Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 03.07.2025 – 7 L 1033/25
7. Kammer · ECLI:DE:VGK:2025:0703.7L1033.25.00
Gründe
Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
Die vorzunehmende Interessenabwägung fällt zulasten der Antragstellerin aus.
Der Bescheid vom 16. Dezember 2025 erweist sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für seinen Erlass ist § 16 Abs. 1 Satz 1 KHGG NRW.
Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit des Bescheides sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.
In materieller Hinsicht bestehen an der Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 21.2 (Ovarial-CA) im Falle der Antragstellerin keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht einem Krankenhaus ein Anspruch auf die Aufnahme in einen Krankenhausplan zu, wenn es bedarfsgerecht, leistungsfähig und kostengünstig ist und zur Deckung des zu versorgenden Bedarfs kein anderes ebenfalls geeignetes Krankenhaus zur Verfügung steht. Stehen zur Bedarfsdeckung mehrere geeignete Krankenhäuser zur Verfügung, entfällt ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan. An seine Stelle tritt ein Anspruch auf fehlerfreie Auswahlentscheidung.
Diese Rechtsprechung beansprucht auch insoweit Geltung, als eine Aufnahme in den Krankenhausplan gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 KHGG mit einer Zuweisung von Leistungsgruppen einhergeht.
Grundlegend zur Maßstabbildung mit Blick auf den Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen 2022 zuerst VG Aachen, Beschluss vom 26. Februar 2025 - 7 L 26/25 -, juris, Rn. 35 ff.
Ausgehend davon ist die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 21.2 (Ovarial-CA) im Falle der Antragstellerin voraussichtlich nicht zu beanstanden.
Zweifel an der diesbezüglichen Ermittlung des Bedarfs sind zunächst weder dargetan noch sonst ersichtlich.
Einer Bedarfsfeststellung müssen nach der Rechtsprechung valide Werte, Zahlen und Daten zugrunde liegen, die sich an den örtlichen Gegebenheiten und regionalen Bedarfsstrukturen ausrichten. Dementsprechend sind in die Bedarfsanalyse alle wesentlichen Gesichtspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art, die den Bedarf beeinflussen, einzustellen. Die Analyse hat den landesweiten Versorgungsbedarf in räumlicher, fachlicher und struktureller Gliederung zu beschreiben. Deshalb hat die Bedarfsfeststellung fachlich strukturiert zu erfolgen und muss in räumlicher Hinsicht den örtlichen Gegebenheiten und regionalen Bedarfsstrukturen Rechnung tragen. Sowohl die Ermittlung des gegenwärtig zu versorgenden Bedarfs als auch die Prognostizierung des zukünftigen Bedarfs haben Feststellungen und Schätzungen zum Inhalt, die ausschließlich auf tatsächlichem Gebiet liegen. Solche Prognosen über die Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse entziehen sich einer exakten Tatsachenfeststellung. Wegen dieser tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Nachprüfung prognostischer Feststellungen und Schätzungen hat sich das Gericht auf die Nachprüfung zu beschränken, ob die Behörde von zutreffenden Werten, Daten und Zahlen ausgegangen ist und ob sie sich einer wissenschaftlich anerkannten Berechnungsmethode bedient hat.
Zusammenfassend dazu mit Blick auf den Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen 2022 zuerst VG Aachen, Beschluss vom 26. Februar 2025 - 7 L 26/25 -, juris, Rn. 47 ff.
Für das Jahr 2024 wurde für die Leistungsgruppe 21.2 (Ovarial-CA) ein Gesamtbedarf von 1.854 Fällen,
Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen 2022, S. 208,
sowie ein Bedarf auf der für diese Leistungsgruppen maßgeblichen Planungsebene des Regierungsbezirks
Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen 2022, S. 210,
von (wohl) 373 Fällen ermittelt.
Dass dabei unzutreffende Werte, Daten oder Zahlen zugrunde gelegt wurden eine wissenschaftlich nicht anerkannten Berechnungsmethode Anwendung gefunden hat, hat die Antragstellerin weder dargelegt, noch ist dies sonst erkennbar.
Dazu, dass die Datengrundlage der Prognosen des Krankenhausplans Nordrhein-Westfalen 2022 im Allgemeinen nicht zu beanstanden ist, bereits OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 - 13 B 419/24 -, S. 20, 23.
Ausgehend davon erweist sich die vorgenommene Auswahlentscheidung im Hinblick auf die Leistungsgruppe 21.2 (Ovarial-CA) voraussichtlich als vertretbar.
