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Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 24.09.2025 – 23 K 6414/23

23. Kammer · ECLI:DE:VGK:2025:0924.23K6414.23.00

Tatbestand

Die Klägerin plant die Errichtung und den Betrieb einer ca. 1,8h großen Freiflächen-Photovoltaikanlage auf den Grundstücken Gemarkung M., Flur 0, Flurstücke 00 und 00 unter der Anschrift N.-straße in M..

Sie ist Eigentümerin u.a. der Flurstücke 00-00, wobei die Flurstücke 00 und 00 derzeit verpachtet sind. Auf dem Flurstück 00 befindet sich eine im Eigentum der Klägerin stehende Windkraftanlage.

Ebenso befinden sich in der Umgebung eine weitere Windkraftanlage und eine Biosgasanlage, eine Hochspannungsleitung, der Gewerbepark Q. M. sowie mehrere Verkehrswege einschließlich der BAB 000.

Unter dem 27. Februar 2023 beantragte die Klägerin für die Flurstücke 00 und 00 die Erteilung eines Bauvorbescheides zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit einer Freiflächen-Photovoltaikanlage. Diese Vorbescheidsfrage konkretisierte sie wie folgt:

„Ist das geplante Vorhaben als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig (ausgenommen die Prüfung von Belangen des Naturschutzes nach § 35 Abs. 3 BauGB als auch artenschutzrechtliche Vorschriften nach dem BNatSchG)?“

Mit Bescheid vom 19. Oktober 2023 lehnte die Beklagte nach Anhörung der Klägerin die Erteilung des beantragten Bauvorbescheides ab. Zur Begründung legte sie dar, es handele sich um ein sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB, für das - anders als für privilegierte Vorhaben - die Darstellungen des Flächennutzungsplans stets zu berücksichtigen seien.

Der Flächennutzungsplan der Stadt Q. stelle für den Bereich eine „Fläche für Landwirtschaft“ dar, die durch die Darstellung „Konzentrationszone für Windenergieanlagen“ überlagert werde.

Die Darstellung als Fläche für die Landwirtschaft im Flächennutzungsplan trage dem Grundsatz 7.5-2 des Landesentwicklungsplan NRW Rechnung, nach dem die im Freiraum liegenden, von der Landwirtschaft genutzten Flächen als wesentliche Grundlage für die Produktion von Nahrungsmitteln und nachwachsenden Rohstoffen erhalten werden sollten. Wertvolle landwirtschaftliche Böden mit besonders hoher natürlicher Bodenfruchtbarkeit oder besonderer Eignung für eine landwirtschaftliche Nutzung sollten für Siedlungs- und Verkehrszwecke nicht in Anspruch genommen und von einer baulichen Nutzung freigehalten werden. Der Boden im Bereich der geplanten Freiflächen-Photovoltaikanlage zeichne sich durch eine hohe Bodengüte mit 55 bis 75 Bodenpunkten aus und werde derzeit intensiv landwirtschaftlich genutzt.

Überdies sei die Anlage auch nicht mit dem Nutzungszweck der bestehenden Windkraftkonzentrationszone vereinbar. So solle mit dem maßgeblichen Flächennutzungsplan die Errichtung von Windkraftanlagen im Stadtgebiet der Beklagten planerisch gesteuert und trotz der hohen Siedlungsdichte und vielfältiger Raumansprüche im Stadtgebiet von Q. der Windkraft substanziell Raum verschafft werden. Die beiden bestehenden Anlagen aus dem Jahr 2001 mit einer installierten Leistung von 1,5 MW entsprächen nicht mehr dem heutigen Stand der Technik, so dass absehbar sei, dass diese Anlagen künftig durch moderne und leistungsfähigere Anlagen ersetzt würden. Dabei sei unklar, ob die Anlagen aufgrund geänderter Rahmenbedingungen an den bisherigen Standorten errichtet werden könnten.

Die geplante Überbauung von 1,8ha der 20ha umfassenden Windkraftkonzentrationszone schränke die Nutzungsmöglichkeiten durch Windkraftanlagen deutlich ein.

Auch widerspreche das geplante Vorhaben den Darstellungen des Landschaftsplans und sonstiger Pläne des Umweltschutzes i.S. des 35 Abs. 3 Nr. 2 BauGB. Das Vorhaben liege gemäß Landschaftsplan 8 „W.“ innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „2.2-29 X.“. Dieses Gebiet werde u.a. als Maßnahme des Bodenschutzes zur Erhaltung unversiegelter Böden sowie der jeweiligen Bodentypen und Oberflächengestalt wegen ihrer Regelungsfunktion als Filter, Puffer und Stoffumsetzungssystem, wegen ihrer Lebensraumfunktion und Produktionsfunktion sowie zur Grundwasserneubildung geschützt. Im Schutzgebiet seien meist sehr wertvolle, fruchtbare Braun- und Parabraunerden auf Löss mit sehr guten Bodeneigenschaften verbreitet, die wie die sonstigen Böden im Hinblick auf ihre Funktion und die zunehmende Flächenversiegelung unbedingt zu erhalten seien. Die Schutzfunktion des Landschaftsschutzgebietes sei überdies auf die Produktionsfunktion des Bodens und damit agrarstrukturelle Erfordernisse ausgerichtet. Zudem werde durch die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen andernorts der Druck auf die Freifläche, beispielsweise durch Intensivierung der Landwirtschaft erhöht.

Auch die Erteilung einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 75 LNatschG NRW komme angesichts zumutbarer Alternativstandorte, beispielsweise im Siedlungsbereich oder entlang bestehender Verkehrsinfrastrukturtrassen außerhalb von Landschaftsschutzgebieten nicht in Betracht. Zudem stelle die Anlage ein Vorbild für eine ungesteuerte Entwicklung weiterer Anlagen im Landschaftsschutzgebiet dar, die in der Lage wären, die Substanz des Landschaftsschutzgebietes zu berühren.

