Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Gerichtsbescheid vom 23.07.2025 – 14 K 7265/20
14. Kammer · ECLI:DE:VGK:2025:0723.14K7265.20.00
Tatbestand
Die Klägerin ist ein Unternehmen des Fliesenlegerhandwerks und des Fliesenhandels mit Sitz in A.. Soweit sie über durchgeführte Fahrten Maut zu entrichten hat, hat sie in den hier streitgegenständlichen Jahren 2017 bis 2020 gemäß den eigenen unbelegten Angaben 5.832,59 Euro gezahlt.
Mit Schreiben vom 09.12.2020 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, ihr anteilig 4 % - 7 % der in den Jahren 2017 bis 2020 entrichteten Maut zu erstatten. Zur Begründung berief sie sich auf die Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs (C-321/19).
Die Klägerin hat am 29.12.2020 Klage erhoben.
Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 28.10.2020 in der Rechtssache C-321/19 bei der Kalkulation der Maut zu Unrecht Kosten für die Verkehrspolizei berücksichtigt worden seien, weshalb ihr ein Anspruch auf Rückerstattung der in den Jahren 2017 bis 2020 gezahlten Maut zustehe.
Die Klägerin beantragt wörtlich,
1. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über die
Höhe der zur Benutzer-Nr. N01 der Fa. Toll Collect GmbH
monatlich erhobenen und umgelegten Kosten der Verkehrspolizei
der Jahre 2017, 2018, 2019 und 2020 zu erteilen,
2. die Beklagte zu verurteilen, die sich aus der Auskunft zu Ziffer
1.) ergebenen Beiträge jeweilig nebst Zinsen i.H.v. 9 %-
Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 03. des jeweiligen
Monates, an dem die Zahlung der Klägerin fällig geworden
war, an die Klägerin zu zahlen,
3. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von vorgerichtlichen
Rechtsanwaltskosten ihrer Prozessbevollmächtigten freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die Klage bereits für unstatthaft, weil die Klägerin einen Leistungsantrag verfolge. Insoweit verweist sie auf § 4 Abs. 2 Bundesfernstraßenmautgesetz in der seit dem Jahr 2014 geltenden Fassung. Zudem habe die Klägerin kein Verwaltungsverfahren durchgeführt und vor Klageerhebung lediglich einen Erstattungsantrag gestellt. Die Klage sei auch unbegründet, weil die Klägerin die Höhe der geleisteten Mautzahlungen nicht nachgewiesen habe. Insbesondere seien keine - wie angefordert - Mautaufstellungen der Toll Collect vorgelegt worden. Im Übrigen sei die Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs zu einem früheren Zeitraum ergangen und auf die hier streitgegenständlichen Jahre nicht übertragbar.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Berichterstatter kann nach § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als Einzelrichter und nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
Der Auskunftsanspruch der Klägerin hat keinen Erfolg, weil er mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist. Da der Antrag der Klägerin auf Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung der Maut unzulässig ist (siehe hierzu unten), besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Auskunftsklage. Zudem ergeben sich die fraglichen Polizeikosten aus einem nach verschiedenen Parametern zu berechnenden Anteil der tatsächlich gezahlten Maut ohne anteilige Infrastrukturkosten; insofern hat die Klägerin zuerst die Berechnungsgrundlagen darzulegen, woran es fehlt. Die Polizeikosten können ohne den Gesamtbetrag der Maut und ohne die bekannte Höhe der externen Kosten nicht berechnet werden.
Die Klägerin hat, legt man ihr wörtlich formuliertes Leistungsbegehren entsprechend den gesetzlichen Vorgaben aus, auch keinen Anspruch auf die begehrte Verpflichtung der Beklagten zum Erlass eines Erstattungsbescheids und auf die Verzinsung des Erstattungsbetrags, § 113 Abs. 5 VwGO.
Anspruchsgrundlage für das Erstattungsbegehren der Klägerin gegen die Beklagte ist § 4 Abs. 2 Satz 1 BFStrMG i. V. m. § 21 des Gesetzes über Gebühren und Auslagen des Bundes (Bundesgebührengesetzes - BGebG) vom 07.08.2013, das zuletzt durch Art. 7 des Gesetzes vom 21.11.2023 (BGBl. I Nr. 315) geändert worden ist.
Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 BFStrMG ist (u. a.) § 21 BGebG entsprechend anwendbar, soweit sich aus dem Bundesfernstraßenmautgesetz oder aus den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht etwas anderes ergibt. Nach § 21 Abs. 1 BGebG sind überzahlte oder zu Unrecht erhobene Gebühren unverzüglich zu erstatten, zu Unrecht erhobene Gebühren aber nur, solange ihre Festsetzung noch anfechtbar ist.
Einschlägig ist vorliegend die zweite Alternative des § 21 Abs. 1 BGebG. Denn die Klägerin macht keine „Überzahlung“ im Sinne dieser Vorschrift geltend. Sie behauptet nicht, versehentlich mehr bezahlt zu haben als von ihr verlangt wurde, sondern sie bestreitet ihre Leistungspflicht der Höhe nach, weil sie die Mauterhebung im (abstrakt) angegriffenen Umfang für rechtswidrig hält. Dieses Vorbringen unterfällt der zweiten Alternative des § 21 Abs. 1 BGebG, wonach „zu Unrecht erhobene Gebühren“ zu erstatten sind.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 04.08.2010 - 9 C 6.09 -, juris, Rn. 15 (zu § 21 VwKostG); OVG NRW, Urteil vom 30.11.2021 - 9 A 118/16 -, juris, Rn. 91 f.
