Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 21.07.2025 – 5 L 1483/25
5. Kammer · ECLI:DE:VGK:2025:0721.5L1483.25.00
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist teilweise bereits unzulässig, im Übrigen jedenfalls unbegründet.
1. Soweit der Antragsteller mit seinem Antrag zu 1. beantragen lässt,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, gegenüber der deutschen Botschaft in Rabat die Zustimmung zur Erteilung eines Einreise-Visums zur Rückkehr in das Bundesgebiet zu erteilen,
ist dieser Antrag schon unzulässig.
Bei der von der Auslandsvertretung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthV einzuholenden Zustimmung der Ausländerbehörde handelt es sich um einen behördeninternen Mitwirkungsakt, auf den im Außenverhältnis kein Rechtsanspruch besteht und der nicht isoliert angegriffen oder erstritten werden kann. Die Nichterteilung der Zustimmung hat zwar faktisch negative Auswirkungen für den Visumantragsteller, weil die Auslandsvertretung in diesem Fall rechtlich gehindert ist, das beantragte Visum zu erteilen.
Rechtlich verbindliche Außenwirkung gegenüber dem Antragsteller erlangt indessen erst der Bescheid, mit dem die Auslandsvertretung den Visumantrag ablehnt.
OVG Bln, Beschluss vom 15.01.2025 - 3 S 153/24 - juris Rn. 7
2. Soweit der Antragsteller mit seinem Antrag zu 2. beantragen lässt,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller für die Rückreise ein von der Antragsgegnerin zu beschaffendes Flugticket zur Verfügung zu stellen,
legt das Gericht diesen Antrag dahin aus, dass der Antragsteller damit im Wege der einstweiligen Anordnung die Rückgängigmachung der Abschiebung und seine Rückholung nach Deutschland im Rahmen eines Folgenbeseitigungsanspruchs begehrt.
Dieser Antrag ist als Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zwar zulässig, aber unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis möglich, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung hierfür ist gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO, dass der Antragsteller Umstände glaubhaft macht, aufgrund derer er dringend auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung angewiesen ist (Anordnungsgrund) und aus denen er in der Hauptsache einen Anspruch herleitet (Anordnungsanspruch).
Aus dem Grundsatz der Gesetz- und Rechtmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) kann sich ein Folgenbeseitigungsanspruch ergeben, wenn durch einen hoheitlichen Eingriff - etwa in Gestalt einer Abschiebung - ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt wird und dadurch ein andauernder rechtswidriger Zustand entstanden ist, dessen Beseitigung tatsächlich und rechtlich möglich ist.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22.10.2014 - 18 B 104/14 - juris Rn. 8 und vom 04.04.2023 - 18 B 177/23 - juris Rn. 19; HmbOVG, Beschluss vom 06.07.2018 - 3 Bs 97/18 - juris Rn. 34; SächsOVG, Beschluss vom 14.12.2011 - 3 B 244/11 - juris Rn. 5; VGH BW, Beschluss vom 11.03.2008 - 13 S 418/08 - juris Rn. 7.
Der Anspruch auf Rückgängigmachung einer Abschiebung setzt kumulativ voraus, dass die Abschiebung rechtswidrig war und dadurch ein andauernder rechtswidriger Zustand entstanden ist, dessen Beseitigung rechtlich und tatsächlich möglich ist. In einem solchen Fall kann der Betroffene verlangen, dass derjenige rechtmäßige Zustand wiederhergestellt wird, der unverändert bestünde, wenn es zu dem rechtswidrigen Eingriff und dem damit verbundenen, andauernden rechtswidrigen Zustand nicht gekommen wäre.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.10.2014 - 18 B 104/14 - juris Rn. 6 ff.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 11.05.2020 - 4 K 8091/19 - juris Rn. 49; OVG Saarl, Beschluss vom 14.04.2021 - 2 B 54/21 - juris Rn. 16; VG Aachen, Beschluss vom 27.10.2022 - 4 L 557/22 - juris Rn. 9 m.w.N.
