Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 23.12.2025 – 6 L 2212/24
6. Kammer · ECLI:DE:VGK:2025:1223.6L2212.24.00
Gründe
Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 7309/24 gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 04.09.2024 wiederherzustellen und dem Antragsgegner aufzugeben, den abgelieferten Führerschein wieder an den Antragsteller herauszugeben,
der nach §§ 123 Abs. 5, 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO statthaft ist, hat keinen Erfolg.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt zunächst dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, weil der Antragsgegner zum Ausdruck gebracht hat, dass die weitere Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr ein Gefahrenrisiko darstellt und jederzeit in einen entsprechenden Schaden umschlagen kann. Dabei genügt es insoweit regelmäßig, wenn die Behörde deutlich macht, dass ihr der Ausnahmecharakter der Anordnung der sofortigen Vollziehung vor Augen stand und aus ihrer Sicht die Gründe für die Fahrerlaubnisentziehung zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung begründen. Diese Anforderungen sind hier gewahrt worden. Die hohe Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs und das erhebliche Gefährdungspotential ungeeigneter Verkehrsteilnehmer rechtfertigt in der Regel nicht nur den Erlass gefahrenabwehrender Ordnungsverfügungen, sondern auch die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit. Denn die für den Bereich des Fahrerlaubnisrechts spezifischen Gefahren liegen nicht in bestimmter Zukunft, sondern können sich jederzeit - auch sofort - realisieren. Daraus folgt auch, dass sich die Begründung für die Ordnungsverfügung selbst und diejenige für den Sofortvollzug weitgehend decken. Eine gewisse Redundanz und Formelhaftigkeit der Begründung nach § 80 Abs. 3 VwGO ist überdies unvermeidlich und rechtfertigt nicht den Schluss, die Fahrerlaubnisbehörde habe nicht einzelfallbezogen die für oder gegen den Sofortvollzug sprechenden Umständen abgewogen.
Vgl. grundlegend OVG NRW, Beschluss vom 14.03.2017 - 16 B 1300/16 -.
Ferner fällt die im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 80 Abs. 5 VwGO sodann vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus.
Im Fall der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 VwGO kann das Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherstellen bzw. anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig ist. Ein überwiegendes Aussetzungsinteresse ist nicht gegeben, wenn der Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird, das heißt, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist. Hingegen setzt sich das gegenläufige Vollzugsinteresse durch, wenn die angefochtene Ordnungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig anzusehen ist und darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse an ihrer Umsetzung vor Abschluss des Rechtsschutzverfahrens in der Hauptsache besteht.
Die mit Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 04.09.2024 angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis erweist sich bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 zur FeV vorliegen, durch die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ist die Entscheidung zwingend; einer - gegebenenfalls weiteren - Gutachteneinholung bedarf es nicht (§ 11 Abs. 7 FeV).
Letztlich mag hier dahin stehen, ob der Antragsgegner bereits deshalb von der Fahrungeeignetheit des Antragstellers ausgehen durfte, weil dieser mit dem Zertifikat über seine Teilnahme am DEKRA Mobilitätscheck vom 15.11.2023 - freiwillig - eine fachliche Stellungnahme einer anerkannten Begutachtungsstelle nach Durchführung u.a. einer verkehrsmedizinischen Untersuchung vorgelegt hat, welche feststellt, dass aus verkehrsmedizinischer Sicht keine Fahreignung des Antragstellers besteht.
Jedenfalls durfte der Antragsgegner nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung bei Erlass der Ordnungsverfügung davon ausgehen, dass bei dem Antragsteller eine Alkoholabhängigkeit im Sinne der Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV vorliegt.
Ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist u. a. derjenige, bei dem eine Abhängigkeit von Alkohol besteht (Anlage 4 Nr. 8.3 zur FeV). Wer alkoholabhängig ist, hat grundsätzlich nicht die erforderliche Fähigkeit, den Konsum von Alkohol und das Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr zu trennen. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob Vorfälle im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr geschehen sind,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.10.2015 - 3 B 31.15 -, juris, Rn. 5.
Bei alkoholabhängigen Personen besteht krankheitsbedingt jederzeit die Gefahr eines Kontrollverlusts und der Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss. Eine hinreichend feststehende und nicht überwundene Alkoholabhängigkeit hat damit zwangsläufig die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge, ohne dass es hierfür weiterer Abklärung bedarf.
Vgl. VGH München, Beschluss vom 10.10.2019 - 11 CS 19.1451 -, juris, Rn. 17.
