Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln

Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 27.11.2025 – 7 L 2267/25

7. Kammer · ECLI:DE:VGK:2025:1127.7L2267.25.00

Gründe

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist als Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig.

Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist insbesondere statthaft. Zwar begehrt die Antragstellerin mit der von ihr in der Hauptsache erhobenen Klage im Hinblick auf die Leistungsgruppen 14.1 (Endoprothetik Hüfte) und 14.2 (Endoprothetik Knie) letztendlich die Zuweisung dieser ihr mit Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 versagten und hier streitgegenständlichen Leistungsgruppen. Das steht der Statthaftigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO jedoch nicht entgegen.

Eingehend dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2025 - 13 B 316/25 -, juris, Rn. 32.

Denn mit der Nichtzuweisung der betreffenden Leistungsgruppen enthält der Feststellungsbescheid eine die Antragstellerin belastende Regelung, die, weil der von ihr erhobenen Klage gemäß § 16 Abs. 5 KHGG NRW keine aufschiebende Wirkung zukommt, zum Gegenstand des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO gemacht werden kann.

Dem steht auch nicht entgegen, dass die Antragstellerin geltend macht, sie könne sich auf einen Bestandsschutz vorangegangener Bescheide berufen. Dies lässt das Rechtsschutzbedürfnis für ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nämlich nicht entfallen, da der vom Antragsgegner zuletzt erlassene Feststellungsbescheid entgegen der Auffassung der Antragstellerin den bisherigen Versorgungsauftrag der Antragstellerin aktualisiert und ersetzt.

Grundlegend dazu OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2025 - 13 B 298/25 -, juris, Rn. 6 ff.

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt sowohl hinsichtlich der Leistungsgruppe 14.1 (Endoprothetik Hüfte) als auch der Leistungsgruppe 14.2 (Endoprothetik Knie) zu Lasten der Antragstellerin aus.

Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,

grundlegend zum Nachfolgenden OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2025 - 13 B 265/25 -, juris, Rn. 37 ff.,

hat ein Krankenhausträger, der sich auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen kann, gemäß § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 KHG einen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme seines Krankenhauses in den Krankenhausplan, wenn das Krankenhaus zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung geeignet und leistungsfähig ist sowie wirtschaftlich arbeitet und wenn es anbietet, einen anderweitig nicht gedeckten Bedarf zu befriedigen. Ist eine Auswahl notwendig (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG), weil das Krankenhaus mit einem oder mehreren anderen Krankenhäusern um einen festgestellten Bedarf konkurriert, hat der Träger einen Anspruch auf fehlerfreie Auswahlentscheidung. Ein Anspruch auf Feststellung der Planaufnahme besteht, wenn sich das Krankenhaus in der Auswahl im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG als „am besten“ durchsetzt.

Ob nach diesen Maßgaben ein Planaufnahmeanspruch besteht und sich ein Krankenhaus als Kehrseite erfolgreich gegen eine zur teilweisen Planherausnahme führende Auswahlentscheidung wenden kann, lässt sich nur auf der Grundlage einer tragfähigen Bedarfsanalyse klären. Die Bedarfsanalyse ist zwar kein Planungsinstrument. Sie unterliegt daher im Grundsatz in gleicher Weise wie jede sonstige Tatsachenermittlung der vollen gerichtlichen Nachprüfung. Sowohl die Ermittlung des gegenwärtig zu versorgenden Bedarfs als auch die Prognose des künftigen Bedarfs haben Feststellungen und Schätzungen zum Inhalt, die ausschließlich auf tatsächlichem Gebiet liegen. Sie enthält allerdings prognostische Elemente, soweit es die Beschreibung des zu erwartenden künftigen Bedarfs betrifft. In der Rechtsprechung ist deswegen anerkannt, dass sich das Tatsachengericht wegen der tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Nachprüfung dieser prognostischen Feststellungen und Schätzungen im Allgemeinen auf die Prüfung zu beschränken hat, ob die Behörde von zutreffenden Werten, Daten und Zahlen ausgegangen ist und ob sie sich einer wissenschaftlich anerkannten Berechnungsmethode bedient hat. Insbesondere wenn es um die erstmalige Ermittlung des Bedarfs in einem neu zugeschnittenen Fachgebiet geht und verschiedene Ansätze der Bedarfsermittlung in Betracht kommen, obliegt es zunächst der Krankenhausplanungsbehörde, sich für eine wissenschaftlich anerkannte Berechnungsmethode zu entscheiden.

