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Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 11.12.2025 – 2 L 2866/25
2. Kammer · ECLI:DE:VGK:2025:1211.2L2866.25.00
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 8338/25 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 22.09.2025 wiederherzustellen, soweit sich die Klage gegen die Aufhebung der Bestellung des Antragstellers als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur richtet,
ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Zunächst begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Bestellungsaufhebung unter Ziffer III des angefochtenen Bescheides in formeller Hinsicht keinen Bedenken. Der Antragsgegner ist der in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO niedergelegten Pflicht, in den Fällen des §§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der Vollziehung eines Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen, formell hinreichend nachgekommen.
Aus der Begründung muss hinreichend nachvollziehbar hervorgehen, dass und aus welchen besonderen Gründen die Behörde im konkreten Fall dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen, das heißt vor einer Entscheidung über den Rechtsbehelf bzw. vor Eintritt der Bestandskraft bereits jetzt dringlichen Vollziehung des Verwaltungsakts Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt bzw. aus welchen im dringenden öffentlichen Interesse liegenden Gründen sie es für gerechtfertigt oder geboten hält, den durch die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ansonsten eintretenden vorläufigen Rechtsschutz des Betroffenen einstweilen zurückzustellen.
Vgl. z.B. OVG NRW, Beschlüsse vom 22.01.2001 - 19 B 1757/00 -, juris und vom 05.01.2012 - 4 B 1250/11 -, juris.
Die inhaltliche Richtigkeit der angeführten Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist dagegen im gerichtlichen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht zu prüfen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.02.2011 - 4 B 215/11 -, juris.
Entscheidend ist, dass sich der Antragsgegner der Folgen seiner Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bewusst war und dies auch nicht lediglich floskelhaft, ohne jeden Bezug auf den Einzelfall, begründet hat,
vgl. Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 55.
Diesen rein formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt die hier gegebene Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Der Antragsgegner hat nicht nur auf das einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) im allgemeinen entgegengebrachte Vertrauen abgestellt, sondern dargelegt, dass im konkreten Fall des Antragstellers ein schwerer Vertrauensverlust entstanden ist. Er hat ausgeführt, dass das konkrete Fehlverhalten des Antragstellers im Wiederholungsfall zu rechtlichen oder finanziellen Problemsituationen bei Dritten führen kann. Diese Begründung ist nicht floskelhaft und enthält den erforderlichen Einzelfallbezug. Sie lässt erkennen, warum sich der Antragsgegner im konkreten Falle des Antragstellers dazu entschlossen hat, die sofortige Vollziehung anzuordnen. Es kommt hinzu, dass angesichts der großen Bedeutung, die die Tätigkeit des ÖbVI sowohl für den Rechtsverkehr als auch für den um hoheitliche Vermessungsleistungen nachsuchenden Bürger hat, im Regelfall bereits das bloße Erlassinteresse die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigt,
vgl. VG Köln, Beschluss vom 03.09.2012 - 2 L 1058/12 -, juris.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch materiell gerechtfertigt. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzustellende Interessenabwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung und dem Interesse des Antragsgegners an der Vollziehung des Verwaltungsakts geht zu Lasten des Antragstellers aus.
Der Bescheid des Antragsgegners vom 22.09.2025 ist offensichtlich rechtmäßig.
Dies gilt zunächst hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit des Bescheides. Insbesondere die gemäß § 39 Abs. 1 VwVfG NRW erforderliche Begründung liegt vor.
Nach dieser Vorschrift sind in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Damit sind nicht alle Angaben erforderlich, die für eine vollständige Überprüfung der Rechtmäßigkeit des VA in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht notwendig wären. Anzugeben sind vielmehr die tragenden Gründe, von denen die erlassende Behörde bei ihrer Entscheidung ausgegangen ist. Diese tragenden Gründe sind in jedem Fall, vorbehaltlich der Ausnahmen nach § 39 Abs. 2, mitzuteilen. Nicht erforderlich ist die Angabe weiterer Gründe als die für den Einzelfall entscheidenden, selbst wenn sie im Verfahren erörtert worden sind.
