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Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 19.01.2026 – 22 K 1507/25.A

22. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0119.22K1507.25A.00

Tatbestand

Der Kläger besitzt die Staatsangehörigkeit der Republik Türkei. Er reiste nach eigenen Angaben am 10. Juli 2024 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 31. Juli 2024 einen Asylantrag.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) hörte den Kläger am 23. September 2024 an. Hierbei trug er im Wesentlichen vor: Er habe seine Heimat verlassen, weil er aufgrund der Aktivitäten seines Bruders in das Visier der Polizei geraten sei. Sein Bruder, der in G. lebe, habe einen Haftbefehl erhalten, weshalb er selbst von der Polizei überwacht worden sei. Diese habe ihn regelmäßig befragt, wo sich sein Bruder aufhalte, und ihm nicht geglaubt, als er angegeben habe, dass dieser sich im Ausland befinde. Zudem sei sein Haus zwei Mal im Monat durchsucht worden. Er sei Alevit und Kurde, wodurch er in der Türkei unter Druck gestanden habe. Aleviten und Kurden seien dort unerwünscht. Er habe regelmäßig das gegenüber einer Polizeikontrollstation gelegene Cem-Haus besucht, woraufhin ihn Polizeibeamte beleidigt und als ungläubigen Verräter beschimpft hätten. Am 21. März 2022 habe er an einer Nawruz-Veranstaltung teilgenommen und sei dabei von der Polizei mit Tränengas attackiert worden. Zudem habe er an mehreren politischen Veranstaltungen der HDP teilgenommen, insbesondere an Protesten gegen Frauenmorde und Kindesmissbrauch. Bei diesen Veranstaltungen sei es zu gewaltsamen Polizeiübergriffen gekommen, bei denen er gemeinsam mit anderen Demonstranten angegriffen worden sei, unter anderem mit Schlagstöcken, Tränengas und sogar Schusswaffen. Im Mai 2022 habe er versucht, mit einer gefälschten belgischen ID-Karte auszureisen, sei jedoch am Flughafen aufgegriffen worden. Infolgedessen sei ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung gegen ihn eröffnet worden. Am 2. Juli 2022 habe eine Verhandlung zu diesem Verfahren stattgefunden, und ein neuer Termin sei für den 31. Oktober 2024 angesetzt worden. Bis zu diesem Termin sei ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden. Da er mehrfach nicht zu den angesetzten Verhandlungen erschienen sei, sei ein Festnahmebefehl gegen ihn ergangen. Seit seiner Rückkehr in die Türkei habe er sich versteckt gehalten, um einer erneuten Verhaftung oder Verfolgung zu entgehen. Sollte er in sein Heimatland zurückkehren müssen, fürchte er, erneut von der Polizei verfolgt und festgenommen zu werden. Er gehe davon aus, dass er bis zu seiner Verhandlung inhaftiert werde.

Mit Bescheid vom 10. Februar 2025 (Gesch.-Z.: N01), am 14. Februar 2025 zugestellt, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers ab (Ziffer 2). Es erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffern 1 und 3). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4) und drohte die Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 5). Abschließend befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Das gegen den Kläger geführte Strafverfahren wegen Urkundenfälschung stelle keine Verfolgung dar, da es sich um eine Maßnahme des allgemeinen Strafrechts handele, die weder diskriminierend noch unverhältnismäßig erscheine. Allein die Tatsache, dass ein Haftbefehl gegen den Kläger vorliege, begründe keine politische Verfolgung, solange keine Hinweise auf eine gezielt verfolgungsbedingte Strafverfolgung vorlägen. Auch die vom Kläger geschilderten polizeilichen Befragungen aufgrund der Straftaten seines Bruders stellten keine asylrelevante Verfolgung dar. Eine allgemeine polizeiliche Überprüfung oder Befragung sei kein hinreichender Nachweis für eine gezielte staatliche Repression gegen den Kläger selbst.

Der Kläger hat am 26. Februar 2025 Klage erhoben.

Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Ihm drohe in der Türkei eine Gefängnisstrafe und damit eine unmenschliche Behandlung im Sinne eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK.

