Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 07.07.2025 – 10 K 1716/23
10. Kammer · ECLI:DE:VGK:2025:0707.10K1716.23.00
Tatbestand
Der im Jahr 1990 geborene Kläger ist kasachischer Staatsangehöriger.
Mit Schreiben vom 26.02.2020 stellte er bei der Beklagten einen Antrag auf die Erteilung eines Aufnahmebescheids. Dabei berief er sich wesentlich auf seine Abstammung von seiner im Jahr 1935 geborenen Großmutter mütterlicherseits, D. S., geb. F., und deren im Jahr 1895 geborenen Vater, P. (U.) F.. Seine Großmutter sei im Jahr 1941 von der Krim in das Gebiet Akmola zwangsumgesiedelt worden und habe von 1951 bis 1956 unter Kommandanturbewachung gestanden. Sein Urgroßvater sei zudem von April 1942 bis April 1943 in der Trudarmee in H. gewesen. Der Kläger gab an, in seinem ersten Inlandspass sei er mit kasachischer Nationalität eingetragen gewesen und in seinem aktuellen Inlandspass sei er mit deutscher Nationalität eingetragen. Dies sei am 00.10.2019 geändert worden. Er legte einen am 00.10.2019 ausgestellten kasachischen Personalausweis vor, in dem er mit deutscher Nationalität eingetragen ist. Ferner legte er eine Urkunde über die Änderung seines Namens vor. Danach hatte der Kläger seinen Nachnamen von „J.“ zu „F.“ ändern lassen, was am 00.09.2019 in das entsprechende Register aufgenommen wurde.
Die Beklagte lehnte den Aufnahmeantrag des Klägers mit Bescheid vom 25.07.2022 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Der Kläger habe sich nicht zum deutschen Volkstum bekannt. Er sei nach eigenen Angaben bis zum 00.10.2019 im Inlandspass mit kasachischer Nationalität eingetragen gewesen. Damit habe er sich zum kasachischen Volkstum bekannt und ein Gegenbekenntnis abgegeben. Die anschließende Änderung des Nationalitäteneintrags führe zu keiner anderen Betrachtung, weil sie im zeitlichen Zusammenhang mit dem Aufnahmeantrag vorgenommen worden sei. Die Änderung sei deshalb dahingehend zu werten, dass der Kläger sie zum Zwecke der Antragstellung vorgenommen habe. Eine ernsthafte Hinwendung zum deutschen Volkstum sei nicht nachgewiesen.
Der Kläger erhob Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.02.2023 zurückwies. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 27.03.2023 zugestellt.
Am 01.04.2023 hat er Klage erhoben.
Der Kläger bringt im Wesentlichen vor: Er habe sich zum deutschen Volkstum bekannt. In der Eintragung einer kasachischen Nationalität im Inlandspass bis zum Jahr 2019 liege kein Gegenbekenntnis. In der bloßen Entgegennahme und Führung eines Passes mit nichtdeutscher Nationalität sei nicht stets und ohne Rücksicht auf die Zurechenbarkeit eine nach außen gerichtete Hinwendung zu einem anderen Volkstum zu erkennen. Ein Ausnahmefall liege vor. Die Eintragung einer kasachischen Nationalität sei weder von seinem Willen getragen gewesen noch habe er sich der Eintragung widersetzen können. Bei der Ausstellung seines ersten Inlandspasses habe er sich in einer Zwangslage befunden, weil ihm die Eintragung einer deutschen Nationalität von seinem Vater verboten worden sei. Er sei gezwungen gewesen, sich gegen seinen eindeutigen Willen einen Inlandspass mit kasachischer Nationalität ausstellen zu lassen. Eine Bewusstseinslage in Bezug auf das kasachische Volkstum sei bei ihm aber zu keinem Zeitpunkt seines Lebens vorhanden gewesen. Durch die spätere Eintragung einer deutschen Nationalität habe er dieses unwirksame Bekenntnis beseitigt. Die Änderung stehe dabei nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Aufnahmeverfahren, sondern mit der rechtlichen Möglichkeit, die sich erst nach der Scheidung der Eltern eröffnet habe. Er verweise auf den Scheidungsbeschluss vom 00.11.2018. Danach habe er die deutsche Nationalität seiner Mutter in seine Geburtsurkunde eintragen lassen können, was sein Vater zuvor ebenfalls verboten habe und was ihm darüber hinaus rechtlich nicht möglich gewesen sei. Erst im Anschluss hieran