Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln

Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 20.01.2026 – 2 K 4273/22.A

2. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0120.2K4273.22A.00

T a t b e s t a n d:

Der am 00.00.0000 in G./Afghanistan geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit. Nach eigenen Angaben reiste er am 15.08.2021 aus seinem Heimatland aus und über Griechenland und Italien auf dem Landweg am 30.09.2021 in die Bundespublik ein.

Am 06.10.2021 stellte er gemeinsam mit seiner am 00.00.0000 geborenen Ehefrau U. C. und seinem am 00.00.0000 geborenen Sohn M. C. Asylantrag. Zur Begründung gab er im Rahmen seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 07.04.2022 u.a. an, dass er vor seiner Ausreise in einem Dorf im Bezirk J. (Provinz G.) zusammen mit seiner Frau, seinen 4 Kindern und seiner Mutter in einem Haus gelebt habe. Sein Vater sei verstorben, sein einziger Bruder im Jahre 2014 verschwunden. Seine sechsjährige Schulzeit habe er in R./Pakistan verbracht. Beruflich habe er Alles ausprobiert. Er sei Tagelöhner gewesen und habe im Security-Bereich gearbeitet. Er habe von 2012 bis 2015 als Vorarbeiter für bis zu 25 Personen bei einem Bauunternehmen namens L. in F. gearbeitet. Er habe u.a. beim Bau einer Polizeibasis im Ort H. in der Provinz Q. mitgewirkt. Von 2016 bis 2018 habe er als Reinigungskraft bei einem ausländischen Unternehmen gearbeitet. Das Unternehmen habe für die Regierung gearbeitet. Er sei in einem Gebäude der afghanischen Armee in V. in der Provinz Q. tätig gewesen. Vom 10.02.2019 bis zum 10.02.2021 habe er als B. bei der Firma O., A. in Afghanistan. Er sei in einer Filiale des Bauunternehmens in F. tätig gewesen und habe das Gebäude nachts überwacht und auch das Gebäude betretende Personen kontrolliert. Das Unternehmen sei Vertragspartner der US-amerikanischen Botschaft gewesen. Zum Beleg für seine Beschäftigung bei dem Unternehmen O. legte der Kläger ein am 22.09.2021 ausgestelltes „Work Certificate“ vor. Von Februar 2021 bis zum 12.08.2021 habe er als K. an einem US-Militärflugplatz in F. gearbeitet. Während der Arbeit habe er in F. gewohnt. Am 10.08.2021 habe er Urlaub genommen und sei zu seiner Familie ins Heimatdorf gefahren. In der Nacht vom 12.08. auf den 13.08.2021 sei sein Haus von den Taliban überfallen worden. Sie hätten vor der Haustür zur Straßenseite gestanden und hätten mit ihm sprechen wollen. Seine Frau habe die Taliban durch Haustürschlitz gesehen. Sie sei dann zu ihm ins Zimmer gekommen, wo er geschlafen habe, und habe ihm von den Taliban erzählt. Er habe dann mit seiner Frau und seinem Sohn das Haus durch die Hintertür zum Fluss verlassen. Sie seien entlang des Flusses zu einer Moschee gegangen. Dort habe er einen Freund namens E. telefonisch kontaktiert, der sie mit seinem Auto nach F. gebracht habe. Sie seien gegen Mitternacht in F. angekommen. Dort habe er ein anderes Auto gemietet, mit dem sie zu einem Freund nach I. gefahren seien. Er sei mit seiner Frau und seinem blinden Sohn M. durch die zweite Haustür zur Flussseite geflohen. Die anderen 3 Kinder und seine Mutter hätten das Familienhaus in J. bereits am 12.08.2021 gegen Mittag verlassen und seien wegen der schlechten Sicherheitslage zur Familie des Schwagers seiner Frau in ein Nachbardorf gegangen. Er habe sein Heimatdorf mit seiner Frau und seinem blinden Sohn am 12.08.2021 in Richtung I. verlassen, wo er sich 3 Tage aufgehalten habe. 2 weitere Tage habe er bis D. gebraucht; am 30.09.2021 sei er in Deutschland eingereist. Für die Ausreise habe 22.000,00 € bezahlt. Dafür habe er bereits 5 oder 6 Monate vor „seiner letzten Tätigkeit“ 2 Grundstücke in F. verkauft. Von dem Geld, das er bei seinem Freund in I. aufbewahrt habe, habe er sich eigentlich in I. ein Haus kaufen wollen. Nachdem die Taliban an die Macht gekommen seien, sei ihnen nichts anders übrig geblieben als zu fliehen.

