Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln

Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 18.12.2025 – 21 L 3201/25

21. Kammer · ECLI:DE:VGK:2025:1218.21L3201.25.00

Gründe

I. Der Antragsteller zu 1., der den Antrag im eigenen Namen und im Namen der Antragstellerin zu 2. erhoben hat, ist gemäß § 67 Abs. 3 Satz 1 VwGO als Bevollmächtigter der Antragstellerin zu 2. zurückzuweisen. Er hat weder geltend gemacht, noch ist ersichtlich, dass er nach § 67 Abs. 2 VwGO vertretungsbefugt ist. Die Prozesshandlungen des Antragstellers zu 1. für die Antragstellerin zu 2. bis zu dieser Zurückweisungsentscheidung bleiben gemäß § 67 Abs. 3 Satz 2 VwGO wirksam.

II. Die Anträge der Antragsteller, im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes,

die sofortige Herausgabe des Hundes „D.“ an den Antragsteller zu 1. oder die Antragstellerin zu 2. (Ziffer 1.) und

die Aufhebung der Sicherstellung anzuordnen (Ziffer 2.),

haben keinen Erfolg.

1. Der Antrag auf Anordnung der Aufhebung der Sicherstellung unter Ziffer 2. ist entsprechend des tatsächlichen Begehrens der Antragsteller (vgl. § 88 VwGO) dahingehend auszulegen, dass mit diesem gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Sicherstellung des Hundes „D.“ begehrt werden soll.

a. Dieser Antrag ist - jedenfalls hinsichtlich des Antragstellers zu 1. - zulässig.

Er ist insbesondere statthaft. Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Sicherstellung des Hundes ist aufgrund des Vorrangs des Verfahrens nach §§ 80, 80 a VwGO, vgl. § 123 Abs. 5 VwGO, allein nach § 80 Abs. 5 VwGO zu erlangen. Denn bei der Sicherstellung des Hundes handelt es sich um einen belastenden Verwaltungsakt, dessen sofortige Vollziehung von der Antragsgegnerin gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet worden ist.

Die auf § 15 Abs. 1 LHundG NRW, § 24 Nr. 12 OBG NRW, § 43 PolG NRW zu stützende Sicherstellung eines Hundes stellt grundsätzlich einen Verwaltungsakt dar.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2019 - 5 B 1629/18 -, juris Rn. 3.

Eine solche Sicherstellung lag hier vor. Die Kammer geht - wie augenscheinlich auch die Beteiligten - davon aus, dass die Antragsgegnerin den Hund gemäß § 15 Abs. 1 LHundG NRW, § 24 Nr. 12 OBG NRW, § 43 PolG NRW sichergestellt und nicht etwa nach § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW den Entzug und die Abgabe angeordnet hat. Denn im Moment der Wegnahme des Hundes fehlte es noch an der erst im Bescheid vom 27. November 2025 angeordneten Haltungsuntersagung, so dass für die Anwendung des § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW kein Raum war. Dem entspricht es, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller nicht lediglich zur Abgabe des Hundes aufgefordert, sondern diesen auch unmittelbar mitgenommen hat.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2017 - 5 B 1427/17 -, n. v., Beschlussabdruck S. 5.

Dieser Verwaltungsakt wird, wenn der Hund vor Ort von Mitarbeitern der Ordnungsbehörde sichergestellt wird, mangels sofortiger Vollziehbarkeit der mündlich ausgesprochenen Sicherstellungsverfügung (anders bei einer Sicherstellung durch Polizeivollzugsbeamte, vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nummer 2 VwGO) regelmäßig im Wege des Sofortvollzugs durchgesetzt. Im Anschluss kann die Ordnungsbehörde von der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nummer 4 VwGO vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen, die sofortige Vollziehung der Sicherstellung anzuordnen und damit einen Rechtsgrund für den Verbleib des Hundes in der öffentlich-rechtlichen Verwahrung schaffen. Dies kann im Rahmen einer Bestätigung nach § 37 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW oder isoliert erfolgen und ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich zu begründen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2019 - 5 B 1629/18 -, juris Rn. 3 ff.