habe er sich eine deutsche Nationalität in seinen Inlandspass eintragen lassen können, wobei er sich seit seiner Kindheit ausschließlich dem deutschen Volkstum verbunden gefühlt habe. Nach den Gesetzesänderungen vom 23.12.2023 liege das Bekenntnis zum deutschen Volkstum unstreitig vor. Danach gingen vor Verlassen des Aussiedlungsgebiets geänderte Nationalitätenerklärungen nur zum deutschen Volkstum früheren Bekenntnissen zu einem nichtdeutschen Volkstum vor. Er habe ferner seine Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen nachgewiesen. Insoweit ergäben sich keine Zweifel daraus, dass die Geburtsurkunde seiner Großmutter im Jahr 1959 neu ausgestellt worden sei. Vorgelegte Urkunden seien nur dann nicht beweisgeeignet, wenn konkrete Anhaltspunkte gegen die Echtheit oder inhaltliche Richtigkeit sprächen. Allein der Umstand, dass es sich um eine erneut ausgestellte Geburtsurkunde handle, genüge hierfür nicht. Die Geburtsurkunde sei noch zu sowjetischen Zeiten aufgrund des originären Akteneintrags vom 00.12.1935 bei demselben Standesamt ausgestellt worden. Andere Anhaltspunkte habe die Beklagte nicht benannt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 25.07.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.02.2023 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat zunächst im Wesentlichen vorgebracht: Es lasse sich nicht positiv feststellen, dass sich der Kläger rechtswirksam zum deutschen Volkstum bekannt habe. Er sei nach eigenen Angaben bis 2019 behördlich mit kasachischer Nationalität nach seinem Vater geführt worden. In der Angabe einer anderen als der deutschen Volkszugehörigkeit gegenüber amtlichen Stellen liege grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum. Das sei nur dann nicht der Fall, wenn der Eintrag ohne oder gegen den ausdrücklichen Willen der betroffenen Person zustande gekommen sei. Dafür müsse sich die betroffene Person in einer die Freiheit der Willensentschließung vollständig ausschließenden Zwangslage befunden haben. Dem Kläger habe damals jedoch durchaus ein Wahlrecht zwischen der kasachischen Nationalität seines Vaters und der deutschen Nationalität seiner Mutter zugestanden. Die Mutter des Klägers habe bereits im Jahr 1997 ihren Familiennamen von „S.“ zu „F.“ und ihre Nationalität von „russisch“ zu „deutsch“ ändern lassen. Bei der im Jahr 2019 ausgestellten Geburtsurkunde des Klägers handle es sich also nicht um die erste Geburtsurkunde, in der seine Mutter als deutsche Volkszugehörige ausgewiesen werde. Diese Geburtsurkunde sei nicht wegen der Änderung der Nationalität der Mutter, sondern wegen der Änderung des Familiennamens des Klägers von „J.“ zu „F.“ nochmals neu ausgestellt worden. Zwar sei es möglich, von einer in früherer Zeit abgegebenen Erklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität bis zum maßgeblichen Zeitpunkt durch Hinwendung zum deutschen Volkstum abzurücken. Dafür brauche es aber den Nachweis eines konkreten Ereignisses, aus dem sich schlüssig ein Wandel des Volkstumsbewusstseins herleiten lasse. Zudem müsse sich dieser Wandel des Volkstumsbewusstseins in der äußeren Lebensführung der betroffenen Person niedergeschlagen haben. Zwar habe der Kläger im Jahr 2019 die Änderung seiner Nationalität veranlasst. Hinter einer solchen Erklärung stünden im Allgemeinen der Wille und das Bewusstsein, ausschließlich dem deutschen Volk als national geprägter Kulturgemeinschaft anzugehören. Vorliegend drängten sich jedoch Anhaltspunkte für andere Beweggründe auf. Der Kläger habe sich erst im fortgeschrittenen Erwachsenenalter und kurz vor der Antragstellung um eine Änderung seiner nationalen Zuordnung bemüht. In diesem Fall sei die abgegebene Erklärung kein Ausdruck eines inneren Bewusstseinswandels, sondern lediglich ein bloßes Lippenbekenntnis, das nur dazu dienen solle, die Voraussetzungen für eine vertriebenenrechtliche Aufnahme in Deutschland zu schaffen.
