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Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 25.11.2025 – 6 K 2650/22
6. Kammer · ECLI:DE:VGK:2025:1125.6K2650.22.00
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen eine medienrechtliche Beanstandung der Beklagten.
Der Kläger ist unter dem Namen „I.“ Betreiber des gleichnamigen, von der Beklagten zugelassenen Rundfunkprogramms auf der Streaming-Plattform „E.“ des Anbieters E. P. Inc., abrufbar unter V. sowie über die „E.-App“. Gegenstand der mehrstündigen, interaktiven Live-Streams sind neben dem Austausch des Klägers mit seinen Zuschauerinnen und Zuschauern über den Chat insbesondere sog. „Let‘s-Plays“, bei denen der Kläger für die Zuschauerinnen und Zuschauer sichtbar ein Computerspiel spielt und kommentiert.
Am 14. Mai 2021 sendete der Kläger ab ca. 18:22 Uhr einen über 13 Stunden dauernden, als „Dauerwerbesendung“ gekennzeichneten Live-Stream. Dabei sah er sich ab ca. 20:00 Uhr gemeinsam mit den Zuschauerinnen und Zuschauern einen Ausschnitt aus dem am Tag zuvor erschienenen Film „U.“ an. Der Film basiert auf der gleichnamigen Computerspielreihe und hat eine Altersfreigabe der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) ab 18 Jahren. Bei dem Ausschnitt handelte es sich um die ersten acht Minuten des Films, bei denen mehrere Kampf- und explizite Gewaltszenen gezeigt werden. Der Kläger blieb während des Abspielens der Filmsequenz klein im unteren rechten Bildrand eingeblendet und kommentierte das Gesehene. Dabei ging er zum Teil auf Kommentare aus dem Chat ein und hielt den Filmausschnitt hierfür an. Im Anschluss sprach der Kläger über den Chat noch weiter mit den Zuschauerinnen und Zuschauern über den Filmausschnitt sowie die Computerspielreihe. Sodann wandte er sich im weiteren Verlauf des Live-Streams schwerpunktmäßig anderen Themen, insbesondere dem Spielen und Kommentieren des Computerspiels „S.“, zu.
Mit Schreiben vom 28. Juni 2021 bat die Beklagte die Freiwillige Selbstkontrolle Unterhaltungssoftware (im Folgenden: USK), deren Mitglied der Kläger ist, um Überprüfung der Sendung hinsichtlich eines möglichen Verstoßes gegen § 5 Abs. 1, 3 und 4 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) aufgrund des gezeigten Filmausschnittes. Hierzu teilte sie mit, dass nach ihrer ersten Einschätzung erst eine Ausstrahlung ab 23:00 Uhr (§ 5 Abs. 4 Satz 1 JMStV) angezeigt gewesen wäre.
Der USK.online-Prüfungsausschuss kam in seinem Gutachten vom 26. Juli 2021 zu dem Schluss, dass kein Verstoß gegen § 5 Abs. 1, 3 und 4 JMStV vorliege. Hierzu führte die USK im Wesentlichen aus, dass die gezeigten Filmausschnitte zwar eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung i.S.v. § 5 Abs. 1 JMStV für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren hätten, da sie eine Vielzahl von deutlich visualisierten Gewalthandlungen enthielten, die auch auf der Tonebene durch Schmerzensschreie und eine dramatische musikalische Untermalung intensiviert würden. Die Ausstrahlung durch den Kläger sei jedoch nicht rechtswidrig erfolgt. Denn es handele sich beim Angebot des Klägers um eine nach § 5 Abs. 6 JMStV privilegierte Sendung zum politischen Zeitgeschehen, für die § 5 Abs. 1 JMStV keine Anwendung finde. Anhaltspunkte, dass das nach § 5 Abs. 6 JMStV vermutete berechtigte Interesse an der Form der Darstellung oder Berichterstattung nicht gegeben sei, lägen nicht vor. Ungeachtet der Voraussetzungen des § 5 Abs. 6 JMStV sei der Kläger überdies seinen Pflichten aus § 5 Abs. 1 und 3 JMStV nachgekommen. Denn die Webseite der Online-Plattform „E.“, über die das Angebot des Klägers gesendet worden sei, sei mit einer Alterskennzeichnung ab 18 Jahren versehen, die durch das Jugendschutzprogramm „JusProg“ gemäß § 11 Abs. 1 und Abs. 2 JMStV ausgelesen werden könne.
Mit Schreiben vom 16. September 2021 informierte die Beklagte den Kläger über das bisherige Vorgehen und die Einschätzung der USK. Sie führte aus, dass und warum sie die Auffassung der USK nicht teile und räumte dem Kläger vor einer Entscheidung der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) über weitere Maßnahmen die Gelegenheit zur Stellungnahme ein.
Die Stellungnahme des Klägers erfolgte unter dem 12. Oktober 2021 durch seinen Prozessbevollmächtigten. Darin führte dieser aus, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Live-Stream um eine Nachrichtensendung i.S.v. § 5 Abs. 6 JMStV handele. Dies gelte auch unter Zugrundelegung der Definition des Begriffs der Nachrichtensendung der Beklagten in den Gemeinsamen Richtlinien der Landesmedienanstalten zur Gewährleistung des Schutzes der Menschenwürde und des Jugendschutzes (JuSchuRiLi). Danach sei eine Nachrichtensendung regelmäßig ein „nicht-fiktionales Format, dessen inhaltlicher Schwerpunkt die um Objektivität bemühte Unterrichtung über tagesaktuelles, gesellschaftlich relevantes Geschehen ist und das der Information und Meinungsbildung dienen soll“. Der Begriff der Nachrichtensendung sei vor dem Hintergrund der grundrechtlich geschützten Meinungs- und Pressefreiheit weit auszulegen und nicht auf klassische Nachrichtenformate beschränkt. Auf die Darbietungsform komme es nicht an, diese sei Teil der redaktionellen Entscheidung des jeweiligen Rundfunkanbieters. Der Kläger berichte in seinen Live-Streams über Neuigkeiten aus der Medienlandschaft und diskutiere diese mit seinen Zuschauern. Dies entspreche einem interaktiven Nachrichtenformat, in dem Nachrichten zusammengestellt und mit dem Ziel der Meinungsbildung besprochen würden. Auch tendenzielle oder humoristisch aufbereitete Nachrichten seien Nachrichten. Vorliegend habe der Kläger über ein tagesaktuelles und gesellschaftlich relevantes Ereignis berichtet, mit dem Ziel, Informationen zur Verfügung zu stellen und zur Meinungsbildung beizutragen. Die Besprechung des Filmstarts in anderen Medien und die Kommentare im Live-Chat belegten das öffentliche Interesse an der Auseinandersetzung mit den gezeigten Inhalten. Auch bei einer unterstellten Nicht-Anwendbarkeit des Nachrichtenprivilegs aus § 5 Abs. 6 JMStV, läge kein Verstoß gegen § 5 Abs. 1, 3 und 4 JMStV vor. Denn die Live-Streams des Klägers seien mittels Alterskennzeichnung in der Datei O. für das nach § 11 Abs. 1 JMStV anerkannte Jugendschutzprogramm „JusProg“ als „ab 18“ gekennzeichnet. Die Möglichkeit der Kennzeichnung von Inhalten anstelle von Sendezeitbeschränkungen in § 5 Abs. 3 Nr. 1 JMStV bestehe nicht nur für Telemedienangebote, sondern auch für Rundfunkanbieter wie den Kläger. Dies gelte insbesondere dann, wenn - wie vorliegend der Fall - das Angebot technisch dual ausgerichtet sei und die Auslieferung von Telemedien und Rundfunk auf identische Weise erfolge und daher auch für das Rundfunkangebot die auf einer Internetübertragung der Datei D. aufbauende Alterskennzeichnung über „JusProg“ - anders als bei einer Ausstrahlung „klassischer“ Rundfunksendungen per DVB-T, -S oder -C - möglich sei. Die Entscheidungen der Landesmedienanstalten auch telemedial ausgestaltete Live-Streams, so sie denn einen Sendeplan aufwiesen, als Rundfunkangebote zu qualifizieren führe bei Angeboten wie E. zu einer Doppelnatur als Telemedium und Rundfunkangebot. Auch in diesen Fällen der gemischten Plattformen seien jedoch die technischen Maßnahmen nach § 11 JMStV anwendbar.
Unter dem 26. Januar 2022 erarbeitete die Beklagte eine Beschlussempfehlung an die KJM, wonach die USK in ihrer Entscheidung vom 12. Juli 2021 die rechtlichen Grenzen ihres Beurteilungsspielraums überschritten habe. Es solle festgestellt werden, dass der Kläger durch die Ausstrahlung des streitgegenständlichen Live-Streams gegen § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 und Abs. 4 JMStV verstoßen habe und dies medienrechtlich beanstandet werde.
Am 11. März 2022 stimmte der Prüfungsausschuss der KJM der Beschlussempfehlung der Beklagten im Umlaufverfahren zu.