In solchen Fällen kommt eine Folgenbeseitigung in Form der Ermöglichung der Wiedereinreise durch Zustimmung und den darin zugleich liegenden Verzicht auf die Einhaltung der Sperrwirkung der Abschiebung in Betracht.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.07.2010 - 1 B 13.10 - juris Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 22.10.2014 - 18 B 104/14 - juris Rn. 4 und vom vom 04.04.2023 - 18 B 177/23 - juris Rn. 19; HmbOVG, Beschluss vom 06.07.2018 - 3 Bs 97/18 - juris Rn. 34; SächsOVG, Beschluss vom 14.12.2011 - 3 B 244/11 - juris Rn. 5 m.w.N.
Da sich die erstrebte Verpflichtung auf Gestattung der Wiedereinreise jedoch als eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellt und das einstweilige Rechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich nur der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses dient, kann in Fällen der hier vorliegenden Art dem Eilantrag nach § 123 VwGO nur stattgegeben werden, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG schlechterdings unabweisbar ist. Dies setzt hohe Erfolgsaussichten, also eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache voraus.
Vgl. HmbOVG, Beschluss vom 06.07.2018 - 3 Bs 97/18 - juris Rn. 35; BayVGH München, Beschluss vom 18.12.2017 - 19 CE 17.1541 - juris Rn. 12; VGH BW, Beschluss vom 11.03.2008 - 13 S 418/08 - juris Rn. 7; NdsOVG, Beschluss vom 02.02.2007 - 13 ME 362/06 - juris Rn. 9
Die Abschiebung des Antragstellers muss daher offensichtlich rechtswidrig gewesen sein und ihn noch andauernd mit hoher Wahrscheinlichkeit in seinen Rechten verletzen. Zudem muss das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge haben
Vgl. VGH BW, Beschluss vom 11.3.2008 - 13 S 418/08 - juris Rn. 7; SächsOVG, Beschluss vom 14.12.2011 - 3 B 244/11 - juris Rn. 5; BVerwG, Beschluss vom 26.11.2013 - 6 VR 3/13 - juris Rn. 5; HmbOVG, Beschluss vom 06.07.2018 - 3 Bs 97/18 - juris Rn. 35.
Dass diese Voraussetzungen gegeben sind, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Weder hat er glaubhaft gemacht, dass seine Abschiebung rechtswidrig erfolgte, noch dass dadurch ein andauernder rechtswidriger Zustand entstanden ist.
a. Zunächst war bereits die Abschiebung des Antragstellers nicht offensichtlich rechtswidrig.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebung ist in den Fällen, in denen der Ausländer - wie hier - bereits abgeschoben ist, die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Abschiebung. Auch in Bezug auf die Prüfung von Abschiebungshindernissen kommt es nur darauf an, ob diese zum Zeitpunkt der Abschiebung vorlagen. Nachträgliche Änderungen sind erst in einem (nachgelagerten) Verfahren nach § 11 AufenthG zu berücksichtigen.
Vgl.BVerwG, Urteil vom 27.03.2018 - 1 A 5/17 - juris Rn. 17; HmbOVG, Beschluss vom 06.07.2018 - 3 Bs 97/18 - juris Rn. 35.
Die Abschiebung des Antragstellers am 22.04.2024 erfolgte rechtmäßig. Der Antragsteller war zu diesem Zeitpunkt gemäß § 58 Abs. 1 und 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig. Die Abschiebung verstieß weder gegen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG, noch wäre sie nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG auszusetzen gewesen, weil sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich war. Insbesondere stand der Abschiebung der Gesundheitszustand des Antragstellers nicht entgegen.