Die Beklagte bringt nunmehr im Wesentlichen vor: Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass er von einem deutschen Volkszugehörigen oder deutschen Staatsangehörigen abstamme. Er könne sich insbesondere nicht mit Erfolg auf eine deutsche Abstammung von dem im Jahr 1895 in der Ukraine geborenen und im Jahr 1943 verstorbenen deutschen Volkszugehörigen P. E. F. berufen. Die am 00.01.1959 neu ausgestellte Geburtsurkunde sei nicht geeignet, zu belegen, dass es sich bei diesem um den leiblichen Vater der am 00.12.1935 geborenen Großmutter des Klägers handle. Ferner habe der Kläger nicht nachgewiesen, dass er die Fähigkeit besitze, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 25.07.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.02.2023 ist rechtmäßig und der Kläger durch ihn nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Der Kläger hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf die Erteilung eines vertriebenenrechtlichen Aufnahmebescheids.
Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 27 Abs. 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG). Danach wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Zwar hat der Kläger seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten, weil er weiterhin in Kasachstan lebt. Er würde nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet jedoch nicht die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen.
Nach § 4 Abs. 1 BVFG setzt die Spätaussiedlereigenschaft einer Person insbesondere eine deutsche Volkszugehörigkeit voraus. Wer nach dem 31.12.1923 geboren worden ist, ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Dabei gehen vor Verlassen des Aussiedlungsgebietes geänderte Nationalitätenerklärungen nur zum deutschen Volkstum früheren Bekenntnissen zu einem nichtdeutschen Volkstum vor (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG) und ernsthafte Bemühungen zur Änderung einer Nationalitätenerklärung können insoweit genügen (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG). Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss gemäß § 6 Abs. 2 Satz 5 Fall 1 BVFG bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) nicht besitzen. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
1.
Der Kläger hat sich weder zum deutschen Volkstum bekannt noch hat er nach dem Recht des Herkunftsstaats zur deutschen Nationalität gehört. Insbesondere hat er sich weder durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung (dazu a.) noch auf andere Weise (dazu b.) zum deutschen Volkstum bekannt.
a.
Der Kläger hat sich nicht durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung zum deutschen Volkstum bekannt.
aa.
Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG besteht in dem von einem entsprechenden Bewusstsein getragenen, nach außen hin verbindlich geäußerten Willen, selbst Angehöriger des deutschen Volkes als einer national geprägten Kulturgemeinschaft zu sein und keinem anderen Volkstum anzugehören, sich dieser Gemeinschaft also vor jeder anderen nationalen Kultur verbunden zu fühlen. Es setzt sich damit zusammen aus einer inneren Tatsache eines von einem entsprechenden Bewusstsein getragenen Willens und einer äußeren Tatsache der Verlautbarung dieser Bewusstseinslage nach außen.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13.06.1995 - 9 C 392.94 -, juris, Rn. 21; Urteil vom 17.10.1989 - 9 C 18.89 -, juris, Rn. 11; Urteil vom 26.04.1967 - VIII C 30.64 -, juris, Ls. 1.1; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 11.06.2021 - 11 A 4703/19 -, juris, Rn. 37; Urteil vom 29.06.2020 - 11 A 644/18 -, juris, Rn. 32.