Ferner würden Belange des Bodenschutzes im Sinne des § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB berührt. So komme es zu einer Versiegelung der Aufstellfläche sowie weiterer Flächen durch die Errichtung von Trafostationen und gegebenenfalls Zuwegungen und Zaunanlagen. Zudem werde der Boden überschirmt, was zur Ausdünnung der Vegetationsdecke und Austrocknung des Oberbodens führen und an anderer Stelle durch Abflusskonzentration die Erosionsgefahr erhöhen könne. Die erforderlichen Bauarbeiten führten zudem zu Bodenverdichtungen und -umlagerungen. Auch könne es zu stofflichen Beeinträchtigungen des Grundwassers durch Materialen aus Metall kommen. Insoweit seien die Auswirkungen in einem Bodenschutzkonzept zu beschreiben, die Nutzungsdauer der Anlage zu konkretisieren und eine Rückbauverpflichtung bei Aufgabe der Nutzung zu sichern.

Betroffen seien überdies Belange des Orts- und Landschaftsbildes nach § 35 Abs. 3 Nr. 5. BauGB. Im unmittelbaren Umfeld befänden sich Windkraftanlagen, Gewerbegebiete, Verkehrsstraßen und Hochspannungsleitungen. Das Landschaftsbild sei demgemäß technisch überprägt und vorbelastet, so dass die Auswirkungen der Errichtung weiterer technischer Anlagen in diesem Bereich im Rahmen einer Landschaftsbildanalyse zu beschreiben und mögliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu ermitteln seien, um einer Überfrachtung bzw. Überbündelung des Landschaftsbildes entgegen zu wirken. Die Anlage sei der Landschaft jedenfalls wesensfremd.

Auch Belange des Denkmalschutzes gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB seien betroffen. Es lägen seitens des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege im Rheinland Hinweise vor, dass in der unmittelbar nördlich angrenzenden Fläche und im Umfeld davon aufgrund bekannter Fundstellen mit Bodendenkmälern unterschiedlicher Zeitstellung zu rechnen sei. Insoweit sei eine Beteiligung des Amtes für Bodendenkmalpflege in einem Baugenehmigungsverfahren erforderlich.

Betroffen seien zudem Belange des Flugverkehrs. So liege das Vorhaben im Bauschutzbereich des Flughafens Köln-Bonn. Gemäß § 18a LuftVG sei die Anlage auf ihre Störbeeinflussung hin zu überprüfen, um zu beurteilen, ob beispielsweise durch Blendwirkung die Belange des Flugverkehrs und der Flugsicherheit beeinträchtigt würden. In einem Baugenehmigungsverfahren seien daher das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung und die Flughafen Köln Bonn GmbH zu beteiligen.

Die Klägerin hat am 20. November 2023 Klage erhoben.

Zur Begründung legt sie dar, sie plane als Eigentümerin der Flächen und der Windenergieanlagen die Errichtung eines sog. Energieparks. So solle die Freiflächen-Photovoltaikanlage in unmittelbarer Nachbarschaft zu bestehenden Windenergieanlagen entstehen. Die Hybridnutzung von Windkraft- und Freiflächen-Photovoltaikanlagen sei gemäß der Wertung in § 2 EEG im Lichte der Unabhängigkeit und Sicherheit der Energieversorgung von erheblicher Bedeutung für die öffentliche Sicherheit.

Die Anlage diene letztlich der verfassungsrechtlichen Zielstellung des § 2 EEG und auch der EU-Notfallverordnung.

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Anlage beurteile sich als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB. Dabei seien die von der Vorbescheidsfrage umfassten öffentlichen Belange nicht beeinträchtigt.

Zunächst stehe dem Vorhaben nicht die Darstellung des Flächennutzungsplans als Fläche für die Landwirtschaft entgegen. In Ermangelung einer konkreten Beschreibung im Flächennutzungsplan liege hier keine standortbezogene Aussage mit dem Gewicht eines öffentlichen Belangs vor, sondern eine schlichte Umschreibung des Außenbereichs. Selbst wenn man einen Widerspruch zu den Darstellungen unterstellen wolle, so fehle es jedenfalls aufgrund der Anwendung des § 2 Satz 2 EEG im Rahmen der Abwägung an einer „Beeinträchtigung“ im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB. Konkret sei die Schutzwürdigkeit des betroffenen Belangs und dessen vorhabendingte Beeinträchtigung dem Interesse an der Realisierung des Vorhabens gegenüberzustellen. Nach Ziffer 4.4-1 des Landesentwicklungsplans NRW solle die Raumentwicklung zum Ausbau der erneuerbaren Energien beitragen.

Auch nach § 2 Satz 2 EEG hätten die Belange der erneuerbaren Energien gegenüber anderen Belangen Vorrang, bis die Bundesrepublik Deutschland treibhausneutral sei.

Die Begründung im Gesetzentwurf (BT-Drs. 20/1630 S. 159) sehe hierzu vor, dass die erneuerbaren Energien im Rahmen von Abwägungsentscheidungen u.a. gegenüber seismologischen Stationen, Radaranlagen, Wasserschutzgebieten, dem Landschaftsbild, Denkmalschutz oder im Forst-, Immissionsschutz-, Naturschutz-, Bau- oder Straßenrecht nur in Ausnahmefällen überwunden werden sollen.

