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Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 25.08.2025 – 22 K 5812/24.A
22. Kammer · ECLI:DE:VGK:2025:0825.22K5812.24A.00
Tatbestand
Der Kläger besitzt die Staatsangehörigkeit der Republik Türkei. Er reiste nach eigenen Angaben am 8. August 2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 12. August 2022 einen Asylantrag.
Das Bundesamt hörte den Kläger am 6. Oktober 2022 an. Hierbei trug er im Wesentlichen vor: Er habe die Türkei aufgrund von Problemen mit dem türkischen Staat und einer fremden Person sowie Diskriminierungen wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit verlassen. Er sei im Jahr 2015 aufgrund einer HDP-Wahlkampagne festgenommen worden. Er habe eine Nacht in einer Zelle verbringen müssen und sei währenddessen so intensiv wie nie zuvor geschlagen worden. Am nächsten Tag habe es eine Gerichtsverhandlung gegeben. Nach dieser habe man ihn freigelassen. Am 22. März 2017 habe es eine zweite Gerichtsverhandlung in dieser Sache gegeben und der Richter habe ihm mitgeteilt, dass für ihn eine Strafe von drei Jahren und drei Monaten beantragt worden sei. Nach dieser Gerichtsverhandlung habe er regelmäßig Unterschriften leisten oder die Polizei aufsuchen müssen. Er sei aber noch nicht verurteilt worden. Auf Nachfrage gab er an, dass er sich bisher noch nicht über den genauen Stand seines Verfahrens erkundigt habe. Er führte weiter an, dass er während seines Wehrdienstes im Jahr 2021 einer Einheit zugewiesen worden sei, in welcher er unter anderem mit Drogensüchtigen zu tun gehabt habe. Bei einem Vorfall, circa einen Monat vor seiner Ausreise, habe er während seiner Arbeitszeit mit seinem Vater telefoniert und auf Kurdisch gesprochen. Eine Person im Supermarkt habe dies mitbekommen und es sei zu einem Streit gekommen. Diese Person habe ihn zunächst beleidigt und sei kurze Zeit später mit einer Stange auf ihn losgegangen. Er habe es aber geschafft, unverletzt in die obere Etage zu flüchten. Er habe den Supermarkt erst verlassen können, als der von ihm herbeigerufene Filialleiter vorbeigekommen sei. Danach habe er die Arbeit nicht mehr aufgesucht und dies sei auch gut so gewesen, da die Person am nächsten Tag erneut im Supermarkt gewesen sei und versucht habe, seine Adresse herauszufinden. Am 25. Juli 2022 sei er schließlich per Flugzeug aus der Türkei ausgereist. Er ergänzte zudem, dass im Jahr 2015 seine Mannschaftskollegen beim Fußball ihn aufgrund seiner kurdischen Volkszugehörigkeit beleidigt und sich über ihn lustig gemacht hätten. Seinen Trainer habe dies jedoch nicht interessiert. Aus diesem Grund habe er seinen Fußballtraum aufgeben müssen. Bei einer Rückkehr befürchte er, dass er inhaftiert würde oder aufgrund der fremden Person, die ihn bedroht habe, um sein Leben fürchten müsse.
Mit Bescheid vom 4. September 2024 (Gesch.-Z.: N01), dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 10. September 2024 zugestellt, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers ab (Ziffer 2). Es erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffern 1 und 3). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4) und drohte die Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 5). Abschließend befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Ein individuelles, akutes Verfolgungsschicksal in flüchtlingsschutzrelevantem Sinne sei aus dem Vortrag des Klägers nicht ersichtlich.
Der Kläger hat am 11. September 2024 Klage erhoben.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 4. September 2024 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 4. September 2024 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,
weiter hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 4. September 2024 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Bescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte entscheiden, obwohl der Kläger und die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 25. August 2025 nicht erschienen sind. Denn beide Parteien sind ordnungsgemäß geladen und auf diese Folge hingewiesen worden, § 102 Abs. 2 VwGO.
Die Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. September 2024 (Gesch.-Z.: N01) ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ihm steht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzstatus nicht zu. Auch ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AsylG besteht für den Kläger nicht, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
In Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG und des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG wird in Anwendung von § 77 Abs. 3 AsylG auf die weitere Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamts verwiesen. Der hier zur Entscheidung berufene Einzelrichter ist auch unter dem Eindruck des Vorbringens im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht davon überzeugt, dass dem Kläger im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne von § 3a AsylG droht. Die vorgetragenen diskriminierenden Handlungen stellen keine Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3a AsylG dar. Ihnen fehlt es jedenfalls an der hinreichenden Schwere, um als schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte angesehen werden zu können.
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Hierzu ist weder etwas vorgetragen noch sonst für das Gericht ersichtlich.
Nicht zu beanstanden ist schließlich die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung, da die Voraussetzungen der § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylG erfüllt sind. Das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 11 Abs. 1 und 2, 75 Nr. 12 AufenthG. Ermessensfehler hinsichtlich der Bemessung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung sind nicht zu erkennen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleich gestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.