Zwar stellt die Eintragung einer deutschen Nationalität in amtlichen Dokumenten bzw. das Bemühen um eine solche Eintragung nach außen hin eine Erklärung zur deutschen Nationalität dar. Im Allgemeinen kann daher auch ohne eine weitere Prüfung davon ausgegangen werden, dass hinter einem solchen äußeren Erklärungsinhalt auch subjektiv der Wille und das Bewusstsein stehen, ausschließlich dem deutschen Volk als national geprägter Kulturgemeinschaft anzugehören. Dies gilt jedoch nicht schlechthin, sondern nur dann, wenn sich keine Anhaltspunkte für andere Beweggründe aufdrängen. Solche Anhaltspunkte liegen etwa vor, wenn die Nationalität in den amtlichen Dokumenten erst in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Aufnahmeverfahren geändert worden ist bzw. die Änderungsbemühungen erst zu diesem Zeitpunkt entfaltet worden sind. Unter diesen Umständen kann die äußere Erklärung, der deutschen Nationalität zuzugehören, ohne weiteres ein bloßes Lippenbekenntnis sein, das nur zu dem Zweck abgelegt wurde, in Deutschland ein Aufenthaltsrecht zu erhalten. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss in den Aussiedlungsgebieten subjektiv aber gerade mit dem Ziel abgelegt worden sein, dort als Deutscher angesehen und behandelt zu werden. Das schließt indessen die Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit nicht aus, sondern bewirkt lediglich, dass nunmehr auch die Ernsthaftigkeit der sich nach außen hin als Bekenntnis zum deutschen Volkstum darstellenden Erklärung besonders nachzuweisen ist. Die innere Tatsache, dass der Erklärung auch der von einem entsprechenden Bewusstsein getragene Wille zugrunde liegt, ausschließlich dem deutschen Volk als national geprägter Kulturgemeinschaft anzugehören, muss dabei nicht nur in den Fällen eines vorherigen Gegenbekenntnisses nachgewiesen werden, sondern in allen Fällen, in denen ausreichende Anhaltspunkte für andere Beweggründe, d.h. für ein Lippenbekenntnis, vorliegen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.08.1995 - 9 C 391.94 -, juris, Rn. 29; Beschluss vom 30.08.1996 - 9 B 379.96 -, juris, Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 03.12.2018 - 11 A 1051/17 -, juris, Rn. 96; Urteil vom 09.06.2016 - 11 A 1254/14 -, juris, Rn. 99; Verwaltungsgericht (VG) Köln, Urteil vom 28.08.2024 - 10 K 3808/22 -, juris, Rn. 69.
Von diesem grundlegenden Verständnis des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum ist der Gesetzgeber mit der am 23.12.2023 in Kraft getretenen Einfügung der Regelungen des § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge vom 20.12.2023 nicht abgewichen.
Vgl. bereits VG Köln, Urteil vom 13.03.2025 - 10 K 2162/22 -, juris, Rn. 35 ff.; Urteil vom 28.08.2024 - 10 K 3808/22 -, juris, Rn. 71 ff.; Urteil vom 19.03.2024 - 7 K 1405/23 -, juris, Rn. 19 ff.
Auch unter Berücksichtigung der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung,
vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.05.2025 - 11 A 2449/24 -, juris, Rn. 116 ff.,
hält die Kammer hieran fest. Es ist im Rahmen des § 6 Abs. 2 BVFG in der aktuellen Fassung nach den vorgenannten Grundsätzen zu prüfen, ob tatsächlich ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum und nicht etwa ein bloßes Lippenbekenntnis vorliegt. Soweit eine betroffene Person vormals ein Gegenbekenntnis abgegeben hat und dieses Gegenbekenntnis durch eine Erklärung zur deutschen Nationalität zu beseitigen sucht, muss in einer solchen Beseitigungshandlung weiterhin zugleich positiv ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum zu erblicken sein.
