Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln

Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 30.07.2025 – 23 K 1715/22

23. Kammer · ECLI:DE:VGK:2025:0730.23K1715.22.00

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung Q., Flur 0, Flurstück 000 mit der postalischen Anschrift „Y.-straße 00-00“ in 00000 U..

Das Grundstück liegt am nördlichen Ende der Straße „Y.-straße“. Das Gebiet „Y.-straße“, für das kein Bebauungsplan existiert, wird westlich durch die N.-straße begrenzt. Nördlich grenzen landwirtschaftlich genutzte Flächen an das Gebiet an (Flurstücke N01 und N02). Östlich und südlich verläuft die Straße „D.-straße“. Auf Höhe des Vorhabengrundstücks befindet sich an der östlich verlaufenden Straße „D.-straße 0“ Wohnbebauung. Parallel zu der Straße „D.-straße“ verlaufen Bahnschienen; östlich der Bahnschienen befindet sich eine Eventlocation, daran schließen landwirtschaftlich genutzte Flächen an.

Auf dem Vorhabengrundstück befindet sich bereits ein Wohngebäude.

„Bilddarstellung wurde entfernt“

„Bilddarstellung wurde entfernt“

Am 20. November 2020 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines dreigeschossigen Mehrfamilienhauses. Die konkret zur Genehmigung gestellten Fragen lauteten, ob sich das geplante Bauvorhaben nach den Vorgaben des § 34 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Wegen der genauen Lage des Vorhabens auf dem Baugrundstück wird auf den folgenden Auszug aus den Bauvorlagen verwiesen:

„Bilddarstellung wurde entfernt“

Unter dem 20. Februar 2022 lehnte die Beklagte den Antrag ab.

Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Grundstücksteil, auf dem das Vorhaben verwirklicht werden soll, außerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils i. S. d. § 34 BauGB liege. Der Bebauungszusammenhang ende - unabhängig von den Grundstücksgrenzen - unmittelbar hinter dem letzten Gebäude, das noch an der zusammenhängenden Bebauung teilnehme. Dies gelte hier für die Bestandsgebäude „Y.-straße 00, 00 und 00“.

Die unmittelbar an die letzte Bebauung anschließende Grenzziehung ließe die Errichtung von Nebenanlagen auf den anschließenden Flächen zwar zu. Der Kläger plane jedoch nicht die Errichtung einer solchen Neben-, sondern einer Hauptanlage. Mithin richte sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 BauGB.

Zu diesem Ergebnis führe auch eine „echte[…] Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhaltes“. Auch eine sich anschließende, unbebaute Fläche könne unter Umständen in den Bebauungszusammenhang einbezogen werden. Dafür müssten jedoch besondere topographische oder geographische Umstände vorliegen, die den Eindruck der Zusammengehörigkeit und der baulichen Geschlossenheit vermittelten. Solche Gegebenheiten lägen jedoch nicht vor.

Die mit E-Mail vom 23. Dezember 2021 geäußerte Rechtsauffassung des Klägers habe sie bei ihrer Entscheidung berücksichtigt; sie führe planungsrechtlich jedoch zu keinem für den Kläger positiven Ergebnis.

Gegen diesen ablehnenden Bescheid hat der Kläger am 16. März 2022 Klage erhoben.

Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt vor:

Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens sei am Maßstab des § 34 BauGB zu messen, denn das Vorhabengrundstück nehme am Bebauungszusammenhang insgesamt noch teil.

Als Teil des Innenbereichs sei ebenfalls der „Umgriff“ eines am Ortsrand befindlichen Gebäudes anzusehen. Gerade der Bereich nördlich des Wohngebäudes „Y.-straße 00 und 00“ werde als Garten, Müllcontainer-, Spiel-, Bolz- und Fahrradabstellplatz von allen Anwohnern genutzt.

Es liege eine sogenannte bandartige Bebauung vor, sodass das gesamte Grundstück inklusive Umland dem Innenbereich zuzuordnen sei. Der Garten, der mit Fußballtoren ausgestattete Bolz- sowie der Parkplatz erfüllten eine bebauungsakzessorische Funktion als Standort für Nebenanlagen. Auch unbebaute Teile könnten am Bebauungszusammenhang teilnehmen, wenn sie - wie hier - der Nutzung der Bewohner der vorhandenen Bebauung dienten.

