Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 06.01.2026 – 17 K 5100/23.A
17. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0106.17K5100.23A.00
Tatbestand
Die Klägerin ist irakische Staatsangehörige, arabischer Volks- und muslimischer Religionszugehörigkeit. Die Klägerinnen in dem abgetrennten Verfahren 17 K 322/26.A sind die Mutter und die minderjährigen Schwestern der Klägerin. Der Kläger in dem Verfahren 17 K 2952/23.A ist der Vater der Klägerin. Sie hätten zuletzt gemeinsam in D. gelebt. Sie verließen den Irak nach eigenen Angaben am 10.10.2018.
Sie reisten Ende 2018 zunächst in Griechenland ein, wo ihnen mit Bescheid vom 12.01.2022 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde (Bl. 90 ff. d. Gerichtsakte). Im dortigen Verfahren trug die Mutter der Klägerin im Wesentlichen vor, der Vater der Klägerin sei mehrere Tage von Gegnern des Vaters seiner Frau - der Minister in Saddam Husseins Regierung gewesen sei - entführt worden, daher fürchteten sie um das Leben ihrer Kinder.
Am 10.05.2022 reisten sie nach eigenen Angaben in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 30.05.2022 einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden Bundesamt).
Im Rahmen ihrer Anhörung machte die Mutter der Klägerin im Wesentlichen geltend, sie hätten den Irak wegen der Probleme des Vaters der Klägerin verlassen. Er sei mehrfach entführt und gefoltert worden. Es habe auch einen Versuch gegeben, die Klägerin auf einem Basar zu entführen. Die Polizei habe ihnen nicht helfen können und sie hätten Angst um das Leben ihrer Töchter gehabt. Die Kinder ihrer Tante seien bei einer Explosion ums Leben gekommen und ihr Onkel sei durch einen ähnlichen Vorfall behindert und habe ebenfalls ein Kind verloren.
Im Irak würden noch die Großeltern der Klägerin, fünf Onkel und drei Tanten sowie ihre Großfamilie leben, außerdem die Familie ihres Vaters. Sie habe gemeinsam mit ihrer Familie in einer gemietete Wohnung gelebt. Ihre wirtschaftliche Situation sei durchschnittlich gewesen.
Mit Bescheid vom 31.08.2023 lehnte das Bundesamt die Anträge der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) und des subsidiären Schutzstatus (Nr. 3) ebenso wie den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter (Nr. 2) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Nr. 4). Der Klägerin wurde die Abschiebung in den Irak angedroht (Nr. 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6).
Die Klägerin hat am 13.09.2023 Klage erhoben.
Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Asylverfahren.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 31.08.2023 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihr den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufentG hinsichtlich Irak vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie beruft sich auf die Begründung des angegriffenen Bescheids.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie der Verfahren 17 K 2952/23.A und 17 K 322/26.A und der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sie mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist nach Maßgabe der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) zulässig und begründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31.08.2023 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Die Klägerin hat Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 AsylG, denn sie ist Flüchtling im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG.
1. Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.
a) Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt nach § 3a Abs. 1 AsylG eine Verfolgungshandlung von bestimmter Art und Schwere voraus, die an einen der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten und in § 3b Abs. 1 AsylG näher erläuterten Verfolgungsgründe anknüpft und vom Staat, einer den Staat beherrschenden Gruppierung oder Organisation oder von einem nichtstaatlichen Akteur ausgeht, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten (§ 3c AsylG). Gegen diese Verfolgung darf es darüber hinaus keinen effektiven Schutz in einem (anderen) Teil des Herkunftslandes geben (§ 3e AsylG).
Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.
BVerwG, Urteil vom 23.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 19, 32.
b) Zu den in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen gehört auch die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe. Nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG, der Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) in deutsches Recht umsetzt, gilt eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn (a) die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und (b) die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgrenzbare Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.
Die Bestimmungen der Qualifikationsrichtlinie sind nicht nur im Licht der allgemeinen Systematik und des Zwecks dieser Richtlinie, sondern auch unter Beachtung der Genfer Flüchtlingskonvention und der übrigen in Art. 78 Abs. 1 AEUV angeführten einschlägigen Verträge auszulegen. Zu diesen Verträgen gehören u.a. das in Istanbul geschlossene Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (im Folgenden: Übereinkommen von Istanbul) und das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (im Folgenden: CEDAW).
Vgl. EuGH, Urteile vom 16.01.2024 - C-621/21 -, juris, Rn. 37, vom 11.06.2024 - C-646/21 -, juris, Rn. 36, und vom 04.10.2024 - C-608/22 und C-609/22 -, juris, Rn. 33.