Voraussetzung jeglicher Erstattung ist, dass nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BFStrMG Erstattungen schriftlich beim Bundesamt für Logistik und Mobilität beantragt werden, wie dies hier geschehen ist. Nach Satz 3 der Vorschrift sind auf Verlangen des Bundesamtes für Logistik und Mobilität geeignete Unterlagen zur Aufklärung des Anspruchs vorzulegen. Den vorliegend geltend gemachten Erstattungsanspruch leitet die Klägerin aus der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs her, nach der die Beklagte bei der Kalkulation der Maut zu Unrecht Polizeikosten berücksichtigt habe (Urteil des europäischen Gerichtshofs vom 28.10.2020 - C-321/19 -). Entsprechend diesem Begehren muss die Klägerin die Höhe der von ihr entrichteten Infrastrukturgebühr in dem streitgegenständlichen Zeitraum belegen.
Dies ergibt sich aus der Struktur der Mauterhebung. Für die Mauterhebung im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2020 waren unionsrechtlich maßgeblich die Regelungen der Richtlinie 1999/62/EG vom 17.06.1999 (ABl. L 187) in der Fassung der Richtlinie 2011/76/EU vom 27.09.2011 (ABl. L 269), im Folgenden: Wegekostenrichtlinie. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Wegekostenrichtlinie bestimmt, dass die Mitgliedstaaten Maut- und/oder Benutzungsgebühren auf dem transeuropäischen Straßennetz (vgl. hierzu Art. 2 Buchst. a) Wegekostenrichtlinie) oder auf bestimmten Abschnitten dieses Netzes und zusätzlich auf anderen Abschnitten ihrer Autobahnnetze, die nicht zum transeuropäischen Straßennetz gehören, (nur) unter den in den Absätzen 2 bis 5 und in den Art. 7a bis 7k genannten Bedingungen beibehalten oder einführen dürfen. Nach Art. 2 Buchst. b) Wegekostenrichtlinie ist eine Mautgebühr eine für eine Fahrt eines Fahrzeugs auf einem bestimmten Verkehrsweg zu leistende Zahlung, deren Höhe sich nach der zurückgelegten Wegstrecke und dem Fahrzeugtyp richtet und die eine Infrastrukturgebühr und/oder eine Gebühr für externe Kosten beinhaltet. „Infrastrukturgebühr“ ist eine Abgabe zur Anlastung der infrastrukturbezogenen Bau-, Instandhaltungs-, Betriebs- und Ausbaukosten, die in einem Mitgliedstaat entstehen (Art. 2 Buchst. ba) Wegekostenrichtlinie). Eine Gebühr für externe Kosten ist eine Abgabe zur Anlastung der Kosten, die in einem Mitgliedstaat durch verkehrsbedingte Luftverschmutzung und/oder Lärmbelastung entstehen (Art. 2 Buchst. bb) Wegekostenrichtlinie).
Da sich die von der Klägerin geltend gemachte Fehlerhaftigkeit der Gebührenkalkulation ausschließlich auf die Infrastrukturgebühr bezieht, andererseits die hier in Rede stehende (konkret gezahlte) Mautgebühr auch eine Gebühr für die sogenannten externen Kosten umfasst, muss der Nachweis der erbrachten Leistungen in überprüfbarer Weise erkennen lassen, inwieweit Infrastrukturgebühren entrichtet worden sind. Daran fehlt es vorliegend, weil die Klägerin im Laufe des Verfahrens keine Belege vorgelegt hat, womit ersichtlich keine relevanten Daten bekannt sind.
Damit sind auch die Anforderungen des § 4 Abs. 1 S. 2 BFStrMG (Die Maut wird für ein bestimmtes Fahrzeug mit dem ihm zugeteilten Kennzeichen entrichtet) nicht erfüllt. Da darüber hinaus zur Berechnung der externen Kosten die Kilometerleistung und die Schadstoffklasse des jeweiligen Fahrzeugs bekannt sein müssen, damit der so ermittelte Betrag von dem insgesamt entrichteten Betrag abgezogen werden kann, reichen die nur pauschalen Angaben der Klägerin insgesamt ersichtlich nicht aus. Dies wäre im Fall einer Mautaufstellung der Toll Collect im Regelfall anders zu bewerten, weil dort die externen Kosten je Abrechnungseinheit und Fahrzeug grundsätzlich ausgewiesen werden.
Die Angabe der Daten kann auch nicht dadurch ersetzt werden, als das Gericht auf der Grundlage der bekannten Daten eine Schätzung vornimmt und den Gesamtbetrag der Maut um einen Betrag reduziert, der den externen Kosten annähernd entspricht. Die Höhe der externen Kosten hängt von zwei variablen Werten ab, nämlich der Kilometerleistung und der Schadstoffklasse des Fahrzeugs. Da zum Fahrzeugpark der Klägerin eine Vielzahl verschiedener Lastkraftwagen gehört und jedes Fahrzeug eine unterschiedliche Schadstoffklasse haben kann, müssen die einzelnen Werte - einschließlich der Kilometerleistung - zumindest im Wesentlichen bekannt sein, um eine sachlich nachvollziehbare Schätzung zu ermöglichen. Dies ist allerdings nicht der Fall.
Die ferner geltend gemachten Rechtsanwaltkosten sind mangels einer für die Klägerin günstigen Kostengrundentscheidung nicht erstattungsfähig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Wahlweise kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden; hierfür besteht kein Vertretungszwang.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
500,- Euro
festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1, Abs. 3 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache, also dem ungefähren Erstattungsbetrag, welcher sich bei einer Mautgesamtzahlung im streitigen Zeitraum in Höhe von 5.832,59 EUR ergeben könnte. Dieser liegt unter dem sogenannten Mindeststreitwert.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.