Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 11.07.2025 – 13 L 1639/25
ECLI:DE:VGK:2025:0711.13L1639.25.00
Tenor
1.Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.
3. Der Streitwert wird auf 5000,00 € festgesetzt.
Gründe
Das von den Beteiligten übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärte Verfahren wird in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat das Gericht bei Erledigung der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Streitstands über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten wie aus dem Tenor ersichtlich zu verteilen. Denn die Umstände, die dazu geführt haben, dass die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, sind unter Kostengesichtspunkten keinem von ihnen zurechenbar. Da sich ohne eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage, die zu ersparen der Sinn des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist, nicht hinreichend sicher feststellen lässt, welchen Ausgang das Verfahren ohne den Eintritt der Erledigung genommen hätte, erscheint diesbezüglich eine Kostenteilung angemessen.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Von einer Halbierung des Auffangstreitwerts, die in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach der Spruchpraxis der Kammer grundsätzlich erfolgt, war hier aufgrund der begehrten endgültigen Vorwegnahme der Hauptsache abzusehen.
Rechtsmittelbelehrung
Der Beschluss ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung unanfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem das Verfahren sich erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.