Zudem stelle die Bebauung ein sogenanntes Ensemble dar, weshalb das gesamte Grundstück dem Innenbereich zuzuordnen sei.

Ein angemessener Hausgarten oder befestigte Stellplätze würden vom Bebauungszusammenhang umfasst. Auch Schotterparkplätze könnten am Bebauungszusammenhang teilnehmen. Das beabsichtigte Baufeld liege innerhalb der Parkfläche.

Das gesamte Grundstück sei als natürlicher Abschluss des Ortsteils sowie des Bebauungszusammenhanges der Siedlung „Y.-straße“ wahrzunehmen. Hierfür spreche zudem, dass „BORIS NRW“ alle Grundstücke der Siedlung inklusive der Gärten umrande. Hinsichtlich der angrenzenden Bebauung sei auf das östlich auf gleicher Höhe gelegene Haus mit der Anschrift „D.-straße 0“ sowie das Wohngebäude „Y.-straße 00“ und die zugehörigen Garagen hinzuweisen.

Schließlich führe auch eine wertende Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Begebenheiten zu einer Einbeziehung des gesamten Grundstücks in den Bebauungszusammenhang. Die vorhandene Nutzung als Garten und Bolzplatz unterstütze die vorhandene Bebauung. Neben dem Grundstück befinde sich auf gleicher Höhe ein öffentlicher Spielplatz, der nur im reinen Wohngebiet zulässig sei. Das gesamte Grundstück sei eingezäunt. Die Hecken und Pflanzen stellten ein „Geländehindernis“ i. S. d. Rechtsprechung dar. Nach dem Grundstück folge eine kleine Böschung. Die öffentliche Straße führe bis zum Grundstück und ende erst danach. Zudem sei die am östlichen Rand der vorhandenen Bebauung gelegene Zuwegung zu den Häusern 00 und 00 in die Betrachtung einzustellen.

Der Außenbereich beginne erst hinter dem Zaun und dem benachbarten Grundstück.

All diese Punkte seien schon im Verwaltungsverfahren vorgetragen und von der Beklagten weder geprüft worden, noch habe sie sich damit auseinandergesetzt. Dadurch liege auch ein Ermessensnichtgebrauch vor.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 22. Februar 2022 zu verpflichten, ihm den beantragten Vorbescheid beschränkt auf die Prüfung des § 34 Baugesetzbuch zu erteilen und den hierzu ergangenen Kostenbescheid aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie wiederholt ihr Vorbringen, wonach die Vorhabenfläche im Außenbereich nach § 35 BauGB liege. Der Bauvorbescheid sei umfänglich begründet und ließe alle Erwägungen erkennen. Er setze sich mit den Argumenten des Klägers, sofern sie relevant gewesen seien, auseinander.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.

Die Ablehnung des Verwaltungsaktes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Vorbescheides, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO.

Die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 77 Abs. 1 Satz 1, 74 Abs. 1 BauO NRW liegen nicht vor. Das Vorhaben des Klägers ist nicht gemäß § 34 BauGB zulässig.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die vorhandene Wohnbebauung „Y.-straße“ in einem Bebauungszusammenhang steht und dieser Bebauungszusammenhang Ortsteilqualität hat (§ 34 Abs. 1 BauGB). Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ist dennoch nicht am Maßstab des § 34 BauGB zu beurteilen, da der Teilbereich des Vorhabengrundstücks, auf dem der Kläger das Vorhaben realisieren möchte, nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt.

Ein Bebauungszusammenhang i. S. d. § 34 Abs. 1 BauGB ist gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz eventuell vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 -, juris Rn. 11 m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2019 - 10 A 21/17 -, juris Rn. 34.

Die Tatbestandsmerkmale der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit sollen dabei eine gewisse - trotz eventuell vorhandener Lücken - bestehende räumliche Verklammerung kennzeichnen. Sie sollen zum Ausdruck bringen, dass ein unbebautes Grundstück (gedanklich) übersprungen werden kann, weil es ein verbindendes Element gibt, nämlich die Verkehrsanschauung, die das unbebaute Grundstück als eine sich zur Bebauung anbietende Lücke erscheinen lässt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 15.84 -, juris Rn. 15.

