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Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 22.07.2025 – 23 L 1660/25

ECLI:DE:VGK:2025:0722.23L1660.25.00

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers - 23 K 5332/25 - vom 25. Juni 2025 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 22. Mai 2025 wird wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag des Antragstellers,

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die aufschiebende Wirkung seiner Klage - 23 K 5332/25 - vom 25. Juni 2025 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 22. Mai 2025 wiederherzustellen

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und

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der sinngemäße Antrag,

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den Antragsgegner zur Herausgabe des vom Antragsteller abgelieferten Führerscheins zu verpflichten,

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haben teilweise Erfolg.

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Der vom Antragsteller als Antrag zu 2) wörtlich gestellte Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den von ihm - dem Antragsteller - abgelieferten Führerschein unverzüglich herauszugeben, war im Sinne des eingangs dargestellten zweiten Antrags auszulegen. Bei verständiger Würdigung seines Vorbringens begehrt der Antragsteller die Rückgängigmachung der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung wegen Ablieferung des Führerscheins bereits vollzogenen Ordnungsverfügung vom 22. Mai 2025. Für dieses nach § 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO maßgebliche Antragsbegehren auf Vollzugsfolgenbeseitigung erscheint jedoch nur der genannte (Annex-)Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO sachdienlich. Der wörtlich gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO wäre aufgrund von Subsidiarität (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO) unstatthaft.

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Den so verstandenen Anträgen war teilweise zu entsprechen.

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Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die in der Ordnungsverfügung vom 22. Mai 2025 angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis ist begründet (I.). Der (Annex-)Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO auf Herausgabe des Führerscheins ist hingegen unzulässig (II.).

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I. Das Gericht stellt gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO die vorliegend nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfallende aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis dann wieder her, wenn das Interesse des Antragstellers, vorerst von der Vollziehung der Ordnungsverfügung verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der streitige Bescheid als offensichtlich rechtswidrig erweist. Hingegen überwiegt in der Regel das öffentliche Interesse, wenn der Bescheid offensichtlich rechtmäßig ist.

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Vorliegend fällt die Interessenabwägung zu Lasten des Antragsgegners aus, da sich die streitige Ordnungsverfügung vom 22. Mai 2025 nach dem derzeitigen Sachstand bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig erweist.

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Die Ordnungsverfügung vom 22. Mai 2025, mit welcher dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen wird, stützt der Antragsgegner auf § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV.

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Nach § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat.

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Eine fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen besteht gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der FeV vorliegen, durch die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

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Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden gemäß § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung.

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Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen.

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Der Schluss auf die Nichteignung ist allerdings nur dann zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist und für die Nichtbeibringung kein ausreichender Grund besteht.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 - 3 C 20.15 -, juris Rn. 19 m.w.N.

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Da eine Gutachtenanordnung nicht selbstständig anfechtbar ist, sondern nur im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen eine daran anknüpfende Fahrerlaubnisentziehung oder eine sonstige in Rechte des Betroffenen eingreifende Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde inzident auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden kann, ist es ein Gebot effektiven Rechtsschutzes, insoweit strenge Anforderungen zu stellen. Die Begutachtungsanordnung muss im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein. Für den Betroffenen muss ausgehend von der für die jeweilige Fallgestaltung in Betracht kommenden Befugnisnorm in der Fahrerlaubnisverordnung erkennbar sein, was der Anlass für die angeordnete Untersuchung ist und ob die in ihr verlautbarten Gründe die behördlichen Bedenken an der Kraftfahreignung zu rechtfertigen vermögen. Denn nur auf der Grundlage dieser Information kann er sachgerecht einschätzen, ob er sich trotz der mit einer Untersuchung verbundenen Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts und der Kostenbelastung der Begutachtung stellen oder ob er die mit der Verweigerung der Begutachtung verbundenen Risiken eingehen möchte.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001 - 3 C 13.01 -, juris Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 2020 - 16 B 672/20 -, juris Rn. 6 m.w.N.

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Ausgehend davon durfte der Antragsgegner hier nicht gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Antragstellers schließen.

