Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 19.11.2025 – 25 L 3137/25.A
ECLI:DE:VGK:2025:1119.25L3137.25A.00
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Antragsteller.
Gründe
Der am 19.11.2025 gestellte Antrag,
den Beschluss vom 29.11.2024 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 25 L 2293/24.A aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage 25 K 7544/24.A gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 15.11.2024 anzuordnen und
im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO gegenüber der Antragsgegnerin anzuordnen, die zuständige Ausländerbehörde der Stadt G. anzuweisen, die Abschiebung der Antragsteller vorläufig auszusetzen,
hilfsweise der Ausländerbehörde aufzugeben, die heute laufende Abschiebung abzubrechen und die Antragsteller wieder in die Bundesrepublik Deutschland zurückzuführen,
hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist er nach § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO statthaft. Nach dieser Vorschrift kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung eines nach § 80 Abs. 5 VwGO erlassenen Beschlusses wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Das Gericht hat keinen Anlass, den Beschluss vom 29.11.2024 abzuändern. Die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist im hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) nicht geboten. Die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid vom 15.11.2024 begegnet weiterhin keinen ernstlichen Zweifeln, auch unter Berücksichtigung des aktuell geltend gemachten Gesundheitszustandes des Antragstellers zu 1).
Der Antragsteller zu 1) leidet ausweislich des Arztbriefes vom 10.04.2025 der J. Kardiologie T. GmbH an einer „kardialen Dekompensation bei dilatativer Kardiomyopathie mit hochgradig eingeschränkter Pumpfunktion“. Eine kardiologische Behandlung ist in Armenien verfügbar,
vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Armenien vom 22.01.2024, S. 2; Auskunft MedCOI vom 18.01.2022.
Medikamente zur Behandlung der Herzinsuffizienz, insbesondere Spironolacton, Torasemid und Bisoprolol, sind in Armenien verfügbar,
vgl. VG Köln, Urteil vom 28.11.2022 – 25 K 8126/18.A – juris, Rn. 47ff.
Da der Antragsteller zu 1) keinen Anspruch auf eine gleichwertige Arzneimittelversorgung wie in der Bundesrepublik Deutschland hat und auch nicht dargelegt ist, auf welche konkreten Medikamente er aktuell zwingend angewiesen ist, muss er sich darauf verweisen lassen, dass ihm im Falle der Rückkehr möglicherweise nicht alle im Arztbrief vom 10.04.2025 von der Ehefrau aufgezählten Medikamente oder wirkungsadäquate Präparate zur Verfügung stehen werden. Eine Unterbrechung der Medikation steht nicht zu befürchten, da es dem Antragsteller zu 1) sogar ohne Bescheinigung erlaubt ist, bis zu zehn unterschiedliche Medikamente mit jeweils drei Verbraucherpaketen mitzunehmen.
Vgl. IOM Deutschland, Armenien, Länderinformationsblatt 2024, 1. Gesundheitswesen.
Aus dem nur in Teilen vorgelegten ärztlichen Schreiben vom 10.04.2025 betreffend den Antragsteller zu 4) ergibt sich kein Abschiebungsverbot.
Eine aktuelle Reiseunfähigkeit haben die Antragsteller nicht dargelegt.
Aus den oben genannten Gründen ist auch dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und dem Hilfsantrag nicht stattzugeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.