Darüber, wo die Grenze des Bebauungszusammenhangs verläuft, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigenden Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts zu entscheiden. Mögliche Bestandteile eines Bebauungszusammenhangs sind erstens bebaute Grundstücke, soweit die darauf befindliche Bebauung geeignet ist, den Bebauungszusammenhang selbst herzustellen oder an seiner Entstehung mitzuwirken. Zweitens können auch unbebaute Grundstücke dem Bebauungszusammenhang angehören, wenn es sich um eine Baulücke im engeren Sinne des Wortes handelt, d. h. um ein zwar unbebautes, aber bebauungsfähiges Grundstück, das trotz der fehlenden Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit der umgebenden Bebauung nicht stört. Dem Fall eines unbebauten Grundstücks gleichzustellen sind Grundstücke mit baulichen Anlagen, die selbst nicht geeignet sind, den Bebauungszusammenhang herzustellen oder an seiner Entstehung mitzuwirken. Bestandteil des Bebauungszusammenhangs können drittens auch freie Flächen sein, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung einer Bebauung entzogen sind.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 -, juris Rn. 13 f. m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2019 - 10 A 21/17 -, juris Rn. 40.

Ebenso, wie ein Bebauungszusammenhang nicht unmittelbar mit dem letzten Baukörper zu enden braucht, verbietet sich umgekehrt die Annahme, dass notwendigerweise das letzte Grundstück in seinem gesamten Umfang vom Zusammenhang erfasst wird. Wie weit der Bebauungszusammenhang im Einzelfall reicht, kann stets nur das Ergebnis einer Bewertung des konkreten Sachverhalts sein.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 2015 - 4 B 28.15 -, juris Rn. 6 m. w. N.; Bay. VGH, Beschluss vom 30. Oktober 2024 - 1 ZB 23/13 u. a. -, juris Rn. 11.

Für die Begrenzung des Bebauungszusammenhangs kommt es insbesondere nicht auf den Verlauf der Grundstücksgrenzen an.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 1993 - 4 B 78.93 -, juris Rn. 3 m. w. N. ; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 3. Mai 2018 - 5 K 3967/17 -, juris Rn. 30.

Maßgeblich ist die tatsächlich vorhandene Bebauung. Sie kann dazu führen, dass der Bebauungszusammenhang im Einzelfall nicht - wie dies allerdings der Regel entspricht - am letzten Baukörper endet, sondern dass ihm noch ein oder mehrere unbebaute Grundstücke bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden, natürlichen Grenze zuzuordnen sind. Allerdings ist „Bebauung“ im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht jede beliebige bauliche Anlage. Den Bebauungszusammenhang selbst herstellen oder zu seiner Entwicklung beitragen können nur Bauwerke, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen. Dementsprechend gehören zur „Bebauung“ im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden oder in einem weiteren Sinne „Nebenanlagen“ zu einer landwirtschaftlichen, (klein-) gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung sind, sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 -, juris Rn. 13 f. m. w. N.; OVG NRW, Urteile vom 25. Februar 2019 - 10 A 21/17 -, juris Rn. 44 und vom 26. Oktober 2023 - 10 A 1120/21 -, juris Rn. 52.

Gemessen an diesen Maßstäben nimmt der nördliche Bereich des Grundstücks, in dem der Kläger das Vorhaben realisieren möchte, nicht mehr an dem südlich angrenzenden, im Zusammenhang bebauten Ortsteil teil. Dieser endet vielmehr mit den vorhandenen Bebauungen unter der Anschrift „Y.-straße 00, 00 und 00“. Diese Gebäude stellen die „letzten“ Gebäude des Bebauungszusammenhangs i. S. d. vorgenannten Rechtsprechung dar. Als Teil des Bebauungszusammenhangs ist dabei auch der Grünstreifen oberhalb des Wohngebäudes „Y.-straße 00 und 00“ zu qualifizieren.

Vgl. zur Einbeziehung eines befestigten Streifens hinter einer frei stehenden Villa in den Innenbereich Sächs. OVG, Urteil vom 23. Oktober 2000 - 1 D 33/00 -, juris Rn. 39.