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Zwar hat dieser das mit Anordnung vom 12. Juli 2024 geforderte Gutachten eines Arztes einer Begutachtungsstelle für Fahreignung nicht innerhalb der in der Anordnung gesetzten und im Verwaltungsverfahren nochmals verlängerten Frist beigebracht.

24

Allerdings erweist sich diese Gutachtenanordnung aus zwei Gründen als rechtswidrig.

25

Mit der Gutachtenanordnung vom 12. Juli 2024 beabsichtigte der Antragsgegner die Klärung, ob bei dem Antragsteller eine Krebserkrankung und/oder eine Alkoholabhängigkeit vorliegt, die für die Kraftfahreignung erheblich ist.

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Betreffend eine Krebserkrankung fehlt es an einem hinreichenden Untersuchungsanlass (1.). In Bezug auf die Alkoholproblematik hat der Antragsgegner eine falsche Rechtsgrundlage gewählt (2.).

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1. Die Anordnung war betreffend die dem Antragsgegner bekannt gewordene Krebserkrankung im Mundrachenraum nicht durch Tatsachen veranlasst (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 FeV), welche die Annahme begründeten, dass Bedenken hinsichtlich der für die Fahreignung erforderlichen körperlichen Fahreignung des Antragstellers bestehen.

28

Es ist weder ersichtlich noch in der Gutachtenanordnung näher begründet, inwieweit sich ein Tumor im Mundrachenbereich negativ auf die Fähigkeit zum Führen eines Kraftfahrzeugs auswirken kann. Eine solche Erkrankung ist auch nicht in der Anlage 4 zur FeV aufgelistet.

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Vor dem Hintergrund erschließt sich der Kammer eine Straßenverkehrsrelevanz des im Zeitpunkt der Gutachtenanordnung bereits mehr als ein Jahr entfernten Tumors nicht.

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Soweit der Antragsgegner im Rahmen seiner Antragserwiderung nunmehr vorträgt, dass mit einer Krebserkrankung typischerweise direkte neurologische oder körperliche Beeinträchtigungen einhergehen, wie etwa die Fähigkeit des Antragstellers, nach der Operation seinen Kopf für einen Schulterblick zu drehen, vermag dies einen Anlass nicht aufzuzeigen. Abgesehen davon, dass sich diese Begründung nicht in der Gutachtenanordnung wiederfindet, handelt es sich hierbei nicht um Tatsachen im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 FeV, sondern um bloße Vermutungen. So stellt der Antragsgegner pauschal auf übliche, mit einer Krebserkrankung verbundene Beeinträchtigungen ab, für deren Annahme der Antragsteller im Rahmen der allgemeinen Verkehrskontrolle vom 29. August 2023 keinen Anlass gegeben hat. Nach Angaben der Polizeibeamten, die die Kontrolle durchgeführt haben, waren bei dem Antragsteller keine Ausfallerscheinungen wahrzunehmen. In der Mitteilung des Polizeipräsidiums S. an den Antragsgegner zur Überprüfung der Fahreignung vom 30. August 2023 wurden die Zweifel ausschließlich mit einer Alkoholproblematik begründet. Das Feld „Körperliche/geistige Mängel (z.B. Seh-, Hörvermögen, Bewegungsbehinderungen)“ wurde in der Mitteilung nicht angekreuzt.

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Wegen fehlender Hinweise auf Bewegungseinschränkungen erweist sich überdies die vom Antragsgegner in Zweifel gezogene Fähigkeit des Antragstellers, einen Schulterblick vornehmen zu können, als bloße Vermutung.

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2. Zudem hat der Antragsgegner die Gutachtenanordnung vom 12. Juli 2024 betreffend die Klärung einer möglichen Alkoholabhängigkeit des Antragstellers fehlerhaft auf § 11 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 und Satz 3 Nr. 5 FeV, wonach die Beibringung eines Gutachtens eines Arztes einer Begutachtungsstelle für Fahreignung angeordnet werden kann, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 und 5 der FeV hinweisen, gestützt.