Dem Antragsgegner lagen im Zeitpunkt der Entziehungsentscheidung mehrere ärztliche Stellungnahmen zu der Alkoholkrankheit des Antragstellers vor. So berichtete bereits das Städtische Klinikum W. unter dem 31.05.2021 davon, dass der Antragsteller, nachdem er alkoholisiert eine Treppe herabgestürzt sei, im stationären Aufenthalt eine Entzugssymptomatik zeigte. Im anschließenden Attest vom 21.06.2021 ist ebenfalls von einem psychiatrischerseits diagnostizierten Entzugsdelir die Rede. Bei dem sich an den Klinikaufenthalt in W. anschließenden Aufenthalt in der Klinik für Allgemein- und Gerontopsychiatrie in T. erhielt der Antragsteller die Verdachtsdiagnose Entzugsdelir bei Alkoholabusus (Bericht vom 13.07.2021). Der neuropsychologische Bericht der Dipl.-Psych. J. Q. vom 17.08.2022 stellt die medizinische Diagnose eines Alkoholabusus und empfiehlt dringend eine Entzugs- und Entwöhnungsbehandlung bzgl. des Alkoholkonsums. Ausweislich des DEKRA Mobilitätscheck berichtet die Hausärztin unter dem 27.11.2023 von der Diagnose einer Alkoholkrankheit beim Antragsteller. Das Klinikum U. berichtet in seiner Stellungnahme vom 18.04.2024 über den 17-tägigen stationären Aufenthalt des Antragstellers auf der offenen Akutstation für die Behandlung von Patienten mit Abhängigkeiten von Alkohol und komorbiden Störungen. Als Diagnose wird u.a. das Abhängigkeitssyndrom nach ICD F10.2 genannt. In der Gesamtschau sämtlicher vorliegenden ärztlichen Unterlagen betreffend den Antragsteller durfte der Antragsgegner davon ausgehen, dass bei dem Antragsteller eine Alkoholerkrankung in Form der Alkoholabhängigkeit vorliegt.
Die hiergegen vorgebrachten Einwände des Antragstellers dringen nicht durch. So vermag das ärztliche Attest des Hausarztes des Antragstellers vom 24.10.2024, wonach der Antragsteller glaubhaft angebe, keinen Alkohol zu trinken, und die durchgeführten Untersuchungen wie Ultraschall der Leber und Blutabnahme mit Bestimmung der Leberwerte allesamt unauffällig seien, nicht zu überzeugen. Denn der Antragsteller, dem laut mehreren anderen ärztlichen Stellungnahmen die Krankheitseinsicht fehlt, hat gegenüber dem Antragsgegner selbst angegeben, Freitagabends 4 Weizenbier zu trinken. Insgesamt fehlt dem Vorbringen des Antragstellers eine qualifizierte Auseinandersetzung mit den ärztlichen Stellungnahmen, die ihm eine Alkoholabhängigkeit attestieren. Ein solche liefern auch nicht das weitere hausärztliche Attest vom 11.02.2025, wonach die durchgeführten Untersuchungen, insbesondere die Laborwerte im Wesentlichen unauffällig seien, oder die Berichte über das Schädel-MRT vom 19.12.2024 bzw. das EEG vom 10.04.2025, wonach keine Auffälligkeiten bestünden. Sein eigener Vortrag, weder in Vergangenheit noch gegenwärtig unter einer Alkoholkrankheit gelitten zu haben bzw. zu leiden, lässt sich nur schwer damit in Einklang bringen, dass er - laut den vorliegenden ärztlichen Berichten - im stationären Aufenthalt nach dem Treppensturz einen Entzugsdelir zeigte und später für mehr als zwei Wochen auf einer Fachstation für Alkoholabhängige mit der entsprechenden Diagnose nach ICD behandelt wurde. Auch der Verweis darauf, als Berufskraftfahrer 41 Jahre ohne Auffälligkeiten am Straßenverkehr teilgenommen zu haben, kann der Diagnose einer Alkoholabhängigkeit nicht mit Erfolg entgegengehalten werden. Jedenfalls für das vorliegende Eilverfahren erweist sich die Annahme des Antragsgegners, dass beim Antragsteller einer Alkoholabhängigkeit vorliegt, als gerechtfertigt.
Die - bereits erfüllte - Pflicht zur Ablieferung des Führerscheins beruht auf § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 FeV und begegnet angesichts des sofort vollziehbaren Entzugs der Fahrerlaubnis keinen rechtlichen Bedenken.
Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung folgt daraus, dass das Interesse an der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer Vorrang vor den Interessen des Antragstellers hat. Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis für den Antragsteller mit Härten verbunden sein kann. Dieser Gesichtspunkt muss hier jedoch zurückstehen. Denn die Allgemeinheit hat ein dringendes Interesse daran, dass Kraftfahrer, von deren mangelnder Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei summarischer Überprüfung auszugehen ist, sofort von einer weiteren Teilnahme am Straßenverkehr ausgeschlossen werden. Im Interesse der Verkehrssicherheit gilt dies auch dann, falls dem Antragsteller durch die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis Nachteile entstehen sollten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache (§ 52 Abs. 1 GKG). Der Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert worden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.