Zwar war der Antragsteller im Zeitpunkt der Abschiebung nachgewiesenermaßen erkrankt (paranoide Schizophrenie, Abhängigkeitssyndrom von Kokain bei gegenwärtiger Abstinenz, Abhängigkeitssyndrom von Alkohol bei gegenwärtiger Abstinenz, pathologisches Glücksspiel, Nikotinabhängigkeit und Zustand nach Herzinfarkt). Aus diesem beeinträchtigten Gesundheitszustand folgte jedoch kein Abschiebungsverbot oder Abschiebungshindernis zugunsten des Antragstellers. Wie das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Oberverwaltungsgericht) in seinem Urteil vom 22.08.2023 im Verfahren 18 A 1174/22 des Antragstellers feststellte, ergab sich eine tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung weder aus einer Reiseunfähigkeit des Antragstellers noch aus einem Abschiebungsverbot wegen einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Antragstellers. Das Oberverwaltungsgericht befand, dass der Antragsteller reisefähig sei und ihm in Marokko keine Verschlechterung seines Gesundheitszustands i.S.d. § 60 Abs. 7 AufenthG drohe. Hinsichtlich der vom Antragsteller benötigten, aber in Marokko nicht verfügbaren Medikamente stellte das Oberverwaltungsgericht darauf ab, dass die Antragsgegnerin im dortigen Verfahren erklärt hatte, sie gebe dem Antragsteller einen bis zu drei Monate ausreichenden Medikamentenvorrat mit. Im Übrigen führte das Oberverwaltungsgericht aus, dass nach einer u.a. auf Angaben der Weltgesundheitsorganisation gestützten ergänzenden Stellungnahme des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) in Marokko psychiatrische und psychologische Therapien in über 80 ambulanten Einrichtungen möglich, elf psychiatrische Kliniken vorhanden seien sowie Behandlungsmöglichkeiten in 25 allgemeinen Krankenhäusern beständen. Zudem sei nicht ersichtlich, dass der Gesundheitszustand des Antragstellers sich in der Vergangenheit, auch in Phasen erheblichen Alkoholkonsums und der „Noncompliance“ hinsichtlich regelmäßiger Medikamenteneinnahme, (zeitnah) erheblich verschlechtert habe. Entsprechend befand auch die erkennende Kammer in einem Eilbeschluss am Tag der Abschiebung des Antragstellers, dem 22.04.2024, dass seine Abschiebung nicht auszusetzen sei. Für weitere Einzelheiten verweist die Kammer auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 22.08.2023 im Verfahren 18 A 1174/22 sowie den Eilbeschluss des erkennenden Gerichts vom 22.04.2024 im Verfahren 5 L 723/24.
Wie sich aus einer Erklärung der Antragsgegnerin im parallel anhängigen Klageverfahren des Antragstellers (Az. 5 K 468/24) vom 22.04.2024 ergibt, erfolgte die Abschiebung des Antragstellers sodann am 22.04.2024 unter Beachtung der genannten Vorgaben und insofern rechtmäßig: Unmittelbar vor der Abschiebung des Antragstellers wurde im Rahmen einer fachärztlichen Untersuchung seine Flugtauglichkeit festgestellt (vgl. Ärztliche Begutachtung der Flugreisetauglichkeit, Bl. 58 GA in 5 K 468/24), ihm wurden die erforderlichen Medikamente für ein Jahr im Wert von etwa 3.000 € mitgegeben, während des Flugs nach Marokko fand eine ärztliche Begleitung des Antragstellers statt und die Antragsgegnerin informierte vor Abflug des Antragstellers den Gesundheitsdienst am Flughafen in Marokko.