Bei einer notwendigen Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird, § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG. Bei der zu treffenden Entscheidung ist zunächst entsprechend § 1 Abs. 1 KHG zu prüfen, welche vorhandenen Krankenhäuser für eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern zu sozial tragbaren Pflegesätzen geeignet sind. Sodann ist gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG in Verbindung mit § 1 KHG nach pflichtgemäßem Ermessen eine Auswahlentscheidung zwischen sämtlichen in Betracht kommenden bedarfsgerechten, leistungsfähigen und kostengünstigen Krankenhäusern zu treffen. Während die bei der Auswahl der geeigneten Krankenhäuser maßgeblichen Kriterien der Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit als unbestimmte Rechtsbegriffe der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegen, ist die im Rahmen des Auswahlermessens zu treffende Feststellungsentscheidung nur eingeschränkt gerichtlich dahingehend überprüfbar, ob die Behörde ihr Auswahlermessen fehlerfrei ausgeübt hat.
Zum Ganzen grundlegend mit Blick auf den Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen 2022 zuerst VG Aachen, Beschluss vom 26. Februar 2025 - 7 L 26/25 -, Rn. 78 ff.
Ausgehend davon stößt die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 21.2 (Ovarial-CA) im Falle der Antragstellerin nicht auf durchgreifende rechtliche Bedenken.
Die Antragstellerin wurde ausweislich des Bescheides vom 16. Dezember 2024 im Hinblick auf diese Leistungsgruppe als geeignet für eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern zu sozial tragbaren Pflegesätzen im vorbezeichneten Sinne erachtet. Demgemäß ist lediglich die Auswahlentscheidung zwischen sämtlichen in Betracht kommenden bedarfsgerechten, leistungsfähigen und kostengünstigen Krankenhäusern zu ihren Lasten ausgefallen.
Ermessensfehler sind diesbezüglich nicht ersichtlich.
Etwas anderes ergibt sich zunächst nicht aus dem Vorhalt der Antragstellerin, der Antragsgegner habe fälschlicherweise eine Erbringung der Leistungsgruppe 21.4 (Geburten) als Mindest- beziehungsweise Auswahlkriterium für eine Zuweisung der Leistungsgruppe 21.2 (Ovarial-CA) benannt. Denn der Antragsgegner hat mit seinem Hinweis, „die Vorhaltung einer Geburtshilfe [zähle] zu den Mindest- oder Auswahlkriterien dieser Leistungsgruppe“ - soweit ersichtlich - auf die fachärztlichen Vorgaben einer Zuweisung der Leistungsgruppe 21.2 (Ovarial-CA) Bezug genommen.
Soweit die Antragstellerin sich sodann darauf beruft, dass sie mehr Auswahlkriterien erfülle, als Krankenhäuser, denen die Leistungsgruppe 21.2 (Ovarial-CA) zugewiesen worden sei, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Denn die Auswahlentscheidung des Antragsgegners beruht erklärtermaßen darauf, dass eine Unterscheidung zwischen den im Hinblick auf die Leistungsgruppe 21.2 (Ovarial-CA) als geeignet erachteten Krankenhäusern allein anhand der im Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen 2022 genannten Auswahlkriterien nicht zielführend sei. Dies zieht die Antragstellerin mit ihrem Vorbringen nicht in Zweifel. Dies gilt umso mehr, als der Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen 2022 für die Leistungsgruppe 21.2 (Ovarial-CA) keine Rangfolge im Hinblick auf die möglichen Auswahlkriterien benennt.
Zu den Kriterien für die Entscheidungen im regionalen Planungsverfahren Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen 2022, S. 56 ff.; zu den Mindest- und Auswahlkriterien ferner Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen 2022, S. 70 f., 182 f.
Die Entscheidung, welche Auswahlkriterien wie gewichtet werden, obliegt innerhalb der Grenzen des § 114 VwGO folglich dem Antragsgegner.
Demgemäß vermag die Antragstellerin ihrem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auch nicht der von ihr vorgenommenen Gewichtung möglicher Auswahlkriterien im Hinblick auf die Leistungsgruppe 21.2 (Ovarial-CA) zum Erfolg zu verhelfen. Diese Ausführungen ziehen unter Berücksichtigung der namentlich für die gerichtliche Kontrolle der Gewichtung einzelner Belange im Rahmen von Ermessensentscheidungen geltenden Maßgaben ebenfalls nicht in Zweifel, dass der Antragsgegner annehmen durfte, dass die betreffenden Auswahlkriterien für sich genommen eine Auswahlentscheidung nicht ermöglichten.