Die Antragsgegnerin hat vorliegend die sofortige Vollziehung der Sicherstellung im Bescheid vom 27. November 2025, dem Antragsteller zu 1. zugegangen am 3. Dezember 2025, nachträglich angeordnet.

Sie hat zu Ziffer VI. der Ordnungsverfügung die sofortige Vollziehung der Ziffern I.-V. angeordnet. Laut Ziffer I. der Ordnungsverfügung wird dem Antragsteller zu 1. die Haltung der Mischlingshündin „D.“ untersagt und der Entzug des Hundes angeordnet. In der Anordnung des „Entzugs“ des Hundes liegt die Bestätigung der bereits am 25. November 2025 erfolgten Sicherstellung.

Der Regelungsgehalt der Verfügung ist entsprechend §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln. Maßgeblich ist insoweit der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 2008 - 2 B 60.08 -, juris, Rn. 2.

Zur Auslegung des Tenors kann auch die Begründung der Verfügung herangezogen werden.

St. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 22.Januar 2021 - 6 C 26.19 -, juris, Rn. 52, m. w. N.

Der Begründung zu Ziffer I. der Ordnungsverfügung lässt sich im Hinblick auf den angeordneten „Entzug“ entnehmen, dass der Hund (bereits) sichergestellt und dem Antragsteller zu 1. entzogen worden ist. Bei Auslegung aus dem objektivierten Empfängerhorizont ist daraus zu schließen, dass die Verfügung insofern auf die Bestätigung der bereits am 25. November 2025 erfolgten Sicherstellung gerichtet ist und nicht etwa der (zukünftigen) Durchsetzung der erst mit der Verfügung erlassenen Haltungsuntersagung dienen soll.

Zwar wird der „Entzug“ des Hundes im Zusammenhang mit dem Haltungsverbot angeordnet. Er ist zudem am Wortlaut des § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW orientiert. Im Tenor der Verfügung ist auch nicht ausdrücklich von der erfolgten Sicherstellung die Rede. Jedoch entsprechen sich der Entzug nach § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW und die Sicherstellung nach § 15 Abs. 1 LHundG NRW, § 24 Nr. 12 OBG NRW, § 43 PolG NRW in der entscheidenden Rechtsfolge der Wegnahme des Hundes und des damit verbundenen Gewahrsamswechsels, so dass allein aus der Formulierung nicht zwingend auf eine anderweitige Intention der Antragsgegnerin geschlossen werden kann.

Vgl. zur Rechtsnatur des Entzugs nach § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW, OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2023 - 5 B 1277/22 -, juris Rn. 11 f., m. w. N.

Die Rechtsgrundlagen sind deshalb ohnehin austauschbar.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Oktober 2017 - 5 A 2529/15 -, juris Rn. 29.

Auch dem Vortrag der Antragsteller zum verspäteten Zugang der Ordnungsverfügung und einer angeblichen Rückdatierung lässt sich entnehmen, dass diese die Ordnungsverfügung als (nachträgliche) Bestätigung der bereits zuvor erfolgten Sicherstellung verstanden haben.

Entgegen des Vortrags der Antragsteller bestehen - wie sich auch bereits aus der zitierten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ergibt - gegen die nachträgliche Anordnung der sofortigen Vollziehung keine Bedenken. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO enthält keine Anforderung dahingehend, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemeinsam mit (oder etwa bereits vor) dem Verwaltungsakt erlassen werden müsste. Auf den Beschluss des Amtsgerichts Siegburg und dessen Zustellung kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Die ordnungsbehördliche Sicherstellung unterliegt nicht dem Richtervorbehalt. Der Beschluss war - aufgrund des Richtervorbehalts in Art.13 Abs. 2 GG - lediglich auf die Durchsuchung der Wohnräume des Antragstellers zu 1. gerichtet.