Eine Rechtswidrigkeit der Abschiebung folgt auch nicht daraus, dass der Antragsteller im anhängigen Klageverfahren 5 K 468/24 am 07.05.2024 vortragen ließ, er sei entgegen den Zusicherungen der Beklagten gerade nicht dem marokkanischen Gesundheitsdienst am Flughafen übergeben worden, weswegen die Antragsgegnerin ihre Fürsorgepflicht groberweise vernachlässigt habe. Dieser Vortrag des Antragstellers ist nicht geeignet, die rechtmäßige Durchführung der Abschiebung - insbesondere die ärztliche Versorgungsbereitschaft - infrage zu stellen. Dies gilt -ungeachtet der Frage, ob die Bereitstellung einer solchen Inempfangnahme für die Rechtmäßigkeit überhaupt erforderlich war - schon deshalb, weil der Antragsteller hierzu weder substantiiert noch widerspruchsfrei vorträgt. Nach Aussage der Antragsgegnerin hat der beauftragte marokkanische Arzt am Tag der Abschiebung vor der Polizeistation mehrere Stunden auf den Antragsteller gewartet und ihn auch danach im Flughafengebäude mit einem entsprechend beschrifteten Schild in der Hand gesucht (vgl. Bl. 91 GA in 5 K 468/24). Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass diese Ausführungen unzutreffend sind. Er hat zwar erklärt, er sei nicht ärztlich in Empfang genommen worden, seine Ausführungen legen aber nicht in nachvollziehbarer Weise dar, dass seine Aussage der Wahrheit entspricht. Überdies sind seine Schilderungen die weitere Rückkehrsituation betreffend in sich widersprüchlich. So enthält seine Erklärung vom 07.05.2024 keinerlei Ausführungen dazu, dass er sich am Flughafen auf die Suche nach einem für ihn zuständigen Arzt begeben bzw. sich nach einem solchen erkundigt oder auf ihn gewartet habe. Ein naheliegendes Verhalten hätte darin bestanden, sich mit Unterstützung der Behörden vor Ort bzw. der marokkanischen Polizei, die ihn nach eigener Auskunft nach seiner Ankunft umfassend befragte, auf die Suche nach der medizinischen Kontaktperson zu begeben. Dass dies geschehen wäre, ist jedoch nicht ersichtlich. Vielmehr lässt der Vortrag der Antragsgegnerin den Schluss zu, dass sich der Antragsteller der medizinischen Empfangsperson vor Ort bewusst nicht zu erkennen gegeben bzw. sich dieser entzogen hat. Insgesamt bleiben die Umstände der Rückkehr des Antragstellers auf der Grundlage seines Vortrags diffus. Ausweislich eines Vermerks der Antragsgegnerin habe der Antragsteller einem Mitarbeiter der Antragsgegnerin am Telefon - das Telefonat hatte der Ehemann der Nichte des Antragstellers zwischen ihm und der Antragsgegnerin vermittelt - am 25.10.2024 zunächst erklärt, dass ihn niemand abgeholt habe und er mit einem Taxi nach X. zu seiner Familie gefahren sei. Im weiteren Verlauf des Gesprächs habe er hingegen angegeben, seine Tante und seine Oma hätten ihn abgeholt. Ebenso widersprüchlich ist sein Vortrag dazu, dass ihm unmittelbar nach Ankunft in Marokko der gesamte Medikamentenvorrat abhandengekommen sei. Hierzu trägt er in einer Erklärung aus Oktober 2024 - also sechs Monate nach erfolgter Abschiebung - erstmals vor, die Tasche mit den Medikamenten sei ihm am Tag seiner Ankunft in Marokko am Flughafen gestohlen worden. Insofern ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar, dass er einen solch gravierenden Umstand erst sechs Monate später schildert. Während des Telefonats mit der Antragsgegnerin am 25.10.2024 habe der Antragsteller sodann aber auch eine gegenteilige Erklärung abgegeben, nämlich, dass er neun Kartons gehabt und nun noch Medikamente für 19 Tage habe.
Eine Rechtswidrigkeit der Abschiebung ergibt sich ebenfalls nicht aus dem Vortrag des Antragstellers, er habe in Marokko tatsächlich keinerlei Zugang zu medizinischer Versorgung bzw. den notwendigen Medikamenten.