Ausgehend davon stößt es schließlich entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht auf durchgreifende Bedenken, dass der Antragsgegner darauf hingewiesen und im vorliegenden Verfahren vertiefend ausgeführt hat, dass die Antragstellerin mit in den Jahren 2019 bis 2023 erbrachten 63 Fällen hinter denjenigen Fällen zurückbleibe, die die bei der Auswahlentscheidung berücksichtigten Krankenhäuser erbracht hätten.
Dass derartige Fallzahlen ein geeignetes und sachgerechtes Auswahlkriterium bilden, entspricht zunächst der Rechtsprechung der nordrhein-westfälischen Verwaltungsgerichtsbarkeit, nach der die Qualität der Versorgung als erklärtes Ziel des Krankenhausplans Nordrhein-Westfalen 2022 durch die Menge erbrachter Leistungen belegt werden kann, weil sich die qualitativ hochwertige Versorgung auch an der in der Vergangenheit ausgeübten Tätigkeit und den dadurch erworbenen Erfahrungen bemisst.
Mit Blick auf den Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen 2022 zusammenfassend dazu zuerst VG Aachen, Beschluss vom 26. Februar 2025 - 7 L 26/25 -, juris, Rn. 121.
Die Antragstellerin vermag daher ganz grundsätzlich nicht mit ihrem Vorbringen durchzudringen, dass Fallzahlen für sich genommen kein abwägungsrelevantes Kriterium seien und geringfügige Unterschiede zudem keine Rückschlüsse auf eine unterschiedliche Qualität erlaubten. Ferner kann sie sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie in der Vergangenheit in der Leistungsgruppe 21.2 (Ovarial-CA) tatsächlich mehr Fälle erbracht habe, als die vom Antragsgegner zugrunde gelegten Fallzahlen erkennen ließen. Ungeachtet der Frage nach dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Auswahlentscheidung hat die Antragsgegnerin ihre dahingehende Behauptung nämlich weder im Verwaltungsverfahren noch im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hinreichend untermauert.
Ausgehend davon ist des Weiteren nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner maßgebliche Bedeutung dem Umstand beigemessen hat, dass die im Hinblick auf die Leistungsgruppe 21.2 (Ovarial-CA) ausgewählten Krankenhäuser in den Jahren 2019 bis 2023 teilweise deutlich höhere Fallzahlen aufwiesen als die Antragstellerin. Eine Ausnahme bildete lediglich ein Krankenhaus mit 69 Fällen bei allerdings über 30 Fällen im Jahre 2023. Dessen Auswahl erweist sich jedoch bereits aufgrund der erkennbar gewordenen Steigerung der Fallzahlen als ermessensgerecht.
Siehe dazu bereits VG Köln, Beschluss vom 28. März 2025 - 7 L 217/25 -, S. 11.
Ebenfalls nicht zu beanstanden ist schließlich, dass einem der ausgewählten Krankenhäuser in der Leistungsgruppe 21.2 (Ovarial-CA) 30 Fälle zugewiesen wurden, obwohl dieses lediglich 25 Fälle beantragt hatte. Zwar soll nach der Rechtsprechung,
VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 13. März 2025 - 18 L 257/25 -, S. 19 und vom 14. März 2025 - 18 L 374/25 -, S. 13 f.
die Höhe der von einem Krankenhaus beantragten Fallzahlen ein nicht unerhebliches Indiz dafür sein, welche Behandlungskapazität und damit Leistungsfähigkeit das jeweilige Krankenhaus im Hinblick auf seine personelle und sachliche Ausstattung als realistisch erachtet; ohne Anhaltspunkte dafür, dass ohne Gefährdung der Behandlungsqualität auch ein Vielfaches mehr an Fällen versorgt werden könne, soll daher eine Konzentration auf lediglich wenige Standorte bei zugleich gegebener Möglichkeit, weitere leistungsfähige und -bereite Krankenhäuser auszuwählen, um die prognostizierten Fälle abzudecken, zumindest bedenklich sein.
Für den vorliegenden Fall ist diese Rechtsprechung indes bereits deswegen nicht von Bedeutung, weil eine Zuweisung von lediglich fünf zusätzlichen Fällen Bedenken im vorbezeichneten Sinne nicht zu begründen vermag.
Siehe dazu bereits VG Köln, Beschluss vom 28. März 2025 - 7 L 217/25 -, S. 11 f.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Hälfte des im Hauptsacheverfahrens anzusetzenden Streitwerts.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.