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Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 16.07.2025 – 23 L 1671/25
ECLI:DE:VGK:2025:0716.23L1671.25.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 30. Juni 2025 unter dem Aktenzeichen 23 K 5408/25 gegen die Zwangsgeldfestsetzung der Antragsgegnerin vom 16. Juni 2025 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO stellt das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels dann wieder her, wenn das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der streitige Verwaltungsakt bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren alleine gebotenen und möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist.
Gemessen hieran überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nicht. Die im Hauptsacheverfahren angefochtene Zwangsgeldfestsetzung der Antragsgegnerin vom 16. Juni 2025 stellt sich als offensichtlich rechtmäßig dar und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Ermächtigungsgrundlage der Zwangsgeldfestsetzung ist § 64 Satz 1 VwVG NRW i. V. m. §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2 und 60 Abs. 1 und 2 VwVG NRW. Danach setzt die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel (hier das Zwangsgeld) fest, wenn die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung nicht innerhalb der in der Androhung nach § 63 VwVG NRW bestimmten Frist erfüllt worden ist. Die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung bestimmt sich hierbei nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2023 - 14 B 1234/22 -, juris Rn. 28 ff. m. w. N.
Die Zwangsgeldfestsetzung begegnet in formeller Hinsicht keinen Bedenken. Insbesondere bedurfte es gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW keiner gesonderten vorherigen Anhörung des Antragstellers.
Die angefochtene Zwangsgeldfestsetzung erweist sich auch in materieller Hinsicht als rechtmäßig.
Gemäß § 55 Abs. 1 VwVG NRW kann ein auf die Vornahme einer Handlung gerichteter Verwaltungsakt mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat.
Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Verpflichtung des Antragstellers, die Beisetzung der Urne seines verstorbenen Bruders bei einem Bestatter in Auftrag zu geben und dies durch eine Bescheinigung des Bestattungsunternehmens nachzuweisen, ergibt sich aus der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 15. Mai 2025 (Ziffer 1). Die Ordnungsverfügung ist bestandskräftig geworden; der Antragsteller hat hiergegen keine Klage erhoben. Zudem ordnete die Antragsgegnerin in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 15. Mai 2025 die sofortige Vollziehung der vorstehenden Ziffer an.
Die von der Antragsgegnerin in der Ordnungsverfügung zugleich gesetzte Vornahmefrist von sieben Tagen nach Zustellung der Verfügung ist gleichermaßen verstrichen; die Ordnungsverfügung wurde dem Antragsteller am 20. Mai 2025 zugestellt. Die geforderten Handlungen in der Form der Beauftragung eines Bestattungsunternehmens und der Erbringungen eines entsprechenden Nachweises hat der Antragsteller nicht durchgeführt. Der „Bestattungsvertrag“, den der Antragsteller der Antragsgegnerin (per E-Mail am 31. Mai 2025 und damit nach Ablauf der gesetzten Wochenfrist) übermittelt hat, stellt keine wirksame Beauftragung und dementsprechend keinen Nachweis in diese Sinne dar. Bei dem Bestattungsvertrag handelt es sich um einen gemischten Vertrag mit werkvertraglichen Elementen,
vgl. BeckOGK/Merkle, Stand: 1. April 2025, § 631 BGB Rn. 324,
der durch korrespondierende, auf Vertragsschluss gerichtete Willenserklärungen zustande kommt. Die handschriftlichen Modifikationen des Antragstellers an dem Vertragsentwurf des Bestattungsunternehmens, der als Angebot i. S. d. § 145 BGB auf Abschluss eines Vertrages zu verstehen war, galten gemäß § 150 Abs. 2 BGB als Ablehnung dieses Angebots, verbunden mit einem neuen Antrag. Diesen Antrag hat das Bestattungsunternehmen jedoch nicht angenommen. Ein Vertrag über die Bestattung ist nicht wirksam zustande gekommen.
Dabei wäre es dem Antragsteller (rechtlich) möglich und zumutbar gewesen, einen entsprechenden Vertrag mit dem Bestattungsunternehmen zu schließen. Anders, als der Antragsteller meint, hätte er sich durch eine solche Handlung keines Betruges i. S. d. § 263 StGB schuldig gemacht. Durch die Möglichkeit, auf dem Vordruck „Auftrag und Vollmacht“ (Anlage 006 zur Antragsschrift) die Beantragung einer Sozialbestattung nach § 74 SGB XII auszuwählen, bezweifelt die Kammer bereits das Vorliegen der objektiven Voraussetzungen des § 263 StGB hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale der „Täuschung“ und des darauf beruhenden „Irrtums“. Jedenfalls ist für die Kammer auch nicht erkennbar, dass der Antragsteller mit der für die Verwirklichung des § 263 StGB erforderlichen Bereicherungsabsicht gehandelt hätte. Sollte der Antragsteller finanziell tatsächlich nicht in der Lage sein, für die Beisetzung der Urne seines verstorbenen Bruders zu sorgen, dürfte ihm das Tragen der zur Bestattung erforderlichen Kosten nicht zugemutet werden können i. S. d. § 74 SGB XII.