Ausgehend von diesen Maßstäben liegt zunächst eine tragfähige, den vorstehend genannten Anforderungen gerecht werdende Bedarfsanalyse für die Leistungsgruppe 14.1 (Endoprothetik Hüfte) vor.

In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist insbesondere geklärt, dass der Bedarfsermittlung entsprechend den Vorgaben des Krankenhausplans Nordrhein-Westfalen 2022,

Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen, 2022, S. 78 ff.,

die Datensätze des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus GmbH aus dem Basisjahr 2019 zugrunde gelegt werden durften.

OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2025 - 13 B 387/25 -, juris, Rn. 67 ff.

Zweifel an der Tragfähigkeit der Bedarfsermittlung hat die Antragstellerin ausgehend davon weder hinreichend dargetan noch sind diesbezügliche Zweifel sonst ersichtlich.

Nichts anderes gilt für die Bedarfsermittlung für die Leistungsgruppe 14.2 (Endoprothetik Knie).

Demzufolge vermag die Antragstellerin allenfalls einen Anspruch auf fehlerfreie Auswahlentscheidung der um den festgestellten Bedarf konkurrierenden Krankenhäuser geltend zu machen.

Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,

grundlegend OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2025 - 13 B 316/25 -, juris, Rn. 78 ff.,

bestimmt sich die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG. Die zuständige Landesbehörde entscheidet danach bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist. Bei der Auswahlentscheidung hat die Behörde ferner die nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 KHG und §§ 1 Abs. 1, 12 Abs. 2 KHGG NRW für die Krankenhausplanung maßgeblichen Ziele in den Blick zu nehmen und angemessen zu berücksichtigen. Diese Maßstäbe gelten spiegelbildlich, soweit die Teilherausnahme eines Krankenhauses aus einem Krankenhausplan in Rede steht. Die gerichtliche Kontrolle der Auswahlentscheidung beschränkt sich auf die Nachprüfung, ob die Behörde von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie einen den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Beurteilungsmaßstab angewandt hat und ob für ihre Entscheidung keine sachfremden Erwägungen bestimmend gewesen sind.

Nach diesen Maßgaben erweist sich die Auswahlentscheidung des Antragsgegners in der Leistungsgruppe 14.1 (Endoprothetik Hüfte) gegenüber der Antragstellerin voraussichtlich als rechtmäßig.

Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bestimmt der Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen 2022 die von der zuständigen Behörde heranzuziehenden Auswahlkriterien nicht abschließend, sodass es dem Antragsgegner unbenommen bleibt, auf weitere sachgerechte Auswahlkriterien zurückzugreifen. Fallzahlen können daher ein geeignetes Auswahlkriterium sein.

Grundlegend OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2025 - 13 B 315/25 -, juris, Rn. 64.

Nach Maßgabe der vom Antragsgegner für die Leistungsgruppe 14.1 (Endoprothetik Hüfte) im vorliegenden Verfahren mitgeteilten Zahlen erweist sich die Nichtzuweisung dieser Leistungsgruppe an die Antragstellerin voraussichtlich als rechtmäßig.

Dem steht - anders als die Antragstellerin meint - zunächst nicht entgegen, dass der Bescheid vom 16. Dezember 2024 keine Angaben zu den von der Antragstellerin erfüllten Qualitätsvorgaben und keine Auflistung des Erfüllungsgrades der jeweiligen Auswahlkriterien sowie der erbrachten Fallzahlen der in die Auswahlentscheidung einbezogenen Krankenhäuser enthält. Dahingehende Ausführungen konnte der Antragsgegner nämlich noch im vorliegenden Verfahren ergänzen, da dies weder zu einem Austausch wesentlicher Ermessenserwägungen führt, noch zur Folge hat, dass die Rechtsverteidigung der Antragstellerin erschwert wird.

Allgemein zur Maßstabbildung OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2025 - 13 B 315/25 -, juris, Rn. 86.

Die Antragstellerin weist in der Leistungsgruppe 14.1 (Endoprothetik Hüfte) geringere Fallzahlen auf als diejenigen Krankenhäuser, denen der Antragsgegner die betreffende Leistungsgruppe zugewiesen hat. Dies rechtfertigt die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 14.1 (Endoprothetik Hüfte) an die Antragstellerin.

Dem steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin eine Zusammenrechnung von Fallzahlen der N.-Krankenhäuser St. O. und St. P. vermutet. Denn für diese Vermutung findet sich kein Anhalt.