Zwar trägt der Antragsteller bereits seit dem 30.04.2024, also seit einem Zeitpunkt von acht Tagen nach seiner Abschiebung, und seither fortlaufend vor, seine medizinische Behandlung sei nicht gegeben, die erforderlichen Medikamente seien in Marokko nicht verfügbar bzw. er habe keinen Zugang zu Behandlung und Medikamenten, weil er nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfüge. So erklärte der Antragsteller mit in das Klageverfahren 5 K 468/24 eingeführter eidesstattlicher Versicherung vom 30.04.2024, dass er acht Tage nach seiner Abschiebung immer noch nicht „medizinisch, klinisch“ betreut werde, und mit E-Mail an das Gericht vom 09.09.2024 , die medizinische Versorgung in Marokko sehe in keiner Weise eine Behandlung für sein Krankheitsbild vor; wenn, dann werde die Behandlung von den Krankenkassen nicht übernommen, sodass er wegen seiner finanziellen Lage nicht einmal die Grundversorgung in Anspruch nehmen könne. In einer weiteren Erklärung des Antragstellers aus Oktober 2024 trägt er weiter vor, alle psychiatrischen Krankenhäuser in Marokko hätten sich strikt geweigert, ihn aufzunehmen oder eine Diagnose für ihn zu stellen. Des Weiteren habe er keine Medikamente mehr, da seine Tasche am Tag seiner Ankunft in Marokko am Flughafen gestohlen worden sei. Außerdem sei das Medikament INVEGA 6mg in marokkanischen Apotheken überhaupt nicht erhältlich, er müsse alle medizinischen Dienstleistungen bezahlen, da er keine Pflicht-Krankenversicherung habe. Seine finanzielle Lage sei jedoch schlecht, weil er in Armut lebe. Am 25.10.2024 erklärte der Antragsteller gegenüber einem Mitarbeiter der Antragsgegnerin am Telefon, für ärztliche Behandlungen habe er bislang 500 € aufwenden müssen. Unter dem 06.03.2025 schrieb er, er befinde sich in einer äußerst belastenden psychischen Situation und habe erhebliche Schwierigkeiten, sich in seiner derzeitigen Umgebung zurecht zu finden, insbesondere aufgrund der sprachlichen und kulturellen Barriere. Er benötige dringend seine gewohnte medikamentöse Behandlung, habe bereits mehrere Ärzte in verschiedenen Städten aufgesucht, niemand habe ihm jedoch die Medikamente verschreiben können. Zudem weigerten sich die Ärzte, ihm ein Attest für das gerichtliche Verfahren auszustellen.
Diese Ausführungen des Antragstellers sind nicht geeignet, die Erkenntnisse, auf denen Bundesamt, Oberverwaltungsgericht und erkennendes Gericht vom Nichtvorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG ausgegangen sind, zu widerlegen. Dies gilt insbesondere deswegen, weil die Darstellungen des Antragstellers zur fehlenden medizinischen Versorgung durchgehend oberflächlich, allgemein und ohne Benennung konkreter Bemühungen zur Erlangung medizinischer Versorgung bleiben. Weder werden einzelne Krankenhäuser/Praxen benannt, die der Antragsteller aufgesucht haben will, noch andere geeignete Umstände zur Glaubhaftmachung des Umstands, dass er trotz entsprechender Bemühungen keine Behandlung erfahre, dargelegt. Auch weist der Antragsteller keinerlei fehlgeschlagene Bemühungen um die Beschaffung der Carte RAMED nach. Wieso diese Karte trotz entsprechender breiter Erkenntnislage dem Antragsteller nicht zugänglich sein soll, bleibt unklar. Insofern ist insbesondere der Vortrag des Antragstellers in seinem Telefonat mit der Antragsgegnerin vom 25.10.2024, er habe von der Carte RAMED noch nie gehört, als Ausfluss mangelnder Bemühungen zu werten. Weitere Unterstützung erhält der Antragsteller zudem von seiner Nichte, Frau T. V., die dem Antragsteller nach eigener Auskunft „immer mal wieder“ Geld schickt, so etwa am 26.10.2024 (vgl. Gesprächsnotiz zur Vorsprache der Frau T. V. bei der Antragsgegnerin am 25.10.2024, Bl. 91 GA in 5 K 468/24). Überdies hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 23.10.2024 im Klageverfahren angeboten, dem Antragsteller bei Bedarf einen Arzt zu vermitteln, und weiter ausgeführt, der Antragsteller sei unter der von ihm angegebenen Telefonnummer für die Antragsgegnerin nicht erreichbar gewesen. Hierauf reagierte der Antragsteller jedoch nicht, weswegen einiges dafürspricht, dass die fehlende medizinische Versorgung des Antragstellers in Marokko nicht an den tatsächlich fehlenden Versorgungsmöglichkeiten scheitert, sondern der Antragsteller seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht hinreichend nachkommt.