Ob die Antragstellerin zu 2. hinsichtlich der gegenüber dem Antragsteller zu 1. ausgesprochenen Sicherstellung antragsbefugt ist, kann offenbleiben.

b. Denn der Antrag ist jedenfalls unbegründet.

aa. Es bestehen zunächst keine Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Ziffer VI. der Ordnungsverfügung vom 27. November 2025. Der aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO folgenden formellen Pflicht, das besondere Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen, ist die Antragsgegnerin nachgekommen. Sie hat konkrete Gründe angeführt, warum die Anordnungen im konkreten Einzelfall sofort und nicht erst nach Eintritt der Bestandskraft vollzogen werden müssen. So hat sie angegeben, dass aufgrund der von einer Klage ansonsten ausgehenden aufschiebenden Wirkung nicht sichergestellt sei, dass die Haltung des Hundes durch den unzuverlässigen Halter aufgegeben werde. Eine derartige Verzögerung sei nicht mit dem besonderen Interesse an der Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit zu vereinbaren. Ob die Begründung die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch inhaltlich trägt, bedarf im Rahmen des formellen Begründungserfordernisses nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO keiner Entscheidung.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 2020 - 4 VR 4.20 -, juris Rn. 10.

bb. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO weiter vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse der Antragsteller, von der sofortigen Vollziehung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der für notwendig erachteten Maßnahmen fällt zu Gunsten der Antragsgegnerin aus, weil die Klage gegen die Sicherstellung nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung,

vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. März 2010 - 7 VR 1.10 -, juris Rn. 13,

voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.

Die Sicherstellung dürfte sich als rechtmäßig erweisen und die Antragsteller nicht in ihren Rechten verletzen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Sicherstellung eines Hundes als ordnungsrechtliche Standardmaßnahme kommt nur unter den gegenüber § 12 Abs. 4 Satz 2 LHundG NRW engeren Voraussetzungen nach § 15 Abs. 1 LHundG NRW i. V. m. § 24 Nr. 12 OBG NRW und § 43 PolG NRW in Betracht. Neben dieser spezielleren Ermächtigung tritt die allgemeine hunderechtliche Generalklausel zurück. Eine Sicherstellung kann danach unter anderem erfolgen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden. Gegenwärtig ist eine Gefahr dann, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder unmittelbar bzw. in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit liegt nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen beispielsweise dann vor, wenn jemand einen gefährlichen Hund ohne die erforderliche Erlaubnis hält und auch die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen nicht vorliegen. Aber auch in einer Hundehaltung ohne die erforderliche Erlaubnis liegt für sich gesehen ein schon eingetretener formaler Rechtsverstoß, der eine Sicherstellung rechtfertigen kann. Allerdings verlangt die Formulierung „kann“ in § 43 PolG NRW zusätzlich eine Ermessensausübung über ein Einschreiten im Einzelfall, die nach § 40 VwVfG NRW den strengeren Anforderungen des gesetzlichen Tatbestands Rechnung tragen muss. Einer nachvollziehbaren Ermessensausübung bedarf es gerade in Fällen lediglich formaler Rechtsverstöße bei der Hundehaltung, weil aus ihnen nicht notwendig auf eine hohe Wahrscheinlichkeit der Gefährdung für die körperliche Unversehrtheit von Menschen und anderen Tieren geschlossen werden kann. Jedenfalls lassen sich der gesetzlichen Ermächtigung keine Anzeichen dafür entnehmen, bei Fehlen der erforderlichen Erlaubnis sei das Ermessen regelmäßig dahingehend reduziert, dass eine Sicherstellung des Hundes und Unterbringung in einem Tierheim erfolgen müsse.

Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2014 - 5 B 446/14 -, juris Rn. 16 ff.

Insoweit dürfte zu fordern sein, dass sich neben dem abstrakten Umstand des Verstoßes gegen Vorschriften des LHundG NRW Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung ergeben, die Grundlage für eine entsprechende Ermessensentscheidung der Behörde sind. Solche Anhaltspunkte dürften sich aus verschiedenen Umständen ergeben können und auch von der Schwere und dem Inhalt des Verstoßes gegen Vorschriften des LHundG NRW abhängen. Jedenfalls bei der Haltung eines (lediglich) großen Hundes, die der Behörde entgegen § 11 Abs. 1 HundG NRW nicht angezeigt worden ist, ist für die Rechtmäßigkeit einer Sicherstellung nach § 43 Nr. 1 PolG NRW im Rahmen der Ermessensentscheidung das Hinzutreten weiterer Umstände erforderlich, und zwar auch dann, wenn der Halter die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit noch nicht glaubhaft gemacht hat (§ 11 Abs. 2 LHundG NRW) und der Halter für den Hund das Bestehen einer Haftpflichtversicherung noch nicht nachgewiesen hat. Denn insoweit handelt es sich um formale Mängel, die vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalles im Regelfall kurzfristig ausgeräumt werden können.