Wie Art. 1, 3 und 4 Abs. 2 des Übereinkommens von Istanbul bestätigen, umfasst die Gleichstellung von Frauen und Männern u.a. das Recht jeder Frau, vor geschlechtsspezifischer Gewalt geschützt zu werden, das Recht, nicht zur Eheschließung gezwungen zu werden, sowie das Recht, sich für oder gegen einen Glauben zu entscheiden, ihre eigenen politischen Meinungen zu haben und zu äußern und ihre eigenen Lebensentscheidungen, insbesondere in den Bereichen Bildung, Berufswahl oder Tätigkeiten im öffentlichen Raum, frei zu treffen. Gleiches gilt für die Art. 3, 5, 7, 10 und 16 des CEDAW.
Vgl. EuGH, Urteile vom 11.06.2024 - C-646/21 -, juris, Rn. 37, und vom 04.10.2024 - C-608/22 und C-609/22 -, juris, Rn. 34.
Die Tatsache, weiblichen Geschlechts zu sein, stellt ein angeborenes Merkmal dar und reicht daher bereits aus, um die Voraussetzung des § 3b Abs. 1 Nr. 4a) AsylG zu erfüllen.
Vgl. EuGH, Urteile vom 16.01.2024 - C-621/21 -, juris, Rn. 49, und vom 11.06.2024 - C-646/21 -, juris, Rn. 42.
Darüber hinaus können Frauen die Voraussetzung des § 3b Abs. 1 Nr. 4a) AsylG dadurch erfüllen, dass sie ein zusätzliches gemeinsames Merkmal oder einen gemeinsamen Hintergrund haben, der nicht verändert werden kann, wie eine besondere familiäre Situation, oder aber Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für ihre Identität oder ihr Gewissen sind, dass sie nicht gezwungen werden sollten, auf sie zu verzichten. Als ein Merkmal oder eine Glaubensüberzeugung in dem zuletzt genannten Sinn kann die tatsächliche Identifizierung einer Drittstaatsangehörigen mit dem Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männern angesehen werden.
Vgl. EuGH, Urteil vom 11.06.2024 - C-646/21 -, juris, Rn. 31.
Die tatsächliche Identifizierung mit dem Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männern setzt insoweit, als sie mit dem Wunsch verbunden ist, im Alltagsleben gleichberechtigt zu sein, voraus, dass die Frau ihre eigenen Lebensentscheidungen, insbesondere in Bezug auf Bildungsweg und Berufswahl, Ausmaß und Art der Aktivitäten im öffentlichen Raum, die Möglichkeit, durch eine außerhäusliche Tätigkeit wirtschaftliche Unabhängigkeit zu erlangen, die Wahl, allein oder mit Familie zu leben, und die Partnerwahl frei treffen kann.
Vgl. EuGH, Urteil vom 11.06.2024 - C-646/21 -, juris, Rn. 44.
Ferner kann der Umstand, dass sich junge drittstaatsangehörige Frauen während einer identitätsbildenden Lebensphase in einem Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben und sich im Zuge dieses Aufenthalts tatsächlich mit dem Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männern identifiziert haben, einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, im Sinne von Art. 3b Abs. 1 Nr. 4a) AsylG darstellen.
Vgl. EuGH, Urteil vom 11.06.2024 - C-646/21 -, juris, Rn. 45.
Die Voraussetzung des § 3b Abs. 1 Nr. 4b) AsylG wird von Frauen, die als gemeinsames Merkmal die tatsächliche Identifizierung mit dem Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männern teilen, erfüllt, wenn die in ihrem Herkunftsland geltenden sozialen, moralischen oder rechtlichen Normen dazu führen, dass diese Frauen aufgrund dieses gemeinsamen Merkmals von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet werden. Diese Gesellschaft kann dabei mit dem gesamten Herkunftsdrittland der Person, die internationalen Schutz beantragt hat, zusammenfallen oder enger eingegrenzt sein, z.B. auf einen Teil des Hoheitsgebiets oder der Bevölkerung dieses Drittlands.
Vgl. EuGH, Urteile vom 16.01.2024 - C-621/21 -, juris, Rn. 52 ff., und vom 11.06.2024 - C-646/21 -, juris, Rn. 49 f.
