Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 07.07.2025 – 13 L 1257/25
ECLI:DE:VGK:2025:0707.13L1257.25.00
Tenor
1.Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet.
Er ist unzulässig, soweit die Antragstellerin Auskunft nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG bzw. „Unterlassung der fortlaufenden Sicherheitsüberprüfung nach § 10 SÜG“ für ihre Kindern L. G. und Z. G. begehrt. Diese sind weder Antragsteller im vorliegenden Verfahren noch kann die Antragstellerin deren Rechte im Wege der gesetzlichen oder gewillkürten Prozessstandschaft geltend machen,
vgl. zu den möglichen Konstellationen einer gesetzlichen Prozessstandschaft R. P. Schenke, in Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 42 Rn. 61.
Die Fälle einer gesetzlichen Prozessstandschaft liegen nicht vor. Eine gewillkürte Prozessstandschaft ist wegen der erforderliche Antragsbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO (analog) im Verwaltungsprozess allgemein abzulehnen,
vgl. W.-R. Schenke, in Kopp/Schenke, wie vor, Vorb. § 40 Rn. 25.
Eine Antragsbefugnis der Antragstellerin zugunsten ihrer Kinder ist nicht ersichtlich.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat im Übrigen auch in der Sache keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht nach § 123 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einer Antragstellerin nicht schon in vollem Umfang dasjenige gewähren, was sie nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Insbesondere sind Regelungen, die die Hauptsache vorwegnehmen und nicht umkehrbar sind, dem Grunde nach ausgeschlossen, weil das Gesetz nur eine vorläufige Regelung durch das Gericht erlaubt,
vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 12. September 2024 - 10 VR 1.24 -, juris Rn. 15.
Dieses Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt allerdings im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG dann nicht, wenn die gerichtliche Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, weil der Antragstellerin sonst Nachteile zu erwarten hätte, die für sie unzumutbar wären, und das Begehren in der Hauptsache schon aufgrund summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten bei Anlegung eines strengen Maßstabs erkennbar Erfolg haben muss,
vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 -, juris Rdn. 24.
Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Informationszugang keine vorläufige Maßnahme, sondern eine Vorwegnahme der Entscheidung in einer Hauptsache. Dies schließt den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung hier aus, da die erforderlichen qualifizierten Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsanspruches ersichtlich nicht erfüllt sind. Dies gilt zunächst, soweit die Antragstellerin Informationszugang nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG begehrt. Insofern fehlt es am Anordnungsanspruch. Denn gegenüber den Nachrichtendiensten des Bundes ist ein Informationszugang durch die Bereichsausnahme des § 3 Nr. 8 IFG von Gesetzes wegen ausgeschlossen. Darauf hat das Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesamt) im Ausgangs- wie Widerspruchsbescheid zutreffend hingewiesen.
Aber auch soweit die Antragstellerin Unterlassung der „fortlaufenden Sicherheitsüberprüfung nach § 10 SÜG begehrt, fehlt es nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung an einem Anordnungsanspruch. Nach dieser Vorschrift ist eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen für Personen durchzuführen, die Zugang zu STRENG GEHEIM eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können (Nr. 1), die Zugang zu einer hohen Anzahl GEHEIM eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können (Nr. 2), die bei einem Nachrichtendienst des Bundes oder einer Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle des Bundes tätig werden sollen, die nach Feststellung der Bundesregierung gemäß § 34 SÜG Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wahrnimmt, soweit nicht die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art und Dauer der Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach § 8 oder § 9 SÜG für ausreichend hält. Es ist nichts dafür ersichtlich oder seitens der Antragstellerin substantiiert vorgetragen, dass eine solche Sicherheitsüberprüfung überhaupt stattfindet. Vielmehr handelt es sich um eine reine Vermutung der Antragstellerin, die insoweit allein ausführt, „Außerdem kann ich nicht ausschließen, dass die staatliche Überwachung bei L. und Z. eine kognitive Überwachung miteinschließt, denn die beiden wurden im Herbst 2023 auf kriminelle Weise mit Neurotechnologie vergiftet - Z. durch eine Anästhesie bei einem zahnärztlichen Eingriff und L. durch mit Neurotechnologie versetzte Nahrungsmittel oder Nahrungsergänzungsmittel.“ Auch weist sie darauf hin, selbst keine Sicherheitserklärung abgegeben zu haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Eine - ansonsten übliche - Reduzierung des Streitwerts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes unterbleibt hier wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.