Ebenso wenig vermag die Antragstellerin mit Erfolg die Zuweisung der Leistungsgruppe 14.1 (Endoprothetik Hüfte) an das Kreiskrankenhaus I. zu beanstanden. Zwar verfügt dieses Krankenhaus in der Leistungsgruppe 14.1 (Endoprothetik Hüfte) über geringere Fallzahlen als die Antragstellerin. Zur Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung des Antragsgegners führt dies gleichwohl nicht. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Trägerin der Kreiskrankenhauses I. nach dem Vorbringen des Antragsgegners die Konzentration ihrer Leistungen in der Leistungsgruppe 14.1 (Endoprothetik Hüfte) am Standort des Kreiskrankenhauses I. erklärt und ihren Antrag auf Zuweisung dieser Leistungsgruppe für den Standort des Kreiskrankenhauses S. zurückgezogen hat. Dies rechtfertigt eine Zuweisung der Leistungsgruppe 14.1 (Endoprothetik Hüfte) an das Kreiskrankenhaus I.. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat nämlich für den Fall einer im Laufe des Jahres 2024 erfolgten Konzentration eines Leistungsbereichs an einem Krankenhausstandort entschieden, dass eine solche die Zuweisung einer Leistungsgruppe an das betreffende Krankenhaus trotz vergleichsweise geringer Fallzahlen erklärt.

OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2025 - 13 B 265/25 -, juris, Rn. 77.

Von diesem Fall unterscheidet sich der vorliegende Fall entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht maßgeblich.

Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, dass der Antragsgegner im vorliegenden Verfahren darauf hingewiesen hat, dass das Kreiskrankenhaus I. mit fünf Auswahlkriterien zudem eine höhere Anzahl an Auswahlkriterien als die Antragstellerin erfülle. Ebenso wenig muss entschieden werden, ob auch die weiteren vom Antragsgegner angeführten Umstände im Hinblick auf das Kreiskrankenhaus I. eine Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 14.1 (Endoprothetik Hüfte) an die Antragstellerin rechtfertigen. Das gilt namentlich für die im Bescheid des Antragsgegners vom 16. Dezember 2024 enthaltene Erwägung, das Kreiskrankenhaus I. sei nicht nur für eine wohnortnahe Versorgung, sondern auch für eine wohnortnahe Notfallversorgung erforderlich. Es bedarf keiner Entscheidung, ob dies mit den Ausführungen des Antragsgegners ebenfalls im Bescheid vom 16. Dezember 2024 konfligiert, dass im Rahmen des Krankenhausplans Nordrhein-Westfalen 2022 das Notfallgeschehen nicht beplant werde und Eingriffe im Notfallsetting unabhängig von einer Zuweisung der Leistungsgruppe erbracht werden dürften.

Bereits nach dem Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen 2022 umfasst das Versorgungsspektrum der Leistungsgruppe 14.1 (Endoprothetik Hüfte) (lediglich) den geplanten erstmaligen Einsatz künstlicher Hüftgelenke, siehe Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen 2022, S. 176.

Gleiches gilt im Hinblick auf das Vorbringen des Antragsgegners im vorliegenden Verfahren, die Notfallversorgung habe nur dann Berücksichtigung gefunden, wenn spezifische zusätzliche Umstände vorgelegen hätten und solche seien im Falle der Antragstellerin nicht erkennbar gewesen, wohingegen im Falle des Kreiskrankenhauses I. ein unfallchirurgischer Vordergrunddienst mit entsprechendem fachärztlichem Hintergrunddienst habe sichergestellt werden können.

Zweifel an der Auswahlentscheidung des Antragsgegners vermag die Antragstellerin auch nicht unter Hinweis darauf darzutun, dass die zugewiesenen Fallzahlen in der Leistungsgruppe 14.1 (Endoprothetik Hüfte) teilweise über die beantragten Fallzahlen hinausgingen. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen kommt es insoweit darauf an, ob eine potenzielle Überlastung derjenigen Krankenhäuser zu befürchten ist, die nach entsprechender Anhörung höhere Zuweisungen als beantragt erhalten haben.

OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2025 - 13 B 305/25 -, juris, Rn. 33.

