Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 11.08.2025 – 22 K 6378/22.A
22. Kammer · ECLI:DE:VGK:2025:0811.22K6378.22A.00
Tatbestand
Der Kläger hat am 23. November 2022 Klage erhoben.
Nachdem die Klage ursprünglich gegen den Bescheid insgesamt gerichtet war, hat der Kläger die Klage mit Schriftsatz vom 9. Februar 2024 teilweise zurückgenommen. Der Kläger beantragt nunmehr,
die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24. Oktober 2022 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
In Anwendung von § 84 Abs. 4 VwGO wird auf eine weitere Darstellung des Tatbestands abgesehen und auf den Tatbestand des Gerichtsbescheids vom 14. Juni 2025 verwiesen.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung zwei Beweisanträge gestellt. Das Gericht hat beide Beweisanträge durch begründeten Beschluss abgelehnt. Insoweit wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte in der Sache entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 11. August 2025 nicht erschienen ist. Denn die Beklagte ist am 30. Juni 2025 ordnungsgemäß geladen und auf diesen Umstand hingewiesen worden, § 102 Abs. 2 VwGO.
Soweit der Kläger die Klage teilweise zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. Oktober 2022 (Gesch.-Z.: N01) ist, soweit er noch angefochten ist, im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ihm steht ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AsylG nicht zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
In Anwendung von § 84 Abs. 4 VwGO wird auf eine weitere Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheids vom 14. Juni 2025 verwiesen, die auch in Anbetracht der mündlichen Verhandlung weiterhin Geltung beanspruchen. Das Gericht hat sich darin insbesondere mit der vorgetragenen Suizidalität des Klägers eingehend auseinandergesetzt. Auch die in der mündlichen Verhandlung vom Prozessbevollmächtigten des Klägers gestellten Beweisanträge führen nicht zu einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage. Die unter Beweis gestellten Tatsachen sind nicht entscheidungserheblich, so dass die Beweisanträge abzulehnen waren. Sollte der Kläger in der Türkei Suizidabsichten äußern, ist er auf die türkischen Einrichtungen zu verweisen. Ergänzend weist das Gericht auf folgendes hin: Suizidalität ist für die rechtliche Bewertung im Zusammenhang mit Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur insoweit von Bedeutung, als diese Folge einer psychischen Erkrankung ist. Nicht die Suizidalität als solche ist Gegenstand einer medizinischen, konkret psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlung, sondern das jeweilige Krankheitsbild, welches eine Suizidalität hervorbringen kann, wie etwa eine Depression. Und Erkrankungen dieser Art sind nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen in der Türkei grundsätzlich behandelbar. Ferner hat der Kläger aufgrund der in der Türkei bestehenden Krankenversicherung auch tatsächlich Zugang zu einer solchen Behandlung. Insoweit ist auch darauf hinzuweisen, dass der Kläger nach seinem eigenen Vortrag in der Türkei wegen der bei ihm diagnostizierten Paranoiden Schizophrenie bereits in Behandlung war. Es ist also nichts dafür ersichtlich und auch nicht vorgetragen, weshalb es dem Kläger im Falle einer Rückkehr in die Türkei nicht möglich sein sollte, die medizinisch notwendige Behandlung (erneut) zu erhalten.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleich gestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.