Mit Bescheid vom 29. März 2022 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger durch die Ausstrahlung des Live-Streams vom 14. Mai 2021 ab ca. 18:22 Uhr auf dem über E..tv gesendeten Programm „I.“ gegen § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 und 4 JMStV verstoßen habe (Ziffer 1.) und beanstandete dies gemäß § 20 Abs. 1, 2 JMStV i.V.m. § 118 LMG NRW (Ziffer 2.). Zugleich legte sie dem Kläger die Kosten des Verfahrens auf und erhob eine Gebühr in Höhe von 750,00 Euro (Ziffer 3.). In der Begründung gab die Beklagte zunächst den Inhalt des vom Kläger vorgespielten Ausschnittes aus dem Film „U.“ im Einzelnen wieder. Zur rechtlichen Begründung führte die Beklagte sodann im Wesentlichen aus: Die Zuständigkeit für den Erlass des Beanstandungsbescheides ergebe sich aus § 20 Abs. 2, Abs. 6 JMStV i.V.m. § 118 LMG NRW, 119 Abs. 1 MStV. Die streitgegenständliche Sendung verstoße gegen § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 und 4 JMStV. Ausgehend von einer Einzelfallbetrachtung der Sendung seien die in dem Filmausschnitt gezeigte Gewalt und die Gewalthandlungen als entwicklungsbeeinträchtigend für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren einzuordnen. Die Privilegierungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 6 JMStV lägen nicht vor. Bei der gezeigten Sendung handele es sich nicht um eine solche des politischen Zeitgeschehens. Bei der Beurteilung sei auf die Sendung in ihrer Gesamtheit abzustellen. Vorliegend bespreche der Kläger zwar zu Beginn ein wirtschaftliches Thema - den Umgang von C. mit Bitcoins als Zahlungsmittel -, jedoch gehe er sodann auf allgemeine Fragen aus dem Chat, etwa zu seiner persönlichen Lebenssituation, ein. Hierbei handele es sich nur um für eine Gruppe von Leuten - Fans des Klägers - interessante Informationen. Erforderlich für die Einordnung einer Sendung als Sendung des politischen Zeitgeschehens sei indes die Vermittlung von Informationen zu gesellschaftlich relevanten Ereignissen, also solchen mit einem politischen oder gesamtgesellschaftlich relevanten Bezug.
Die vom Kläger vertretene Auslegung des Begriffs ziele darauf ab, auch Sendungen zum historischen politischen Zeitgeschehen zu erfassen und gehe zu weit. Auch ausgehend von der Definition in Ziffer 3.4.1 JuSchuRiLi liege keine Nachrichtensendung vor. Hierfür müsse es in der Sendung um tagesaktuelle Ereignisse gehen. Dabei könnten auch unterhaltsam vorgetragene Nachrichten der Definition entsprechen. Jedoch müsse die Sendung insgesamt und nicht nur einzelne darin enthaltene Informationen die Voraussetzungen erfüllen. Auch hier gelte, dass in dem streitgegenständlichen Live-Stream überwiegend keine grundsätzlich gesellschaftlich relevanten tagesaktuellen Informationen behandelt worden seien. Zudem fehle es am Kriterium der um Objektivität bemühten Sendung, die der Information und Meinungsbildung diene. Dies könne nicht aus der Erteilung der Rundfunkzulassung abgeleitet werden, da ein Rundfunkprogramm aus unterschiedlichen Sendungen bestehen könne. Bei der streitgegenständlichen Sendung seien in der oberen rechten Ecke überdies dauerhaft das Wort „Dauerwerbesendung“ eingeblendet und im Hintergrund ein virtuelles Poster des Films „U.“ zu sehen gewesen. Der Kläger habe während des Streams auch auf eine „Werbekachel“ zum Film verwiesen und sich dahingehend geäußert, dass man sich „nicht verkaufen [müsse], außer heute für U. Trailer.“ Dies zeige, dass nicht das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit, sondern die werbliche Integration des Ausschnittes Anlass für das Zeigen des Filmausschnittes gewesen seien. Selbst unterstellt, dass eine privilegierte Sendung i.S.v. § 5 Abs. 6 JMStV vorliege, fehle es am berechtigten Interesse gerade an dieser Form der Darstellung der Berichterstattung. Dieses liege nur vor, wenn ein hohes Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit wegen der Bedeutung der Nachricht bestehe und dieses nicht von jugendschutzrechtlich unbedenklichem Bild- und Tonmaterial erfüllt werden könne. Auch wenn die Bedeutung des Filmstarts für die Games-Community nicht in Abrede gestellt werde, liege ein solches hier nicht vor. Der Kläger sei seiner Pflicht aus § 5 Abs. 1 JMStV auch nicht dadurch nachgekommen, dass er das Angebot zwischen 22:00 und 06:00 Uhr, mithin in einem Zeitraum, in dem davon ausgegangen werden könne, dass Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren es üblicherweise nicht wahrnehmen könnten, verbreitet oder zugänglich gemacht habe. Vorliegend sei die Sendung ab 18:22 Uhr ausgestrahlt und die entscheidenden Szenen um ca. 20:00 Uhr gezeigt worden. Auch die bestehende Alterskennzeichnung nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 JMStV i.V.m. § 11 JMStV sei nicht ausreichend. Zwar habe die Plattform E..tv ein entsprechendes Label mit Alterskennzeichnung ab 18 Jahren durchgehend aufgenommen, doch sei dies nur bei Telemedien als ausreichend anzusehen. Vorliegend werde das Angebot zwar über das Internet verbreitet, sei aber aufgrund der Technologieneutralität des Staatsvertrages als Rundfunk einzuordnen. Die gewählte Ausstrahlungszeit verstoße daher gegen § 5 Abs. 1 und 4 JMStV. Die Beklagte sei nach § 20 Abs. 1 JMStV bei der Feststellung eines Verstoßes berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Dies seien hier gemäß § 118 Abs. 1 LMG NRW Beanstandung oder Untersagung. Vorliegend sei die Beanstandung als mildestes Mittel geboten und angemessen, um dem Kläger den Verstoß vor Augen zu führen. Eine Wiederholungsgefahr sei nicht anzunehmen, da die Ausstrahlung aufgrund des aktuellen Filmstarts erfolgt sei. Die Gebührenentscheidung beruhe auf § 116 Abs. 2 LMG NRW i.V.m. der Gebührensatzung der Beklagten. Bei der Festlegung sei der Umstand, dass es sich um eine Live-Sendung von erheblicher Länge handele und der Verwaltungsaufwand leicht überdurchschnittlich sei, zu berücksichtigen gewesen.
Der Kläger hat gegen den Bescheid am 3. Mai 2022 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seine Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren und führt im Wesentlichen aus: Das Erscheinen des Films „U.“ am 13. Mai 2021 sei von einer großen Medienaufmerksamkeit begleitet gewesen. Die gesamte Film- und Computerspielpresse habe hierüber berichtet. Bei dem vom Kläger in seinem Live-Stream gezeigten Filmausschnitt handele es sich daher um eine tagesaktuelle Neuigkeit aus dem Bereich Film- und Medienkultur. Das Zeigen des Filmausschnittes sowie die anschließende Besprechung stellten innerhalb des Live-Streams eine eigenständige Sendung zum kulturellen Zeitgeschehen dar, auf die das Nachrichtenprivileg aus § 5 Abs. 6 JMStV Anwendung finde. Der Live-Stream umfasse mehrere Kategorien von Sendungen, u.a. die Kategorie „Just Chatting“, in welcher der Kläger nur auf den Chat eingehe. Der streitgegenständliche Live-Stream sei in folgende Sendungen unterteilt:
Just-Chatting (Beginn bis Timecode 01:41:39)
Filmausschnitt U. und Besprechung (Timecode 01:41:39 bis Timecode 02:19:15)
Just-Chatting (Timecode 02:19:15 bis 02:59:50)
Let’s Play (Timecode 03:03.30 bis Ende)
Der Kläger habe das Zeigen des Filmausschnittes mit der mehrmaligen Frage, ob man nun den Trailer schauen wolle, auch anmoderiert und so abgegrenzt. Für eine Anmoderation reiche das schlichte Ankündigen der nächsten Sendung aus. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei also nicht der gesamte Live-Stream als eine Sendung einzuordnen. Hierfür fehle es an dem für eine Sendung erforderlichen inhaltlichen Zusammenhang. Ein solcher werde auch nicht durch die bloße erneute Erwähnung des Films durch den Kläger zum Ende des Streams oder die Einblendung des Filmposters hergestellt. Letzteres sei vergleichbar mit den im Rundfunk dauerhaft eingeblendeten Logos der Rundfunkanbieter. Zudem habe der Kläger den Film insbesondere während des mehr als neun Stunden dauernden „Let’s Play“ nicht erwähnt. Der angegriffene Bescheid sei daher bereits zu unbestimmt, da er sich auf den gesamten Live-Stream beziehe. Ausgehend von der Definition in Ziffer 3.4.1. JuSchuRiLi sei der genannte Teil des Live-Streams als Nachrichtensendung einzuordnen. Die Beklagte gehe im angegriffenen Bescheid zu Unrecht davon aus, dass nur politische Nachrichten erfasst seien und nehme die Berichterstattung über aktuelle kulturelle Ereignisse vom Nachrichtenbegriff aus. Dies verkenne sowohl die Reichweite des Schutzes von Art. 5 GG als auch die hinter § 5 Abs. 6 JMStV stehende Intention des Gesetzgebers. In der Gesetzesbegründung sei von „Nachrichtensendungen, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen im Rundfunk und vergleichbaren Angeboten in Telemedien“ die Rede. Auch Nachrichten aus den Bereichen Kultur, Sport und Gesellschaftliches seien Nachrichten i.S.v. Art. 5 GG, sodass § 5 Abs. 6 JMStV als Ausformung der Meinungs-, Presse- und Berufsfreiheit weit auszulegen sei und über die politische Berichterstattung hinausgehe. Die Beklagte verkenne die neue Medienrealität, wenn sie darauf verweise, dass der Kläger in seiner „Sendung“ auch andere Themen