Stelkens/Bonk/Sachs/U. Stelkens, 10. Aufl. 2022, VwVfG § 39 Rn. 45
Diesen Begründungsanforderungen genügt der streitbefangene Bescheid. Der Antragsgegner hat in dem Bescheid den tatsächlichen Sachverhalt, der die Grundlage für die Entscheidung war, erschöpfend und fehlerfrei dargelegt. Er hat ausführlich begründet, warum er in dem Verhalten des Antragstellers eine Störung des Vertrauens in den Berufsstand sowie der Achtung des Berufsstandes und einen Verstoß gegen die sich aus § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in Nordrhein-Westfalen (ÖbVIG NRW) ergebenden Berufspflichten sieht. Er hat mit § 6 Abs. 3 Nr. 3 ÖbVIG NRW die maßgebliche Ermächtigungsnorm für die Aufhebung der Bestellung angeführt. Es ist unschädlich, dass der Bescheid weitere, im Zusammenhang mit den Berufspflichtverletzungen des Antragstellers ebenfalls relevante Normen nennt. Eine Überprüfung der Entscheidung der Behörde ist dem Antragsteller anhand der gegebenen Begründung ohne weiteres möglich. Ein Verstoß gegen die formelle Vorschrift des § 39 Abs. 1 VwVfG NRW liegt damit nicht vor.
Der streitbefangene Bescheid ist auch hinreichend bestimmt i.S.d. § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip sowie § 37 VwVfG abzuleitende Grundsatz der hinreichenden Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes gebietet zum einen, dass dessen Adressat in der Lage sein muss, zu erkennen, was von ihm gefordert wird, und zwar in dem Sinne, dass der behördliche Wille unzweideutig erkennbar und keiner unterschiedlichen subjektiven Bewertung zugänglich ist. Ferner muss der Verwaltungsakt Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können,
vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.10.2010 - 7 B 50.10 -, juris Rn. 8.
Diesen Anforderungen wird der angefochtene Bescheid gerecht, insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht. Es bedurfte nicht der ausdrücklichen Angabe eines Anfangszeitpunkts für das Wirksamwerden der Aufhebung der Bestellung. Der Zeitpunkt ergibt sich, da eine abweichende Regelung in dem Bescheid nicht getroffen wurde, aus der gesetzlichen Regelung in § 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW. Danach wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Mit der Wirksamkeit entfalten sich die in der Regelung vorgesehenen Rechtswirkungen,
vgl. Stelkens/Bonk/Sachs/Sachs, 10. Aufl. 2022, VwVfG § 43 Rn. 166.
Die gesetzliche Regelung in § 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW ist eindeutig und schließt Bestimmtheitmängel des angefochtenen Bescheides bezogen auf den den Zeitpunkt der Wirksamkeit und Gültigkeit der Aufhebung der Bestellung vorliegend aus. Gegenstand des streitbefangenen Bescheides ist die Aufhebung der Bestellung. Zu welchem Zeitpunkt diese Aufhebungsentscheidung zu einem (endgültigen) Erlöschen der Bestellung führt, ist eine Rechtsfrage, über die sich der streitbefangene Bescheid nicht verhalten muss und auch nicht verhält.
Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für die Aufhebung der Bestellung unter Ziffer II. des Bescheides ist § 6 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. § 5 Nr. 5 ÖbVIG NRW. Danach ist die Bestellung als ÖbVI aufzuheben, wenn der ÖbVI nicht die persönliche Zuverlässigkeit für den Beruf des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs hat und sich dies aus Tatsachen ergibt.
Diese Voraussetzungen sind gegeben. Der Antragsteller hat nicht die persönliche Zuverlässigkeit für den Beruf des ÖbVI und dies ergibt sich aus Tatsachen. Die persönliche Zuverlässigkeit fehlt, wenn der Betroffene nicht die Gewähr dafür bietet, dass er seinen Beruf in Zukunft ordnungsgemäß ausübt. Der Begriff der persönlichen Zuverlässigkeit deckt sich dabei mit dem entsprechenden Begriff im Gewerberecht. Die Feststellung der Unzuverlässigkeit setzt dabei weder ein Verschulden, noch einen Charaktermangel der betroffenen Person voraus.
OVG NRW, Beschluss vom 01.12.2014 - 14 A 1802/13 -, juris m.w.N..
Diese Begriffsbestimmung gilt auch im Rahmen von § 5 Nr. 5 ÖbVIG NRW, da bei dem auch öffentliche Aufgaben erfüllenden ÖbVI die Anforderung an die Zuverlässigkeit nicht geringer angesetzt werden dürfen als bei einem Gewerbetreibenden.