Auch werde der öffentliche Belang der Darstellung einer Konzentrationszone für Windenergie im Flächennutzungsplan nicht beeinträchtigt. Aus der Darstellung der Konzentrationszone für Windkraft folge, dass Windenergievorhaben außerhalb der Konzentrationszone in aller Regel bauplanungsrechtlich unzulässig seien. Hingegen solle sich in der Konzentrationszone die privilegierte Nutzung regelmäßig durchsetzen. Vorliegend sei - auch im Fall eines Repowerings - die maximal mögliche Zahl von Windenergieanlagen in der Konzentrationszone bereits erreicht, so dass die Errichtung des geplanten Bauvorhabens der Darstellung im Flächennutzungsplan nicht entgegenstehen könne.

Entgegenzutreten sei auch dem Einwand der Beklagten, wonach der öffentliche Belang der Darstellung eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB dem geplanten Vorhaben entgegenstehe. In der Errichtung der Freiflächen-Photovoltaikanlage liege keine Handlung i.S.v. § 26 Abs. 2 BNatSchG, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen könnte. Wenn selbst für Windenergieanlagen aufgrund des Schutzzwecks des Landschaftsschutzgebietes, der Vorbelastung durch die Hochspannungsleitung und der geringen Größe der Konzentrationszone keine Nutzungskonflikte gesehen worden seien, müsse dies erst Recht für die Photovoltaik-Anlage gelten. Die Anlage laufe auch nicht dem Schutzzweck des Bodenschutzes zuwider. Gegenwärtig werde die Fläche intensiv landwirtschaftlich genutzt und diene daher schon nicht dem Schutzzweck naturnaher Lebensräume. Durch die Photovoltaikanlage könnten die Flächen unterhalb der PV-Module durch Schaffung von ökologisch wertvollem Grünland renaturiert werden und als Rückzugsort für Insekten dienen. Entgegen der Darlegung der Beklagten werde der Boden auch nicht versiegelt, sondern in den Freiräumen zwischen den schräg gestellten PV Modulen könne Wasser versickern und Luft zirkulieren.

Jedenfalls lägen insoweit die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG vor. So habe der Normgeber bei den Festsetzungen des Landschaftsschutzgebietes die Erfordernisse des Klimaschutzes und die Notwendigkeit der Energiegewinnung aus erneuerbaren Quellen noch nicht in heutiger Dringlichkeit berücksichtigt, so dass ein atypischer Sonderfall vorliege. Die Anlage stehe nach der Wertung des § 2 Satz 2 EEG im überwiegenden öffentlichen Interesse. Die Klägerin meint, sie müsse sich auch nicht auf Alternativstandorte außerhalb von Landschaftsschutzgebieten verweisen lassen. Solche stünden nicht mit zumutbarem Aufwand zu Verfügung.

Auch die von der Beklagten behauptete negative Vorbildwirkung einer ungesteuerten Entwicklung im Landschaftsschutzgebiet sei nicht gegeben. Vielmehr werde die energetisch vorgeprägte Landschaft sinnvoll genutzt, um effektiv den Ausbau der erneuerbaren Energien zu realisieren.

Die Klägerin macht geltend, dass die Beklagte die Belange des Bodenschutzes unzutreffend gewichte. Nicht thematisiert würden zum Beispiel die positiven Effekte durch die Bodenruhe während der Nutzungsphase. Anders als die Beklagte angebe, komme es nicht zu einer Teilversiegelung des Bodens durch die Photovoltaikanlage. Die durch die Aufstellfläche verursachte Versiegelung durch die Punktfundamente der Modultische mache maximal 2 bis 5% aus und sei daher als geringfügig anzusehen. Es erfolge auch keine Bodenaustrocknung oder Bodenerosion. Die Beeinflussung der Verteilung des Niederschlagswassers könne durch einen Wasserablauf zwischen den einzelnen Modultischen ausgeschlossen werden. Auch wirke die teilweise Beschattung einer Austrocknung der Flächen entgegen. Durch Lichtmangel verursachte vegetationslose Bereiche seien nur in extremen Ausnahmefällen zu erwarten. Auch die Gefahr der Bodenverdichtung und Bodenumlagerung bestünde allenfalls temporär während der Bauphase. Zudem könne der ohnehin nur geringen Gefahr einer stofflichen Beeinträchtigung durch entsprechende regelmäßig Kontrollen der Solarmodule entgegengewirkt werden. Der Gefahr des Zinkeintrags in den Boden könne durch die Verwendung von unverzinktem Stahl oder Aluminium begegnet werden.

Anders als die Beklagte angebe, sei auch der Belang des Orts- und Landschaftsbildes und der natürlichen Eigenart der Landschaft im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB nicht beeinträchtigt. Die natürliche Eigenart der Landschaft umfasse begrifflich den Schutz des Außenbereichs vor einer wesensfremden Nutzung und den Schutz einer im Einzelfall schutzwürdigen Landschaft vor ästhetischer Beeinträchtigung. Das Orts- und Landschaftsbild könne verunstaltet werden, wenn durch Errichtung des Vorhabens der städtebauliche und landschaftliche Gesamteindruck erheblich gestört wird. Dies sei in Bezug auf die konkrete technisch vorbelastete Umgebung nicht der Fall.

Auch die von der Beklagten ins Feld geführten Belange des Denkmalschutzes könnten ihrem Vorhaben nicht entgegengehalten werden. Es werde kein tiefgehendes Fundament wie beispielweise bei der Errichtung von Windenergieanlagen gesetzt.

Gleiches gelte für die Belange des Luftverkehrs. Eine Beeinträchtigung des Belangs der Luftverkehrssicherheit in Folge einer Blendwirkung werde unsubstantiiert behauptet. Zudem obliege die Prüfung der Luftverkehrssicherheit den Fachbehörden. Stellungnahmen der Bezirksregierung Düsseldorf und der deutschen Flugsicherung GmbH befänden sich aber nicht in den Akten.