adressiere. Ein Live-Stream wie der des Klägers ließe sich nicht einer Programmkategorie zuordnen, vielmehr gingen darin eine Vielzahl von Programmteilen in lockerer Reihenfolge ineinander über. Vor dem Hintergrund der besonderen Bedeutung des Schutzes der Meinungs- und Pressefreiheit und der Neu- und Weiterentwicklung der journalistischen Landschaft sei der Begriff der Nachrichtensendung nicht auf klassische Nachrichtenformate zu beschränken. Der Kläger berichte regelmäßig über Neuigkeiten aus der Medienlandschaft und diskutiere diese mit seinen Zuschauern. Dies entspreche einem interaktiven Nachrichtenformat, bei dem Nachrichten zusammengestellt und anschließend mit dem Ziel der Meinungsbildung besprochen und diskutiert würden. Vorliegend sei der Kläger auch um Objektivität der Unterrichtung bemüht gewesen. Insbesondere habe er die von der Beklagten geforderte Kontextualisierung vorgenommen, sich mit dem Gesehenen inhaltlich und fachlich auseinandergesetzt und sich mit den Zuschauern über die Gewaltdarstellung im Film ausgetauscht. Die Frage, ob (auch) ein werblicher Hintergrund für die Veröffentlichung der Filmausschnitte bestanden habe, sei unerheblich, da dies den objektiven Bericht mit Nachrichtenwert nicht ausschließe. Dass die Werblichkeit einer Veröffentlichung den besonderen Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG nicht ausschließe, sei von der Rechtsprechung vielfach bestätigt worden. § 5 Abs. 6 JMStV sei ein Ausfluss der Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 und Art. 9 GG, weswegen der Anwendungsbereich nicht, wie von der Beklagten getan, pauschal abgelehnt werden könne. Der Begriff der Objektivität müsse überdies ohnehin zurückhaltend verwendet werden, wie auch der Bereich der Boulevard-Nachrichten zeige. Diese seien nur eingeschränkt objektiv und unterfielen dennoch dem Nachrichtenbegriff. An der Form der Darstellung bestehe auch ein berechtigtes Interesse. Dies werde bei Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen regelmäßig zugunsten des Anbieters vermutet. Diese Vermutung sei nicht widerlegt worden. Das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit sei vorliegend auch gerade auf die für „U.“ typischen und prägenden Kampfszenen gerichtet gewesen und habe nur durch ein Zeigen derselben befriedigt werden können. Zudem habe die USK die Kampfszene als geeignet für Jugendliche ab 16 Jahren eingestuft, sodass auf Seiten des Jugendschutzes nur von einer mäßigen Gefahr für die Entwicklungsbeeinträchtigung auszugehen sei. Überdies sei die gezeigte Kampfszene sehr kurz (ca. 1:30 Minute) gewesen. Darüber hinaus habe der Kläger jedenfalls die Anforderungen des § 5 Abs. 3 Nr. 1 JMStV erfüllt. Die Live-Streams des Klägers seien in der Datei O. für das nach § 11 Abs. 1 JMStV anerkannte Jugendschutzprogramm „JusProg“ als „ab 18“ gekennzeichnet. Die Kennzeichnung anstelle der Sendezeitbeschränkung sei in § 5 Abs. 3 Nr. 1 JMStV ausdrücklich vorgesehen. Sie stelle mindestens eine technische oder sonstige Maßnahme i.S.v. § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 HS 1 JMStV dar. Die Möglichkeit der Verwendung eines Jugendschutzprogrammes bestehe dem Wortlaut der Vorschrift nach sowohl für Rundfunk- als auch für Telemedienanbieter. Dass die Alterskennzeichnung lediglich für Telemedienanbieter möglich sein soll, habe der Gesetzgeber gerade nicht festgeschrieben. In der Gesetzesbegründung erwähne der Gesetzgeber die Nutzung von Jugendschutzprogrammen nach § 11 JMStV durch Pay-TV-Anbieter sogar ausdrücklich. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus der Systematik des Gesetzes und dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 und 2 JMStV sowie dem Umstand, dass Jugendschutzprogramme im Hinblick auf Telemedien entwickelt worden seien. Eine Rechtsgrundverweisung auf § 11 JMStV liege nicht vor. Darüber hinaus sei die Nutzung von Alterskennzeichnung für ein Jugendschutzprogramm nicht nur möglich, sondern mit Blick auf Art. 3 GG auch geboten, wenn ein Angebot technisch dual ausgerichtet sei und die Auslieferung von Telemedien und Rundfunk auf identische Weise erfolge. Die Einordnung als Rundfunk erfolge von den Landesmedienanstalten anhand des nicht-technischen Kriteriums des Sendeplanes nach § 2 RBStV. Schließlich gehe auch die KJM auf ihrer Webseite davon aus, dass für alle Inhalte-Anbieter die Jugendschutzmaßnahmen der Alterskennzeichnung, technischen Mittel und Zeitgrenzen zur Verfügung stünden. Überdies sei der Bescheid auch formell rechtswidrig, da ein Verstoß gegen § 20 Abs. 3 JMStV vorliege. Die USK sei zwar angehört worden, jedoch durch die Beklagte und nicht durch die KJM als der hierfür zuständigen Stelle. Außerdem sei unklar, ob der KJM die Stellungnahme der USK zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung vorgelegen habe. Dies sei dem vorgelegten Verwaltungsvorgang nicht sicher zu entnehmen. Doch auch wenn dies der Fall gewesen sein sollte, läge ein schwerwiegendes Verfahrenshindernis vor, da bereits durch die Struktur des Verwaltungsverfahrens sichergestellt sein müsse, dass das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG nicht ohne entsprechende Befassung der Selbstkontrolleinrichtungen verwehrt werde. Dies könne nur sichergestellt werden, wenn die KJM die Befassung der Selbstkontrolleinrichtung einhole.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 29. März 2022 aufzuheben.
Der Kläger beantragt zudem die Beiladung der USK.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid und führt ergänzend aus: Eine Privilegierung des streitgegenständlichen Live-Streams nach § 5 Abs. 6 JMStV komme nicht in Betracht. Im Rundfunk greife der Privilegierungstatbestand nur für bestimmte Kategorien von „Sendungen“. Eine Sendung sei nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 MStV „ein unabhängig von seiner Länge inhaltlich zusammenhängender, geschlossener, zeitlich begrenzter Einzelbestandteil eines Sendeplans oder Katalogs“. Mithin sei ein zeitlicher und inhaltlicher Gesamtzusammenhang entscheidend. Einzelne Bestandteile könnten nicht aus einem solchen Zusammenhang herausgelöst und als „Sendung“ qualifiziert werden. Dies zugrunde gelegt sei der gesamte Live-Stream des Klägers als „Sendung“ zu qualifizieren. Es habe ein inhaltlicher Zusammenhang in Form eines redaktionellen Konzeptes vorgelegen. So habe der Kläger selber vorgetragen für den streitgegenständlichen Live-Stream die Themen „Zahlung bei C. mit Bitcoins“ und „Veröffentlichung des Films U.“ vorbereitet zu haben. Mithin habe ein redaktioneller Rahmen bestanden, der sich über die Dauer des gesamten Live-Streams erstreckt habe. Denn der Kläger habe das Thema „U.“ über die gesamte Dauer des Live-Streams immer wieder aufgegriffen und den Live-Stream insbesondere auch mit einem Kommentar hierzu beendet. Zudem sei das Plakat des Films dauerhaft im Hintergrund des Klägers eingeblendet gewesen. Dass der Kläger zwischenzeitlich auf Rückmeldungen aus dem Chat eingegangen und ein „Let‘s-Play“ gestartet habe, unterbreche den fortwährenden inhaltlichen Zusammenhang nicht. So habe der Austausch über den Chat gerade seinen Ursprung in den vom Kläger festgelegten Themen und sei Teil des redaktionellen Konzeptes des interaktiven Live-Streams. Eine klare Abgrenzung verschiedener inhaltlicher Zusammenhänge innerhalb des Live-Streams, die es ermöglichten, einzelne Abschnitte desselben als „Sendungen“ zu qualifizieren, bestehe nicht. Es gebe weder Anmoderationen noch formal-gestalterische Elemente zur Abgrenzung der einzelnen „Sendungen“. Stattdessen handele es sich um einen fortlaufenden Gesprächsfluss des Klägers ohne klare Abgrenzungen. Die Sichtweise des Klägers führe zu einer künstlichen Aufspaltung und zu einer unzulässigen Ausweitung des Nachrichtenprivilegs aus § 5 Abs. 6 JMStV, da so jede Sendung mit einem minimal berichterstattenden Teil als Nachrichtensendung eingeordnet werden könne. Doch auch bei einer Einordnung des „U.“-Teils des Live-Streams als (eigenständige) Sendung, lägen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 6 JMStV nicht vor. Es handele sich zunächst nicht um eine Sendung zum politischen Zeitgeschehen. Eine Sendung zum kulturellen Zeitgeschehen, wovon der Kläger ausgehe, sei von dem Begriff nicht erfasst. Der Wortlaut der Norm schreibe eindeutig das Erfordernis eines politischen Bezuges vor. Zudem liege auch kein Fall einer Nachrichtensendung i.S.d. § 5 Abs. 6 JMStV vor. Hierfür fehle es dem streitgegenständlichen Live-Stream jedenfalls an der erforderlichen um Objektivität bemühten Unterrichtung. Dies setze ein gewisses Maß an journalistischer Aufarbeitung der Informationen voraus, insbesondere eine notwendige Kontextualisierung auf Basis einer sorgfältigen Recherche gesicherter Fakten. Denn nur auf dieser Grundlage könne das Informationsbedürfnis der Rezipienten befriedigt und die Meinungsbildung ermöglicht werden. Hieran fehle es vorliegend. Die schlichte Weiterleitung von Informationen reiche nicht aus. So habe der Kläger kein Hintergrundwissen oder weitergehende Informationen zum Film „U.