Vgl. hierzu auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juli 2016 - 18 L 1563/16 -, juris Rn. 20 f.

Gleichwohl kann auch die „bloße“ Nichtanzeige eines großen Hundes, etwa wenn sie trotz Aufforderungen durch die zuständige Behörde erst mit erheblicher Verspätung erfolgt, auch einen schwerwiegenden Verstoß gegen das LHundG NRW konstituieren.

Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 30. September 2016 - 18 L 2704/16 -, juris Rn. 27.

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sicherstellung ist auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung abzustellen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. März 2021 - 5 A 942/19 -, juris Rn. 36.

Diesen Maßstäben folgend lag zum Zeitpunkt der Entscheidung die erforderliche gegenwärtige Gefahr nach summarischer Prüfung vor.

Die Kammer geht zunächst davon aus, dass der Antragsteller zu 1. gegen die gesetzlichen Anforderungen nach § 11 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW verstoßen hat. Nach diesen Regelungen ist die Haltung eines Hundes, der ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreicht (großer Hund) der zuständigen Behörde von der Halterin oder vom Halter anzuzeigen. Zudem dürfen große Hunde nur gehalten werden, wenn die Halterin oder der Halter die erforderliche Sachkunde oder Zuverlässigkeit besitzt, den Hund fälschungssicher mit einem Mikrochip gekennzeichnet und für den Hund eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat und dies gegenüber der zuständigen Behörde nachweist.

Nach summarischer Prüfung hielt der Antragsteller zu 1. einen großen Hund ohne diesen bei der zuständigen Antragsgegnerin angezeigt zu haben und dieser Nachweise über das Vorliegen der erforderlichen Sachkunde und Zuverlässigkeit, die Kennzeichnung mit einem Microchip und das Vorliegen einer Haftpflichtversicherung nachgewiesen zu haben. Dies dürfte zwischen den Beteiligten mittlerweile auch unstreitig sein. Der Antragsteller zu 1. hat im gerichtlichen Verfahren wiederholt angegeben, dass er nunmehr verstanden habe, dass er - unabhängig einer etwaigen Eigentümerstellung der Antragstellerin zu 2. - Halter des Hundes „D.“ gewesen ist. Dem entspricht, dass er diesen alleinverantwortlich betreute und über ihn die Bestimmungsmacht ausübte. Nach vorläufiger Einschätzung des Gerichts geht die Haltereigenschaft des Antragstellers zu 1. jedenfalls bis auf das Jahr 2016 zurück, in dem er einen weiblichen „Schäferhund-Mix“, bei dem es sich um „D.“ gehandelt haben dürfte, unter seinem Namen bei der Stadt P. anmeldete. Dass es sich bei „D.“ um einen großen Hund handelt, ist auch den im Verwaltungsvorgang dokumentierten Fotoaufnahmen zu entnehmen. Seiner Anmelde- und Nachweispflicht kam der Antragsteller zu 1. aber bis zum Zeitpunkt der Sicherstellung nicht nach. Hierbei handelt es gleichwohl um (lediglich) formale Rechtsverstöße, die die gegenwärtige Gefahr im Zeitpunkt der Sicherstellung allein nicht begründen dürften.