Dem Kläger ist - nach den oben geschilderten Maßstäben - in seinem Ausgangspunkt zuzustimmen, dass auch unbebaute Grundstücke beziehungsweise Grundstücksteile am Bebauungszusammenhang teilnehmen können. Aus der von dem Kläger zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. März 1992 folgt indes nicht, dass dies einen „Automatismus“ darstellen würde. Vielmehr stellt auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung darauf ab, ob durch die unbebaute Fläche

„der Eindruck der Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit nicht verlorengeht“

und nimmt eine

„am konkreten Sachverhalt orientierte[…] Wertung und Bewertung“ vor, BVerwG, Beschluss vom 6. März 1992 - 4 B 35.92 -, juris Rn. 5; ähnlich auch BVerwG, Urteil vom 14. September 1992 - 4 C 15.90 -, juris Rn. 12 f. unter Bezugnahme auf die konkrete örtliche Situation.

Besondere Umstände, die den nördlichen Teil des Vorhabengrundstücks trotz seiner Randlage noch als Baulücke und damit als Teil des Bebauungszusammenhangs erscheinen lassen, sind nicht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich.

Den sich auf der Höhe des Vorhabens befindlichen Garagen kommt keine „verklammernde Wirkung“ dergestalt zu, dass diese den Bebauungszusammenhang erweitern beziehungsweise einen solchen für den Grundstücksteil, auf dem das Vorhaben errichtet werden soll, herstellen würden.

Die gilt gerade mit Blick auf die zuvor bereits dargestellte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,

vgl. Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 -, juris Rn. 15,

wonach dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil nur solche Bauwerke zugerechnet werden, die für eine nach der vorhandenen Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung maßstabbildend sind. Hiernach sind nur optisch wahrnehmbare Gebäude von gewissem Gewicht heranzuziehen, die geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen.

Eine solche Funktion kommt den nördlich der vorhandenen Bebauung „Y.-straße 00“ gelegenen Garagen nicht zu. Zwar sind die Garagen in der Örtlichkeit optisch erkennbar. Schon aufgrund ihrer Funktion kann ihnen eine prägende Wirkung jedoch nicht zukommen. Sie dienen nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen; es handelt sich dabei vielmehr erkennbar um den umliegenden Wohngebäuden untergeordnete Nebenanlagen.

Selbst wenn die Garagen „im Umgriff“ des Bestandsgebäudes „Y.-straße 00“ liegen würden, folgte daraus - entgegen dem Vorbringen des Klägers - nicht, dass sie ohne weiteres dem Innenbereich zuzuordnen wären. Ein solcher Schluss kann insbesondere nicht aus dem von dem Kläger zitierten Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. März 2005 (Az.: 1 N 03.1765) gezogen werden. Das Gericht führt darin vielmehr selbst aus, dass die Einbeziehung eines Nebengebäudes in den Umgriff nicht bedeutet, dass

„in diesem Bereich [= dem Umgriff] nach dem Maßstab des § 34 BauGB ein weiteres Hauptgebäude zulässig gewesen wäre. Die drei Nebengebäude setzten den Bebauungszusammenhang nämlich nicht fort, weil sie nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen und weil es sich[…] auch nicht um Baulichkeiten handelt, die […] ihre Umgebung mitprägen“, juris Rn. 8.

Nichts anderes folgt aus der von dem Kläger zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach (Urteil vom 3. März 2016 - AN 3 K 15.02438). Das Gericht macht vielmehr deutlich, dass selbst gesetzt den Fall, dass

„das ‚Hinterland‘ wegen seiner Hilfsfunktion noch in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil [liegt], […] die Errichtung eines separaten Wohnhauses [dort] planungsrechtlich unzulässig [wäre]“, juris Rn. 42 unter Bezugnahme auf OVG Saarland, Urteil vom 2. Oktober 1981 - 2 Z 2/80 -, BRS Bd. 38 Nr. 73, S. 164 (165).

Besondere, natürliche und topographische Gegebenheiten, die eine Einbeziehung des gesamten nördlichen Grundstücksteils in den Bebauungszusammenhang rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar.