“ mit den Zuschauern geteilt, sondern habe vielmehr selber Informationen und Korrekturen seiner Aussagen aus dem Chat erhalten. Dies gelte auch hinsichtlich des Austauschs über die Angemessenheit der Gewaltdarstellung. Der Kläger habe gerade nicht als um Objektivität bemühter „Unterrichter“ fungiert, sondern allenfalls ein Forum zum Diskussionsaustausch mit ihm als regulären Diskussionsteilnehmer geboten. Eine um Objektivität bemühte Unterrichtung scheide zudem auch bei einer Vermischung von werblichen und redaktionellen Inhalten aus, zu der es vorliegend gekommen sei. So sei die Sendung durchgehend als „Dauerwerbesendung“ gekennzeichnet und ein Poster des Films im Hintergrund des Klägers eingeblendet gewesen. Auch habe der Kläger für weitergehende Informationen auf die „Werbekachel“ unter dem Live-Stream verwiesen. Schließlich habe der Kläger an verschiedenen Stellen des Live-Streams über die Werbekooperation mit dem Filmverleih gesprochen. Auch deswegen sei zweifelhaft, ob der Live-Stream vorrangig der Information und Meinungsbildung diene oder ob, insbesondere aus Sicht der Rezipienten, nicht die Bewerbung des Films durch den Kläger im Vordergrund gestanden habe. Darüber hinaus fehle es an der Befassung mit einem gesellschaftlich relevanten Thema. Die Privilegierung aus § 5 Abs. 6 JMStV beruhe auf der Annahme einer besonderen Bedeutsamkeit bestimmter Inhalte aufgrund eines vermuteten besonders hohen Informationsbedürfnisses der Rezipienten. Derartigen Themen müsse sich die gesamte Sendung schwerpunktmäßig widmen, was bei dem streitgegenständlichen Live-Stream nicht der Fall sei. So habe der Kläger ganz überwiegend über private und persönliche Themen gesprochen, die allenfalls für Fans des Klägers von Bedeutung gewesen sein dürften. Die Themen, die grundsätzlich von gesellschaftlicher Relevanz sein könnten, wie u.a. der Filmstart von „U.“ seien vom Kläger nur en passant behandelt worden. Der Unterhaltungscharakter habe jeglichen Informations- und Berichterstattungscharakter verdrängt und auch wenn das ggf. gesellschaftlich relevante Thema „U.“ sich wie ein roter Faden durch die Sendung gezogen habe, habe es nicht den Schwerpunkt gebildet. Doch auch bei einer unterstellten Zuordnung des streitgegenständlichen Live-Streams zu einer Sendung i.S.d. § 5 Abs. 6 JMStV, fehle es an dem erforderlichen berechtigten Interesse an dieser Form der Darstellung oder Berichterstattung. Bei einer Abwägung des Berichterstattungsinteresses mit den Belangen des Jugendschutzes überwiege letzteres. Es sei nicht ersichtlich, dass für den Zweck der Information über den Filmstart das Zeigen der ersten acht Minuten des Films inklusive der darin enthaltenen Gewaltdarstellungen erforderlich gewesen wäre. Stattdessen sei der Rückgriff auf weniger explizite Filmausschnitte oder alternative Darstellungsvarianten, etwa Kürzung, Unkenntlichmachung oder ergänzende Umschreibung bestimmter Szenen möglich gewesen. Anders als der Kläger vortrage, sei es im Anschluss auch nicht zu einer vertieften kritischen Auseinandersetzung mit der Gewaltdarstellung im Film gekommen, aufgrund derer ein vorheriges Zeigen des Filmausschnitts unter Umständen erforderlich gewesen sein könnte. Soweit der Kläger darauf verweise, dass das besondere Interesse gerade an den Kampfszenen bestehe, handele es sich um ein Unterhaltungs-, nicht aber Informationsbedürfnis. Schließlich würden auch bei einem unterstellt bestehenden Informationsbedürfnis die Belange des Jugendschutzes überwiegen, da es sich um einen in hohem Maße entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalt handele. Die FSK-Freigabe ab 16 Jahren stehe dem gerade nicht entgegen. Der Kläger habe gegen seine Verpflichtung aus § 5 Abs. 1 JMStV verstoßen. Eine Sendezeitbeschränkung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 JMStV habe unstreitig nicht bestanden. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, dass das Angebot mit einer Alterskennzeichnung versehen gewesen sei, die von einem geeigneten Jugendschutzprogramm ausgelesen werden könne. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass dieses nur für den Abruf des Live-Streams über die Website E..tv, nicht aber über die E.-App greife. Darüber hinaus finde die Vorschrift des § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HS 2 JMStV ohnehin keine Anwendung. Der Wortlaut dieser Vorschrift könne nicht isoliert, sondern stets nur unter Beachtung des in Bezug genommenen § 11 JMStV betrachtet werden. Der JMStV differenziere grundsätzlich hinsichtlich der Schutzvorgaben zwischen Rundfunk und Telemedien. § 11 Abs. 1 und Abs. 2 JMStV, auf den § 5 Abs. 3 JMStV verweise, finde ausdrücklich nur für Telemedien Anwendung. Neben der Gesetzesbegründung zu § 11 Abs. 2 JMStV, auf die der Kläger mit Blick auf die darin in Bezug genommenen „Pay-TV-Anbieter“ verweise, sei auch die Gesetzesbegründung zu § 5 Abs. 3 JMStV zu berücksichtigen. Aus dieser ergebe sich, dass die Erfüllung der Pflicht aus § 5 Abs. 1 JMStV durch eine Alterskennzeichnung nach § 11 Abs. 1 und Abs. 2 JMStV nur für Anbieter von Telemedien möglich sei. Die Überschneidung der technischen Übertragungswege von Rundfunk- und Telemedienangebot, auf die der Kläger verweise, ändere daran nichts. Die fortwährende Differenzierung zwischen Rundfunk- und Telemedienangeboten sei weiterhin sachlich gerechtfertigt, da dem Rundfunk auch heute noch wegen seiner Breitenwirkung, Aktualität und Suggestivkraft eine besondere Bedeutung zukomme, der auch im Bereich Jugendmedienschutz Rechnung zu tragen sei. Dies gelte insbesondere bei interaktiven Live-Streams, bei denen die Rezipienten unmittelbar partizipieren könnten und ein noch stärkeres Gefühl der persönlichen und sachlichen Einbindung erführen. Dies rechtfertige es, Maßnahmen zum Jugendschutz verstärkt anbieterseitig zu implementieren und kein Ausweichen auf nutzerseitig zu installierende Jugendschutzprogramme zu erlauben. Hinzu komme, dass Kinder und Jugendliche heute eine Vielzahl von Endgeräten nutzten, die zum Teil der Kontrolle und dem Zugriff der Eltern entzogen seien. Rundfunkanbietern sei es demgegenüber im Rahmen einer vorausschauenden „Sendeplanung“ gezielt und leicht möglich, auf andere Jugendschutzmaßnahmen auszuweichen. So wäre es vorliegend leicht möglich gewesen, den Filmausschnitt erst nach 22:00 Uhr zu senden. Soweit der Kläger geltend mache, das Verfahren sei wegen eines Verstoßes gegen § 20 Abs. 3 JMStV formfehlerhaft, gehe dies fehl. Die Vorschrift sehe nicht vor, dass die Befassung der anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle, hier der USK, durch die KJM zu erfolgen habe, sondern dass diese zu erfolgen habe, bevor die Maßnahmen durch die KJM ergriffen würden. Die Einholung der Stellungnahme bei der USK durch die Beklagte sei mithin rechtmäßig gewesen und entspräche der grundsätzlichen durch den JMStV festgelegten Aufgabenverteilung, nach der die KJM die Entscheidungen nach dem JMStV treffe und den jeweils zuständigen Landesmedienanstalten als Organ diene, die Landesmedienanstalten aber nach Außen aufträten. Selbst wenn man von einer Befassung der USK durch die falsche Stelle ausgehen würde, führte dies nicht zu einem Verfahrenshindernis. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang zitierte Rechtsprechung beträfe den Fall, dass gar keine Befassung einer Selbstkontrolleinrichtung erfolgt sei. Dies sei hier gerade nicht der Fall gewesen, sodass der mit der Norm verfolgte Zweck - die Absicherung des Vorrangs der Freiwilligen Selbstkontrolle - gewahrt worden sei. Der KJM sei die Stellungnahme der USK, entgegen der Annahme des Klägers, auch vor ihrer Entscheidung übermittelt worden. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs sei der KJM die Beschlussvorlage der Beklagten nebst Anlagen, also u.a. nebst Stellungnahme der USK, übermittelt worden.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Der Antrag auf Beiladung der USK, über welchen zusammen mit bzw. in der Sachentscheidung entschieden werden darf,
vgl. Verwaltungsgericht (VG) Berlin, Beschluss vom 1. Februar 2019 - 27 L 370/18 -, juris, Rn. 159 m.w.N.,
war abzulehnen. Es liegen weder die Voraussetzungen für eine notwendige noch eine einfache Beiladung vor.
Eine notwendige Beiladung nach § 65 Abs. 2 Verwaltungsgerichtordnung (VwGO) scheidet aus. Notwendig beizuladen sind Dritte dann, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die noch zu erlassende Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Dies setzt voraus, dass die begehrte Sachentscheidung nicht wirksam getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig und unmittelbar in Rechte des Dritten eingegriffen wird, das heißt seine Rechte gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden, wenn also die Entscheidung unmittelbar Rechte oder Rechtsbeziehungen Dritter gestalten soll, sie aber ohne deren Beteiligung am Verfahren nicht wirksam gestalten kann,
vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 18. Juni 2013 - 6 C 21.12 -, juris, Rn. 5 m.w.N.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 1. Dezember 2017 - 13 E 479/17 -, juris, Rn. 2.