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Denn richtige Rechtsgrundlage zur Klärung von Eignungszweifeln bei einer zu klärenden Alkoholabhängigkeit ist die gegenüber der allgemeinen Regelung des § 11 Abs. 2 FeV spezielle Vorschrift des § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV. Danach ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens an, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen.

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So auch: VG Würzburg, Beschluss vom 7. Januar 2014 - W 6 S 13.1240 -, juris Rn. 20.

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Der Antragsgegner muss sich an der in der Gutachtenanordnung genannten Rechtsgrundlage festhalten lassen.

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Nennt die Fahrerlaubnisbehörde im Rahmen der Gutachtenanordnung eine Rechtsgrundlage, muss diese grundsätzlich zutreffen. Es ist dem Gericht verwehrt, die Anordnung auf eine andere, zutreffende Rechtsgrundlage stützen.

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Vgl. dazu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16. August 2012 - 11 CS 12.1624 -, juris Rn. 10 und VG Köln, Urteil vom 6. September 2022 - 6 K 5903/19 -, juris Rn. 50 m.w.N.

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Denn die Pflicht, eine Gutachtenanforderung zu begründen, dient u.a. dazu, dem Adressaten ein Urteil darüber zu ermöglichen, ob das behördliche Verlangen mit der Rechtsordnung in Einklang steht oder ob er die Gutachtenvorlage verweigern darf, ohne befürchten zu müssen, dass ihm die Fahrerlaubnis unter Berufung auf § 11 Abs. 8 FeV entzogen wird. Diesen Zweck vermag die Begründung der Gutachtenanforderung nur zu erfüllen, wenn sich der Adressat auf die darin enthaltenen Angaben verlassen kann. Das gilt umso mehr, als ihm kein rechtliches Mittel zur Verfügung steht, um die Berechtigung der Gutachtenanforderung vor dem Erlass einer Entziehungsverfügung gerichtlich klären zu lassen. Die Anforderungen an eine formell und materiell rechtmäßige Aufforderung können - abgesehen von Fällen offensichtlicher Unrichtigkeiten wie etwa bei Schreibfehlern (vgl. entsprechend § 42 VwVfG NRW) - nicht durch Überlegungen des Inhalts relativiert werden, der Betroffene werde schon wissen, worum es gehe. Der Fahrerlaubnisinhaber ist insbesondere nicht gehalten, nach Vorschriften zu suchen, die fehlerhaft begründetes behördliches Handeln zu seinen Lasten doch noch rechtfertigen könnten.

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Vgl. im Kontext einer mangels Vorliegens der Voraussetzungen nicht unzutreffenden Rechtsgrundlage: OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2022 - 16 B 1583/21 -, juris Rn. 43.

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Ein Austausch der Rechtsgrundlage im gerichtlichen Verfahren kommt nur ausnahmsweise Betracht, wenn eine Vorschrift schlicht falsch bezeichnet wird, die Voraussetzungen beider (verwechselten) Vorschriften identisch sind und die Nennung der falschen Norm den Betreffenden nicht in seiner Rechtsposition oder Rechtsverteidigung beeinträchtigen kann.

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Vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 7. Januar 2014 - W 6 S 13.1240 -, juris Rn. 18; VG Trier, Urteil vom 14. Februar 2017 - 1 K 7046/16.TR -, juris Rn. 55; VG Köln, Urteil vom 6. September 2022 - 6 K 5903/19 -, juris Rn. 52.

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Daran gemessen kann die Kammer die Gutachtenanordnung nicht ausnahmsweise auf die einschlägige Vorschrift des § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV stützen.

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Abgesehen von dem Umstand, dass es sich nicht um eine bloße Falschbezeichnung infolge eines Schreibfehlers handelt, weil der Antragsgegner in der Gutachtenanordnung die Vorschrift des § 11 Abs. 2 FeV zitiert, unter diese subsumiert und das dort eingeräumte Ermessen ausübt, konnte die Nennung der falschen Rechtsgrundlage den Antragsteller möglicherweise in seiner Rechtsposition und/oder Rechtsverteidigung beeinträchtigen.