Dafür findet sich im Hinblick auf die Leistungsgruppe 14.1 (Endoprothetik Hüfte) kein Anhalt. Zwar hatte die T. Klinik Y. die Zuweisung von 100 Fällen und das St. U.-Hospital Z. die Zuweisung von 150 Fällen beantragt. Beiden Krankenhäusern hat der Antragsgegner gleichwohl 200 Fälle zugewiesen, was nicht bereits darin eine Rechtfertigung findet, dass der Antragsgegner in dieser Fallgruppe stets mehr als 100 Fälle zugewiesen hat. Dass die betreffenden Krankenhäuser Zweifel an ihrer Leistungsfähigkeit geltend gemacht hätten, ist indes weder dargetan noch sonst ersichtlich. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner von einer Überlastung dieser Krankenhäuser und damit einer den Vorgaben des Krankenhausplans Nordrhein-Westfalen 2022 widersprechenden, nicht qualitäts- und bedarfsgerechten Versorgung rechnen musste, sind folglich nicht gegeben. Denn es kann ohne diesbezüglichen Anhalt nicht davon ausgegangen werden, dass die betreffenden Krankenhäuser nicht über entsprechende Kapazitäten verfügen oder diese nicht schaffen können.

Zur Maßstabbildung zuletzt auch OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2025 - 13 B 330/25 -, juris, Rn. 58.

Dass die Fallzahlen in der Leistungsgruppe 14.1 (Endoprothetik Hüfte) die Nichtzuweisung dieser Leistungsgruppe an die Antragstellerin rechtfertigt, vermag die Antragstellerin auch nicht unter Hinweis auf die räumliche Verteilung derjenigen Krankenhäuser in Frage zu stellen, denen der Antragsgegner die Leistungsgruppe 14.1 (Endoprothetik Hüfte) zugewiesen hat.

Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist es zwar mit Blick auf das bei einer Planung auf Ebene der Versorgungsgebiete,

dazu, dass im Falle der Leistungsgruppe 14.1 (Endoprothetik Hüfte) die Planungsebene der Versorgungsbezirk ist, Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen 2022, S. 177,

zu verfolgende Ziel, die Krankenhausversorgung unter Berücksichtigung einer angemessenen Erreichbarkeit sinnvoll zu strukturieren, grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner dem Gebot zur Vermeidung regionaler Mehrfachvorhaltungen dadurch Rechnung trägt, dass er bei Vorliegen sachlicher Gründe für bestimmte Städte/Gebiete innerhalb eines Versorgungsgebiets eine maximale Anzahl der Standorte festlegt und sodann für diesen Bereich eine Auswahlentscheidung unter den örtlichen Konkurrenten trifft.

OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2025 - 13 B 559/25 -, juris, Rn. 42.

Der Antragsgegner war in Ausübung seines Ermessens aber weder gehalten, die räumliche Erreichbarkeit als Qualitätskriterium zu berücksichtigen, noch sonst diesen Umstand bei der Auswahl maßgeblich in seine Entscheidung einzubeziehen. Die von ihm herangezogenen Kriterien sind jedenfalls gegenüber der Antragstellerin - wie gezeigt - nämlich sachgerecht.

Allgemein dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2025 - 13 B 380/25 -, juris, Rn. 164.

Dass gleichwohl eine Auswahlentscheidung zugunsten der Antragstellerin erforderlich war, hat diese in Anbetracht des diesbezüglichen Vorbringens des Antragsgegners nicht hinreichend dargetan. Denn insbesondere längere Fahrzeiten für Patienten begründen eine solche Erforderlichkeit nicht, da der Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen 2022 diese in Kauf nimmt. Für die Leistungsgruppe 14.1 (Endoprothetik Hüfte) erfolgt darin die Planung - wie gezeigt - nämlich auf der Ebene der Versorgungsgebiete. Hieraus resultiert nach Einschätzung des Plangebers für diese Leistungsgruppen eine angemessene Balance zwischen notwendiger Strukturierung und Aufgabenteilung auf der einen Seite und Flächendeckung bzw. angemessener Erreichbarkeit auf der anderen Seite.

Siehe dazu bereits OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2025 - 13 B 315/25 -, juris, Rn. 92 ff.

Dass der Antragsgegner namentlich dem Kreiskrankenhaus I. die Leistungsgruppe 14.1 (Endoprothetik Hüfte) erklärtermaßen auch aufgrund dessen regionaler Bedeutung (für die wohnortnahe Notfallversorgung) zugewiesen hat, rechtfertigt keine andere Einschätzung. Denn zumindest gegenüber der Antragstellerin erweist sich dies aufgrund ihrer geringeren Fallzahlen in der Leistungsgruppe 14.1 (Endoprothetik Hüfte) nicht als ermessensfehlerhaft.

Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass der Antragsgegner der Antragstellerin die Leistungsgruppe 14.1 (Endoprothetik Hüfte) aus anderen Gründen hätte zuweisen müssen. Zwar ist der Antragsgegner - wie gezeigt - nicht gehindert, über die im Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen 2022 explizit genannten Auswahlkriterien hinaus weitere geeignete Auswahlkriterien heranzuziehen. Ob und in welchem Umfang er hiervon Gebrauch macht, ist innerhalb der gesetzlichen Grenzen des § 40 VwVfG indes seine originäre Ermessensentscheidung.

OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2025 - 13 B 315/25 -, juris, Rn. 88

Dass er diese Grenzen dadurch überschritten hat, dass er eine Zuweisung der Leistungsgruppe 14.1 (Endoprothetik Hüfte) an die Antragstellerin auch in Ansehung der von ihr geltend gemachten Aspekte unterlassen hat, hat die Antragstellerin weder dargetan noch ist dies sonst ersichtlich. Weshalb der Antragsgegner verpflichtet gewesen sein sollte, weitere Auswahlkriterien heranzuziehen, folgt aus dem Vorbringen der Antragstellerin nicht.

Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners in der Leistungsgruppe 14.2 (Endoprothetik Knie) erweist sich voraussichtlich ebenfalls als rechtmäßig.

Insoweit kann die Antragstellerin zwar eine höhere Fallzahl als namentlich das Klinikum K. vorweisen. Die vom Antragsgegner benannten Umstände, die zu einer Zuweisung der Leistungsgruppe 14.2 (Endoprothetik Knie) an das Klinikum K. und einer Nichtberücksichtigung der Antragstellerin geführt haben, lassen indes Ermessensfehler nicht erkennen. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob in Ansehung der Ausführungen des Antragsgegners im Verfahren 7 L 2371/25, das Krankenhaus D. habe einen Übergang der „gesamten Endoprothetik auf das Klinikum K.“ spätestens zum 1. Januar 2027 mitgeteilt, dessen Fallzahlen im Rahmen der vorliegend anzustellenden Betrachtung den Fallzahlen des Klinikums K. hinzuzurechnen sind.

Denn der Antragsgegner ist - wie gezeigt - nicht gehindert, über die im Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen 2022 explizit genannten Auswahlkriterien hinaus weitere geeignete Auswahlkriterien heranzuziehen. Obschon das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen jüngst betont hat, dass dem Antragsgegner insoweit weder das Krankenhausgestaltungsgesetz noch der Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen 2022 vorgeben, welche (weiteren) Auswahlkriterien er heranzieht und wie er herangezogene Auswahlkriterien gewichtet,

OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2025 - 13 B 297/25 -, juris, Rn. 56,

ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen allerdings dann, wenn sich ein Krankenhaus als besser geeignet als andere in die Auswahlentscheidung einbezogene Krankenhäuser erweist, sicherzustellen, dass den Leistungs- und Qualitätskriterien - entsprechend den Vorstellungen des Plangebers - eine vorrangige Bedeutung beigemessen wird.

So mit Blick auf die Vermeidung einer regionalen Mehrfachvorhaltung OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2025 - 13 B 316/25 -, juris, Rn. 122.

Zudem sind nur solche Auswahlkriterien sachgerecht, die mit dem Ziel der Krankenhausplanung, eine qualitativ hochwertige patientengerechte Versorgung sicherzustellen, im Einklang stehen.

Siehe OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2025 - 13 B 297/25 -, juris, Rn. 57; ferner OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2025 - 13 B 380/25 -, juris, Rn. 150.

Dies zugrunde gelegt, ist die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 14.2 (Endoprothetik Knie) an die Antragstellerin trotz deren gegenüber dem Klinikum K. höheren Fallzahlen nicht zu beanstanden. Denn das Klinikum K. kann für sich in Anspruch nehmen, regionales Traumazentrum zu sein (worauf der Antragsgegner ausdrücklich etwa im Verfahren 7 L 2371/25 Bezug genommen hat) und - nach den Angaben des Antragsgegners - mit der beantragten Zuweisung der Leistungsgruppe 14.2 (Endoprothetik Knie) eine Zertifizierung als überregionales Traumazentrum sicherstellen zu wollen. Da zumindest überregionalen Traumazentren im Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen 2022 hervorgehobene Bedeutung beigemessen wird,

Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen 2022, S. 311 ff.,

entspricht die Zuweisung dieser Leistungsgruppe an das Klinikum K. zunächst den Leistungs- und Qualitätskriterien des Krankenhausplans Nordrhein-Westfalen 2022. Des Weiteren ist auch nicht ersichtlich, dass die Zuweisung 14.1 (Endoprothetik Hüfte) an das Klinikum K. in Anbetracht der besonderen Anforderungen, die im Falle einer Zertifizierung bereits als regionales Traumazentrum erfüllt werden müssen, nicht mit dem Ziel der Krankenhausplanung in Einklang steht, eine qualitativ hochwertige patientengerechte Versorgung sicherzustellen.