Eine solche Fallgestaltung liegt hier nicht vor. Die USK ist von der vom Kläger begehrten Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids nicht materiell betroffen. Eine Entscheidung hierüber kann auch ohne ihre Beteiligung ergehen. Zwar kommt den jugendschutzrechtlichen Bewertungen der Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle nach § 20 Abs. 3 JMStV eine bestimmte tatbestandliche (Sperr-) Wirkung in den nachfolgenden medienaufsichtlichen Verfahren zu, doch folgt hieraus nicht, dass die privaten Selbstkontrolleinrichtungen durch alle an die Rundfunkveranstalter gerichteten Aufsichtsmaßnahmen, die einer von ihnen abgegebenen Bewertung zuwiderlaufen, rechtlich notwendigerweise (mit-)betroffen sind. Der JMStV räumt den genannten Einrichtungen und damit auch der USK ersichtlich keine eigenen Rechte im Rahmen des medienaufsichtlichen Beanstandungsverfahrens ein,
vgl. VG München, Beschluss vom 12. Oktober 2010 - 7 C 09.2267 u.a. -, juris, Rn. 12.
Auch eine einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO, die im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts steht,
vgl. Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 47. EL Februar 2025, § 65 Rn. 31 m.w.N.,
kann der Kläger nicht mit Erfolg beanspruchen. Zweck der einfachen Beiladung ist es, Dritte, die nicht zum Kreis der Hauptbeteiligten gehören, deren rechtliche Interessen aber durch die Entscheidung des Gerichts im anhängigen Klageverfahren unmittelbar berührt werden können, am Verfahren zu beteiligen, damit sie ihrem Rechtsstandpunkt Gehör verschaffen können. Ferner soll dadurch, dass die Rechtskraftwirkungen der Entscheidung auch ihnen gegenüber eintreten, aus Gründen der Prozessökonomie etwaigen weiteren Rechtsstreitigkeiten vorgebeugt werden. Ein rechtliches Interesse, das eine Beiladung rechtfertigen kann, ist gegeben, wenn der Beizuladende zu wenigstens einem der Beteiligten oder zum Streitgegenstand derart in Beziehung steht, dass sich je nach dem Ausgang des Rechtsstreits seine Rechtsposition verbessern oder verschlechtern kann,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 2005 - 4 VR 1001.04 u.a. -, juris, Rn. 2 m.w.N.; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2019 - 4 E 635/19 -, juris, Rn. 5 f. m.w.N.
Auch hierfür ist im vorliegenden Fall nichts ersichtlich. Die Rechte der USK werden durch die Entscheidung des Gerichts nicht unmittelbar gestaltet oder bestätigt,
im Ergebnis ebenso: VG München, Beschluss vom 12. Oktober 2010 - 7 C 09.2267 u.a. -, juris, Rn. 13.
II.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 29. März 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Ermächtigungsgrundlage für den angegriffenen Bescheid ist § 20 Abs. 1, 2 und 6 JMStV in der Fassung vom 1. Oktober 2024 i.V.m. § 118 Landesmediengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LMG NRW).
Nach § 20 Abs. 1 JMStV trifft die zuständige Landesmedienanstalt die erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Anbieter, wenn sie feststellt, dass er gegen die Bestimmungen des Jugendmedienschutzstaatsvertrages verstoßen hat. Für die Veranstalter von Rundfunk trifft gemäß § 20 Abs. 2 JMStV die zuständige Landesmedienanstalt durch die KJM entsprechend den landesrechtlichen Regelungen die jeweilige Entscheidung. § 118 Abs. 1 Satz 1 LMG NRW sieht vor, dass die Landesmedienanstalt bei einem festgestellten Rechtsverstoß nach Anhörung des Verpflichteten die erforderlichen Maßnahmen trifft. Dies sind gemäß § 118 Abs. 1 Satz 2 LMG NRW insbesondere Beanstandung und Untersagung.
1.
Der Bescheid ist formell rechtmäßig.
Die Beklagte ist gemäß § 20 Abs. 1, 2 und 6 JMStV für den Erlass sachlich und örtlich zuständig. Der Kläger hat durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 12. Oktober 2021 gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW), § 118 Abs. 1 LMG NRW gegenüber der Beklagten Stellung genommen.
Es liegt auch kein Verfahrenshindernis nach § 20 Abs. 3 Satz 3 HS. 1 JMStV vor. Nach dieser Vorschrift ist, wenn dem Anbieter einer nichtvorlagefähigen Sendung ein Verstoß gegen den Jugendschutz vorgeworfen wird, vor Maßnahmen durch die KJM die anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle, der der Rundfunkveranstalter angeschlossen ist, zu befassen.
Eine nichtvorlagefähige Sendung ist ein Angebot eines Rundfunkveranstalters, das nach dessen Konzept durch einen Aktualitätsbezug gekennzeichnet ist, der eine Vorlage an eine Einrichtung zur freiwilligen Selbstkontrolle zur Überprüfung mit dem für sie erforderlichen zeitlichen Vorlauf vor Ausstrahlung nicht zulässt, wie insbesondere Live-Sendungen,
vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof (VGH Hessen), Urteil vom 7. Mai 2015 - 8 A 256/14 -, juris, Rn. 35.
Bei dem streitgegenständlichen Live-Stream (bzw. den einzelnen Bestandteilen des Live-Streams) des Klägers handelt es sich unstreitig um eine nichtvorlagefähige Sendung (bzw. nichtvorlagefähige Sendungen).
Der Live-Stream wurde vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides auch der USK und damit der Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle, deren Mitglied der Kläger ist, zur Überprüfung vorgelegt. Dass diese Vorlage durch die Beklagte und nicht durch die KJM erfolgte, führt entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu einem Verfahrenshindernis. Der Wortlaut des § 20 Abs. 3 Satz 3 HS 1 JMStV ist nicht eindeutig. Die Formulierung „durch die KJM“ kann sowohl in Bezug auf die Befassung der Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle gelesen werden, also dahingehend, dass die Befassung durch die KJM erfolgen muss, als auch im Zusammenhang mit den davorstehenden Maßnahmen, mithin dahingehend, dass die Befassung stattfinden muss, bevor „Maßnahmen durch die KJM“ ergehen. Der Gesetzesbegründung lässt sich ebenfalls nicht entnehmen, ob die Befassung zwingend durch die KJM zu erfolgen hat. Zu Absatz 3 wird dort allgemein von „der Aufsicht“ gesprochen,
vgl. Anlage zur LT NRW-Drs. 13/3431, S. 36.
Dies kann sowohl die KJM meinen, die nach § 14 Abs. 2 Satz 2 JMStV als Entscheidungsorgan der Landesmedienanstalten fungiert und inhaltlich für die Entscheidungen verantwortlich ist, als auch die Landesmedienanstalten, die nach § 14 Abs. 1 JMStV für die Einhaltung der Vorschriften des JMStV zuständig sind und nach Außen auftreten.
Mit Blick auf den Sinn und Zweck der Vorschrift des § 20 Abs. 3 JMStV ist die hier erfolgte Befassung der USK durch die Beklagte im Ergebnis jedoch nicht zu beanstanden. Ziel der Regelung ist es, dass System der sog. „regulierten Selbstregulierung“ zu etablieren. Die Vorschrift räumt hierfür den Selbstkontrolleinrichtungen einen Bewertungsvorrang ein,
vgl. Braml, in: Bornemann/Eredemir, Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, 2. Auflage 2021, § 19 Rn. 3 f.; Liesching, in: Paschke/Berlit/Meyer/Kröner, Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, 4. Auflage 2021, § 20 Rn. 7.
Entscheidend ist daher, dass die zuständige Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle überhaupt vor Erlass von Maßnahmen durch die KJM mit der Sache befasst wird, nicht jedoch, durch wen diese Befassung erfolgt. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Mai 2017 (6 C 10.15), auf die der Kläger verweist. In dem dort entschiedenen Fall war vor Erlass von Maßnahmen durch die KJM eine Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle nicht mit dem Vorgang befasst worden. Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass eine solche gänzlich unterlassene Vorbefassung bei nichtvorlagefähigen Sendungen ein Verfahrenshindernis darstelle. Den Fall, dass die Befassung auf Veranlassung der Landesmedienanstalt erfolgte - wie hier geschehen - hat das Gericht demgegenüber nicht entschieden. Der Zweck der Vorschrift, das Prinzip des Vorrangs der Selbstkontrolle durchzusetzen,
vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2017 - 6 C 10.15 -, juris, Rn. 23,
auf den auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung maßgeblich verweist, wird jedoch auch bei einer Vorlage der Sendung durch die Landesmedienanstalt, hier der Beklagten, erreicht.
Selbst für den Fall, dass die Befassung der USK durch die Beklagte als unzuständige Stelle erfolgt sein sollte, würde dies kein Verfahrenshindernis begründen. Denn eine solche Unzuständigkeit wäre jedenfalls nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich, da es sich in der Sache nicht auswirkt, ob die USK durch die KJM oder die Beklagte mit dem Vorgang befasst wurde. Es ist insoweit weder dargetan noch ersichtlich, dass eine Vorlage durch die KJM zu einem abweichenden Prüfergebnis der USK geführt hätte.
Es bestehen aus Sicht des Gerichts auch keine Zweifel daran, dass die Stellungnahme der USK den Mitgliedern des Prüfungsausschusses der KJM vor ihrer Entscheidung übermittelt wurde. Ausweislich des vorgelegten Verwaltungsvorganges übersandte die Beklagte ihre Beschlussvorlage nebst Anlagen per E-Mail am 31. Januar 2022 (Beiakte Bl. 53) an den KJM-Prüfungssauschuss. Sodann wurde den einzelnen Mitgliedern des KJM-Prüfungsausschusses die Beschlussvorlage der Beklagten - ebenfalls wieder nebst Anlagen - übersandt (Beiakte Bl. 95 ff.). Schließlich wird in der Beschlussvorlage selbst ausdrücklich auf das als Anlage 2 der Beschlussfassung beigefügte Gutachten der USK verwiesen (Beiakte Bl. 58). Ferner finden sich an keiner Stelle im Verwaltungsvorgang Hinweise der Mitglieder des KJM-Prüfungsausschusses darauf, dass ihnen das Gutachten nicht oder ihnen die Unterlagen nur teilweise vorgelegen hätten.