Mit dem am 14.07.2022 als Einschreiben zur Post gegebenen Bescheid vom 11.07.2022 lehnte das Bundesamt die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Anerkennung als Asylberechtigter und Zuerkennung des subsidiären Schutzes ab. Es stellte fest, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt.

Der Kläger hat am 20.07.2022 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sein Vorbringen vor dem Bundesamt. Er meint, dass die Taliban ihn als deren Gegner ansähen, weil er für Ausländer, insbesondere für die Amerikaner gearbeitet habe. Er sei deshalb bei einer Rückkehr nach Afghanistan gefährdet.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11.07.2022 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise,

ihm subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid.

Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG zu. Er ist kein Flüchtling im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG. Danach setzt die Flüchtlingseigenschaft voraus, dass der Ausländer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner politischen Überzeugung oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslands befindet.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23/12 -, juris, Rn. 19.

Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (vgl. § 3b Abs. 2 AsylG).

Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt nach § 3a AsylG eine Verfolgungshandlung von bestimmter Art und Schwere voraus, die an einen der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten und in § 3b Abs. 1 AsylG näher erläuterten Gründe anknüpft und vom Staat, einer den Staat beherrschenden Gruppierung oder Organisation oder einem nichtstaatlichen Handelnden ausgeht (§ 3c AsylG). Gegen diese Verfolgung darf es darüber hinaus keinen effektiven Schutz im Herkunftsland geben (vgl. §§ 3d, 3e AsylG).

Die eine Verfolgungsgefahr begründenden Umstände müssen zur Überzeugung des Gerichts feststehen (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflichten (vgl. auch § 25 Abs. 1 und 2 AsylG) ist der Asylbewerber gehalten, von sich aus die in seine Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen. Sein Vortrag muss insgesamt geeignet sein, den Asylanspruch lückenlos zu tragen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.10.1989 - 9 B 405/89 -, juris, Rn. 8; Hess. VGH, Urteil vom 27.09.2019 - 7 A 1923/14.A -, juris, Rn. 25.

Gemessen daran ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass der Kläger sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG außerhalb seines Herkunftslandes Afghanistan befindet.

Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass der Kläger sein Heimatland aus begründeter Furcht vor politischer Verfolgung verlassen hat. Es ist Sache des Ausländers, die Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung eine begründete Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung ergibt. Der Kläger hat zwar vor dem Bundesamt und auch bei seiner Anhörung vor Gericht weitgehend widerspruchsfrei vorgetragen, dass er seit dem Jahre 2012 für verschiedene ausländische Unternehmen als Sicherheits- und Reinigungskraft gearbeitet hat. Der Kläger hat zur Überzeugung des Gerichts aber nicht glaubhaft gemacht, dass er wegen der von ihm vorgetragenen Beschäftigung bei ausländischen Unternehmen bei den Taliban in den Verdacht geraten ist, eine talibanfeindliche politische Überzeugung zu vertreten und deshalb in die Gefahr einer individuellen Verfolgung durch die Taliban geraten ist. Nach der vorliegenden Erkenntnislage kann zwar mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Taliban Angehörigen der ehemaligen Sicherheitskräfte und Regierung, der ehemaligen Staatsverwaltung und Personen, die als sog. Ortskräfte, bei Unternehmen beschäftigt waren, die Vertragspartner der in Afghanistan stationierten NATO-Streitkräfte waren, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine talibanfeindliche Gesinnung zuschreiben. Angesichts der großen Zahl dieses Personenkreises und dem Umstand, dass sich nach aktueller Erkenntnislage kein klares Muster dafür beschreiben lässt, welche Personen aus diesem Kreis in den Fokus der Taliban geraten, ist es aber nur für Personen, die einer exponierten Tätigkeit innerhalb der ehemaligen Regierungsadministration oder der mit den NATO-Streitkräften kooperierenden Unternehmen nachgegangen sind, beachtlich wahrscheinlich, dass ihnen von den Taliban eine feindliche Gesinnung zugeschrieben wird,

vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 07.10.2025 - A 10 K 821/25 -, juris; VG Berlin, Urteile vom 27.02.2025 - 24 K 151/23.A - und 24 K 131/23 - juris.

Dass der Kläger einer solchen exponierten Tätigkeit bei den von ihm genannten Unternehmen nachgegangen ist, die ihn in den Verdacht der Gegnerschaft zu den Taliban gebracht haben könnte, hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht. Der Kläger hat nach seinen Angaben bei den ausländischen Unternehmen Tätigkeiten als Vorarbeiter für Bauarbeiter, als für Gebäudeeinlass- und Gebäudeauslasskontrollen zuständige Sicherheitskraft und als Reinigungskraft wahrgenommen. Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich um untergeordnete Dienstleistungsaufgaben, die bei den Taliban nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Verdacht aufkommen lassen konnten, der Kläger habe sich mit der Beschäftigungsaufnahme bei den ausländischen Unternehmen von den islamischen Religionsvorstellungen abgewandt und sei in Gegnerschaft zu den Taliban getreten. Auch aus Sicht der Taliban steht bei diesen Tätigkeiten im Vordergrund, dass der Kläger mit den Einnahmen aus diesen Beschäftigungen seinen Lebensunterhalt sichern wollte. Eine individuelle Risikoerhöhung dieser Tätigkeiten etwa dadurch, dass der Kläger bei Ausübung der von ihm vorgetragenen Beschäftigungen persönlich in Konflikt geraten ist mit Angehörigen der Taliban - etwa bei Ausübung des von ihm beschriebenen Sicherheitsdienstes für die Firma O. -, hat der Kläger nicht vorgetragen. Gegen die Annahme, dass der Kläger bei den Taliban in den Verdacht der Gegnerschaft geraten ist, spricht entscheidend, dass die vom Kläger geschilderten Umstände seiner Flucht aus dem Heimatdorf lebensfremd und unglaubhaft sind. Der Kläger hat die angeblich fluchtauslösende drohende Verfolgung durch die Taliban dahingehend geschildert, dass die Taliban am Abend des 12.08.2021, nachdem sie die Region seines Heimatdorfes gewaltsam unter ihre Kontrolle gebracht hatten, an der Vordertür ihres Hauses geklopft und seine Ehefrau, die sie durch den Türschlitz beobachtet habe, bei geschlossener Haustür nach ihm - dem Kläger - gefragt hätten. Er - der Kläger - habe sich zu der Zeit mit seinem Sohn in einem anderen Zimmer des Hauses aufgehalten. Seine Frau sei zu ihm ins Zimmer gekommen und habe ihm von den Taliban berichtet. Er habe danach mit seiner Frau und seinem Sohn das Haus durch die zum Fluss gelegene Hintertür verlassen und sei entlang des nahe des Hauses gelegenen Flusses geflohen. Die Angaben des Klägers zu seiner angeblichen Flucht vor den Taliban sind zur Überzeugung des Gerichts lebensfremd und damit unglaubhaft. Hätten die Taliban hinsichtlich des Klägers wegen dessen vermuteter Gegnerschaft tatsächlich ein individuelles Verfolgungsinteresse gehabt, wäre zu erwarten gewesen, dass sie sich unmittelbar gewaltsam Zugang zum Haus des Klägers verschaffen, ohne sich vorher durch die geschlossene Haustür bei der Ehefrau des Klägers nach dem Aufenthalt des Klägers zu erkundigen und danach eine Antwort der Ehefrau vor der Vordertür des Hauses abzuwarten. Selbst wenn die Taliban sich vor dem Zugriff zunächst nach dem Kläger gefragt und außerhalb des Hauses auf den Kläger gewartet hätten, wäre zu erwarten gewesen, dass sie zuvor das Haus des Klägers umstellt und ein Verlassen des Hauses durch den Hinterausgang verhindert hätten. Hat der Kläger somit eine flüchtlingsrelevante Vorverfolgung nicht glaubhaft gemacht, ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass ihm bei Rückkehr in sein Heimatland eine flüchtlingsrelevante Verfolgung durch die Taliban droht.