Die damit einhergehende Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 14.2 (Endoprothetik Knie) an die Antragstellerin ist trotz deren gegenüber dem Klinikum K. höheren Fallzahlen folglich gerechtfertigt. Auch insoweit vermag die Antragstellerin nicht mit Erfolg einen Widerspruch zu den Ausführungen des Antragsgegners im Bescheid vom 16. Dezember 2024 geltend zu machen, dass im Rahmen des Krankenhausplans Nordrhein-Westfalen 2022 das Notfallgeschehen nicht beplant werde und Eingriffe im Notfallsetting unabhängig von einer Zuweisung der Leistungsgruppe erbracht werden dürften. Denn zumindest der Umstand, dass das Klinikum K. regionales Traumazentrum ist und eine Zertifizierung als überregionales Traumazentrum anstrebt, unterscheidet dieses von der Notfallversorgung im Übrigen.

Ausgehend davon kann dahinstehen, ob sich eine solche Rechtfertigung auch daraus ergibt, dass das Klinikum K. nach den Angaben des Antragsgegners sechs von sieben Auswahlkriterien und damit mehr Auswahlkriterien als die Antragstellerin erfüllt, die lediglich vier Auswahlkriterien erfüllt. Demgemäß kann die Antragstellerin auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass sich die diesbezüglichen Angaben des Antragsgegners im Hinblick auf das Krankenhaus Köln-G. und das A. H.-Krankenhaus Köln als unzutreffend erweisen. Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob der Antragsgegner, der keine näheren Ausführungen dazu gemacht hat, wie er im Einzelnen die Fallzahlen der Jahre 2019 bis 2023 und den Erfüllungsgrad der Auswahlkriterien für die Leistungsgruppe 14.2 (Endoprothetik Knie) bei der von ihm getroffenen Auswahlentscheidung gewichtet hat, dieser eine insoweit einheitliche Betrachtungsweise zugrunde gelegt hat.

Siehe allgemein zu dieser Anforderung OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2025 - 13 B 316/25 -, juris, Rn. 110.

Allerdings ist in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen anerkannt, dass sich im Falle der Erfüllung gleich vieler Auswahlkriterien eine Auswahlentscheidung auf der Grundlage wesentlich geringerer Fallzahlen nicht als ermessensfehlerhaft erweist.

OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2025 - 13 B 315/25 -, juris, Rn. 86; zum umgekehrten Fall vergleichbarer Fallzahlen und einer höheren Anzahl an erfüllten Auswahlkriterien OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2025 - 13 B 297/25 -, juris, Rn. 25.

Des Weiteren hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen darauf hingewiesen, dass Fallzahlen eines Krankenhauses den Leistungsvorsprung eines anderen Krankenhauses, das mehr Auswahlkriterien erfüllt, gegebenenfalls kompensieren können.

OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2025 - 13 B 316/25 -, juris, Rn. 109; ebenso OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2025 - 13 B 297/25 -, juris, Rn. 60; OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2025 - 13 B 559/25 -, juris, Rn. 57.

Ob nach diesen Maßgaben die Zuweisung der Leistungsgruppe 14.2 (Endoprothetik Knie) an das Klinikum K., das insoweit mehr Auswahlkriterien als die Antragstellerin erfüllt, aber geringere Fallzahlen als die Antragsgegnerin aufweist, und zugleich an das N.-Krankenhaus L. M. sowie die A. H.-Krankenhaus Köln GmbH, die (gegebenenfalls) genauso viele Auswahlkriterien wie die Antragstellerin erfüllen, jedoch höhere Fallzahlen aufweisen, gerechtfertigt erscheint, bedarf indes keiner abschließenden Bewertung.

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat schließlich dahinstehen lassen, ob Fallzahlen (alleine) eine Auswahlentscheidung tragen können oder der Antragsgegner ihnen im Vergleich zu den im Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen explizit genannten Auswahlkriterien eine unzutreffende und unverhältnismäßig große Bedeutung beimisst,

siehe OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2025 - 13 B 380/25 -, juris, Rn. 160.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zu­läs­sig, wenn der Wert des Be­schwer­degegen­s­tandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.