Ein natürliches Geländehindernis i. S. d. eingangs zitierten Rechtsprechung stellen insbesondere nicht die Bäume, Hecken und Zäune dar, die sich im Grenzbereich der Flurstücke N03, N04 und N01 befinden. Ihnen kann schon deshalb keine Zäsurwirkung zugesprochen werden, weil ihr Bestand nicht dauerhaft gesichert scheint. Sie haben nicht das nötige Gewicht, um eine natürliche Zäsur darzustellen und befinden sich eher zufällig an dieser Stelle. Die natürlichen Gegebenheiten sind damit den in der Rechtsprechung anerkannten Fällen nicht vergleichbar, in denen Waldränder als Bestandteile eines Waldes als markante Grenze zu größeren, forstwirtschaftlich nutzbaren Bereichen betrachtet wurden.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 2015 - 4 B 28.15 -, juris Rn. 7; vgl. auch den Fall des Sächs. OVG, Urteil vom 23. Oktober 2000 - 1 D 33/00 -, juris Rn. 39, in dem das Gericht den hinter der unbebauten Fläche beginnenden Waldstreifen mit hohen Bäumen eine optische Zäsurwirkung zuschrieb.

Auch aus der von dem Kläger angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichts München (Urteil vom 31. Oktober 2013 - M 11 K 12.6411) folgt nichts anderes. Das Gericht bejahte den Bebauungszusammenhang dort innerhalb einer Siedlung, die gänzlich auf einem Plateau lag (vgl. juris Rn. 39).

Eine vergleichbare Konstellation ist nicht gegeben; auch nicht durch eine vermeintlich bestehende „Böschung“ am Rande des betroffenen Grundstücks. Ausweislich einer TIM-online-Recherche betragen die Höhenunterschiede zwischen den Flurstücken N04, N03 und N01 zwischen 0 und 70 Zentimeter, was nach der Verkehrsanschauung kein (prägendes) topographisches Geländehindernis darstellen kann.

„Bilddarstellung wurde entfernt“

Eine Erweiterung des vorhandenen Bebauungszusammenhangs folgt zudem nicht daraus, dass die nördlich der vorhandenen Bebauung befindlichen Grundstücke und Grundstücksflächen von den Anwohnern des Ortsteils als Garten, Müllcontainer-, Spiel-, Bolz- und Fahrradabstellplatz genutzt werden. Diese Nutzungen können den Bebauungszusammenhang mangels prägender Wirkung nicht erweitern. Sie sind vielmehr bereits dem Außenbereich zuzuordnen.

Auch der Einwand des Klägers, wonach der Bebauungszusammenhang durch die bis zum Flurstück N01 führende „öffentliche Straße“ hergestellt werde, greift nicht durch. Bei TIM-online wird eine solche Verkehrsfläche zwar angezeigt. Wie bereits ausgeführt, sind jedoch die tatsächlich bestehenden Verhältnisse ausschlaggebend. Auf dem nördlichen Teil des Vorhabengrundstücks befindet sich tatsächlich „nur“ eine Parkfläche, die den Bebauungszusammenhang aus den oben genannten Gründen nicht erweitert.

Die Situation ist auch nicht mit der durch die Rechtsprechung geklärten Konstellation zu vergleichen, in der beispielsweise ein Parkplatz in so engem funktionellem Zusammenhang mit einem (Haupt-)Baubestand steht, das dieser am Bebauungszusammenhang nicht nur teilnehmen, sondern diesen auch erweitern kann.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1993 - 4 C 17.91 -, juris Rn. 12 (befestigter Parkplatz als typischer Bestandteil der Anlage eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs, zu dessen Erscheinungsbild regelmäßig größere Stellplatzflächen gehören); OVG Koblenz, Urteil vom 7. Juli 2004 - 1 A 12039/03.OVG -, juris Rn. 23 (ehemalige Stallungen als Bestandteil einer ehemaligen Hofstelle).

Ein solch enger, funktionaler Zusammenhang besteht hier im Hinblick auf die Parkflächen nicht. Die Bestimmung des Spiel- und Bolzplatzes erschöpft sich bereits in ihrer Erholungsfunktion. Diese Funktion wird jedoch bereits durch ihre Belegenheit im Außenbereich erfüllt, vgl. nur § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB.