Vgl. zur Unzumutbarkeit i. S. d. § 74 SGB XII wegen Bedürftigkeit BeckOGK/Strnischa, Stand: 1. März 2022, § 74 SGB XII Rn. 22; BeckOK Sozialrecht/Kaiser, Stand: 1. Juni 2025, § 74 SGB XII Rn. 8.
Da der Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten aus § 74 SGB XII die Fälligkeit der den Bestattungskosten zugrundeliegenden Forderung voraussetzt,
vgl. BeckOGK/Strnischa, § 74 SGB XII Rn. 23; vgl. zum maßgebenden Zeitpunkt der Fälligkeit für die Beurteilung der Bedürftigkeit bzw. Unzumutbarkeit aus anderen Gründen, BSG, Urteil vom 4. April 2019 - B 8 SO 10/18 R -, juris Rn. 17 m. w. N.,
muss es dem Antragsteller möglich und zumutbar sein, einen entsprechenden Vertrag (wirksam) zu schließen.
Etwaige Einwände gegen die der Vollstreckung zugrundeliegende Ordnungsverfügung vom 15. Mai 2025 sind im vorliegenden Verfahren hingegen nicht mehr zu prüfen. Vollstreckungsmaßnahmen setzen nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW lediglich einen wirksamen - unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren - Grundverwaltungsakt voraus. Einwendungen gegen dessen Rechtmäßigkeit können im Vollstreckungsverfahren nicht erhoben werden, was auch im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes nicht bedenklich ist. Aus der Mehrstufigkeit des Vollstreckungsverfahrens, in dem der Bestandskraft der Grundverfügung abschichtende Wirkung im Verhältnis zu den darauf beruhenden Vollstreckungsakten zukommt, folgt eine Anfechtungslast des Betroffenen. Will er Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung erheben, muss er diese angreifen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 7 C 5.08 -, juris Rn. 12, 14; OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2012 - 4 B 1425/11 -, juris Rn. 4 ff.
Insoweit kann der Antragsteller mit seinem Einwand, dass die Antragsgegnerin andere, zur Bestattung verpflichtete Hinterbliebene i. S. d. § 8 Abs. 1 Satz 1 BestG NRW nicht ermittelt habe, im hiesigen Verfahren nicht mehr gehört werden. Ebenso wenig kann die Argumentation des Antragstellers verfangen, dass die Eilbedürftigkeit der Bestattung i. S. d. § 13 Abs. 3 Satz 2 BestG NRW entfallen sei.
Das festgesetzte Zwangsgeld ist dem Antragsteller ordnungsgemäß und gleichermaßen bestandskräftig in der Ziffer 3 der Ordnungsverfügung vom 15. Mai 2025 angedroht worden i. S. d. § 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW.
Ermessensfehler i. S. d. § 114 Satz 1 VwGO bei der Zwangsmittelfestsetzung sind nicht ersichtlich.
Die Zwangsgeldfestsetzung ist verhältnismäßig (vgl. § 58 Abs. 1 VwVG NRW). Insbesondere ist bei einer - wie hier - bestandskräftigen Zwangsgeldandrohung im Verfahren gegen die Festsetzung des Zwangsgelds grundsätzlich keine erneute Ermessensausübung der Behörde hinsichtlich der Höhe des Zwangsgelds anzustellen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2013 - 2 B 219/13 -, juris Rn. 25.
Zudem ist das Entschließungsermessen der Beklagten durch die ermessenslenkende Norm des § 64 Satz 1 VwVG NRW vorgezeichnet, wonach die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel festsetzt, wenn die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt wird. Bereits der Wortlaut der Vorschrift bringt eindeutig zum Ausdruck, dass die Festsetzung des Zwangsmittels - hier des Zwangsgeldes - die regelmäßige Folge der Zwangsgeldandrohung ist. Dies entspricht auch Sinn und Zweck des abgestuften Vollstreckungsverfahrens. In dessen Rahmen können die einzelnen Verfahrensschritte ihre gesetzlich gewollte Warn- und Mahnfunktion nur dann erzielen, wenn das Vollstreckungsverfahren im Regelfall - soweit die gesetzlichen Voraussetzungen im Übrigen vorliegen - konsequent zu Ende geführt wird.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2010 - 15 B 1766/09 -, juris Rn. 13.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Angesichts des vorläufigen Charakters der Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wurde der für das Hauptsachverfahren maßgebliche Streitwert halbiert.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.