Die konkreten Umstände des Falls begründen hier jedoch einen schwerwiegenden Verstoß. Die Antragsgegnerin forderte den Antragsteller zu 1. bereits mit Schreiben vom 29. April 2025 erstmals zur Anzeige und Vorlage der erforderlichen Nachweise auf. Darauf erwiderte der Antragsteller zu 1, dass er den Besitz des Hundes zurückweise und auch nicht dessen Halter sei. Bei einer Vorortkontrolle am 12. Mai 2025 verweigerte er nähere Angaben zur Hundehaltung und gab lediglich an, dass der Hund einer Freundin gehöre. Mit E-Mail vom 13. Mai 2025 gab er dann an, dass der Hund nicht ihm, sondern einer ihm bekannten Hundehalterin gehöre, die diesen während ihrer Arbeitszeit bei ihm unterbringe oder wenn sie ggf. im Urlaub sei. Diese Angaben waren offensichtlich unrichtig, da der Hund dauerhaft bei dem Antragsteller zu 1. untergebracht war und die Antragstellerin zu 2. - auf die sich der Hinweis bezogen haben dürfte - im Übrigen Rentnerin ist. Der Antragsteller zu 1. wusste auch, wie sich der früheren Hundeanmeldung in P. entnehmen lässt, um die Anzeigepflicht. Im Folgenden verwies der Antragsteller zu 1. die Antragsgegnerin im Wesentlichen auf datenschutzrechtliche Fragestellungen. Auf die Anhörung zur Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens vom 22. Mai 2025 forderte er lückenlose Beweise der Antragsgegnerin, die ihn rechtssicher als Halter auswiesen. Mit Schreiben vom 30. Juni 2025 wurde der Antragsteller zu 1. aufgefordert, den Hund am 10. Juli 2025 vorzuführen. Dieser Aufforderung kam er nicht nach. Am 22. Juli 2025 fand eine erneute Kontrolle an der Wohnanschrift des Antragstellers zu 1. statt, bei der dieser die Auskunft verweigerte. Die Nachbarn bestätigten, dass in seiner Wohnung dauerhaft ein großer Hund gehalten würde. Mit E-Mail vom 7. September 2021 benannte der Antragsteller zu 1. ohne weitere Angaben wie Anschrift und Personalien eine „T.", bei der es sich nach eigenständigen weiteren Ermittlungen der Antragsgegnerin um die Antragstellerin zu 2. handeln dürfte, als tatsächliche Halterin des Hundes. Der Antragsteller wurde daraufhin als Zeuge in einem weiteren Ordnungswidrigkeitenverfahren angehört. Er machte diesbezüglich aber von einem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch.

In der Gesamtschau hat der Antragsteller zu 1. die Erfüllung seiner nach dem LHundG NRW bestehenden Pflichten vorsätzlich und systematisch verweigert. Er hat über die tatsächlichen Umstände der Hundehaltung getäuscht und wiederholt versucht, von dieser durch Verweis auf angebliche Datenschutzverstöße abzulenken. Dieses Verhalten geht über die (bloße) Nichteinhaltung der formellen Erfordernisse des LHundG NRW hinaus. Es gab der Antragsgegnerin konkreten Anlass zur Besorgnis, dass der Antragsteller zu 1. auch in Zukunft die Pflichten des Halters eines großen Hundes nicht erfüllen werde.

Dies zugrunde gelegt hat die Antragsgegnerin voraussichtlich nicht ermessensfehlerhaft gehandelt (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Sie hat im Rahmen der Begründung zu Ziffer I. der Ordnungsverfügung vom 27. November 2025, der - wie bereits festgestellt - die Bestätigung der zuvor erfolgten Sicherstellung umfasst, gerade auch darauf abgestellt, dass sie bei ihrer Entscheidung die Weigerung zur ordnungsgemäßen Haltungsanzeige und die Versuche über die Haltereigenschaft zu täuschen, berücksichtigt habe. Dies entspricht der geforderten Berücksichtigung über den lediglich formellen Rechtsverstoß hinausgehender Umstände. Soweit sie die fehlende (materiell-rechtliche) Zuverlässigkeit des Antragstellers zu 1. (auch) an einem angeblichen Konsum berauschender Substanzen festmacht, kann offenbleiben, ob dies tragfähig ist. Denn aus der Begründung geht hervor, dass die sonstigen Verstöße gegen das LHundG NRW auch allein die Entscheidung tragen.

Die Sicherstellung stellt sich im Übrigen auch als verhältnismäßig dar. Andere Möglichkeiten der Gefahrenabwehr, die in die Rechte der Antragsteller weniger eingegriffen hätten, aber gleich effektiv gewesen wären, sind angesichts der mangelnden Kooperationsbereitschaft des Antragstellers zu 1. nicht ersichtlich.