Das Argument des Klägers, wonach der betroffene Grundstücksteil schon daher dem Innenbereich zuzuordnen sei, weil sich links auf gleicher Höhe ein öffentlicher Spielplatz befinde, der nur im reinen Wohngebiet zulässig sei (S. 7 der Klagebegründung vom 16. März 2022), ist für die Kammer schon im Ausgangspunkt unverständlich. Spielplätze sind auch in anderen Baugebieten, die zumindest auch dem Wohnen dienen, zulässig.

Vgl. Seifert, in: Kröninger/Aschke/Jeromin, BauGB, 5. Aufl. 2025, § 14 BauNVO Rn. 9.

Für die bauplanungsrechtliche Bewertung ist auch die Umrandung der Grundstücke auf der Webseite „BORIS NRW“ ohne Bedeutung. Denn hierbei handelt es sich um das zentrale Informationssystem der Gutachterausschüsse und des Oberen Gutachterausschusses für Grundstückswerte in Nordrhein-Westfalen,

vgl. https://www.boris.nrw.de/boris-nrw/?lang=de [zuletzt abgerufen am 31. Juli 2025],

dem im hiesigen Verfahren hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Beurteilung des Vorhabens keine Bedeutung beigemessen werden kann.

Die weiteren, von dem Kläger angeführten (Einzelfall-) Entscheidungen anderer Gerichte begründen die bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit seines Vorhabens nach § 34 BauGB ebenso wenig. Zum Teil belegen die angeführten Entscheidungen die jeweiligen Ausführungen des Klägers schon nicht.

Vgl. bspw. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. November 2006 - 5 S 330/06 -, juris. Die Entscheidung trifft keine Aussage darüber, dass in einem sogenannten Ensemble „das gesamte Grundstück im Innenbereich liegt, weil die Gebäude einen Bebauungszusammenhang begründen“ (so der Kläger auf S. 5 seiner Klagebegründung vom 16. März 2022) sowie

VG München, Urteil vom 31. Oktober 2013 - M 11 K 12.6411 -, juris - diese Einzelfallentscheidung kann naturgemäß keine Aussage darüber treffen, dass die gesamten Grundstücke „als natürlicher Abschluss des Ortsteils sowie des Bebauungszusammenhanges der streitgegenständlichen Siedlung wahrgenommen [werden]“, so der Kläger auf S. 6 seiner Klagebegründung vom 16. März 2022.

Schließlich kann der Kläger auch nicht mit Erfolg einwenden, dass ein Ermessensfehler i. S. d. § 114 Satz 1 VwGO in der Form eines Ermessensnichtgebrauchs vorliege.

Der Kläger verkennt insoweit schon, dass § 77 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 74 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW der Bauaufsichtsbehörde kein Ermessen einräumt, weder zu Gunsten, noch zu Lasten des Bauherrn. Liegen die Voraussetzungen der Norm vor, hat der antragstellende Bauherr einen Anspruch auf Erlass des begehrten Vorbescheides. Liegen die Voraussetzungen hingegen nicht vor, weil das Vorhaben - wie hier - öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht, ist die Bauaufsichtsbehörde zur Ablehnung des Vorbescheides verpflichtet.

Vgl. Hornmann, in: Hoppenberg/de Witt, Handbuch des öff. Baurechts, 62. EL [Februar 2024], A. 1. Teil IV Rn. 176 ff.

Auch die gegen den Gebührenbescheid gerichtete Anfechtungsklage ist unbegründet. Zwar ist der Gebührenbescheid wegen der Zugrundelegung eines unzutreffenden Stundensatzes gemäß der Tarifstelle 2.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung rechtswidrig; für das Jahr 2022 betrug der Stundensatz 93,00 Euro und nicht - wie von der Beklagten veranschlagt - 91,00 Euro.

Vgl. die Bekanntmachung des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 10. August 2021, MBl. NRW. 2021, S. 709.

Allerdings wird der Kläger durch diese für ihn günstige Berechnung nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

40.364,00 Euro

festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG. Da der Kläger mit seinem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auch die Gebührenfestsetzung über 364,00 Euro angegriffen hat, ist dieser Betrag gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG ebenfalls zu berücksichtigen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdege­genstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.