Vgl. VG Köln, Beschluss vom 03.09.2012 - 2 L 1058/12 - juris.
Welche Anforderungen an die Zuverlässigkeit eines ÖbVI konkret zu stellen sind, ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der in der ÖbVIG NRW getroffenen Regelungen sowie der in diesen konkreten Regelungen zum Ausdruck kommenden Stellung des ÖbVI als Organ des öffentlichen Kataster- und Vermessungswesens. Maßgebend abzustellen ist auf die im Einzelnen normierten Berufspflichten. Diese ergeben sich aus den Regelungen von §§ 3 Abs. 1, Abs. 3, 9 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5 ÖbVIG NRW. Nach diesen Vorschriften haben ÖbVI ihren Beruf selbstständig und eigenverantwortlich, gewissenhaft und unparteiisch auszuüben. Sie haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit dem Beruf oder mit dem Ansehen des Berufs unvereinbar ist. In Ausübung ihres Berufs muss ihr Verhalten der Achtung und dem Vertrauen entsprechen, die dem Beruf entgegengebracht werden (§ 3 Abs. 1 ÖbVIG NRW). Der ÖbVI ist verpflichtet, seine Amtshandlungen unter Beachtung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften in einer der Sach- und Zweckbestimmung entsprechenden wirtschaftlichen Weise sorgfältig und gewissenhaft auszuführen (§ 9 Abs. 1 ÖbVIG NRW).
Diesen Anforderungen genügt das Verhalten des Antragstellers nicht. Es sind Tatsachen eingetreten, aus denen sich ergibt, dass dem Antragsteller die persönliche Zuverlässigkeit fehlt. Dies folgt zur Überzeugung des Gerichts bereits aus der Summe der Pflichtverletzungen des Antragstellers. Der Antragsgegner hat in seiner umfassenden Würdigung des beruflichen Verhaltens des Antragstellers in den vergangenen Monaten und Jahren im angegriffenen Bescheid diverse Berufspflichtverletzungen dargelegt. Der Antragsteller erhielt bereits unter dem 12.08.2024 einen Ahndungsbescheid i.H.v. 1.000,- € wegen Kostenunterschreitung (Verstoß gegen die VermWertKostO NRW). Wegen mangelhafter Geschäftsbuchführung, fehlender Kooperationsbereitschaft mit der Aufsichtsbehörde und dem ständigen Missachten von Fristen und Weisungen erhielt der Antragsteller unter dem 17.02.2025 einen weiteren Ahndungsbescheid i.H.v. 6.700,- €. Besonders schwer ins Gewicht fällt die vom Antragsteller begangene versuchte Täuschung der Aufsichtsbehörde über das Bestehen der gemäß § 1 Abs. 4 ÖbVIG NRW zwingend vorgesehenen Berufshaftpflichtversicherung. Der Antragsteller wurde von der V.-Versicherung AG mit Schreiben vom 03.06.2025 darüber informiert, dass sein Versicherungsschutz mit sofortiger Wirkung wegen Nichtzahlung der Versicherungsbeiträge erloschen ist. Entgegen seiner Verpflichtung aus § 5 Abs. 5 DVOzÖbVIG NRW hat es der Antragsteller unterlassen, die Aufsichtsbehörde über den Wegfall des Versicherungsschutzes zu unterrichten. Der Antragsteller wurde sodann vom Antragsgegner telefonisch am 28. und 29.07.2025 aufgefordert, den Nachweis über eine bestehende Berufshaftpflichtversicherung vorzulegen. Der Antragsteller hat daraufhin ein von ihm manipuliertes älteres Schreiben der V.-Versicherung AG vorgelegt. Durch Änderung des Datums des Schreibens hat er den Versuch unternommen, dem Antragsgegner das Fortbestehen des Berufshaftpflichtversicherungsschutzes vorzuspiegeln. Es ist nach Auffassung des Gerichts unerheblich, ob damit der Straftatbestand der Urkundenfälschung oder der Falschbeurkundung im Amt verwirklicht ist. Entscheidend ist vielmehr, dass der Antragsteller den Versuch unternommen hat, die Aufsichtsbehörde über das Vorliegen einer grundlegenden, im Interesse der den ÖBVI in Anspruch nehmenden Bürger bestehenden und für das Vertrauen in die Berufsausübung der ÖbVI unerlässlichen Bestellungsvoraussetzung zu täuschen.