Der Kläger hat die Klage, soweit sie ursprünglich auch auf die Anerkennung der Asylberechtigung, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes bezogen war, zurückgenommen. Er beantragt nunmehr noch,

die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10. Februar 2025 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie nimmt zur Begründung Bezug auf den angefochtenen Bescheid.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 19. Januar 2026 nicht erschienen ist, weil die Beklagte ordnungsgemäß geladen und auf diese Folge hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 VwGO.

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren in Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Im Übrigen ist die Klage begründet.

Die Ziffern 4 bis 6 des angefochtenen Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. Februar 2025 (Gesch.-Z.: N01) sind im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ihm steht ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Bei der Auslegung und Anwendung dieser Vorschrift ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu berücksichtigen. Danach steht § 60 Abs. 5 AufenthG einer Abschiebung entgegen, wenn im konkreten Einzelfall das tatsächliche Risiko („real risk“) einer Konventionsverletzung im Abschiebungszielstaat besteht. Dieses Risiko muss sich auf ernsthaften und stichhaltigen Tatsachen gründen. Die Gefahr darf nicht lediglich hypothetisch bestehen; unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls muss ihr Eintritt hinreichend sicher sein. Dem präventiven Schutzzweck der EMRK folgend setzt dies allerdings keinen eindeutigen, über alle Zweifel erhabenen Beweis voraus, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung einer konventionswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 - 1 B 2.19 -, juris, Rn. 6 m. w. N.

Eine Abschiebung ist insbesondere nach Art. 3 EMRK unzulässig, wenn dem Ausländer im Zielstaat nach dem vorgenannten Maßstab eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Dem Kläger droht eine unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung aufgrund der Haftbedingungen in der Türkei.

Dem Kläger droht ausweislich der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft Elazig vom 16. November 2022 wegen des Straftatbestands der Urkundenfälschung eine Haftstrafe. Da der Kläger die Tat nach seinem Vortrag tatsächlich begangen hat, weil er mit einer gefälschten ID-Card versucht hatte, die Türkei zu verlassen, ist es auch hinreichend wahrscheinlich, dass der Kläger in diesem Strafverfahren verurteilt werden wird.

Das Gericht geht anhand der aktuellen Erkenntnislage davon aus, dass die Haftbedingungen in der Türkei den in Art. 3 EMRK verankerten menschenrechtlichen Mindestanforderungen in zahlreichen Haftanstalten nicht entsprechen und dass es regelmäßig einer verbindlichen Zusicherung durch die türkischen Behörden bedarf, dass die betroffene Person in einer die menschenrechtlichen Mindestanforderungen entsprechenden Haftanstalt inhaftiert werden wird.

Nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes,

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 20. Mai 2024, Stand: Januar 2024, S. 18,

sowie der aktuellen Länderinformation der Staatendokumentation des Österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA),

Länderinformation der Staatendokumentation - Türkei - Version 10 vom 6. August 2025, S. 201 ff.,

gilt insoweit folgendes: Die Bedingungen von Strafhaft in der Türkei sind, abhängig u.a. von Alter, Typ und Größe der Haftanstalt bzw. der Art der Unterbringung, landesweit unterschiedlich. Dabei bleibt die Überbelegung von Gefängnissen problematisch. Grundsätzlich können in türkischen Haftanstalten die EMRK-Standards eingehalten werden. Es gibt insbesondere eine Reihe neuerer oder modernisierter Haftanstalten, bei denen generell keine menschenrechtlichen Bedenken gegen die Unterbringung ausgelieferter Personen bestehen. Vor diesem Hintergrund werden zur Sicherung internationaler Mindeststandards bei der Auslieferung von Verfolgten im strafrechtlichen Rechtshilfe- und Auslieferungsverkehr von deutscher Seite völkerrechtlich verbindliche Zusicherungen erbeten und von der Türkei regelmäßig erteilt. Dies betrifft etwa EMRK-konforme Haftbedingungen, das Verbot von Folter und unmenschlicher Behandlung, den Spezialitätsgrundsatz und Besuchsrechte deutscher Auslandsvertretungen. Entsprechende von der Türkei abgegebene Zusicherungen werden von den Auslandsvertretungen überprüft (sog. „Monitoring“). Zusicherungen werden als belastbar erachtet.

