Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 27.08.2025 – 23 K 3839/22
23. Kammer · ECLI:DE:VGK:2025:0827.23K3839.22.00
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzungsänderung eines Hobbyraums in ein Schlafzimmer.
Die betroffene Wohnung besteht aus einem Dachgeschoss und einem Spitzboden. Im Spitzboden schließt an die bislang als Hobbyraum genutzte Fläche ein Badezimmer an. Vom Spitzboden führt eine Treppe auf die Ebene des Dachgeschosses und endet dort bislang im offenen Raum. Hinsichtlich des Dachgeschosses führt der erste Rettungsweg über das allgemeine Treppenhaus; der zweite Rettungsweg über einen anleiterfähigen Balkon.
Den Antrag zur Genehmigung der oben beschriebenen Nutzungsänderung reichte die Klägerin am 7. Januar 2022 bei der Beklagten ein. Nach der Planung soll die vorhandene Treppe vom Spitzboden in das Dachgeschoss auf der Ebene des Dachgeschosses brandschutztechnisch eingehaust werden, um den Rettungsweg in der Art eines geschützten „Fluchttunnels“ herzustellen. Der Fluchttunnel soll gegen den Wohnraum im Dachgeschoss durch eine Brandschutztür gesichert und zusätzlich auf den anleiterbaren Balkon im Dachgeschoss verlassen werden können.
Unter dem 5. Mai 2022 lehnte die Beklagte den Antrag ab und setzte Gebühren über 75,00 Euro fest. Sie stützte ihre ablehnende Entscheidung darauf, dass das Vorhaben gegen § 33 Abs. 1 BauO NRW verstoße. Der erforderliche zweite Rettungsweg sei nicht gesichert, da im Spitzboden keine anleitbare Stelle vorhanden sei. Der erste und zweite Rettungsweg führten nicht unabhängig voneinander, sondern über eine Treppe in das darunterliegende Geschoss.
Die Bescheide wurden der Klägerin am 27. Mai 2022 zugestellt. Am 27. Juni 2022 hat sie dagegen Klage erhoben.
Zur Begründung ihrer Klage macht sie geltend, die gesetzliche Forderung nach zwei voneinander unabhängigen Rettungswegen beziehe sich auf den Umstand, dass die Rettungswege pro Geschoss unabhängig voneinander sein sollten, nicht aber unabhängig voneinander über alle Geschosse. Die Beklagte habe § 33 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 BauO NRW fehlerhaft nicht angewendet. Der Rettungsweg vom Spitzboden in das Dachgeschoss sei in Umsetzung des Brandschutzkonzepts des Ingenieurbüros für Brandschutz Dipl. Ing. C. O. als sicherer Treppenraum i. S. d. Norm konzipiert worden. Die Unterseite der Treppe sowie die derzeit noch offene Seite der Treppe sollten hierfür mit einer doppelten Gipskartonwand, nicht brennbar in der Ausführung „F30“ hergestellt werden. Infolge der Schließung von Boden und Seitenwand der Treppe werde ein feuerfester und rauchsicherer Tunnel errichtet. Die Treppe vom Spitzboden ende im Dachgeschoss in einem kleinen, abgesetzten Raum. Am dadurch entstehenden Übergang zwischen Dachgeschoss und Spitzboden werde eine Brand- und Rauchschutztür eingebaut, die bei Rauchentwicklung automatisch schließe. So könnten Feuer und Rauch nicht in den Spitzboden eindringen. Von diesem Vorraum führe ein Rettungsweg auf den anleiterfähigen Balkon; der andere durch das Dachgeschoss in das allgemeine Treppenhaus.
Die Beklagte gehe fehl in ihrer Annahme, dass Sicherheitstreppenräume „analog“ zu notwendigen Treppenräumen bis ins unterste Geschoss und ins Freie führen müssten. „[I]ns Freie“ i. S. d. § 33 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW führe auch der anleiterbare Balkon auf der Ebene des Dachgeschosses.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres ablehnenden Bescheides vom 5. Mai 2022 zu verpflichten, ihr die beantragte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung eines Hobbyraums im Spitzboden in ein Schlafzimmer zu erteilen und
den Gebührenbescheid vom 5. Mai 2022 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt sie im Wesentlichen Bezug auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheides. Sie trägt weiter vor, dass ein Sicherheitstreppenraum i. S. d. § 33 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 BauO NRW in den Bauvorlagen nicht erkennbar und nicht benannt sei. Die Treppe ende im Spitzboden in einem offenen Raum. Ein Sicherheitstreppenraum müsse analog § 35 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW vom Spitzboden bis ins unterste Geschoss und ins Freie führen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg.
Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet.
Die Ablehnung des begehrten Verwaltungsaktes ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Sie hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung, da dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, § 74 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW. Das Vorhaben der Klägerin erfüllt die brandschutzrechtlichen Vorgaben der §§ 33 ff. BauO NRW nicht.
Gemäß § 33 Abs. 1 BauO NRW müssen für Nutzungseinheiten wie Wohnungen, Prax-en und selbständige Betriebsstätten in jedem Geschoss mit Aufenthaltsräumen mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein. Beide Rettungswege dürfen jedoch innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur führen. Dabei muss der erste Rettungsweg nach § 33 Abs. 2 BauO NRW für Nutzungseinheiten nach Absatz 1, die nicht zu ebener Erde liegen, über eine notwendige Treppe führen (Satz 1). Der zweite Rettungsweg kann eine weitere notwendige Treppe oder - unter den Voraussetzungen des Satzes 3 - eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein (Satz 2).