Die im Bescheid vom 22.09.2025 ausführlich dargelegten Tatsachen lassen die Prognose zu, dass der Antragsteller auch in Zukunft seinen Pflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen wird. Bezüglich der anzustellenden Prognose ist davon auszugehen, dass einerseits leichte Zweifel nicht ausreichen, andererseits aber auch Gewissheit nicht zu fordern ist. Entscheidend ist, ob der ÖbVI nach den gesamten Umständen, also insbesondere auch unter Berücksichtigung seines früheren Verhaltens, wahrscheinlich weiterhin nicht willens oder in der Lage ist, seine beruflichen Pflichten zu erfüllen.
Vgl. VG Köln, Beschluss vom 03.09.2012 - 2 L 1058/12 - juris m.w.N..
Unter Berücksichtigung aller Umstände ist hier die erforderliche Wahrscheinlichkeit gegeben, dass der Antragsteller auch in absehbarer Zukunft nicht willens bzw. in der Lage sein wird, seine beruflichen Pflichten ordnungsgemäß zu erfüllen. Dafür spricht schon, dass sich der Antragsteller von den Ahndungsbescheiden vom 12.08.2024 und 17.02.2025 unbeeindruckt gezeigt hat und die verhängten Geldbußen nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragsgegners nicht gezahlt hat. Dafür spricht insbesondere auch, dass der Antragsteller nach Offenlegung seines Täuschungsversuchs erneut Täuschungshandlungen vorgenommen hat, um den erforderlichen Versicherungsschutz wiederzuerlangen. Gegenüber der K. Versicherung AG hat er wahrheitswidrig angegeben, keine hoheitlichen Vermessungsingenieurtätigkeiten durchzuführen, in den letzten fünf Jahren keine Versicherung für seine Tätigkeit gehabt zu haben und seine freiberufliche Tätigkeit, die er tatsächlich bereits am 05.12.1990 begonnen hatte, erst seit August 2025 auszuüben. Zudem hat er gegenüber der K. Versicherung AG wahrheitswidrig angegeben, dass kein Versicherer seinen Versicherungsschutz gekündigt habe. Das Verhalten des Antragstellers begründet die konkrete Befürchtung, dass er auch in Zukunft zum Mittel der Täuschung greifen würde, wenn es erforderlich wäre, um ein berufliches Fehlverhalten zu verdecken. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller künftig in Ausübung seines Berufes mit seinem Verhalten der Achtung und dem Vertrauen entsprechen wird, die dem Beruf entgegengebracht werden, vgl. § 3 Abs. 1 Satz 3 ÖbVIG NRW.
Der Antragsteller beruft sich ohne Erfolg auf das Vorliegen von Ermessensfehlern, da die Aufhebung der Bestellung auf der Grundlage von § 6 Abs. 3 ÖbVIG NRW bereits nach ihrem eindeutigen und nicht auslegungsfähigen Wortlaut eine gebundene Entscheidung ist.
Vgl. VG Köln, Urteil vom 25.06.2013 - 2 K 4801/12 -, juris.
Ein Ermessen steht der Aufsichtsbehörde insoweit nicht zu, das Vorliegen von Ermessensfehlern scheidet demgemäß aus.
Es liegt schließlich auch das erforderliche besondere Vollzugsinteresse für die Anordnung der sofortigen Vollziehung vor. Die einschneidenden wirtschaftlichen Folgen für den Antragsteller werden nicht verkannt, treten jedoch hinter dem dringenden öffentlichen Interesse an der sachgemäßen Ausübung hoheitlicher Vermessungstätigkeit zurück, das wegen des vom Antragsteller in der Vergangenheit gezeigten Fehlverhaltens und der daraus folgenden Prognose für sein künftiges Verhalten konkret gefährdet ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Der festgesetzte Streitwert entspricht der Bedeutung der Sache (§ 52 Abs. 1 GKG). Wegen des vorläufigen Charakters einer Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wurde der für das Hauptsacheverfahren vorläufig in Ansatz gebrachte Betrag um die Hälfte reduziert.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.