Nicht zu folgen sei schließlich dem Einwand, wonach das Vorhaben ein Planungserfordernis auslöse. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass das Vorhaben nicht im Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB stehe. Vorhaben mit einer Grundfläche kleiner als 2ha seien nach dem Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes NRW zur Auslegung und Umsetzung von Festlegungen des Landesentwicklungsplans NRW im Rahmen eines beschleunigten Ausbaus der erneuerbaren Energien vom 28. Dezember 2022 nicht als raumbedeutsam i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 6 ROG einzustufen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 19. Oktober 2023 zu verpflichten, den unter dem 27. Februar 2023 beantragten Bauvorbescheid zur Errichtung und Betrieb einer Freiflächen-Photovoltaikanlage auf den Flurstücken Nr. 00 und Nr. 00 in Q.-M. zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie wiederholt und vertieft im Wesentlichen die Ausführungen aus dem angegriffenen Bescheid. Dem Vorhaben stünden die Darstellungen des Flächennutzungsplans entgegen. Auch § 2 Satz 2 EEG rechtfertige nicht die Zulassung im Rahmen der nachvollziehenden Abwägung.

Die Beklagte meint, bei sonstigen Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB bedürfe es keiner konkreten standortbezogenen Aussage des Flächennutzungsplans. Es handelte sich bei der Darstellung einer Fläche für Landwirtschaft nicht lediglich um einen Auffangtatbestand; dies werde unter anderem aus der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Rheinland Kreisstelle Erftkreis vom 14. Juli 1998 im Rahmen der 42. Änderung des Flächennutzungsplans deutlich. Im Stadtgebiet von Q. hätten landwirtschaftliche Betriebe einen erheblichen Pachtanteil. Da der Pachtzins auf Grundstücken mit Freiflächenphotovoltaik-Anlagen in der Regel deutlich über dem üblichen Pachtzins für landwirtschaftliche Nutzungen liege, sei zu erwarten, dass langfristige Pachtverträge von Flächeneigentümern gekündigt würden, wodurch wiederum landwirtschaftliche Betriebe in wirtschaftliche Schwierigkeiten kommen könnten.

Anders als von der Klägerin behauptet, habe sie die Entwicklungsziele des § 2 EEG sehr wohl im Blick gehabt. So bezwecke das EEG unter anderem den Anteil der erneuerbaren Energien am Gesamtenergiemix des Landes zu erhöhen. Hierzu enthalte das EEG 2023 eine Reihe von Maßnahmen. Um den Fläschenverbrauch in der freien Landschaft gering zu halten, hätten die Bundes- und Landesgesetzgebung zuletzt jedoch lediglich eine maßvolle Erweiterung der Flächenkulisse für Photovoltaikanlagen beschlossen. Danach sollten Photovoltaikanlagen vorrangig im Siedlungsraum auf Dachflächen, über Parkplätzen oder sonstigen viersiegelten Flächen installiert werden. Hinzu kämen Privilegierungstatbestände entlang des Autobahn- und Schienennetzes und über die Länderöffnungsklausel Flächen auf Acker und Grünland in benachteiligten Gebieten. Um die Interessen der Landwirtschaft und des Natur- und Landschaftsschutzes zu wahren, habe das Land NRW die in der Kulisse der benachteiligten Gebiete jährlich förderbare installierte Leistung auf 300 MW beschränkt. Einen generellen Vorrang von Photovoltaikanlagen vor landwirtschaftlicher Nutzung habe der Gesetzgeber mit der katalogartigen Festlegung einer Flächenkulisse in § 37 und § 48 EEG 2023 gerade nicht verwirklichen wollen.

Des Weiteren bekräftigt die Beklagte ihre Auffassung, wonach mit dem Vorhaben eine Beeinträchtigung der Darstellungen des Landschaftsplans einhergehe, indem die geplante Anlage im Landschaftsschutzgebiet liege. Da eine Beeinträchtigung eines einzelnen öffentlichen Belanges nach § 35 Abs. 3 BauGB zur Unzulässigkeit des Vorhabens führe, sei es aus ihrer Sicht nicht zulässig, einzelne öffentliche Belange aus der planungsrechtlichen Prüfung auszuklammern. Dies resultiere aus der Bindungswirkung eines Bauvorbescheides.

Schließlich weist die Beklagte auf die Vorbildwirkung der Errichtung dieser Anlage und hieraus resultierend die negativen Folgen für die städtebauliche Entwicklung und Steuerung des intensiv bebauten Stadtgebietes hin. Die örtlichen Gegebenheiten und Nutzungskonflikte begründeten ein Planungserfordernis.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheides unter Aufhebung des dies versagenden Bescheides der Beklagten vom 19. Oktober 2023, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Dabei legt das Gericht zugrunde, dass die Klägerin mit der im Antrag vom 27. Februar 2023 formulierten Frage nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der beantragten Freiflächen-Photovoltaikanlage unter Ausklammerung der Belange des Naturschutzes nach § 35 Abs. 3 BauGB und artenschutzrechtlicher Vorschriften nach dem Bundesnaturschutzgesetz der Sache nach geprüft wissen will, dass die im Ablehnungsbescheid genannten Belange der entgegenstehenden Darstellung des Flächennutzungsplans, des Landschaftsplans, des Bodenschutzes, der natürlichen Eigenart der Landschaft und des Orts- und Landschaftsbildes sowie des Denkmalschutzes, des Flugverkehrs und das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal eines Planungserfordernis durch ihr Vorhaben nicht beeinträchtigt werden.

Das so verstandene Begehren ist begründet.

Dem durch die Vorbescheidsfrage konkretisierten Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegen, §§ 77 Abs. 1, 74 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW.

Zunächst ist der Antrag bescheidungsfähig.

Anders als die Beklagte meint, ist im Rahmen des Bauvorbescheidsverfahrens die Ausklammerung der natur- und artenschutzrechtlichen Belange möglich. So sieht die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in § 77 ausdrücklich vor, dass auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen ist.

Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, wegen der Bindungswirkung des Bauvorbescheides sei zwingend eine Gesamtbeurteilung der Zulässigkeit vorzunehmen, folgt dem die Kammer nicht. Die Beklagte meint sinngemäß, dass bei Vornahme einer Abwägungsentscheidung die Ausklammerung einzelner Belange zwangsläufig dazu führe, dass die Abwägungsentscheidung im Baugenehmigungsverfahren unter Einbeziehung sämtlicher Belange insgesamt wiederholt werden müsste. Damit werde die Funktion des Bauvorbescheidsverfahrens, nämlich hinsichtlich einzelner Rechtsfragen eine verbindliche Vorabentscheidung herbeizuführen, verfehlt oder jedenfalls entwertet.

Eine derartiges „Leerlaufen“ der Funktion des Vorbescheides droht hier nach Auffassung des Gerichts nicht.

Die hier vorzunehmende Prüfung erfolgt nach dem Maßstab des § 35 Abs. 2 BauGB. Sonstige Vorhaben können danach im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Öffentliche Belange, die durch das Vorhaben beeinträchtigt werden können, sind in § 35 Absatz 3 BauGB beispielhaft benannt, wobei diese Aufzählung nicht abschließend ist.

Die vorzunehmende Abwägungsentscheidung ist keine planerische, sondern eine nachvollziehende, die allgemeine gesetzliche Wertung für den Einzelfall konkretisierende Abwägung zwischen dem jeweils berührten öffentlichen Belang und dem Interesse des Bauherrn an der Verwirklichung des Vorhabens,

vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 57.84 -, juris Rn. 30; Bay. VGH, Urteil vom 19. November 2003 - 25 B 99.569 -, juris Rn. 17.

Die nachvollziehende Abwägung meint dabei einen gerichtlich uneingeschränkt überprüfbaren Vorgang der Rechtsanwendung, der eine auf den Einzelfall ausgerichtete Gewichtsbestimmung verlangt.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist diese Abwägung sowohl im Rahmen der Prüfung von privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB als auch - wie hier - sonstiger Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB vorzunehmen, wobei den privilegierten Vorhaben, die der Gesetzgeber generell dem Außenbereich zugewiesen hat, ein besonders starkes Gewicht zukommt,

vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 57.84 -, juris Rn. 30; OVG NRW, Urteile vom 16. Mai 2023 - 7 D 423/21. AK -, juris Rn. 49, 54 und vom 28. Februar 2008 - 10 A 1060/06 -, juris Rn. 42 ff.

Ausgehend hiervon ist die Frage, ob durch das Vorhaben bestimmte konkret benannte Belange beeinträchtigt werden und diese gegenüber dem Interesse an der Verwirklichung der Anlage überwiegen, einer verbindlichen Klärung mittels Vorbescheid zugänglich. Ein derartiger Vorbescheid stellt keine bloß fiktive Abwägungsentscheidung dar, die keine verbindliche rechtliche Beurteilung des Vorhabens in planungsrechtlicher Hinsicht ermöglichen würde. Es ist vielmehr eine nachvollziehende Abwägung für jeden einzelnen Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB und dem Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens geboten,

vgl. OVG NRW. Urteil vom 28. Februar 2008 - 10 A 1060/06 -, juris Rn. 46.

Im Übrigen stellt die Bauordnung es in die Entscheidungshoheit des Bauherrn, wie konkret er sein Vorhaben in der Vorbescheidsfrage umreißt und welcher Regelungsgehalt dem Bauvorbescheid zukommt,

vgl. BVerwG, Urteil vom 3. April 1987 - 4 C 41.84 -, juris Rn. 13 zur Frage der grundsätzlichen Zulässigkeit einer Bebauung, OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2022 - 2 A 2108/21 -, juris Rn. 42, 43 sowie OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. November 2017 - 8 A 10859/17 -, juris Rn. 28.

Eine Grenze ist erst dann erreicht, wenn von Vornherein feststeht, dass das von dem Vorbescheid umfasste Nutzungsziel unter keinen Voraussetzungen erreichbar ist,

vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Januar 2010 - 12 LB 243/07 -, juris Rn. 30.

Dies ist hier nicht der Fall.

Der hier erwirkte Bauvorbescheid entfaltet Regelungswirkung, allerdings nur in Bezug auf die dort zur Prüfung gestellten Belange und nicht zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit insgesamt.

In Anwendung des vorstehenden Prüfungsmaßstabs tragen die im Bescheid der Beklagten vom 19. Oktober 2023 benannten Versagungsgründe die Ablehnung des Antrags nicht. Dem Vorhaben der Klägerin stehen keine ihr Interesse überwiegenden Belange in Gestalt von Darstellungen des Flächennutzungsplans, des Landschaftsplans, des Bodenschutzes, der natürlichen Eigenart der Landschaft und des Orts- und Landschaftsbildes, des Denkmalschutzes sowie des Flugverkehrs entgegen. Auch löst das Vorhaben kein Planerfordernis aus.

Zunächst liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB nicht darin, dass im Flächennutzungsplan das Gebiet als Fläche für die Landwirtschaft mit Überlagerung einer Konzentrationszone für Windkraftanlagen dargestellt ist.

Die Darstellung von Flächen für die Landwirtschaft in einem Flächennutzungsplan enthält im allgemeinen keine qualifizierte Standortzuweisung, sondern weist dem Außenbereich in aller Regel nur die ihm ohnehin zukommende Funktion zu, der Land- und Forstwirtschaft und damit zugleich der allgemeinen Erholung zu dienen,

vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1989 - 4 C 28.86 -, juris Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 16. Mai 2023 - 7 D 423/21.AK -, juris Rn. 65 sowie OVG Saarland, Beschluss vom 13. Februar 2019 - 2 B 251/18 -, juris Rn. Rn 24.

Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass über diese allgemeine Funktionszuweisung eine qualifizierte Standortzuweisung zugunsten einer landwirtschaftlichen Nutzung vorgenommen worden ist. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus der von der Beklagten in Bezug genommenen Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Rheinland Kreisstelle Erftkreis vom 14. Juli 1998 zum Flächennutzungsplan. Diese hatte ausgeführt, dass es sich um einen intensiv gartenbaulich genutzten Bereich mit bewässerbaren Flächen des Wasser- und Bodenverbandes handele und ein größerer Flächenverlust zur Existenzgefährdung von Betrieben führen könne. Diese Stellungnahme hat insbesondere nicht zu Konkretisierungen oder Erläuterungen im Flächennutzungsplan geführt, die als qualifizierte Standortzuweisung verstanden werden könnten.

Gleiches gilt in Bezug auf den Umstand, dass nach Angaben der Beklagten in ihrem Stadtgebiet ein knappes Angebot an landwirtschaftlichen Nutzflächen besteht. Auch diese Erwägung hat sich nicht in Gestalt einer positiven Standortzuweisung für diese Flächen im Flächennutzungsplan niedergeschlagen.

Im Rahmen der nachvollziehenden Abwägung setzt sich gegenüber der Darstellung im Flächennutzungsplan vorliegend die vom Gesetzgeber in § 2 EEG 2023 vorgenommene Bewertung durch.

Nach Satz 1 dieser Norm liegen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen - zu denen nach der Begriffsbestimmung unter § 3 Nr. 1 EEG 2023 auch die hier im Streit stehende Freiflächen-Photovoltaikanlage gehört - im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden.

Das gesetzgeberische Ziel ist in der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung für das Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiterer Maßnahmen im Stromsektor,

vgl. BT-Drs. 20/1630, S. 159,

dahin konkretisiert, dass staatliche Behörden dieses überragende öffentliche Interesse bei der Abwägung mit anderen Rechtsgütern in Bezug auf jede einzelne Anlage einschließlich Nebenanlagen berücksichtigen müssen. Die erneuerbaren Energien müssen daher bis zum Erreichen der Treibhausgasneutralität als vorrangiger Belang in die Schutzgüterabwägung eingebracht werden und sollen konkret im Rahmen von Abwägungsentscheidungen u.a. gegenüber seismologischen Stationen, Radaranlagen, Wasserschutzgebieten, dem Landschaftsbild, Denkmalschutz oder im Forst-, Immissionsschutz-, Naturschutz-, Bau- oder Straßenrecht nur in Ausnahmefällen überwunden werden.

Bezogen auf den planungsrechtlichen Außenbereich heißt es, wenn keine Ausschlussplanung erfolgt ist, müsse dem Vorrang der erneuerbaren Energien bei der Schutzgüterabwägung Rechnung getragen werden. Öffentliche Interessen könnten in dem Fall den erneuerbaren Energien als wesentlicher Teil des Klimaschutzgebotes nur dann entgegenstehen, wenn sie mit einem dem Artikel 20a GG vergleichbaren verfassungsrechtlichen Rang gesetzlich verankert bzw. gesetzlich geschützt sind oder einen gleichwertigen Rang besitzen.

Nach Maßgabe dieses Regelungszwecks des § 2 EEG tritt der Belang der Darstellung einer Fläche für die Landwirtschaft hier hinter das überragende öffentliche Interesse am Ausbau der erneuerbaren Energien zurück.

Gleiches gilt auch für die Darstellung einer Konzentrationszone für Windkraftanlagen. Insoweit stellt die Beklagte in ihrer Ablehnung darauf ab, dass die Nutzbarkeit der Fläche für Windkraftanlagen etwa im Falle eines Repowerings durch die Errichtung der geplanten Freiflächen-Photovoltaikanlage beeinträchtigt sein könnte.

Dem folgt die Kammer nicht. Es ist bereits im Ausgangspunkt fraglich, inwieweit die Nutzung der Fläche in der Windkraftkonzentrationszone und die Nutzung als Fläche für Freiflächen-Photovoltaikanlagen sich gegenseitig ausschließen. So sieht beispielsweise der Landesentwicklungsplan NRW im Grundsatz 10.2-17 vor, dass zu den besonders geeigneten Standorten für raumbedeutsame Freiflächen-Solarenergieanlagen im Freiraum Windenergiebereiche gehören, sofern dies mit der Vorrangfunktion dieser Bereiche vereinbar ist.

Dieser für raumbedeutsame Anlagen geltende Grundsatz kommt erst Recht zum Tragen, wenn - wie hier - eine nicht raumbedeutsame Anlage in Rede steht.

Auch die Beklagte selbst hat in ihrem „Standortkonzept Freiflächen-Photovoltaik“, Stand Mai 2025, ausgeführt, dass aufgrund des steigenden Nutzungsdrucks auf die Ressource Fläche eine Flächenausweisung zugunsten mehrerer Energieträger aufgrund höherer Flächeneffizienz nachhaltiger sei und sich positiv auf Natur und Landschaftsschutz auswirke, da die Eingriffe durch Standortausweisungen verringert würden. Multifunktionale Flächenausweisungen könnten Nutzungskonflikte entschärfen und zugleich eine ökologisch und ökonomisch effiziente sowie nachhaltige Landnutzung begünstigen.

Diese Erwägungen führen dazu, dass gerade die hier in Rede stehende Windkraftkonzentrationszone „M.-N.-straße“ von der Beklagten in ihrem Entwurf eines Standortkonzepts als sog. „Gunstraum“ angesehen wird.