2.
Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Er ist insbesondere hinreichend bestimmt (a), die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage liegen vor (b) und die hierauf gestützten Maßnahmen der Beklagten genügen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (c).
a)
Gemäß § 37 Abs. 1 VwVfG NRW muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die durch den Verwaltungsakt getroffene Regelung hinreichend klar, verständlich und in sich widerspruchsfrei ist. Davon ist auszugehen, wenn der Adressat und die mit dem Vollzug befasste Behörde und deren Organe aufgrund der Entscheidungssätze und der Begründung des Verwaltungsakts sowie der sonst für die Betroffenen erkennbaren Umstände ersehen können, was genau durch den Verwaltungsakt gefordert wird und gegebenenfalls zu vollstrecken ist. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden materiellen Rechts,
vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2015 - 13 A 1215/12 -, juris, Rn. 57 m.w.N.
Gemessen hieran ist die unter Ziffer 1 getroffene Feststellung des Verstoßes gegen § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 und 4 JMStV durch die Ausstrahlung des Live-Streams vom 14. Mai 2021 ab 18:22 Uhr sowie die Beanstandung dieses Verstoßes unter Ziffer 2 im angegriffenen Bescheid hinreichend bestimmt.
Dabei ist davon auszugehen, dass nicht der gesamte Live-Stream vom 14. Mai 2021 Gegenstand der Beanstandung ist, sondern nur der Teil, in dem die ersten acht Minuten aus dem Film „U.“ gezeigt werden. Denn bei der Auslegung des Tenors ist unter Berücksichtigung des sonstigen Bescheidinhaltes, insbesondere der Begründung sowie des Empfängerhorizonts des Klägers,
siehe hierzu OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2015 - 13 A 1215/12 -, juris, Rn. 67; VG Berlin, Urteil vom 21. Mai 2019 - 27 K 93.16 -, juris, Rn. 73,
für diesen erkennbar, dass die Feststellung und Beanstandung sich nur auf diesen Teil des Live-Streams bezieht,
vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2015 - 13 A 1215/12 -, juris, Rn. 67; VG Düsseldorf, Urteil vom 4. April 2023 - 27 K 3906/20 -, juris, Rn. 183 ff.; VG Berlin, Urteil vom 21. Mai 2019 - 27 K 93.16 -, juris, Rn 73 ff.
So beschränkt sich die Beklagte bei der Schilderung des Sachverhalts im angegriffenen Bescheid im Wesentlichen auf die Darstellung des Teils des Live-Streams vom 14. Mai 2021, in dem der Kläger den besagten Filmausschnitt zeigt und bespricht. Der beanstandete Teil der Sendung wird auch in zeitlicher Hinsicht eingegrenzt („ab 20 Uhr“). Die rechtlichen Ausführungen der Beklagten beziehen sich in der Folge dann auch nur auf diesen inhaltlich näher wiedergegebenen Teil des Live-Streams. Zudem wird in dem angegriffenen Bescheid auf das Gutachten der USK, das wiederum ausdrücklich diesen Teilausschnitt des Live-Streams zum Gegenstand hat, Bezug genommen. Damit wird aus dem Gesamtzusammenhang hinreichend deutlich, dass ungeachtet der unpräzisen Formulierung im Tenor des angegriffenen Bescheids nicht der gesamte Live-Stream vom 14. Mai 2021 Gegenstand der Feststellung und Beanstandung war, sondern nur der im weiteren konkret umschriebene Teil.
b)
Die Beklagte konnte die Beanstandung auch auf § 20 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 6 i.V.m. § 118 LMG NRW stützen.
Der Kläger ist zunächst Rundfunkveranstalter i.S.d. § 20 Abs. 2 JMStV. Nach § 2 Abs. 1 JMStV i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 MStV ist Rundfunk ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans mittels Telekommunikation. Auch Streams, die live ausgestrahlt werden, sind als Rundfunk einzuordnen, da sich der Rezipient weder den Anfangszeitpunkt der Ausstrahlung aussuchen noch die jeweilige Übertragung vorspulen kann, was charakteristisch für das Kriterium der Linearität ist,
vgl. VG Berlin, Urteil vom 26. September 2019 - 27 K 365/18 - juris, Rn. 57.
Für das weitere (entscheidende) Merkmal „entlang eines Sendeplans“ reicht es aus, wenn die inhaltliche und zeitliche Abfolge weiterer Sendungen erkennbar beabsichtigt ist,
vgl. VG Berlin, Urteil vom 26. September 2019 - 27 K 365/18 - juris, Rn. 70.
Ausgehend hiervon unterfällt der Live-Stream „I.“ des Klägers dem Rundfunkbegriff, da er live und in der Regel jeden Freitag ab 18 Uhr wöchentlich wiederkehrend unter der Bezeichnung „#FREIAB18“, gesendet wird. Der Kläger ist dementsprechend auch Inhaber einer Rundfunkzulassung für den Live-Stream „I.“ durch die Beklagte.
aa)
Es liegt durch das Zeigen der ersten acht Minuten des Films „U.“ auch ein Verstoß gegen die Bestimmungen des JMStV, nämlich gegen § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 und 4 JMStV vor.
Die Annahme eines Verstoßes gegen § 5 JMStV unterliegt der vollständigen gerichtlichen Kontrolle. Zwar beschränkt § 20 Abs. 3 JMStV die Befugnis der KJM zur Überprüfung vorangegangener Entscheidungen der anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle auf die Einhaltung der rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraumes, doch ist dies allein Ausdruck des Vorrangs der Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle,
vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2017 - 6 C 10.15 -, juris, Rn. 33 f.
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 JMStV liegen vor. Danach haben Anbieter, sofern sie Angebote verbreiten oder zugänglich machen, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen diese Angebote üblicherweise nicht wahrnehmen. Unter dem Begriff des Anbieters sind gemäß § 3 Nr. 2 JMStV Rundfunkveranstalter und Anbieter von Telemedien zu verstehen. Ein Angebot ist nach § 3 Nr. 1 JMStV eine Sendung oder ein Inhalt von Telemedien. Angebot ist mithin der Oberbegriff und besagt, dass es sich um einen auf elektronischem Weg übermittelten Inhalt handelt,
vgl. Dörr, in: Cole/Oster/Wagner, Medienstaatsvertrag, Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, 89. Lieferung, 12/2021, § 3 JMStV Rn. 7.
Der Begriff der Sendung ist im JMStV nicht weiter definiert. Unter Rückgriff auf § 2 Abs. 2 Nr. 3 MStV,
vgl. Liesching, in: BeckOK Jugendschutzrecht, 5. Edition, Stand: 01.06.2025, § 3 JMStV Rn. 4; Schulz/Held, in: Binder/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 5. Aufl. 2024, § 3 JMStV Rn. 3,
ist hierunter jedoch ein unabhängig von seiner Länge inhaltlich zusammenhängender, geschlossener, zeitlich begrenzter Einzelbestandteil eines Sendeplans oder Katalogs zu verstehen. Eine Entwicklungsbeeinträchtigung von Kindern und Jugendlichen liegt vor, wenn Störungen durch Reizüberflutung oder sonstige übermäßige Belastungen auftreten können, wenn sozial-ethische Desorientierungen beispielsweise durch Verwischung von Realität und Fiktion zu befürchten sind oder wenn auf andere Weise die Erziehung der Kinder und Jugendlichen zu verantwortungsbewussten Menschen gefährdet ist. Insofern bedarf es einer Gefahrenprognose, die den Einzelfall unter Berücksichtigung aktueller Wirkungsrisiken und Wirkungszusammenhänge berücksichtigt,
vgl. Kaspar, in: Binder/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 5. Aufl. 2024, § 5 JMStV Rn. 7 m.w.N.
Ausgehend hiervon ist der Kläger, der - wie ausgeführt - Rundfunkveranstalter des Rundfunkprogrammes „I.“ ist, Anbieter i.S.d. JMStV. Bei dem beanstandeten Teil des Live-Streams des Klägers vom 14. Mai 2021 handelt es sich auch um ein Angebot i.S.d. § 5 Abs. 1 JMStV. Dabei kann offenbleiben, ob der gesamte Live-Stream vom 14. Mai 2021 eine Sendung darstellt oder ob dieser in mehrere Sendungen zu unterteilen ist, von denen nur die Vorführung der ersten acht Minuten des Films „U.“ und der Austausch des Klägers hierüber mit den Zuschauerinnen und Zuschauern streitgegenständlich ist. Denn jedenfalls das Vorführen der ersten acht Minuten des Films „U.“ ist unstreitig geeignet, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beinträchtigen, da diese durch die im Filmausschnitt gezeigten Gewalt- und Kampfszenen in Kombination mit der Bedrohungssituation für den Protagonisten emotional überfordert und nachhaltig geängstigt werden können.
Der Kläger war danach grundsätzlich verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren die gezeigten Filmausschnitte üblicherweise nicht wahrnehmen können.
bb)
Der Kläger ist von der Grundverpflichtung aus § 5 Abs. 1 Satz 1 JMStV auch nicht aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes nach § 5 Abs. 6 JMStV befreit.
Nach § 5 Abs. 6 JMStV gilt Absatz 1 nicht für Nachrichtensendungen, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen im Rundfunk und vergleichbare Angebote bei Telemedien, es sei denn, es besteht kein berechtigtes Interesse an dieser Form der Darstellung oder Berichterstattung.
