Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 13.10.2025 – 19 K 1525/24
19. Kammer · ECLI:DE:VGK:2025:1013.19K1525.24.00
Tatbestand
Die Klägerin ist mit einem Bemessungssatz von 50 % beihilfeberechtigt. Am 29.06.2023 beantragte sie die Gewährung einer Beihilfe, u. a. zu einer Rechnung der Praxis „Orthopädie C.“ vom 23.06.2023. Mit Bescheid vom 05.07.2023 lehnte der Beklagte die Gewährung einer Beihilfe insgesamt ab und hielt diese Ablehnung mit Bescheid vom 12.07.2023 aufrecht. Mit Bescheiden vom 27. und 28.07.2023 nahm er sodann eine Nachberechnung vor und gewährte eine Beihilfe. Nicht als beihilfefähig anerkannt blieb dabei die in Rechnung gestellte Ziffer 5705 GOÄ (MRT, Kontrolluntersuchung zur Beurteilung der korrekten Nadelposition und der korrekten Lokalisation der injizierten Substanzen sowie der Verlaufsprognose).
Auf einen weiteren Beihilfeantrag der Klägerin vom 17.07.2023 betreffend eine Rechnung der Praxis „Orthopädie C.“ vom 05.07.2023 gewährte der Beklagte mit Bescheiden vom 27. und 28.07.2023 eine Beihilfe. Die auch am 05.07.2023 in Rechnung gestellte Ziffer 5705 GOÄ erkannte er erneut nicht als beihilfefähig an.
Mit Schreiben vom 20.07. und 10.08.2023 erhob die Klägerin Widerspruch gegen die Ablehnungen der Anerkennung der Ziffer 5705 GOÄ. Sie fügte eine privatärztliche Stellungnahme vom 18.07.2023 und Befundberichte bei.
Der Beklagte wies die Widersprüche mit Bescheid vom 30.01.2024, zugestellt am 05.03.2024, nach Beteiligung des amtsärztlichen Dienstes der Stadt Köln zurück. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen auf die amtsärztliche Stellungnahme vom 14.11.2023 und das darin enthaltene Merkblatt „MRT Steuerung Wirbelsäulennahe Injektionen“. Danach seien die Aufwendungen der MRT-gesteuerten Injektionstherapie mit den entsprechenden Nebenkosten medizinisch nicht notwendig und angemessen gewesen. Aus den vorgelegten privatärztlichen Unterlagen sei nicht ersichtlich warum, wenn eine bildgesteuerte Nadellagenkontrolle erforderlich gewesen sein sollte, diese nicht als eine sonographische oder computergesteuerte ausreichend gewesen wäre.
Am 18.03.2024 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie unter Bezugnahme auf privatärztliche Stellungnahmen vom 18.07.2023 und 20.08.2024 vor: Die medizinische Notwendigkeit und Angemessenheit der MRT-gestützten Injektionstherapie sei gegeben. Eine millimeternahe Infiltration an der Wirbelsäule sei sichtkontrolliert durchzuführen. Eine MRT-Kontrolle sei unerlässlich. Der große Vorteil der interventionellen Kernspintomographie liege in der Möglichkeit der dreidimensionalen topographischen Darstellung der Injektionsnadel bei gleichzeitiger Darstellung der anatomischen Strukturen, insbesondere gerade auch der Weichsteilstrukturen. Dies sei unter Durchleuchtung, im Röntgenbild oder im CT so nicht oder nur eingeschränkt möglich und setze die Patienten einer erheblichen Strahlenbelastung aus. Besonders problematisch sei Röntgenstrahlung für ältere Personen sowie an der Lendenwirbelsäule - wie bei der Klägerin -; die hinter der Wirbelsäule gelegenen inneren Organe könnten nicht geschützt werden. Bei den mehrmaligen Injektionen wäre die Röntgenstrahlung vorliegend nochmals höher gewesen. Die Behandlung mittels MRT-gesteuerter Injektionstherapie sei auch anstelle einer sonographisch gesteuerten Therapie medizinisch notwendig und erforderlich gewesen. Die „DGOU Leitlinie 187-059 - Spezifischer Kreuzschmerz“ empfehle, dass bei einem Lumbalsyndrom bei erforderlicher Bildgebung ein MRT durchgeführt werden solle. Zudem lägen eine Vielzahl von medizinischen Leitlinien und Veröffentlichungen vor, die die Kernspintomografie bei epiduralen Injektionen eindeutig propagierten.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 05.07.2023, 12.07.2023, 27.07.2023 und 28.07.