Die geltend gemachte emotionale Belastung der Antragsteller durch die Abgabe des Hundes und die Belastung des Hundes durch die Trennung sind für die allein dem gesetzlichen Zweck, die durch Hunde und den unsachgemäßen Umgang des Menschen mit Hunden entstehenden Gefahren abzuwehren und möglichen Gefahren vorsorgend entgegenzuwirken (§ 1 LHundG NRW), verpflichtete Behörde unerheblich.

Ebenso OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 2023 - 5 A 3146/21 -, juris Rn. 79.

cc. Eine unabhängig von den Erfolgsaussichten anzustellende Interessenabwägung geht ebenfalls zulasten der Antragsteller aus. Die bewusste Missachtung der Anforderungen des LHundG NRW konnte auch im Hinblick auf eine etwaige Vorbildwirkung nicht länger hingenommen werden. Das Interesse der Antragsteller ist vor dem Hintergrund des von ihnen gezeigten Verhaltens nicht schutzwürdig.

2. Der zu Ziffer 1. gestellte Antrag auf sofortige Herausgabe des Hundes „D.“ hat ebenfalls keinen Erfolg.

a. Sofern er als Antrag auf Vollzugsfolgenbeseitigung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO zu verstehen ist, scheidet ein solcher mangels Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Sicherstellung aus.

b. Die Antragsteller können die Herausgabe des Hundes „D.“ im Übrigen auch nicht im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO verlangen.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei sind sowohl die tatsächlichen Voraussetzungen des zugrundeliegenden materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) als auch die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

Hier fehlt es jedenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs.

Die Herausgabe sichergestellter Sachen richtet sich nach § 15 Abs. 1 LHundG NRW i. V. m. § 24 Nr. 12 OBG NRW und § 46 Abs.1 PolG NRW. Nach dieser Regelung sind, sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, die Sachen an diejenige Person herauszugeben, bei der sie sichergestellt worden sind (Satz 1). Ist die Herausgabe an sie nicht möglich, können die Sachen an eine andere Person herausgegeben werden, die ihre Berechtigung glaubhaft macht (Satz 2). Die Herausgabe ist ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden (Satz 3).

Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen der Sicherstellung nunmehr weggefallen sind, dürfte eine Herausgabe des Hundes „D.“ an die Antragsteller danach ausscheiden.

Denn gegen den Antragsteller zu 1. besteht aufgrund der Ordnungsverfügung vom 27. November 2025 eine sofort vollziehbare Haltungsuntersagung, so dass die Voraussetzungen der Sicherstellung mit einer Herausgabe an ihn wieder eintreten würden.

Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 8.März 2024 - 5 B 1435/23 -, juris Rn. 3 ff.

Die Antragstellerin zu 2. hat ihre Berechtigung hingegen nicht glaubhaft gemacht. Unabhängig davon, ob diese überhaupt jemals Eigentümerin des Hundes „D.“ war oder ihre Eigentümerstellung nur behauptet worden war, um die Pflichten des LHundG NRW zu umgehen, hat sie jedenfalls ausweislich der eingereichten Dokumente (Bl. 11 GA Bd. 1) sämtliche Rechte und Pflichten an dem Hund auf den Antragsteller zu 1. übertragen. Eine eigene Berechtigung zur Herausgabe ist demnach nicht (mehr) zu erkennen.

Der von den Antragstellern gestellte Antrag auf Erlass eines Hängebeschlusses hat sich mit diesem Beschluss erledigt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, § 154 Abs. 1 VwGO. Für eine alleinige Kostentragung durch den Antragsteller zu 1. besteht vorliegend kein Anlass, da die Antragstellerin zu 2. diesen in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis seiner fehlenden Vertretungsbefugnis zur Verfahrensführung bevollmächtigt hat.

Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Der Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert worden.

Rechtsmittelbelehrung

Die Zurückweisungsentscheidung (Ziffer 1.) ist unanfechtbar, § 67 Abs.3 Satz 1 VwGO.

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Ziffer 2.) kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

Gegen die Festsetzung des Streitwerts (Ziffer 3.) kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zu­läs­sig, wenn der Wert des Be­schwer­degegen­s­tandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.