Dabei kann offen bleiben, ob der gesamte Live-Stream vom 14. Mai 2021 eine Sendung darstellt, die den Anforderungen des § 5 Abs. 6 JMStV genügen muss, oder ob der Live-Stream vom 14. Mai 2021 in mehrere Sendungen unterteilt ist, sodass es für die Anwendbarkeit von § 5 Abs. 6 JMStV nur auf den Abschnitt mit dem beanstandeten Filmausschnitt ankommt. Denn die Anforderungen des § 5 Abs. 6 JMStV liegen auch unterstellt den Fall, dass das Zeigen des Filmausschnittes und die Besprechung eine eigenständige Sendung darstellten, nicht vor.
Es handelt sich bei dem benannten Teil des Live-Streams vom 14. Mai 2021 zunächst nicht um eine Nachrichtensendung.
Der Begriff der Nachrichtensendung ist im JMStV nicht weiter definiert. Nach dem allgemeinen Wortverständnis werden in einer Nachrichtensendung die wichtigsten Informationen des Tages kurz, neutral und faktenbasiert zusammengefasst. Dabei werden in der Regel die sogenannten "Fünf W-Fragen": wer, was, wann, wo, warum, beantwortet. Unstreitig zählen hierzu daher Sendungen zur Berichterstattung über tagesaktuelle Ereignisse wie z.B. Tagesschau, Heute, RTL aktuell, Pro7 Newstime,
vgl. Liesching, in: BeckOK Jugendschutzrecht, 5. Edition, Stand: 01.06.2025, § 5 JMStV, Rn. 82; Kaspar, in: Binder/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 5. Auflage 2024, § 5 JMStV, Rn. 24.
Bereits hieraus folgt, dass - anders als bei der anderen in § 5 Abs. 6 JMStV genannten Kategorie der Sendung zum politischen Zeitgeschehen - ein politischer Bezug nicht erforderlich ist. Vom Nachrichtenbegriff sind mithin auch gesellschaftliche, sportliche oder kulturelle Ereignisse erfasst. Denn die genannten Sendungen berichten regelmäßig auch über solche Ereignisse. Dem trägt auch die Definition des Begriffs der Nachrichtensendung in den auf Grundlage von § 15 Abs. 2 JMStV erlassenen Gemeinsamen Richtlinien der Landesmedienanstalten zur Gewährleistung des Schutzes der Menschenwürde und des Jugendschutzes (JuSchuRiLi) Rechnung. Darin wird in Ziffer 3.4.1. eine Nachrichtensendung als ein nicht-fiktionales Format definiert, dessen inhaltlicher Schwerpunkt die um Objektivität bemühte Unterrichtung über tagesaktuelles, gesellschaftlich relevantes Geschehen ist und das der Information und Meinungsbildung dienen soll. Vorliegend kann dahinstehen, ob die Regelungen der JuSchuRiLi normkonkretisierend sind, mit der Folge ihrer Verbindlichkeit im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung oder ob es sich lediglich um norminterpretierende Vorschriften handelt,
für den norminterpretierenden Charakter VGH München, Urteil vom 23. November 2011 - 7 BV 09/2517 -, juris, Rn. 35; siehe Übersicht bei Schulz/Dreyer, in: Binder/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, § 15 JMStV, § 15 Rn. 24, und Bornemann, in: Bornemann/Erdemir, Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, 2. Auflage 2021, § 15 Rn. 26.
Denn es ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger jedenfalls nicht substantiiert dargelegt, dass die in Ziffer 3.4.1. JuSchuRiLi vorgenommene Definition des Begriffs der Nachrichtensendung über den Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung hinausgeht oder diesen unzulässig verengt. Soweit der Kläger vorträgt, dass auch humoristisch oder auf andere Weise vorgetragene Nachrichten sowie Boulevardberichterstattung und über neue Medien ausgestrahlte Nachrichten dem Nachrichtenbegriff unterfallen können, steht dies dem auch nicht entgegen. Die Definition entspricht im Wesentlichen der Gesetzesbegründung. Hiernach tragen Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen dem Informationsbedürfnis der Bevölkerung Rechnung, wobei jedoch die Darstellung nicht in reißerischer Form erfolgen darf,
vgl. Anlage zu LT NRW-Drs. 13/3431, S. 15.
Ausgehend hiervon ist der Teil des Live-Streams vom 14. Mai 2021, in dem der Kläger die ersten acht Minuten aus „U.“ zeigt und bespricht, nicht als Nachrichtensendung einzuordnen. So liefert der Kläger in diesem Teil keinerlei (weitergehende) Informationen über den Film oder den Filmstart, etwa über die Produktion, die Produktionsfirma oder die Schauspielerinnen und Schauspieler. Die Vorführung des Filmausschnittes erfolgt unstrukturiert und ohne erkennbare Informationsvermittlung durch den Kläger. Die „Fünf W-Fragen“ werden nicht beantwortet. Mithin liegt die für eine Nachrichtensendung typische Informationsvermittlung nicht vor. Es verhält sich vielmehr so, dass der Kläger selbst erst über den Chat Informationen zu dem Film erhält, etwa welche Charaktere aus dem Computerspiel im Film zu sehen sind. Dabei steht außer Frage, dass der Film oder Filmstart als solcher ein Ereignis darstellen kann, das Gegenstand einer Nachrichtensendung sein kann bzw. einen Nachrichtenwert hat. Jedoch führt allein der Umstand, dass der Kläger sich über eine „Nachricht“ mit seinen Zuschauerinnen und Zuschauern austauscht - insoweit handelt es sich um einen bloßen Meinungsaustausch -, nicht dazu, dass eine Nachrichtensendung vorliegt. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob eine Einordnung als Nachrichtensendung auch aufgrund der Vorführung des Filmausschnitts aufgrund werblicher Zwecke ausscheidet.
Das Zeigen des Filmausschnitts von „U.“ im Live-Stream vom 14. Mai 2021 ist auch nicht Teil einer Sendung zum politischen Zeitgeschehen. Im Gegensatz zur Nachrichtensendung ist hier bereits dem Wortlaut nach ein politischer Bezug erforderlich. An einem solchen fehlt es vorliegend. Das gilt auch dann, wenn man den Begriff weit auslegt und einen politischen Kontext ausreichen lässt,
vgl. Liesching, in: BeckOK Jugendschutzrecht, 5. Edition, Stand: 01.06.2025, § 5 JMStV, Rn. 87.
Denn auch dann ist erforderlich, dass die politischen Bezüge nach dem Gesamteindruck aus den Sendeinhalten für den Zuschauer und die Zuschauerin deutlich erkennbar sind und die Sendung prägen oder dass die Auswirkungen politischer Maßnahmen und Prozesse in der Gesellschaft veranschaulicht werden, indem die gezeigten Sendeinhalte zu den entsprechenden politischen Hintergründen in Bezug gesetzt werden,
vgl. Liesching, a.a.O.
Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Ein solcher Bezug lässt sich insbesondere auch nicht aus den Äußerungen des Klägers zu den gezeigten Gewalt- und Kampfszenen ableiten. Die (wenigen) Äußerungen des Klägers hierzu, wie „Das ist sehr blutig. Aber es ist ja U.. Es wurde noch keine Wirbelsäule rausgezogen, noch kein Schädel gesplittert, niemand von innen verbrannt“, stellen keine kritische Auseinandersetzung mit der gezeigten Gewalt dar. Gesellschaftliche oder politische Bezüge, etwa zu der Frage der Erforderlichkeit der staatlichen Regulierung von solchen Gewaltdarstellungen in Filmen und Computerspielen, werden vom Kläger nicht hergestellt. Soweit der Kläger kurz auf die „Killerspiel-Debatte“ verweist, fehlt es an weiteren erläuternden Ausführungen oder einer vertieften Auseinandersetzung hiermit. Der Kläger berichtet stattdessen von seinem eigenen Spieleerlebnis des Computerspiels und berichtet sarkastisch, er habe sich fast geschämt, dass es ihm nie gelungen sei, bei „U.“ „eine Wirbelsäule rauszuziehen“. Eine Positionierung oder kritische Auseinandersetzung mit dem Thema lässt sich hieraus nicht ableiten.
Liegt also bereits kein Fall einer Nachrichtensendung oder Sendung zum politischen Zeitgeschehen vor, kommt es auf die Frage nach dem berechtigten Interesse gerade an dieser Form der Darstellung oder Berichterstattung nicht an.
cc)
Der Kläger ist seiner Verpflichtung aus § 5 Abs. 1 JMStV auch nicht dadurch nachgekommen, dass der Live-Stream vom 14. Mai 2021 mit einer Alterskennzeichnung i.S.d. § 5 Abs. 3 Nr. 1 HS 2 i.V.m. § 11 JMStV versehen war. Vorliegend sind alle Live-Streams des Klägers, soweit sie über die Seite E..tv abgerufen werden, für das nach § 11 Abs. 1 JMStV anerkannte Jugendschutzproramm „JusProg“ als ab 18 Jahren gekennzeichnet. Eine Kennzeichnung für den Abruf über die „E.-App“ besteht nicht.
Nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 JMStV kann der Anbieter seiner Pflicht aus Absatz 1 dadurch entsprechen, dass er durch technische oder sonstige Mittel die Wahrnehmung des Angebots durch Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe unmöglich macht oder wesentlich erschwert, oder das Angebot mit einer Alterskennzeichnung versieht, die von geeigneten Jugendschutzprogrammen nach § 11 Abs. 1 und 2 JMStV ausgelesen werden können.
Die Möglichkeit, den Jugendschutzbestimmungen durch das Verwenden einer Alterskennzeichnung zu entsprechen, ist nach dem Sinn und Zweck sowie der Normsystematik auf Telemedienanbieter beschränkt.