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.01.2024 zu verpflichten, der Klägerin eine weitere Beihilfe in Höhe von 318,25 € zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist im Wesentlichen auf seinen Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus: Die Empfehlung 2.4 der vorgenannten Leitlinie beziehe sich allein darauf, dass im Falle eines Verdachts auf ein Lumbalsyndrom eine Bildgebung per MRT durchgeführt werden sollte. Die Frage, ob die sich anschließende Therapie auch eine Bildgebung per MRT erfordere, sei nicht Gegenstand dieser Empfehlung. Es sei vielmehr so, dass sich erst Nummer 2.2.7 der vorgenannten Leitlinien mit den auf der Diagnose eines Lumbalsyndroms aufbauenden Therapieformen befasse. Dort werde ebenfalls keine Empfehlung für eine MRT gesteuerte Injektionstherapie ausgesprochen. Es laute lediglich, dass verschiedene interventionelle Verfahren, u. a. epidurale oder intradiscale Injektionen (u.a. mit Kortison oder Platelet Rich Plasma), in der Literatur beschrieben worden und möglicher Bestandteil der Therapien seien. Abschließend werde ausgeführt, dass ein möglicher kurzfristiger Effekt vorliegen könne, ein langfristiger Effekt aber unklar bleibe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Beihilfebescheide vom 05., 12., 27. und 28.07.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.01.2024 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf die Gewährung der begehrten weiteren Beihilfe in Höhe von 318,25 Euro (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Der Beklagte hat - unter Verweis auf die amtsärztliche Stellungnahme vom 14.11.2023 inklusive des Merkblatts - zurecht keine Beihilfe zu der zweimal in Rechnung gestellten Ziffer 5705 GOÄ gewährt. Die Aufwendungen für die MRT-gesteuerten Injektionen waren nicht notwendig i. S. d. § 3 Abs. 1, Abs. 2 BVO NRW. Das Gericht teilt insoweit die Auffassung des Beklagten und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil es der zutreffenden Begründung des Widerspruchsbescheides folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Aus dem Vorbringen der Klägerin im gerichtlichen Verfahren folgt nichts Abweichendes. Es bestehen insbesondere keine Bedenken gegen die amtsärztliche Stellungnahme vom 14.11.2023. Die Stellungnahme ist plausibel, nachvollziehbar und widerspruchsfrei und es bestehen keine Zweifel an der Sachkunde des Amtsarztes. Durchgreifende Bedenken ergeben sich nicht aus den privatärztlichen Schreiben des behandelnden Orthopäden. Dabei ist im Ausgangspunkt zu beachten, dass amtsärztliche Stellungnahmen grundsätzlich einen höheren Stellenwert als privatärztliche Stellungnahmen haben. Denn der behandelnde Arzt steht den Verfahrensbeteiligten nicht gleichermaßen fern. Er steht vielmehr in einem Vertrauensverhältnis zu seinem Patienten, das er womöglich erhalten will. Darüber hinaus ist die Arztrechnung gerade Gegenstand der Beihilfeklage. Ergänzend gilt Folgendes: Die vom behandelnden Arzt in Bezug genommene „DGOU Leitlinie 187-059 - Spezifischer Kreuzschmerz“ (Stand 2023) empfiehlt zwar - wie vom Beklagten ausgeführt - eine Bildgebung per MRT im Falle eines Verdachts auf ein Lumbalsyndrom. Eine Empfehlung für eine sich daran anschließende MRT-gesteuerte Injektionstherapie wird darin aber nicht ausgesprochen. Aus dem von dem behandelnden Orthopäden übermittelten Aufsatz „Invasive Schmerzbehandlung am Beispiel der periradikulären Therapie“ geht zudem hervor, dass die internationalen Richtlinien für Interventionen an der Wirbelsäule die Durchführung der Therapie unter dem Einsatz eines Bildwandlers empfehlen. Soweit der behandelnde Orthopäde gegen bestimmte, vom Amtsarzt angeführte, Möglichkeiten der Bildgebung die (Röntgen-)Strahlenbelastung einwendet, geht er bereits nicht darauf ein, dass im Merkblatt des Amtsarztes gerade vom „Low Dose“-CT gesprochen wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 500 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.