Auch sofern der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers im Klageverfahren auf einen Schriftsatz des Auswärtigen Amts vom 24.03.2025, den er in einem anderem Verwaltungsstreitverfahren erhalten habe, Bezug nimmt, ergibt sich daraus für den vorliegenden Fall nicht die offensichtliche Rechtswidrigkeit der Abschiebung. Aus dem in Bezug genommen Schriftsatz des Auswärtigen Amts folgt zwar die Information, dass 50% der Einwohner von Marokko an einer klinisch relevanten psychischen Erkrankung leiden und weitaus mehr Ressourcen und Mittel benötigt würden als dem Staat zur Verfügung stehen, um die korrekte Behandlung all dieser Menschen sicherzustellen (Bl. 139 f. GA in 5 K 468/24). Allein daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass jeder unter einer psychischen Erkrankung leidende Mensch in Marokko mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Zugang zur erforderlichen medizinischen Grundversorgung erhält und deswegen dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit i.S.d. § 60 Abs. 7 AufenthG besteht.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einer Bescheinigung vom 05.03.2025 einer Apotheke der Delegation des Ministeriums für Gesundheit und Sozialschutz in der Provinz M., die dazu ausführt, dass in dieser Apotheke keine Medikamente auf Paliperidon-Basis erhältlich seien. Insofern wird bereits nicht klar, dass der Antragsteller diese gegenwärtig noch benötigt. Im Übrigen, und darauf kommt es an, betrifft diese Aussage nicht den hier maßgeblichen Zeitpunkt der Abschiebung, sondern einen Zeitpunkt, zu dem die Abschiebung bereits lange abgeschlossen war.
Gleiches gilt für den Vortrag des Antragstellers vom 02.06.2025, er habe versucht, medizinische Hilfe zu erhalten, unter anderem im Hôpital K. in Q., Marokko, doch auch dort habe man ihm nicht helfen können. In M. gebe es keine psychiatrische Klinik. Alle anderen Städte, bei denen er angerufen habe, hätten die Hilfe verneint und direkt gesagt, sie seien für ihn nicht zuständig. Er erhalte weder die notwendige Betreuung noch die notwendigen Medikamente. Die Beantragung der Krankenkassenkarte gelinge ihm nicht, da er die Sprache nicht könne und er das benötigte Geld nicht habe. Insofern wird auf die obigen Ausführungen verwiesen: Entgegen seinem Vortrag ergeben sich aus der Erkenntnislage - die durch seinen Vortrag, wie dargestellt, nicht in Frage gestellt wird - keine Anhaltspunkte dafür, dass eine entsprechende Krankenversicherung besonderer finanzieller Mittel bedürfte. Hinsichtlich der geltend gemachten Sprachhürden bleibt sein Vortrag unsubstantiiert. Es ist nicht erkennbar, warum es ihm nicht möglich gewesen sein soll, die für die Beantragung der Krankenkassenkarte erforderlichen Angaben mithilfe mehrsprachiger Personen oder eines Übersetzungsdienstes zu machen. Schließlich bleibt offen, wieso er die ihm angebotene Hilfe der Antragsgegnerin nicht annimmt.
b. Darüber hinaus hat der Antragsteller auch nicht glaubhaft gemacht, dass ein durch die Abschiebung verursachter, andauernder rechtswidriger Zustand gegeben ist.