Die Frage, inwiefern ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum auch dann vorliegen kann, wenn die betroffene Person zuvor ein Gegenbekenntnis abgegeben hat, war zunächst gesetzlich nicht geregelt. Nach der Rechtsprechung des BVerwG zu § 6 Abs. 2 BVFG in der bis zum 22.12.2023 gültigen Fassung war es allein entscheidend, ob zum Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebiets ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum vorliegt. Damit war es möglich, von einer in früherer Zeit abgegebenen Erklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität bis zum maßgebenden Zeitpunkt durch Hinwendung zum deutschen Volkstum abzurücken. Um eine frühere Erklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität rückgängig zu machen, reichte es aber nicht aus, wenn die bisherige Lebensführung lediglich beibehalten wurde. Bei einem früheren Gegenbekenntnis bedurfte es vielmehr über eine bloße Erklärung hinaus weiterer äußerer Tatsachen, die einen Bewusstseinswandel erkennen ließen. Insoweit war es regelmäßig erforderlich, ein konkretes Ereignis nachzuweisen, das Anlass für den Bewusstseinswandel gewesen ist, sowie einen Wandel der Lebensführung, in dem dieser innere Bewusstseinswandel seinen äußeren Niederschlag gefunden hat.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.2021 - 1 C 5.20 -, juris, Rn. 23, 25; Urteil vom 23.03.2000 - 5 C 25.99 -, juris, Rn. 12.
Auf diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber reagiert und die Regelungen des § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG eingefügt. Danach gehen vor Verlassen des Aussiedlungsgebiets geänderte Nationalitätenerklärungen nur zum deutschen Volkstum früheren Bekenntnissen zu einem nichtdeutschen Volkstum vor und ernsthafte Bemühungen zur Änderung einer Nationalitätenerklärung können in diesem Sinne genügen. Dies hat zur Folge, dass es im Falle einer Änderung einer Nationalitätenerklärung nach einem früheren Gegenbekenntnis nicht mehr erforderlich ist, ein konkretes Ereignis als Anlass für einen Bewusstseinswandel sowie einen Wandel der Lebensführung nachzuweisen, weil die spätere Erklärung zur deutschen Nationalität dem früheren Gegenbekenntnis vorgeht. Wenn sich eine betroffene Person beispielsweise im Jahr 1985 zu einer nichtdeutschen Nationalität und im Jahr 2005 zur deutschen Nationalität erklärt hat, steht ohne konkrete Anhaltspunkte, die gegen die Ernsthaftigkeit der Erklärung im Jahr 2005 sprechen würden, ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum fest. Demgegenüber führt der gesetzlich statuierte Vorrang einer neueren Nationalitätenerklärung darüber hinaus nicht auch dazu, dass es ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im hergebrachten Sinn nicht mehr braucht.
Dies ergibt sich zunächst aus der Systematik der Regelungen des § 6 Abs. 2 BVFG in der aktuellen Fassung. Dort findet sich in Satz 1 die zentrale Norm, die die Voraussetzungen für die deutsche Volkszugehörigkeit aufzählt und dabei insbesondere das Bekenntnis zum deutschen Volkstum nennt. Anschließend gehen die Sätze 2 und 3 auf die besondere Konstellation ein, dass eine Person von einem vorherigen Gegenbekenntnis abrücken möchte. In den folgenden Sätzen wird das in Satz 1 genannte Bekenntnis auf andere Weise konkretisiert (Satz 4), das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss durch die zusätzliche Anforderung bestimmter Sprachkenntnisse bestätigt werden (Satz 5) und es wird eine Ausnahme vom Erfordernis eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum zugelassen (Satz 6). Aus diesem gesetzlichen Aufbau geht hervor, dass die Sätze 2 und 3 die zentrale Norm aus Satz 1 bloß präzisieren und nicht etwa eine eigene alternative Möglichkeit für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch eine bloße Änderung einer Nationalitätenerklärung begründen sollen.
Dies kommt auch im Wortlaut des Gesetzes zum Ausdruck. Die zentrale Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG hat durch die genannte Reform keine Änderung erfahren und verlangt weiterhin, dass sich die betroffene Person zum deutschen Volkstum „bekannt“ und nicht etwa nur zur deutschen Nationalität „erklärt“ haben muss. Ebenso besagt die Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG lediglich, dass ein früheres Gegenbekenntnis gegenüber einer neueren Nationalitätenerklärung nachrangig ist, nicht aber, dass durch die neuere Nationalitätenerklärung positiv ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum „vorliegt“ oder - wie im Fall des Satzes 6 - „unterstellt“ wird.