Eine völkerrechtlich verbindliche Zusicherung der Türkei liegt hier in Bezug auf den Kläger nicht vor. Einer solchen bedarf es jedoch, um sicherzustellen, dass der Kläger nicht in einer Haftanstalt untergebracht wird, in der ihm eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung droht. Nach derzeitigem Erkenntnisstand ist nicht absehbar, in welcher Anstalt der Kläger die gegen ihn verhängte Strafhaft wird antreten müssen. Annahmen dazu lassen sich nicht aufgrund allgemeingültiger Gesichtspunkte treffen, da in der Türkei die Tendenz besteht, Personen weit entfernt von ihren Herkunftsregionen und in abgelegenen Gegenden zu inhaftieren.

Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Türkei, Version 10 vom 6. August 2025, S. 206.

Daher existiert für den Kläger das tatsächliche Risiko, in einem Gefängnis inhaftiert zu werden, in dem die Haftbedingungen den Mindeststandards der EMRK nicht genügen. In einem derartigen Fall ist es sowohl verfassungs- als auch konventionsrechtlich geboten, den im Auslieferungsverfahren geltenden Schutzmaßstab auf das asylrechtliche Verfahren zu übertragen, um insoweit einen „Gleichlauf“ herzustellen. Denn für den Kläger macht es keinen Unterschied, ob er die gegen ihn in der Türkei verhängte Haftstrafe in einer überbelegten Haftanstalt verbüßen muss, weil er ausgeliefert oder weil er abgeschoben worden ist. Die Gefahrenprognose ist in beiden Fällen die gleiche, weshalb für sie asylrechtlich kein anderer Maßstab anzulegen sein kann wie in einem Auslieferungsverfahren. Dort gilt indessen nach gefestigter Rechtsprechung, dass vor einer Rückführung in den Zielstaat eine Zusicherung der zuständigen Behörde einzuholen ist, wenn die Gefahr der Folter oder einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung besteht, was bezogen auf die Türkei regelmäßig der Fall ist.

Vgl. (zur Türkei) beispielhaft etwa BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2017 - 2 BvR 2259/17 -, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15. August 2023 - Ausl 301 AR 105/21 -, juris; OLG Bremen, Beschluss vom 3. Januar 2022 - 1 Ausl A 28/20 -, juris.

Daher hat die Beklagte vor dem Erlass einer Abschiebungsandrohung sicherzustellen, dass eine geeignete verbindliche und belastbare Zusicherung der zuständigen türkischen Behörden vorliegt, wonach ihm im Fall seiner Inhaftierung und Verbüßung der gegen ihn verhängten Haftstrafe in der Türkei keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK droht.

Siehe (zu ähnlich gelagerten Fällen) VG Dresden, Urteil vom 21. August 2023 - 3 K 2203/21.A -, juris, Ls 2 u. 3; VG Weimar, Urteil vom 21. März 2023 - 4 K 204/21 We -, juris, Ls. 4; VG Bremen, Beschluss vom 1. März 2023 - 2 V 1691/22 -, juris, Rz. 22 ff.; VG Köln, Urteil vom 30. November 2022 - 22 K 7927/18.A -, juris, Rn. 74; VG München, Urteil vom 15. Juli 2021 - M 1 K 17.49749 -, juris (dort lag eine völkerrechtlich verbindliche Zusicherung der Türkei vor).

Sobald eine solche völkerrechtlich verbindliche Zusicherung abgegeben wurde, liegt eine geänderte Sachlage vor, weshalb die Beklagte durch die Rechtskraft des vorliegenden Urteils dann nicht gehindert ist, die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG aufzuheben und eine Abschiebungsandrohung mit der Zielstaatsbezeichnung „Türkei“ zu erlassen.

Da dem Kläger ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots zusteht, war auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 83b AsylG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsge­richt Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das ange­foch­tene Urteil be­zeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.

Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatli­chen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirt­schaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behör­den und juristi­sche Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf­gaben gebil­deten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Re­gelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.