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Während es sich bei einer Begutachtung nach § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV um eine gebundene Entscheidung handelt, steht die Anordnung der Begutachtung gemäß § 11 Abs. 2 FeV im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde. Hiervon ausgehend hat der Antragsgegner im Rahmen der Gutachtenanordnung unter Rückgriff auf die letztgenannte Vorschrift Ermessenserwägungen angestellt. Vor diesem Hintergrund ist nicht auszuschließen, dass sich der Antragsteller unter Umständen wegen vermeintlicher Ermessensfehler einer Begutachtung verschlossen und darauf vertraut hat, diese im gerichtlichen Verfahren zur Aufhebung der Fahrerlaubnisentziehung geltend machen zu können. Dagegen hätte er möglicherweise bei Kenntnis des Vorliegens der zwingenden Rechtsgrundlage des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FeV der Gutachtenanordnung Folge geleistet. Die Anwendung der falschen Rechtsgrundlage darf nicht zu Lasten des Antragstellers gehen, sondern ist dem Antragsgegner anzulasten. Denn der Antragsteller hat - wie oben bereits ausgeführt - keine Möglichkeit, die Gutachtenanordnung vor Erlass der Entziehung der Fahrerlaubnis gerichtlich überprüfen zu lassen.

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Das Gericht weist vorsorglich jedoch darauf hin, dass es dem Antragsgegner unbenommen bleibt, auf der Grundlage des § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV eine neue Gutachtenanordnung zu erlassen. Denn entgegen der Ansicht des Antragstellers liegen Tatsachen, welche die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, vor. So wurde bei dem Antragsteller, der nach Angaben der Polizeibeamten keine Ausfallerscheinungen zeigte, am 29. August 2023 bei einer zur Mittagszeit durchgeführten Atemalkoholmessung ein hoher Durchschnittswert von 0,47 mg/l ermittelt, der vom Antragsteller mit einem bestehenden Restalkohol aufgrund eines am Nachmittag des Vortags getrunkenen 0,5 Liter großen Biers erklärt wird. Diese Erklärung überzeugt unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Alkoholgehalts von Bier sowie der rechtsmedizinischen Erkenntnisse zum Alkoholabbau nicht. Unter Betrachtung des vorgenannten Vorfalls deutet die ehemalige Krebserkrankung des Antragstellers auf eine Alkoholabhängigkeit hin, da ein intensiver und übermäßiger Alkoholkonsum Hauptrisikofaktor für das Auftreten der bei dem Antragsteller in der Vergangenheit im Mundrachenraum diagnostizierten und operierten Krebserkrankung in Form eines Oropharynxkarzinoms ist.

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Vgl. Leitlinienprogramm Onkologie der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e.V. (AWMF), Deutschen Krebsgesellschaft e.V., März 2024, S. 32, abrufbar unter: https://register.awmf.org/assets/guidelines/017-082OLl_S3_Diagnostik-Therapie-Praevention-Nachsorge-Oro-und-Hypopharynxkarzinom_2024-03.pdf (zuletzt aufgerufen am 22. Juli 2025).

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II. Der Antrag auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Herausgabe des an ihn ausgehändigten Führerscheins nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO ist mangels Rechtschutzinteresses unzulässig.

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Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass sich der Antragsgegner der Rückgängigmachung des Vollzugs der Ordnungsverfügung vom 22. Mai 2025 verschließen und die Rückgabe des Führerscheins nicht unverzüglich nach Zustellung des Beschlusses der Kammer an den Antragsteller veranlassen wird.

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Die Kammer geht davon aus, dass sich der Antragsgegner, der nach Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebunden ist, rechtmäßig handelt und seiner wegen des Wegfalls der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV bestehenden Verpflichtung zur Vollzugsfolgenbeseitigung nachkommt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Dem Antragsgegner sind die Kosten ganz auferlegt worden, weil der Antragsteller nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG und entspricht der Hälfte des in einem Hauptsacheverfahren festzusetzenden Streitwerts.

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Rechtsmittelbelehrung

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Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

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Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

55

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

56

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zu­läs­sig, wenn der Wert des Be­schwer­degegen­s­tandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.