Ein solches Verständnis wird auch dem Sinn und Zweck der Voraussetzung des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum gerecht. Der Begriff des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum hat den Zweck, eine tatbestandsmäßige Abgrenzung des Personenkreises zu ermöglichen, der im Vertreibungsgebiet von den dortigen Behörden der deutschen Bevölkerung zugerechnet wurde und damit von den allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen gegen die deutsche Bevölkerung bzw. ihren Folgewirkungen betroffen war. Daraus folgt auch, dass das Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Vertreibungsgebiet mit dem Ziel abgelegt worden sein muss, dort als deutsche Person angesehen und behandelt zu werden.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.1989 - 9 C 18.89 -, juris, Rn. 12; VG Köln, Urteil vom 13.06.2017 - 7 K 6743/15 -, juris, Rn. 30; vgl. auch Häußer/Kapinos/Christ, Die Statusfeststellung nach dem Bundesvertriebenengesetz, 1990, § 6 Rn. 12.
Wenn sich eine betroffene Person aber erst unmittelbar vor einer beabsichtigten Übersiedlung in das Bundesgebiet zur deutschen Nationalität erklärt und dies gerade zum Zwecke des Erhalts eines Aufenthaltsrechts tut, ist sie weder wegen einer behördlichen Zurechnung zur deutschen Bevölkerung von den Folgewirkungen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen betroffen noch hat sie die Erklärung mit dem Ziel abgelegt, im Vertreibungsgebiet als deutsche Person angesehen und behandelt zu werden.
Es bestehen auch bei einer historischen Herangehensweise keine ausreichenden Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber an dem hergebrachten Begriff des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum nicht mehr festhalten oder eine Ausnahme von der zentralen Voraussetzung eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum vorsehen bzw. im Falle eines früheren Gegenbekenntnisses eine bloße Änderung einer Nationalitätenerklärung für ein positives Bekenntnis zum deutschen Volkstum genügen lassen wollte. Stattdessen wird in der Begründung zu dem entsprechenden Gesetzentwurf der Begriff des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum wiedergegeben und sinngemäß betont, dass ein bloßes Lippenbekenntnis weiterhin nicht genügen soll (BT-Drs. 20/8537, S. 14):
„Unter einem Bekenntnis im Sinne des § 6 Absatz 1 BVFG ist der persönliche Wille und das Bewusstsein zu subsumieren, ausschließlich dem deutschen Volk als national geprägter Kulturgemeinschaft anzugehören. Der rein innere Wille, der nicht nach außen in Erscheinung tritt, reicht dafür nicht aus. Vielmehr muss sich der jeweilige Antragsteller bereits im Aussiedlungsgebiet so verhalten, dass er von Außenstehenden eindeutig als deutscher Volkszugehöriger identifiziert wird. Dieses Bekennen darf nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einem Ausreisewunsch stehen. Voraussetzung eines wirksamen Bekenntnisses ist es vielmehr, dass der Betreffende bereits in den Aussiedlungsgebieten als Deutscher lebt (und nicht erst für seine Ausreise erkennbar als Deutscher in Erscheinung tritt).“