In Abgrenzung zu einem bloßen „westlichen Lebensstil“ kommt es darauf an, ob die betreffende Frau sich persönlichkeitsprägend mit dem „Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männern“ identifiziert und sich der Gefahr der Verfolgung im Heimatland aussetzte, wenn sie auch dort nach diesen Grundsätzen lebte.
Vgl. Dörig, jM 2024, 308 (310).
2. Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben und unter Würdigung der allgemeinkundigen und der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse sowie ihres Vorbringens im Verfahren ist der Klägerin nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
a) Die Klägerin ist aufgrund der Tatsache, dass sie weiblichen Geschlechts ist, Mitglied einer sozialen Gruppe.
Nach der Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung der Einzelrichterin auch fest, dass die Klägerin sich mit dem Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männern identifiziert. In Anbetracht des noch jungen Alters der Klägerin ist insoweit ausreichend, dass sie die Gleichheit von Frauen und Männern als Selbstverständlichkeit versteht und ihre Zukunft dementsprechend plant. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung geschildert, dass sie eine gemischt geschlechtliche Schule besucht und dort auch mit besonderer Vorliebe am Sportunterricht teilnimmt. Darüber hinaus hat sie bereits den Plan gefasst, nach Abschluss des Gymnasiums Zahnmedizin zu studieren und wünscht sich, später als Zahnärztin zu arbeiten. Außerdem trägt sie kein Kopftuch und plant auch nicht, dieses in nächster Zeit anzulegen. Sie bestimmt selbst, wie sie sich kleidet und wählt ihre Freunde frei aus. Nach ihren Schilderungen sind ihre Freunde alle ursprünglich aus Deutschland. Hinzu kommt, dass die Klägerin schilderte, sich eine Rückkehr in den Irak, wo ihr ihre Kleidung vorgeschrieben würde und sie als Frau bestimmten Beschränkungen im Hinblick auf Bildung u.a., nicht vorstellen zu können. Hinzu kommt, dass die Klägerin den Großteil ihrer identitätsprägenden Phase in Griechenland und Deutschland verbracht hat. Die Klägerin verließ bereits im Alter von fünf Jahren den Irak und lebte zunächst bis 2022 in Griechenland und danach in Deutschland. An ihr Leben im Irak kann sie sich Angaben kaum erinnern.
Dies alles zeigt, dass die Klägerin altersentsprechend den Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männern in ihrem Alltagsleben für sich in Anspruch nimmt und er einen integrierenden Bestandteil ihrer Identität darstellt, auf den sie nicht mehr verzichten kann und will.
b) Die so umrissene soziale Gruppe der „verwestlichten“ Frauen, der die Klägerin angehört, hat zur Überzeugung der Einzelrichterin im Irak auch eine deutlich abgegrenzte Identität, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.
Zwar ist in der irakischen Verfassung die Gleichstellung der Geschlechter vorgeschrieben und eine Frauenquote von 25% im Parlament (RKI: 30%) verankert. In politischen Entscheidungsprozessen spielen Frauen jedoch eine untergeordnete Rolle. Nur wenige Frauen nehmen Spitzenpositionen in Politik, Verwaltung und Wirtschaft ein. Auf einfachgesetzlicher Ebene findet die verfassungsrechtlich garantierte Gleichstellung häufig keine Entsprechung. Defizite bestehen insbesondere im Familien-, Erb- und Strafrecht sowie im Staatsangehörigkeitsrecht. Die Stellung der Frau hat sich im Vergleich zur Zeit des Saddam-Regimes teilweise deutlich verschlechtert. Frauen sind im Alltag Diskriminierung ausgesetzt, die ihre gleichberechtigte Teilnahme am politischen, sozialen und wirtschaftlichen Leben im Irak verhindert. Die Bewegungsfreiheit von Frauen wird durch gesetzliche Bestimmungen eingeschränkt. So hindert das Gesetz Frauen beispielsweise daran, ohne die Zustimmung eines männlichen Vormunds oder gesetzlichen Vertreters einen Reisepass zu beantragen oder ein Dokument zur Feststellung des Personenstands zu erhalten, welches für den Zugang zu Beschäftigung, Bildung und einer Reihe von Sozialdiensten erforderlich ist. Frauen wird überproportional häufig der Zugang zu Bildung und Teilnahme am Arbeitsmarkt verwehrt. Die geschätzte Erwerbsquote von Frauen liegt bei etwa 11% (Stand 2022), ein Abfall gegenüber 15% im Jahr 2016. Frauen, die nicht an der irakischen Arbeitswelt teilhaben, sind einem erhöhten Armutsrisiko ausgesetzt, selbst wenn sie in der informellen Wirtschaft mit Arbeiten wie Nähen oder Kunsthandwerk beschäftigt sind.
Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 05.06.2024, Stand: April 2024, S. 4, 7, 13, 15 ff.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation: Irak, 28.03.2024, S. 201; EUAA, Irak - Gezielte Gewalt gegen Individuen, Januar 2022, S. 90; OVG NRW, Urteil vom 05.09.2023 - 9 A 1249/20.A -, juris, Rn. 301.
In irakischen Familien sind patriarchalische Strukturen und sog. „Ehrenverbrechen“ bis hin zu „Ehrenmorden“ weit verbreitet. Häusliche Gewalt ist alltäglich und kann sowohl durch triviale Streitereien als auch durch vermeintliche „Ehrverletzungen“ ausgelöst werden, weshalb die Übergänge zwischen häuslicher Gewalt und sog. „Ehrverbrechen“ in der Praxis oft fließend sind. Die Familien- und die individuelle Ehre wird ausschließlich von Männern gehalten und kann verloren oder wiedergewonnen werden. Frauen dagegen können nur eine Quelle der Familien- oder individuellen „Schande“ sein und können nicht aktiv Ehre in ihre Familie oder ihren Stamm bringen. In der Autonomen Region Kurdistan-Irak sprechen sich zwar sowohl Politik als auch Rechtslage ausdrücklich gegen „Ehrenmorde“ aus. In einigen gesellschaftlichen Gruppen gilt der „Ehrenmord“ allerdings immer noch als rechtfertigbar. Während sexuelle Übergriffe, wie z. B. Vergewaltigung, sowohl gegen Frauen als auch gegen Männer strafbar sind, sieht Art. 398 des irakischen Strafgesetzbuches vor, dass Anklagen aufgrund von Vergewaltigung fallen gelassen werden können, wenn der Angreifer das Opfer heiratet. Eine Bestimmung verhindert hierbei eine Scheidung innerhalb der ersten drei Ehejahre. Dies trifft auch zu, wenn das Opfer minderjährig ist. Vergewaltigung innerhalb der Ehe stellt keine Straftat dar. Die Bemühungen irakischer Frauenrechtsorganisationen, das Parlament zur Verabschiedung eines Gesetzes zum Verbot geschlechtsspezifischer Gewalt zu bewegen, blieben bisher erfolglos, obwohl der Ruf nach Gesetzen gegen häusliche Gewalt im Irak wieder lauter geworden ist.
Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation: Irak, 28.03.2024, S. 211 f; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Kurzinformation Irak: Geschlechtsspezifische Gewalt, 01.05.2023, S. 1; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 21.05.2025, Stand: Februar 2025, S. 8, 22 f.
Fälle von (tödlicher) geschlechtsspezifischer Gewalt kommen im gesamten Irak häufig vor. Geschlechtsspezifische Gewalt ist nicht nur auf den häuslichen bzw. familiären Rahmen begrenzt, sondern wird auch von Personen verübt, die nicht in einer persönlichen Beziehung zu den jeweiligen Frauen stehen. Dies betrifft vor allem Frauen in öffentlichen oder halb-öffentlichen Positionen, wie Aktivistinnen, Politikerinnen und Influencerinnen, aber auch Berufsgruppen, deren Tätigkeiten halböffentlich sind, wie z.B. Journalistinnen, Ärztinnen oder Politikerinnen. Verlassen Frauen die traditionelle „heimische“ Sphäre, wird dies nicht von allen Teilen der Gesellschaft akzeptiert.
Vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Kurzinformation Irak: Geschlechtsspezifische Gewalt, 01.05.2023, S. 4.
Sowohl Männer als auch Frauen stehen im Irak unter Druck, sich an konservative Normen zu halten, was das persönliche Erscheinungsbild betrifft. Personen, die als nicht konform mit den lokalen sozialen und kulturellen Normen angesehen werden, weil sie ein „westliches“ Verhalten an den Tag legen, sind Drohungen und Angriffen von Einzelpersonen aus der Gesellschaft sowie von Milizen ausgesetzt. Volksmobilisierungskräfte (PMF) haben es auf Personen abgesehen, die Anzeichen für eine Abweichung von ihrer Auslegung der schiitischen Normen zeigen, manchmal mit Unterstützung der schiitischen Gemeinschaft. Einige Muslime bedrohen weiterhin Frauen und Mädchen, unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit, wenn sich diese weigern, Kopftuch zu tragen, sich in westlicher Kleidung kleiden oder sich nicht an strenge Interpretationen islamischer Normen für das Verhalten in der Öffentlichkeit halten. Alleinerziehende Mütter und Frauen, die allein leben, sind Stigmatisierung ausgesetzt. Dass Frauen außerhalb des Hauses arbeiten, wird in weiten Teilen der Gesellschaft als inakzeptabel angesehen. Berufe wie die Arbeit in Geschäften, Restaurants oder in den Medien werden als etwas Schändliches betrachtet. Gleiches gilt für die Teilnahme an lokaler und nationaler Politik. So wurden weibliche Aktivisten, die an politischen Protesten teilnahmen, in Gegenkampagnen als promiskuitiv verunglimpft.