Ein Folgenbeseitigungsanspruch wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen ist - über obige Anforderungen hinaus - nur dann gegeben, wenn sich der Gesundheitszustand unmittelbar durch die Abschiebung oder als unmittelbare Folge davon wesentlich verschlechtert hat und diese Verschlechterung im Entscheidungszeitpunkt fortdauert.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22.10.2014 - 18 B 104/14 - juris Rn. 10 f und vom 04.04.2023 - 18 B 177/23 - juris Rn. 21 - 22; BayVGH, Beschluss vom 27.05.2021 - 19 CE 21.708 - juris Rn. 12; OVG Brem, Beschluss vom 20.12.2022 - 2 B 435/21 - juris, Rn. 10.
Hinsichtlich der Frage einer fortdauernden Rechtswidrigkeit des Aufenthalts des Betroffenen im Zielstaat der Abschiebung sind seine (geltend gemachten) Erkrankungen und konkret zu befürchtenden gesundheitlichen Verschlechterungen nur hinsichtlich des Vollzugs der Abschiebung und bezüglich des Zeitraums bis unmittelbar nach der Ankunft im Zielstaat und eines etwaigen unmittelbaren Übergangs in eine gebotene (medizinische) Versorgung in den Blick zu nehmen.
OVG NRW, Beschluss vom 04.04.2023 - 18 B 177/23 - juris Rn. 29.
Dies zugrunde gelegt, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass sich sein Gesundheitszustand (mit der wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit) durch den Vorgang der Abschiebung in einem Zeitraum bis unmittelbar nach deren Beendigung wesentlich verschlechtert habe.
Die seitens des Antragstellers in das Klageverfahren sowie das anhängige Eilverfahren eingereichten Erklärungen eigener Urheberschaft, eines Sozialpädagogen der LVR-Klinik D., seiner im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen und vereinzelt von marokkanischen Stellen des Gesundheitswesens sind nicht geeignet, darzulegen, dass sich der Gesundheitszustand des Antragstellers unmittelbar infolge der Abschiebung verschlechtert habe. Sie bleiben für den Zeitraum unmittelbar nach der Abschiebung unsubstantiiert und stehen im späteren Verlauf nicht mehr in unmittelbaren Zusammenhang zur Abschiebung bzw. betreffen insbesondere einen von der Abschiebung losgelösten Überfall auf den Antragsteller im März 2025.
Zwar führt der Diplom-Sozialpädagoge A. C. der LVR-Klinik D. in einem Schreiben an den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 29.04.2024 aus, die gesundheitliche und psychische Situation des Antragstellers verschlechtere sich zusehends. Diese Darlegungen genügen jedoch den gesetzlichen Anforderungen des § 60a Abs. 2c AufenthG nicht. Weder ist der Verfasser des Schreibens Facharzt, noch ist erkennbar, dass der Antragsteller vor Abgabe dieser Erklärung einer fachärztlichen Untersuchung unterzogen worden wäre oder ergeben sich aus dem Schreiben konkrete, durch eingehende Untersuchungs- oder Diagnoseberichte belegte Informationen zur tatsächlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands des Antragstellers. Vielmehr resultiert die Aussage des Verfassers des Schreibens allein aus Schilderungen des Antragstellers selbst, die dieser dem Sozialpädagogen telefonisch mitteilte. So heißt es in dem Schreiben, der Verfasser des Schreibens stehe weiterhin mit dem Antragsteller im telefonischen Kontakt. Es sei nicht möglich gewesen, gesicherte Informationen zum Ablauf der Abschiebung von Dritten zu erhalten.