Weiter ist zu berücksichtigen, dass eventuelle Nutzungskonflikte zwischen den bevorzugt in der Windkraftkonzentrationszone anzusiedelnden Windkraftanlagen und der Nutzung durch Freiflächen-Photovoltaikanlagen durch entsprechende Ausgestaltungen der Baugenehmigung z.B. in Gestalt von Nebenbestimmungen bewältigt werden könnten, indem z.B. die Module bei einer Verschiebung des Standortes der Windkraftanlage im Falle eines Repowerings abgebaut bzw. ihrerseits versetzt werden müssen.

Die Darstellungen im Flächennutzungsplan der Beklagten sind daher nicht geeignet, den nach dem Willen des Gesetzgebers vorrangigen Belang der Errichtung und des Betriebes von Anlagen der erneuerbaren Energie zu überwinden.

Des Weiteren stellt auch die Belegenheit des Vorhabengrundstücks im Landschaftsschutzgebiet keinen unüberwindbaren öffentlichen Belang dar.

Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplans 8 „W.“ innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „2.2-29 X.“. Dieses Gebiet wird unter verschiedenen Aspekten geschützt, wobei hier der Schutzzweck „als Maßnahme des Bodenschutzes zur Erhaltung unversiegelter Böden sowie der jeweiligen Bodentypen und Oberflächengestalt wegen ihrer Regelungsfunktion als Filter, Puffer- und Stoffumsetzungssystem, wegen ihrer Lebensraumfunktion und Produktionsfunktion sowie zur Grundwasserneubildung“ betroffen ist.

Nach den Erläuterungen in den textlichen Festsetzungen des Landschaftsplans sind im Schutzgebiet meist sehr wertvolle, fruchtbare Braun- oder Parabraunerden auf Löss mit sehr guten Bodeneigenschaften verbreitet, die wie die sonstiger Böden im Hinblick auf ihre Funktion und die zunehmende Flächenversiegelung unbedingt in ihrer jeweiligen Ausprägung und Gestalt zu erhalten seien. Darüber hinaus diene der Boden als Archiv für die Menschheits- und Landschaftsgeschichte.

Im Rahmen der nachvollziehenden Abwägung kommt dabei zum Tragen, dass die Struktur des Bodens in seinen Schutzfunktionen durch die geplante Anlage nicht nachhaltig gestört wird. Allein die Produktionsfunktion des Bodens ist insoweit betroffen, als dass der Boden für die Betriebsdauer der Anlage nicht landwirtschaftlich genutzt wird. Berührt ist damit -ausweislich der Erläuterungen Landschaftsplan - mit der Produktionsfunktion des Bodens kein Kern- sondern ein Randaspekt für die Unterschutzstellung.

Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung ist alsdann in den Blick zu nehmen, dass nicht nur dem Erhalt landwirtschaftlicher Nutzflächen und dem Bodenschutz ein hohes Gewicht zukommt, sondern auch der Förderung erneuerbarer Energien.

Im Bewusstsein dieser Konfliktlage und zur Beschleunigung der Transformation des Energiesystems auf dem Weg zur Klimaneutralität hat der Landesgesetzgeber den Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP) mit der 2. Änderung angepasst. Dies betrifft auch die Rahmenbedingungen für Photovoltaik-Anlagen, deren Ausbau nicht nur auf Dachflächen, sondern auch Freiflächen erfolgen soll (S. 11 LEP).

Hinsichtlich des Ausbaus der Photovoltaik-Anlagen sind insbesondere der Schutz des Freiraums sowie der Erhalt und die Entwicklung der Land- und Forstwirtschaft in ihrer Bedeutung für die Nahrungs- und Rohstoffproduktion in den Blick genommen worden. Auch sollen nach der Vorstellung des Landesgesetzgebers landwirtschaftliche Nutzungsmöglichkeiten besonders ertragsfähiger und hochwertiger Ackerböden erhalten bleiben.

Ein Ausgleich zwischen den definierten Grundsätzen und Zielen des LEP in Bezug auf Bodenschutz (Ziffer 7.1-4), dem Erhalt der landwirtschaftlichen Nutzflächen (Ziffer 7.5-2) und der Energieversorgung (Ziffern 10.1-1 und 10.2-14, 10.2-16 und 10.2.17) hat der Landesgesetzgeber dahin vorgenommen, dass auf Flächen innerhalb der allgemeinen Freiraum- und Agrarbereiche, die sich durch besonders hohe landwirtschaftliche Ertragskraft der Böden oder eine besonders hohe Wertigkeit für spezielle landwirtschaftlichen Nutzungen wie Sonderkulturen auszeichnen, raumbedeutsame Freifläche-Solarenergieanlagen grundsätzlich in Gestalt von Agri-Photovoltaikanlagen ausgestaltet sein sollen.

Um eine raumbedeutsame Anlage handelt es sich vorliegend aber nicht.

Eine Abgrenzung zwischen raumbedeutsamen und nicht raumbedeutsamen Vorhaben ist im Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie vom 28. Dezember 2022 zur Auslegung und Umsetzung von Festlegungen des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen im Rahmen eines beschleunigten Ausbaus der erneuerbaren Energien (Wind- und Solarenergie) - LEP-Erlass dahingehend vorgenommen worden, dass bei Freiflächen-Photovoltaikanlagen kleiner als 2 ha i.d.R. davon ausgegangen werden kann, dass diese Anlagen nicht raumbedeutsam sind. Anderes könne in Einzelfällen unter lokalen Rahmenbedingungen gelten. Beispielhaft ist eine weithin sichtbare Anlage auf einem Bergrücken genannt, der ansonsten keine baulichen Anlagen und nur eine niedrige Vegetation aufweist.