Der Wortlaut des § 5 Abs. 3 Nr. 1 HS JMStV ist insoweit nicht eindeutig und lässt verschiedene Interpretationsmöglichkeiten zu. So nimmt die Regelung einerseits die Begriffsbestimmung in § 3 Nr. 2 JMStV in Bezug, nach der „Anbieter“ sowohl Rundfunkveranstalter als auch Telemedienanbieter sind. Dies spricht auf den ersten Blick dafür, die in § 5 Abs. 3 Nr. 1 JMStV genannten Möglichkeiten den Jugendschutz sicherzustellen, sowohl für Rundfunkveranstalter als auch für Telemedienanbieter anzuwenden. Andererseits verweist § 5 Abs. 3 Nr. 1 HS JMStV hinsichtlich der Möglichkeit, den Jugendschutzbestimmungen durch das Verwenden einer Alterskennzeichnung zu entsprechen, ausdrücklich auf die nur für Telemedienanbieter geltende Regelung in § 11 Abs. 1 und 2 JMStV. § 11 JMStV trifft Vorgaben zu den Jugendschutzprogrammen und steht unter dem III. Abschnitt mit der amtlichen Überschrift „Vorschrift für Telemedien“.
Der Sinn und Zweck der Jugendschutzbestimmungen und auch die Regelungssystematik sprechen für eine Beschränkung der Nutzung von Alterskennzeichnungen für Telemedienanbieter.
So lässt sich zunächst der Gesetzesbegründung eine Differenzierung zwischen den Anbietern von Telemedien und Rundfunkveranstaltern entnehmen. Darin heißt es, das technische Mittel werde dahingehend konkretisiert, dass ein Anbieter von Telemedien auch auf die Möglichkeit zugreifen kann, seine Inhalte freiwillig altersgemäß zu kennzeichnen,
vgl. Bay LT-Drs.17/9700, S. 24.
Die Beschränkung der Nutzung von Jugendschutzprogrammen auf Telemedienanbieter ist auch sachlich begründet. Bei den in § 11 Abs. 1 JMStV genannten Jugendschutzprogrammen handelt es sich um Softwareprogramme, die mangels technischer Einsatzmöglichkeiten für den klassischen Rundfunk per DVB-T, -S oder -C in der Regel nicht anwendbar sind. So baut auch das vom Kläger verwendete Programm „JusProg“ auf einer Internetübertragung der Datei D. auf.
Etwas Anderes ergibt sich vorliegend auch nicht aus dem Umstand, dass der vom Kläger angebotene Rundfunk über das Internet und damit telemedial ausgestrahlt wird. Die vom Kläger vorgetragene Auffassung, dass auch Rundfunkanbieter grundsätzlich ebenso wie Telemedienanbieter ihre Angebote für ein geeignetes Jugendschutzprogramm kennzeichnen können, um ihrer Pflicht nach § 5 Abs. 1 zu genügen, überzeugt nicht. Hiergegen spricht, dass die Unterscheidung zwischen Rundfunk und Telemedium dem gesamten Medienrecht und insbesondere auch dem JMStV zugrunde liegt. Die strikte Trennung liegt darin begründet, dass dem Rundfunk unter den Medien wegen seiner Breitenwirkung, Aktualität und Suggestivkraft besondere Bedeutung zukommt,
BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 2021 - 1 BvR 2756/20 u.a. -, juris, Rn. 76,
An der Trennung zwischen Rundfunk und Telemedium hat der Gesetzgeber auch in Kenntnis einer konvergenten Medienlandschaft weiterhin festgehalten, etwa in dem am 7. November 2020 in Kraft getretenen MStV. Es widerspricht dem gesetzgeberischen Willen, diese Unterscheidung nunmehr über die Frage der technischen Umsetzung des Jugendschutzes aufzuweichen. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass sich Eltern und Erziehungsberechtigte von Kindern und Jugendlichen auf die jugendschutzrechtlichen Auswirkungen der Trennung von Rundfunk und Telemedien verlassen und verlassen dürfen. Denn während es im Bereich der Telemedien ihnen obliegt, die erforderlichen Jugendschutzprogramme zu installieren, dürfen sie bei Rundfunkveranstaltern davon ausgehen, dass diese dem Jugendschutz durch entsprechende Vorkehrungen Rechnung tragen. Da es sich bei dem vom Kläger angebotenen Live-Stream ungeachtet des Übertragungsweges - wie dargelegt - um ein Rundfunkangebot handelt, war der Kläger auch verpflichtet die Einhaltung des Jugendschutzes mit den für Rundfunkanbieter zur Verfügung stehenden Mitteln sicherzustellen.
Auch der Verweis des Klägers auf die amtliche Begründung zu § 11 JMStV, wonach auch Pay-TV-Anbieter Jugendschutzprogramme nutzen können, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Die amtliche Begründung nimmt Bezug auf § 11 Abs. 2 JMStV, der wiederum festlegt, dass zur Beurteilung der Eignung auch solche Programme vorgelegt werden können, die lediglich auf einzelne Altersstufen ausgelegt sind oder den Zugang zu Telemedien innerhalb geschlossener Systeme ermöglichen. Ausdrücklich genannt werden sodann Spielekonsolen oder Pay-TV-Plattformen, die über eigens für dieses System konfigurierte Jugendschutzlösungen verfügen und damit auch einen geeigneten Schutz vor entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten bieten. Es solle vermeiden werden, heißt es in der Begründung, dass funktionierenden Teillösungen eine Geeignetheitsprüfung verwehrt wird,
vgl. Bay LT-Drs.17/9700, S. 26.
Mithin sollen auch Pay-TV-Anbieter nur in engen Grenzen auf Jugendschutzprogramme zurückgreifen können. Dem Gesetzgeber ging es ausdrücklich um (bereits) funktionierende Teillösungen innerhalb eines geschlossenen Systems. Diese können nach vorheriger Prüfung für bestimmte Anbieter einem plattform- und geräteübergreifenden Jugendschutzprogramm gleichgestellt werden. Dass Rundfunkanbieter grundsätzlich auch auf die Möglichkeit von Jugendschutzprogrammen zurückgreifen können oder dass die Abgrenzung zwischen Rundfunk- und Telemedienanbieter aufgeweicht werden soll, ergibt sich hieraus aber gerade nicht. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass ein anerkanntes Jugendschutzprogramm, dass das streitgegenständliche Angebot umfassend abdeckt, nicht vorliegt. So existiert kein nach § 11 Abs. 2 JMStV anerkanntes Jugendschutzprogramm für den Abruf über die E.-App, d.h. der Live-Stream vom 14. Mai 2021 war zumindest auf diesem Weg ohne jegliche jugendschutzrechtlichen Vorkehrungen abrufbar. Darin liegt gerade der Unterschied zu den in der Gesetzesbegründung genannten Fällen von Pay-TV-Anbietern und Anbietern von Spielekonsolen, die ein für ihr Angebot passendes und umfassendes Jugendschutzprogramm haben. Wie der Kläger zutreffend vorträgt, kommt es nicht auf den Verbreitungsgrad des in Rede stehenden Jugendschutzprogrammes an,
siehe dazu VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 17. April 2013 - 5 L 68/13 NW -, juris Rn. 21,
aber sehr wohl darauf, ob das Programm alle „Ausspielwege“ des in Rede stehenden Angebots umfasst. Dies war hier nicht der Fall, sodass der Kläger auch bereits aus diesen Gründen seine jugendschutzrechtlichen Pflichten nicht hinreichend erfüllt hat. Schließlich stellt es für einen Rundfunkanbieter wie den Kläger auch keine unzumutbare Härte dar, seine Pflicht aus § 5 Abs. 1 JMStV durch die dem Rundfunk zur Verfügung stehenden Mittel - nämlich die zeitliche Begrenzung - umzusetzen. So wäre es dem Kläger vorliegend ohne Weiteres möglich gewesen, den Filmausschnitt erst nach 22:00 Uhr zu zeigen.
c).
Die Beanstandung des Angebots ist auch gemäß 20 Abs. 4 JMStV i. V. m. § 118 LMG NRW verhältnismäßig.
Der Kläger ist als Rundfunkveranstalter des streitgegenständlichen Live-Streams Verpflichteter im Sinne von § 118 Abs. 1 LMG. Die Beanstandung dient mit der Gewährleistung des Jugendschutzes auch einem legitimen Zweck. Sie ist auch geeignet, da dem Kläger durch die Beanstandung die Bestimmungen des JMStV vor Augen geführt werden. Ferner ist sie erforderlich. Ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich. Die Beanstandung war auch mit Blick auf den Jugendschutz als hohes Gut im Übrigen angemessen.
4. Die Festsetzung der Verwaltungsgebühren in Ziffer 3 des angegriffenen Bescheids begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Rechtsgrundlage ist § 116 Abs. 2 LMG NRW i.V.m. §§ 2 Abs. 1, 3, 5, 8, 9 der Satzung Beklagten über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen - Gebührensatzung -.
Die Festsetzung auf 750,00 Euro ist nicht zu beanstanden. Der Beklagten steht diesbezüglich ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Ermessensspielraum zu. Ermessensfehler der Beklagten sind nicht ersichtlich, insbesondere liegt die festgesetzte Verwaltungsgebühr innerhalb des in Nr. 15 des Gebührenverzeichnisses zur Gebührensatzung der Beklagten vorgesehenen Rahmens von 50,00 bis 50.000,00 Euro.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung weist eine Rechtsstreitigkeit dann auf, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf. Dies ist vorliegend jedenfalls hinsichtlich der Frage, ob auch Rundfunkanbieter zur Umsetzung des Jugendschutzes ihre Angebote mit einer Alterskennzeichnung für Jugendschutzprogramme kennzeichnen können, der Fall.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).
Die Berufung ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Ferner ergeht ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter der folgende
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
5.000,- Euro
festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.