Vgl. EUAA, Country Guidance: Iraq, 29.06.2022, S. 112; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation: Irak, 28.03.2024, S. 217 f.; Australian Government, Department of Foreign Affairs and Trade, Country Information Report Iraq, 16.01.2025, S. 29 ff.
c) Schließlich ist es beachtlich wahrscheinlich, dass die Klägerin bei einer Rückkehr an ihren Heimatort aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der „verwestlichten“ Frauen der Gefahr einer Verfolgung durch Milizen oder sonstige Männer ausgesetzt wäre.
Zwar dürften Verfolgungshandlungen, die die notwendige Dichte erreichen, um für alle Frauen, die den Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männern teilen, unabhängig von den konkreten Umständen eine Gruppenverfolgung im gesamten Irak anzunehmen, nicht vorliegen.
Vgl. VG Köln, Urteil vom 08.10.2024 - 27 K 6772/20.A -, juris, Rn. 34; auch VG Braunschweig, Urteil vom 04.04.2024 - 2 A 26/21 -, juris, Rn. 39.
Das konkrete Risiko für die einzelne Frau, Opfer von Übergriffen zu werden, hängt vielmehr von zahlreichen Umständen des Einzelfalls ab, u.a. von der Herkunftsregion, der Existenz einer schutzbereiten und schutzfähigen männlichen Person, der kulturellen und sozialen Stellung sowie der Persönlichkeit und dem Verhalten der Betroffenen.
Vgl. VG Köln, Urteil vom 08.10.2024 - 27 K 6772/20.A -, juris, Rn. 33 f.
Die „Verwestlichung“ ist dabei ein das Verfolgungsrisiko deutlich erhöhender Faktor, der mit hohem Gewicht in die Verfolgungsprognose einzustellen ist.
Vgl. VG Köln, Urteil vom 08.10.2024 - 27 K 6772/20.A -, juris, Rn. 34.
Aufgrund der individuellen Situation der Klägerin hält die Einzelrichterin die Gefahr einer Verfolgung bei einer Rückkehr an ihren Heimatort für beachtlich wahrscheinlich, wenn die Klägerin dort weiterhin nach dem inzwischen zu ihrer Identität gehörenden Grundsatz der Gleichberechtigung von Frauen und Männern lebte. Dies gilt selbst dann, wenn auch ihr Vater, der Kläger in dem Verfahren 17 K 2959/23.A ebenfalls dorthin zurückkehren würde.
So auch in einem ähnlichen Fall VG Köln, Urteil vom 28.01.2025 - 17 K 698/21, VG Braunschweig, Urteil vom 26.01.2023 - 2 A 172/19 -, juris, Rn. 38.
Denn die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft geschildert, dass sie ihre Freiheit in der Wahl ihrer Kleidung und hinsichtlich ihres Berufes in der Zukunft nicht wieder aufgeben kann. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen ist diese Haltung in der Heimatprovinz der Klägerin problematisch. Denn vor allem im schiitischen Teil des Iraks werden auch nicht gesetzlich vorgeschrienen islamische Regeln, z.B. Kopftuchzwang an Schulen und Universitäten, stärker durchgesetzt. Frauen werden unter Druck gesetzt, ihre Freizügigkeit und Teilnahme am öffentlichen Leben einzuschränken. Frauen wird überproportional der Zugang zu Bildung und Teilnahme am Arbeitsmarkt verwehrt.
Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 21.05.2025, Stand: Februar 2025, S. 8, 22.
Ihre Überzeugung von der Gleichheit der Geschlechter in der Öffentlichkeit bzw. im Alltag zu leben, wäre nach alledem für die Klägerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einem Verfolgungsrisiko verbunden.
d) Auf eine inländische Fluchtalternative im Sinne des § 3e AsylG kann die Klägerin nicht verwiesen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Rechtsmittelbelehrung
Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.