Die weiteren Ausführungen in der Begründung zum Gesetzentwurf stehen mit dem vorstehend dargelegten Verständnis ebenfalls in Einklang. So wird etwa ausgeführt, die Änderung solle eine Rückkehr zur früheren Verwaltungspraxis ermöglichen, die eine Änderung des Bekenntnisses durch bloße Änderung der Volkszugehörigkeit in allen amtlichen Dokumenten bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete erlaubt habe (vgl. a.a.O., S. 1, 14). Anstelle einer aufwendigen inhaltlichen Prüfung des ernsthaften Abrückens nach den Anforderungen der Rechtsprechung werde zukünftig, jedenfalls bei Änderung des Gegenbekenntnisses, eine rein chronologische Prüfung der Nationalitäteneintragungen ausreichend sein (vgl. a.a.O., S. 2). Diese Ziele einer „Rückkehr zur früheren Verwaltungspraxis“ und einer „rein chronologischen Prüfung der Nationalitäteneintragungen“ werden bei Zugrundelegung des vorstehend dargelegten Verständnisses ebenso erreicht. Im Falle mehrerer unterschiedlicher Nationalitätenerklärungen ist in einem ersten Schritt „rein chronologisch“ entscheidend auf die zeitlich letzte Erklärung abzustellen, was auch der vormaligen Verwaltungspraxis des Bundesverwaltungsamts entsprach. Diese zeitlich letzte Erklärung ist in einem zweiten Schritt jedoch bei entsprechenden Anhaltspunkten zusätzlich dahingehend zu überprüfen, ob es sich um ein bloßes Lippenbekenntnis handelt. Dass eine solche Prüfung nicht erforderlich sein soll, ergibt sich aus den Ausführungen in der Begründung zum Gesetzentwurf nicht mit einer Deutlichkeit, die angesichts der Bedeutung des für das Vertriebenenrecht zentralen Merkmals des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum erforderlich wäre. Vielmehr lassen die gewählten Formulierungen darauf schließen, dass ein Abrücken von einem früheren Gegenbekenntnis erleichtert, zugleich aber weiterhin ein eigenes positives Bekenntnis zum deutschen Volkstum verlangt werden soll (vgl. a.a.O., S. 14 f.: „Das frühere Gegenbekenntnis stand einem aktuellen Bekenntnis zum deutschen Volkstum dann nicht mehr im Wege. […] Zu diesem Zweck ist gesetzlich ausdrücklich zu regeln, dass der Eintrag einer deutschen Volkszugehörigkeit in einer Nationalitätenerklärung das frühere Gegenbekenntnis nicht mehr beachtlich im Sinne des Gesetzes ist.“).
Soweit ein weitergehender politischer Wille Anlass für die Einfügung des § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG gewesen sein sollte, hat er sich in der gesetzlichen Regelung nicht niedergeschlagen.
bb.
Nach diesem Maßstab hat sich der Kläger durch die vorgetragenen Nationalitätenerklärungen und Änderungsbemühungen nicht wirksam zum deutschen Volkstum bekannt.
Zwar ist er in seinem am 00.10.2019 ausgestellten Personalausweis mit deutscher Nationalität eingetragen und er hat seinen Nachnamen kurz zuvor von „J.“ zu „F.“ ändern lassen.
Es bestehen jedoch konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den entsprechenden Erklärungen um ein bloßes Lippenbekenntnis handelt. Der Kläger hat sich erstmals im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem vorliegenden Aufnahmeverfahren um eine Änderung seiner nationalen Zuordnung bemüht. Er war seit seinem ersten Inlandspass bzw. Personalausweis nach eigenen Angaben in seinen amtlichen Dokumenten mit kasachischer Nationalität eingetragen und hat erstmals am 00.10.2019 eine deutsche Nationalität angegeben. Nur knapp vier Monate später hat er mit Schreiben vom 26.02.2020 einen Aufnahmeantrag gestellt. Angesichts dieser Umstände liegt nahe, dass der Kläger seine Nationalität nicht etwa ändern ließ, um in Kasachstan als Deutscher angesehen zu werden, sondern dass es ihm darauf ankam, über das vorliegende Aufnahmeverfahren ein Aufenthaltsrecht in Deutschland zu erhalten.
