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Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 13.01.2026 – 7 K 6060/21
7. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0113.7K6060.21.00
Tatbestand
Der 1981 geborene Kläger nahm zum Wintersemester 2010/2011 das Studium der Humanmedizin in X. auf und wechselte nach dem ersten Semester an die Universität zu P.. Die Prüfung im Fach „Anatomie unter Berücksichtigung der Inhalte der Biologie“ bestand der Kläger im dritten Versuch am 11.08.2014 endgültig nicht. Mit dem endgültigen Nichtbestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung (physikumsäquivalent) wurde er exmatrikuliert. Er absolvierte sodann das Studium der Humanmedizin an der Universität von E. (Philippinen). Nach erfolgreichem Bestehen des Examens erhielt er dort im Dezember 2020 die Zulassung als praktischer Arzt.
Nach seiner Rückkehr nach Deutschland stellte der Kläger am 15.07.2021 bei der Bezirksregierung Q. einen Antrag auf Erteilung der Approbation als Arzt.
Nach Anhörung des Klägers lehnte die Bezirksregierung den Antrag mit Bescheid vom 19.10.2021 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die deutsche ärztliche Ausbildung umfasse nach § § 1 Abs. 2 Nr. 5 ÄApprO die in drei Abschnitte gegliederte Ärztliche Prüfung. Gemäß § 3 Abs.1 Satz 7 BÄO werde die Approbation nicht erteilt, wenn eine der geforderten ärztlichen Prüfungen oder ein Abschnitt der ärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden werde. Die Vorschrift stehe auch dem Ablegen einer Kenntnisprüfung nach § 3 Abs. 3 Satz 3 BÄO entgegen. § 3 Abs. 1 Satz 7 BÄO stelle klar, dass die Ungeeignetheit von Bewerbern, die sich im endgültigen Nichtbestehen ärztlicher Prüfungen ausdrücke, dazu führe, dass solche Studierenden insgesamt als ungeeignet für die Berufsausübung anzusehen seien. § 3 Abs. 1 Satz 8 BÄO finde auf ein Studium auf den Philippinen keine Anwendung. Der Bescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 27.10.2021 übermittelt.
Am 26.11.2021 hat der Kläger Klage erhoben.
Er trägt vor, die Besserstellung von Ärzten mit Ausbildungsnachweisen aus EU-Staaten, denen nach § 3 Abs. 1 Satz 8 BÄO abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 7 BÄO auch bei endgültigem Nichtbestehen einer Prüfung nach der ÄApprO die Approbation erteilt werden könne, sei gegenüber Ärzten mit Ausbildungsnachweisen aus Drittstaaten nicht gerechtfertigt. Die Vorschrift sei gemeinschaftsrechts- und verfassungswidrig. Es liege ein Fall der Inländerbenachteiligung vor. An keiner Stelle deute der Gesetzgeber an, dass er in der deutschen ärztlichen Vorprüfung endgültig gescheiterte Bewerber ohne Rücksicht auf ein im Ausland abgeschlossenes Studium von der Approbation ausschließen wolle. Die in der EU erworbenen ärztlichen Diplome müssten nicht einmal die Gewähr für die Geleichwertigkeit der Ausbildungsgänge bieten. Der Makel des endgültigen Nichtbestehens in Deutschland könne nur über ein Studium im europäischen Ausland beseitigt werden. Das bedeute einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz. Es gebe verschiedene Ursachen für ein Scheitern in der Prüfung, die nicht zwingend konstant wirkten und infolge derer dem Bewerber auch nicht ein für alle Mal die Fähigkeit abgesprochen werden könne, die erforderlichen Kenntnisse zur Ausübung des Arztberufs zu erwerben. Wenn ein gleichwertiges Medizinstudium erfolgreich absolviert werde, müsse der Gesetzgeber davon ausgehen, dass der Schluss auf die mangelnden Fähigkeiten des Bewerbers widerlegt sei. Die Ausbildung auf den Philippinen sei gleichwertig, was durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu belegen sei. Hätte er, der Kläger, nicht zuvor in Deutschland studiert, wäre ihm die Approbation zu erteilen. Also rühre die ablehnende Entscheidung gar nicht daher, dass er ungeeignet sei, sondern aus rein formalen Gründen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 19.10.2021 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm die Approbation als Arzt zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor: Die Erteilung der Approbation sei nach § 3 Abs. 1 Satz 7 BÄO zwingend abzulehnen. Den Rechten des Klägers aus Art. 12 Abs. 1 GG stehe der Gesundheitsschutz der Bevölkerung gegenüber, der es rechtfertige, dass Studierende, die sich durch endgültiges Nichtbestehen der ärztlichen Prüfung als ungeeignet für den Arztberuf erwiesen hätten, endgültig von der Berufszulassung ausgeschlossen würden. Aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/2350, Seite 26 f.) gehe hervor, dass weder eine Wiederholung des gesamten Studiums im Inland noch eine Wiederholung des Studiums im Ausland den Mangel des endgültigen Nichtbestehens behebe. Die Ausnahme gemäß § 3 Abs. 1 Satz 8 BÄO betreffe bewusst nur Ärzte mit Ausbildungsnachweisen aus EU-Staaten; dadurch werde EU-Recht Geltung verschafft.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Bezirksregierung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung der ärztlichen Approbation. Der Bescheid des Beklagten vom 19.10.2021 ist rechtmäßig, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Die Erteilung der begehrten Approbation richtet sich nach § 3 Bundesärzteordnung - BÄO. Ist - wie hier - die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BÄO nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist.