Im Ausgangspunkt ist damit festzuhalten, dass es von dem Spitzboden zweier voneinander unabhängiger Rettungswege ins Freie bedarf, da es sich hierbei um ein Geschoss mit einem Aufenthaltsraum i. S. d. § 2 Abs. 7 BauO NRW handelt. Soweit § 33 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW nach seinem Wortlaut auf Geschosse mit Aufenthaltsräumen Bezug nimmt, muss nach Sinn und Zweck der Regelung auch jedes Geschoss mit nur einem Aufenthaltsraum gemeint sein.
Siehe hierzu LT NRW Drucks. 17/2166, S. 123; vgl. auch die Negativabgrenzung in BeckOK/Schulz, BauO NRW, Stand: 1. Juli 2024, § 33 Rn. 15 ff.
Die danach geltende Vorgabe zweier voneinander unabhängiger Rettungswege ins Freie ist nicht erfüllt, da die geplanten Rettungswege über dieselbe Treppe von dem Spitzboden in das Dachgeschoss führen. Die Ausnahme des § 33 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW findet keine Anwendung, da der gemeinsame Flur hier die Geschosse miteinander verbindet.
Zu Gunsten des Vorhabens der Klägerin greift auch nicht die Ausnahme des § 33 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 BauO NRW. Hiernach ist ein zweiter Rettungsweg nicht erforderlich, wenn die Rettung über einen sicher erreichbaren Treppenraum möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum). Nach den zur Genehmigung gestellten Bauvorlagen soll ein solcher „Sicherheitstreppenraum“ aber gerade nicht errichtet werden. Es fehlt schon an der Absicht zur Errichtung eines „Treppenraums“.
Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch kann einen „Treppenraum“ nur ein zu allen Seiten geschlossener Teil eines Gebäudes bilden, in dem sich eine oder auch mehrere Treppen befinden. Dass der Sicherheitstreppenraum eine Verschließung nach allen Seiten fordert, sodass ein Zugang nur über Türen erfolgen kann, legt auch Nr. 37 der Verwaltungsvorschrift zur Landesbauordnung (VV BauO NRW 2020), insb. in Nr. 37.43 nahe, in der die Zugänglichkeit des (Sicherheits-)Treppenraums thematisiert wird. Die Verwaltungsvorschrift ist zwar nicht mehr in Kraft, kann zur Auslegung aber noch herangezogen werden.
Vgl. Schönenbroicher/Kamp/Henkel, 22. Aufl. 2022, § 33 BauO NRW Rn. 16, 29; ebenfalls unter Bezugnahme auf die VV BauO NRW 2020 Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Stand: Mai 2025, § 33 Rn. 28; Gädtke/Koch/Plum, BauO NRW, 15. Aufl. 2024, § 33 Rn. 43
Auch der Entwurf für eine Verwaltungsvorschrift zur Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen legt dies in seiner Nr. 33.2.4 nahe.
Der Entwurf mit Stand vom 10. Januar 2022 ist abrufbar unter https://www.aknw.de/fileadmin/user_upload/News-PDFs/2022/07_2022/Teilentwurf_zur_VV_BauO_NRW_2018.pdf [zuletzt abgerufen am 15. Juli 2025].
Die streitgegenständliche Treppe soll zwar „brandschutztechnisch abgeschottet“ sein, erfüllt die Anforderungen, die an einen Sicherheitstreppenraum zu stellen sind, damit aber gerade nicht. Bezeichnenderweise beschreibt die Klägerin selbst die Konstruktion wiederholt als „Fluchttunnel“. Die Planung sieht vor, dass Boden und Seitenrand der von dem Spitzboden in das Dachgeschoss führenden Treppe auf der Ebene des Dachgeschosses geschlossen werden. Es soll auch ein Vorraum am Fuß der Treppe entstehen, von dem aus das Dachgeschoss durch eine Brand- und Rauchschutztür betreten werden können soll. Auf der Ebene des Spitzbodens ist eine Einhausung hingegen nicht geplant.
In Anbetracht dessen kann dahingestellt bleiben, ob der „Sicherheitstreppenraum“ in einem Ausgang auf ebener Erde münden muss. Hierfür spricht nach vorläufiger Einschätzung der Kammer jedoch, dass der erste Rettungsweg die eigenständige Rettung (ohne fremde Hilfe) gewährleisten soll. Das unterscheidet ihn von dem zweiten Rettungsweg, der unter den Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 BauO NRW auch fremde Hilfe (der Feuerwehr) einschließen kann.
Vgl. BeckOK/Schulz, BauO NRW, § 33 Rn. 23.
Auch die Anfechtungsklage ist unbegründet, denn der Gebührenbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er findet seine rechtliche Grundlage in § 16 GebG. Hinsichtlich der Höhe der festgesetzten Gebühr sind konkrete Einwendungen weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
10.075,00 Euro
festgesetzt.
Gründe
Der festgesetzte Streitwert entspricht hinsichtlich des Verpflichtungsantrags gemäß § 52 Abs. 1 GKG der Bedeutung der Sache und hinsichtlich des angefochtenen Gebührenbescheides der festgesetzten Gebühren gemäß § 52 Abs. 3 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.