Insofern hatte der Kläger die Ernsthaftigkeit seiner Bemühungen besonders nachzuweisen. Dies hat er jedoch nicht getan. Der Kläger bringt im Wesentlichen vor, sein Vater habe ihm die Angabe einer deutschen Nationalität verboten, weshalb sie ihm erst nach der Scheidung seiner Eltern möglich gewesen sei. Dabei habe zunächst noch die deutsche Nationalität seiner Mutter in seine Geburtsurkunde eingetragen werden müssen, was sein Vater ebenfalls nicht gewollt habe. Dieses Vorbringen ist unglaubhaft. Zum einen legt der Kläger die Geschehnisse um seinen Vater nicht substantiiert dar. Es bleibt etwa unklar, wie sich das von seinem Vater ausgesprochene Verbot auf die Erziehung des Klägers oder auf das Verhältnis zwischen dem Kläger und seinem Vater im Laufe der Jahre konkret ausgewirkt haben soll. Zum anderen widerspricht das Vorbringen den weiteren vorgelegten Unterlagen. In der Geburtsurkunde des Klägers musste die Nationalität seiner Mutter im Jahr 2019 nicht mehr geändert werden, weil diese Änderung bereits im Jahr 1997 vorgenommen worden war (vgl. Bl. 15 f. der Beiakte 1). Soweit der Vater des Klägers dies ebenfalls nicht gewollt haben soll, war es der Mutter des Klägers offenbar problemlos möglich, im Jahr 1997 zugleich ihren Nachnamen von „S.“ zu „F.“ zu ändern und bereits im Jahr 1992 eine deutsche Nationalität in ihre Heiratsurkunde eintragen zu lassen (vgl. Bl. 15 f., 48 ff. der Beiakte 1). Im Übrigen besteht für die Änderungsbemühungen des Klägers ein deutlich engerer zeitlicher Zusammenhang zum Aufnahmeantrag als zur Scheidung seiner Eltern. Die Scheidung war nach dem Urteil vom 00.11.2018 spätestens am 00.02.2019 mit der Eintragung im Scheidungsregister vollzogen (vgl. Bl. 33 ff. der Beiakte 1). Ab diesem Zeitpunkt vergingen noch mehr als sieben Monate bis zur Änderung des Nachnamens und mehr als acht Monate bis zur Änderung der Nationalität. Demgegenüber lagen zwischen der Änderung der Nationalität und dem Aufnahmeantrag nur ein Zeitraum von knapp vier Monaten.
b.
Der Kläger hat sich zudem nicht auf andere Weise als durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung zum deutschen Volkstum bekannt. Ein solches Bekenntnis kann gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Es bestehen insbesondere keine Anhaltspunkte für ausreichende deutsche Sprachkenntnisse des Klägers in dem vorgenannten Sinne. Einem Bekenntnis auf andere Weise würde aber ohnehin das nach den vorstehenden Ausführungen fortbestehende Gegenbekenntnis des Klägers zum kasachischen Volkstum entgegenstehen.
Vgl. hierzu näher VG Köln, Urteil vom 28.08.2024 - 10 K 3808/22 -, juris, Rn. 50 ff.
2.
Der Kläger erfüllt darüber hinaus auch nicht die nach § 6 Abs. 2 Satz 5 Fall 1 BVFG erforderlichen sprachlichen Voraussetzungen zur Bestätigung eines etwaigen Bekenntnisses. Er hat nicht nachgewiesen, dass er zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über seinen Aufnahmeantrag ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen konnte. Er hat insbesondere weder ein B1-Zertifikat für das Modul Sprechen vorgelegt,
vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 25.04.2024 - 11 A 341/23 -, juris, Rn. 78 ff.,
noch erfolgreich an einem Sprachtest der Beklagten teilgenommen. Es bestehen auch keine näheren Anhaltspunkte, dass der Kläger die Fähigkeit zum Führen eines einfachen Gesprächs auf Deutsch wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX nicht besitzen kann. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, er habe seinen Mandanten insoweit um die Vorlage von ärztlichen Attesten gebeten, was diesem derzeit jedoch krankheitsbedingt wohl nicht möglich sei, ist dies kein Anlass für weitere gerichtliche Ermittlungen.
3.
Nach alldem kann zuletzt offenbleiben, ob der Kläger die weiteren Voraussetzungen für die deutsche Volkszugehörigkeit nach § 6 Abs. 2 BVFG erfüllt. Insbesondere kommt es nicht mehr darauf an, ob er nachgewiesen hat, von einem deutschen Volkszugehörigen oder deutschen Staatsangehörigen abzustammen.
4.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
5 000 €
festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Es ist der gesetzliche Auffangstreitwert festzusetzen, weil der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.