Dem Kläger kann aber keine Approbation erteilt werden. Denn nach § 3 Abs. 1 Satz 7 BÄO wird eine Approbation nicht erteilt, wenn eine ärztliche Prüfung oder ein Abschnitt der ärztlichen Prüfung nach der Rechtsverordnung gemäß § 4 Abs. 1 BÄO endgültig nicht bestanden wurde. So liegen die Dinge hier. Die ärztliche Ausbildung umfasst nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der auf Grundlage von § 4 BÄO erlassenen Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) die Ärztliche Prüfung, die in drei Abschnitten abzulegen ist. Der erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung wird nach einem Studium der Medizin von zwei Jahren abgelegt, § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ÄApprO. Ausgehend von dem Vortrag des Klägers und dem Schreiben der Universität zu P. vom 27.08.2024 hat er diesen ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden.
Etwas anderes ergibt sich nicht aus § 3 Abs. 1 Satz 8 BÄO, wonach Satz 7 keine Anwendung findet, wenn der Antragsteller einen nach der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennenden Ausbildungsnachweis besitzt. Die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen führt dazu, dass innerhalb der Europäischen Union erworbene Berufsqualifikationen von den anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden müssen. Somit kann nach endgültigem Nichtbestehen in Deutschland auch dann eine Approbation erreicht werden, wenn etwa nach einem kompletten Medizinstudium im EU-Ausland dort eine entsprechende Qualifikation erworben wurde. Der Kläger hat seine Qualifikation aber nicht im EU-Ausland erworben. Auch die Anerkennung seiner auf den Philippinen erworbenen Qualifikation als gleichwertig nach § 3 Abs. 3 BÄO ist nicht möglich, weil dies durch § 3 Abs. 1 Satz 7 BÄO ausgeschlossen ist.
Eine analoge Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 8 BÄO auf den Fall eines drittstaatlichen Abschlusses scheitert jedenfalls am Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke. Der Gesetzgeber hat die Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 8 BÄO bewusst deshalb eingeführt, um EU-Recht Geltung zu verschaffen und hatte den Ausschluss von Bewerbern mit einem drittstaatlichen Abschluss demnach im Blick.
Vgl. Bundestagsdrucksache 16/6458, S. 16, 169; OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2023 - 13 A 1871/22 (nicht veröffentlicht).
Der Kläger kann den Anspruch auf Erteilung der Approbation auch nicht mit Erfolg unter Berufung auf Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG einfordern.
Selbst wenn die Anwendung des gesetzlich festgelegten Ausschlussgrundes nach § 3 Abs. 1 Satz 7 BÄO gegen höherrangiges Recht verstieße, hätte dies im vorliegenden Verfahren schon nicht zur Folge, dass die Regelung unangewendet bleiben dürfte. Vielmehr bedürfte es der Durchführung einer konkreten Normenkontrolle durch das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG. Anhaltspunkte dafür, dass § 3 Abs. 1 Satz 7 BÄO verfassungswidrig wäre, sind allerdings nicht erkennbar
Das Gericht sieht in der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 7 BÄO und in der mit dieser Regelung verbundenen Nichterteilung der ärztlichen Approbation keine Verletzung des Klägers in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG.
Vgl. bereits ausführlich VG Regensburg, Urteil vom 19. April 2018 - RN 5 K 16.530 -, juris Rn. 22 ff.; VG Lüneburg, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - 5 B 141/16, BeckRS 2016, 54109, juris Rn. 20 ff.; VG Saarlouis Beschluss vom 27. September 2022 - 1 L 953/22, BeckRS 2022, 39340 Rn. 11, beck-online.
Die Ärztliche Prüfung, die nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 BÄO eine Voraussetzung für die Approbation als Arzt bildet, ist eine subjektive Zulassungsvoraussetzung, durch die in das Grundrecht der Berufsfreiheit eingegriffen wird. Das gleiche gilt für den Ausschluss der Approbation für den Fall, dass die Ärztliche Prüfung in Deutschland endgültig nicht bestanden worden ist.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82 -, BVerfGE 80, 1, juris Rn. 66.