Die Klage ist auch hinsichtlich des Antrages auf Gewährung subsidiären Schutzes unbegründet. Dem Kläger droht bei Rückkehr nach Afghanistan kein ernsthafter Schaden in Gestalt einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Maßgeblich für diese Beurteilung ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Bezogen auf diesen Zeitpunkt ist allgemeinkundig, dass die Taliban ganz Afghanistan vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben. Die kriegerischen Auseinandersetzungen in Afghanistan sind damit beendet.

Dem Kläger droht bei Rückkehr nach Afghanistan auch kein ernsthafter Schaden in Gestalt einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG). Insbesondere führen die allgemeinen wirtschaftlichen Lebensbedingungen in Afghanistan nicht dazu, dass dem Kläger der Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG zu gewähren ist. Zwar ist der Begriff der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG grundsätzlich nach den Maßstäben zu bestimmen, die sich aus Art. 3 EMRK bzw. der dazu ergangenen Rechtsprechung ergeben. Auch ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK anerkannt, dass schlechte humanitäre Bedingungen, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf fehlende staatliche Mittel zurückzuführen sind, in krassen Ausnahmefällen eine erniedrigende Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK begründen können, wenn ganz außerordentliche individuelle Gründe hinzutreten und humanitäre Gründe zwingend gegen eine Abschiebung sprechen.

Vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 - Nr. 8319/07 -, juris Rn. 282.

Auch damit ist allerdings nicht die Bewertung verbunden, dass in einem solchen Fall subsidiärer Schutz gewährt werden muss. Zum einen führt Art. 3 EMRK nur zu einem Abschiebungsverbot und verpflichtet nicht zur Gewährung subsidiären Schutzes. Zum anderen reicht es nicht aus, dass die Voraussetzungen eines Tatbestandes nach § 4 Abs. 1 AsylG erfüllt sind. Vielmehr sind gemäß § 4 Abs. 3 AsylG auch die Anforderungen der §§ 3c bis 3e AsylG zu beachten, die für den subsidiären Schutz entsprechend gelten. Erforderlich ist daher, dass die Gefahr eines ernsthaften Schadens von einem der in § 3c AsylG genannten Akteure ausgeht, also vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens zu bieten. Dies ist bei allgemeinen Gefahren aber gerade nicht der Fall.

Zum ersten Gesichtspunkt vgl. Heusch, in: Heusch/Haderlein/Fleuss/Barden, Asylrecht in der Praxis, 2021 Rn. 136 m.w.N. Zum zweiten Gesichtspunkt siehe VGH B.-W., Urteil vom 11.04.2018 - A 11 S 924/17 -, juris Rn. 53 ff.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsge­richt Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das ange­foch­tene Urteil be­zeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.

Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatli­chen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirt­schaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behör­den und juristi­sche Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf­gaben gebil­deten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Re­gelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.