Größerer Aussagewert kommt auch den in das Klageverfahren eingebrachten eigenen Erklärungen des Antragstellers nicht zu. So enthält dessen eidesstattliche Erklärung vom 30.04.2024 keinerlei substantiierte Aussage zu seinem aktuellen Gesundheitszustand, sondern stellt lediglich darauf ab, dass der Antragsteller bis zu diesem Zeitpunkt noch keine medizinische Behandlung in Marokko erhalten habe, ohne dass aus der Erklärung hervorgeht, wie sich dies auf seinen Gesundheitszustand auswirke. In seiner E-Mail an das Gericht vom 09.09.2024 führt er lediglich pauschal und ohne Nennung einzelner Beschwerden/Symptome aus, sein Gesundheitszustand habe sich erheblich verschlechtert. Gleiches gilt für seine Erklärung aus Oktober 2024, in der es heißt, er lebe nun in Obdachlosigkeit und sei verloren, sein Zustand habe sich immer weiter verschlechtert.
Sofern der Antragsteller zuletzt vorträgt, sein Gesundheitszustand habe sich infolge eines Überfalls am 31.03.2025 dramatisch verschlechtert und er seitdem dringend auf bestimmte Medikamente angewiesen, deren Vorrat inzwischen vollständig aufgebraucht sei, folgt daraus ebenfalls nicht der Schluss, dass sich unmittelbar durch die Abschiebung ein rechtswidriger Zustand ergeben hat. Dieser Gesundheitsverschlechterung, die im Gegensatz zu den vorherigen Behauptungen u.a. mit einem Nachweis des Krankenhauses belegt wird, beruht nicht unmittelbar auf der am 22.04.2024 erfolgten Abschiebung, sondern auf dem mit dieser nicht in einem inneren Zusammenhang stehenden Überfall auf den Antragsteller vom 31.01.2025, zu dessen Hintergründen nichts bekannt ist.
Soweit der Antragsteller in seiner Erklärung aus Oktober 2024 im Klageverfahren zudem vorträgt, die marokkanische Gesellschaft habe begonnen, ihn als Narren zu bezeichnen, er sehe sich ständig und kontinuierlich Rassismus und schweren Angriffen und Schlägen von Mitgliedern der Gesellschaft ausgesetzt (der letzte Angriff habe sich am 27.09.2024 ereignet) ist dieser Vortrag - insbesondere im Vergleich zu dem Vortrag des Antragstellers über den am 31.03.2025 ereigneten Überfall - zu pauschal, um das Vorliegen eines infolge der Abschiebung eingetretenen rechtswidrigen Zustands darlegen zu können. Zum anderen adressiert er mit diesem Vortrag lediglich solche Gesundheitsbeeinträchtigungen, die - die Richtigkeit des Vortrags unterstellt - auf den Aufenthalt des Antragstellers im Zielstaat der Abschiebung zurückzuführen wären, nicht jedoch in dem erforderlichen unmittelbaren inhaltlichen Zusammenhang mit der Abschiebung selbst stünden.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 04.04.2023 - 18 B 177/23 - juris Rn. 39.
Schließlich hat der Antragsteller insoweit auch schon keinen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang dieser behaupteten Gesundheitsbeeinträchtigungen zu der im April 2024 erfolgten Abschiebung dargetan.
Soweit dieser Vortrag überdies auf das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG zielt, verfängt jener Vortrag ebenfalls nicht. Jedenfalls zum Zeitpunkt der Abschiebung war ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG wegen der zu erwartenden Lebensverhältnisse des Antragstellers in Marokko nicht gegeben (vgl. insoweit die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 22.08.2023 - 18 A 1174/22 sowie des erkennenden Gerichts im Eilbeschluss vom 22.04.2024 - 5 L 723/24). Schon mangels Glaubhaftmachung während oder unmittelbar nach der Abschiebung geänderter Umstände - der Vortrag des Antragstellers bleibt auch insoweit oberflächlich und pauschal - gebieten diese - ungeachtet der Frage ob diese im Rahmen des Folgenbeseitigungsanspruchs hinsichtlich § 60 Abs. 5 AufenthG überhaupt beachtlich wären - keine andere Bewertung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache (§ 52 Abs. 1 GKG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.