Subjektive Zulassungsvoraussetzungen sind nur zum Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsgutes gerechtfertigt. Sie müssen in angemessenem Verhältnis zu den von der Tätigkeit möglicherweise ausgehenden Gefahren stehen.
Vgl. BVerfG, Beschluss 14. Dezember 1965 - 1 BvL 14/60, NJW 1966, 291, 292; Huber/Voßkuhle/Manssen, 8. Aufl. 2024, GG Art. 12 Rn. 147, beck-online; BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82 -, BVerfGE 80, 1, juris Rn. 67.
§ 3 Abs. 1 Satz 7 BÄO wahrt gemessen daran die Verhältnismäßigkeit; sie ist geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne (zumutbar). Die Nichterteilung der Approbation für Personen, die die Ärztliche Prüfung endgültig nicht bestanden haben, dient dem Zweck, denjenigen Bewerbern den Zugang zum angestrebten Beruf zu verwehren, die dem Berufsbild des Arztes nach ihrer Qualifikation nicht genügen können. Worin die Ursache für das Scheitern in der Prüfung liegt, ob in mangelndem Studieneifer, psychischen Krisen oder Schicksalsschlägen, wie der Kläger vorträgt, ist dabei irrelevant. Die von dem Kläger aufgeworfene Frage, ob die Annahme der Ungeeignetheit widerlegt ist, wenn ein gleichwertiges Medizinstudium erfolgreich abgeschlossen wurde, stellt sich demgegenüber nicht. Ungeachtet der Frage der Gleichwertigkeit stehen nämlich dem Bewerber, der nach endgültigem Scheitern an der Ärztlichen Prüfung ein Studium im Ausland abschließt, jedenfalls mehrere Prüfungsversuche und andere Lernzeiträume zur Verfügung; damit ist auch ausgesagt, dass der Bewerber diese benötigt, um sein Mindestwissen nachzuweisen und gleichzeitig ist eine (negative) Aussage über seine Geeignetheit getroffen. Die Regelung ist zudem geeignet, diesen angestrebten Erfolg zu fördern. Sie belastet den Antragsteller auch nicht übermäßig. Die Gesundheit der Bevölkerung ist ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut. Dessen Schutz rechtfertigt bei Ärzten strenge fachliche Maßstäbe und sogar einen gewissen „Überschuss" an Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen. Dementsprechend ist es gerechtfertigt, Studierende, die durch das endgültige Nichtbestehen einer Prüfung ihre Ungeeignetheit für den ärztlichen Beruf erwiesen haben, von der Berufszulassung endgültig auszuschließen.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82 -, BVerfGE 80, 1, juris Rn. 66.
Auch ist nicht ersichtlich, dass der Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt wird, weil nach § 3 Abs. 1 Satz 8 BÄO eine im EU-Ausland erworbene Berufsqualifikation über das endgültige Nichtbestehen eines Abschnitts der Ersten Ärztlichen Prüfung hinweghelfen kann, ein in einem Drittstaat erworbener Abschluss jedoch nicht. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Dies gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Vorliegend liegt ein sachliches Differenzierungskriterium darin, dass innerhalb der EU erworbene Abschlüsse anders als solche in Drittstaaten den Mindeststandards der Richtlinie 2005/36/EG unterliegen.
Ein Fall von Inländerdiskriminierung liegt nicht vor. Ein solcher wäre gegeben, wenn nationale Regeln, die gegen die Marktfreiheiten verstoßen, nicht auf EU-Ausländer, wohl aber auf Inländer angewendet werden dürfen, und Inländer damit schlechter gestellt werden können.
Vgl. nur Huber/Voßkuhle/Wollenschläger, 8. Aufl. 2024, GG Art. 3 Rn. 220, beck-online; OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2023 - 13 A 1871/22 zu § 3 Abs. 1 Satz 7 und 8 BÄO (nicht veröffentlicht); VG Lüneburg, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - 5 B 141/16 -, juris Rn. 19.
Vorliegend geht es um die Anerkennung von außerhalb der EU erworbenen Abschlüssen und die Frage, ob § 3 Abs. 1 Satz 7 BÄO Anwendung findet. Eine Schlechterstellung von Inländern gegenüber EU-Ausländern ist nicht erkennbar, weil auch auf EU-Ausländer mit einem drittstaatlichen Abschluss die Ausschlussregel des § 3 Abs. 1 Satz 7 BÄO Anwendung findet, wenn sie an der Ärztlichen Prüfung endgültig gescheitert sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.