Anhaltspunkte für eine Raumbedeutsamkeit bestehen bei der hier gegebenen 1,8 ha großen Anlagen und dem Fehlen besonderer lokaler Rahmenbedingungen vorliegend nicht.

Ausgehend hiervon beansprucht der Belang der Förderung erneuerbarer Energien im Rahmen der nachvollziehenden Abwägung auch in Bezug auf die Belegenheit im Landschaftsschutzgebiet Vorrang vor dem ebenfalls hochwertigen Schutzgut der Produktionsfunktion des Bodens.

Gleiches gilt in Bezug auf die von den Beteiligten umfänglich diskutierten Aspekte des Bodenschutzes. Insoweit weist die Kammer darauf hin, dass die thematisierten Einzelaspekte der Versiegelung, Überschirmung, Erosion, Austrocknung, Bodenverdichtung- und -umlagerung sowie eventuelle stofflichen Beeinträchtigungen nicht Gegenstand der Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit sind, sondern deren Würdigung grundsätzlich erst in Kenntnis der konkreten Ausgestaltung der Module und deren Gründung nebst verwendeter Materialen in einem Baugenehmigungsverfahren möglich ist.

Auch die Belange der natürlichen Eigenart der Landschaft und des Orts- und Landschaftsbildes nach § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB werden nicht beeinträchtigt. Die Beklagte verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass das Gebiet bereits jetzt technisch überprägt und vorbelastet sei, weshalb die Auswirkung der Errichtung weiterer Technischer Anlagen im Rahmen einer Landschaftsbildanalyse zu beschreiben sei. Auch sei die Anlage in der Umgebung wesensfremd.

Dieser Argumentation folgt die Kammer nicht. Gerade die vorhandene technische Überprägung reduziert die Schutzwürdigkeit des Gebietes. Im Übrigen muss der Belang einer Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes nach der gesetzlichen Wertung in § 2 Satz 2 EEG 2023 hinter dem Interesse am Ausbau erneuerbarer Energien zurücktreten. So sieht die Gesetzesbegründung ausdrücklich vor, dass die erneuerbaren Energien im Rahmen von Abwägungsentscheidungen als vorrangiger Belang einzubringen sind und u.a. gegenüber dem Belang „Landschaftsbild“ nur in Ausnahmefällen überwunden werden. Anhaltspunkte dafür, dass hier ausnahmsweise der Belang des Landschaftsbildes das Interesse am Ausbau erneuerbarer Energien überwinden könnte, sind nicht ersichtlich. Zudem macht der Umstand, dass eine Nutzung in einem Gebiet „neu“ ist, diese noch nicht wesensfremd. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers der Ausbau der Solarenergie gemäß § 4 Satz 1 Ziffer 3 und Satz 2 EEG 2023 nicht nur auf Dächern, sondern auch auf Freiflächen vorgenommen werden soll.

Das Vorhaben beeinträchtigt darüber hinaus keine Belange des Denkmalschutzes im Sinne des § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB. Es ist bereits fraglich, inwieweit hier die Möglichkeit des Vorfindens von Bodendenkmälern einen planungsrechtlich relevanten Aspekt betrifft. Selbst wenn man dies unterstellt, so würde wiederum der Vorrang der erneuerbaren Energien im Rahmen der Abwägungsentscheidung Geltung beanspruchen.

Nicht um eine bauplanungsrechtliche Frage handelt es sich ferner, soweit die Beklagte meint, Belange des Flugverkehrs seien betroffen. Inwieweit dies der Fall ist, ist in einem Baugenehmigungsverfahren als gefahrenabwehrrechtlicher Gesichtspunkt zu prüfen.

Nicht durchzudringen vermag die Beklagte schließlich mit ihrem Einwand, die Anlage löse ein Planerfordernis aus. Insbesondere fürchtet sie, dass vergleichbare Anlagen zur Genehmigung gestellt werden könnten und die Gefahr einer ungeordneten städtebaulichen Entwicklung besteht.

Der Belang eines Planerfordernisses hat eine andere Qualität, als die in § 35 Abs. 3 BauGB genannten Belange. Er bringt zum Ausdruck, dass die in § 35 BauGB selbst enthaltenen Vorgaben nicht ausreichen, im Sinne des Konditionalprogrammes des § 35 BauGB eine Entscheidung über die Zulässigkeit eines beabsichtigen Vorhabens treffen zu können. Das im Außenbereich zu verwirklichende Vorhaben kann eine Konfliktlage mit so hoher Intensität für die berührten öffentlichen und privaten Belange auslösen, dass dies die in § 35 BauGB vorausgesetzte Entscheidungsfähigkeit des Zulassungsverfahrens übersteigt. Ein derartiges Koordinierungsbedürfnis wird vielfach dann zu bejahen sein, wenn die durch das Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einen in erster Linie planerischen Ausgleich erfordern, der seinerseits Gegenstand einer abwägenden Entscheidung zu sein hat. Eine in diesem Sinne „abwägende" Entscheidung ist nach der Gesetzeslage weder der Genehmigungsbehörde noch der Gemeinde im Rahmen des § 36 Abs. 1 BauGB zugestanden. Sie ist nach Maßgabe der §§ 1 ff. BauGB allein in einem Bauleitplanverfahren zu treffen,

vgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 2002 - 4 C 5.01 -, juris Rn. 18 und OVG NRW, Urteil vom 16. Mai 2023 - 7 D 423/21.AK -, juris Rn. 110.

Ein solcher Planungsbedarf besteht hier - auch angesichts der fehlenden Raumbedeutsamkeit des Vorhabens - nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

60.000 Euro

festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache. Dabei legt das Gericht die Angaben des Inhabers der Klägerin zugrunde, wonach die geplante Anlage 1 Mio. KW p.a. produzieren solle, die mit 6 Ct. zu vergüten seien.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdege­genstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.