Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 22.01.2026 – 13 K 1687/20
13. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0122.13K1687.20.00
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen die teilweise Ablehnung eines Auskunftsantrages durch das Finanzgericht Köln. Den auf Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 Satz 1) - Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) - gestützten Auskunftsantrag stellte unter dem 20. Februar 2020 in ihrem Namen ihre unterdessen zurückgewiesene Prozessbevollmächtigte, die Y., und für diese Herr Z. M..
Die Bestellung des Herrn M. zum Steuerberater war widerrufen worden. In der Folgezeit schaltete er nach dem Recht anderer (ehemaliger) Mitgliedstaaten der Europäischen Union gegründete Gesellschaften, darunter die Y., ein, um weiterhin steuerberatend für seine Mandanten tätig sein zu können. Diese Gesellschaften wurden in den betreffenden Steuerverwaltungsverfahren und sich anschließenden gerichtlichen Verfahren regelmäßig als Bevollmächtigte zurückgewiesen.
Herr M. betreibt unter der Adresse „Bezugsquelle wurde entfernt“ eine Internetpräsenz. In seinem dortigen Artikel „Vorankündigung zu den Dokumentationen / Blogs“ führt er unter anderem aus, er habe feststellen müssen, dass Beamte und Richter Straftaten begangen hätten. Hierüber wolle er berichten und dabei „Ross und Reiter benennen.“ Seine Gegner, „die gesamte Fiskalwelt und große Teile der Justiz“, hätten gegen ihn einen „Krieg geführt“ und „Straftaten wie Rechtsbeugung, Betrug, Nötigung und Erpressung“ begangen. Finanzbeamte hätten sich gegen ihn zu einem „Komplott zusammengeschlossen […], um sich eines engagierten Mandatsträgers zu entledigen“. Gerichte und Staatsanwaltschaften hätten dieses Geschehen „sehenden Auges hingenommen, bis hin zur Rechtsbeugung und Strafvereitelung“. In den Artikeln „GG - Verfassung?“, „D - Souveränität?“ und „Deutschland: Staat? - Rechtsstaat?“ führt Herr M. aus, dass die Bundesrepublik Deutschland kein souveräner Staat sei, sondern die Staatsgewalt von den alliierten Besatzern ausgehe. Deutschland sei auch kein Rechtstaat, da „Lug, Trug bis hin zum offenen Betrug und Prozessbetrug, wie auch Nötigung und Erpressung“ Verwaltungs- und Gerichtspraxis seien.
Ferner betreibt Herr M. die Internetpräsenz „Bezugsquelle wurde entfernt“. Unter der Rubrik „Sinn und Zweck“ kündigt er an, über die Erfahrungen mit deutschen Behörden, die „erlittenen Verbrechen“ und deren Auswirkungen zu berichten. Unter der Rubrik „Mein Widerstand“, heißt es, er leiste Widerstand gegen die Mächtigen. Der Österreicher Adolf Hitler habe „keinen einzigen Juden umgebracht“. Verbrechen hätten ausschließlich die „Bediensteten“ begangen. Auch heute begingen die „Bediensteten“ Straftaten. Diesbezüglich lasse er keine Ausreden oder Rechtfertigungen zu. Seine Kritik werde sich mit den Bediensteten beschäftigen. Dazu werde er Sachverhalte und Ereignisse schildern. Er werde auch Namen und Personalien nennen und veröffentlichen. Unter der Rubrik „Verfahrensmängel Finanzgerichtsverfahren“ führt er aus, dass er detailliert in Beiträgen über „Verbrechen durch Richter“ schreiben und nachvollziehbar Fälle und Namen nennen werde. Unter der Rubrik „Urteile / Ergebnisse“, dort unter der Kategorie „Reisdorf“, nennt Herr M. namentlich zwei Richter des Finanzgerichts Köln, die „das skandalöse Verfahren zum Widerruf“ seiner deutschen Steuerberaterzulassung geführt hätten. Das Verhalten der „Bediensteten“ sei „bestialisch, widerlich und schäbig“ gewesen“. Die „Täter bei der Finanzverwaltung und Gericht“ seien oder würden in den entsprechenden Rubriken in den Veröffentlichungen unter „F.“ bezeichnet und benannt werden.
Über den Auskunftsantrag der Kläger entschied das Finanzgericht Köln mit Bescheid vom 2. März 2020 teilweise ablehnend und führte aus: Soweit die Auskunftsanfrage sich auf Daten und Akten im Bereich der Rechtsprechung beziehe, finde Art. 15 DSGVO bereits keine Anwendung. Anders als § 2a Abs. 5 der Abgabenordnung (AO) normiere die Finanzgerichtsordnung (FGO) keine Anwendung des Art. 15 Abs. 1 DSGVO. Dieser Ausschluss der Anwendung der Datenschutzgrundverordnung entspreche der Regelung des Art. 23 Abs. 1 Buchst. f DSGVO zum Schutz der Unabhängigkeit der Justiz und zum Schutz von Gerichtsverfahren. Denn Prozessordnungen wie die Finanzgerichtsordnung gingen auch weiterhin dem Datenschutzrecht und damit auch dem Auskunftsrecht aus Art. 15 DSGVO vor. Soweit die Auskunftsanfrage Daten und Akten im Bereich der Gerichtsverwaltung betreffe, seien derzeit keine personenbezogenen Daten der Kläger gespeichert, die über das Auskunftsersuchen hinausgingen. Die persönlichen Daten der Kläger, die im Zuge des Auskunftsantrags erhoben worden seien, würden zum Zwecke der Bearbeitung des Ersuchens rein intern gespeichert und einen Monat nach bestandskräftiger Erledigung des Auskunftsersuchens gelöscht. Wegen der Rechte der Kläger nahm das Finanzgericht auf ein beigefügtes Merkblatt Bezug; dort wurde über das Recht auf Berichtigung und Löschung der Daten, Einschränkung der Verarbeitung, auf Widerspruch gegen die Verarbeitung und auf Beschwerde hingewiesen.
Die Kläger haben am 2. April 2020 Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt Herr M. für die inzwischen zurückgewiesene Prozessbevollmächtigte der Kläger vor: Das Verfahren sei Bestandteil eines „skandalösen Verfahrensbündels“, gerichtet gegen Herrn M. persönlich, die B. und deren Mandaten, darunter die Kläger, die bis zur Existenzzerstörung dafür bestraft werden sollten, dass sie das Mandatsverhältnis zur B. nicht gelöst hätten. Das Gesamtgeschehen werde bundesweit von Beschäftigten der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen geplant und koordiniert. Dazu würden „Ämter und Gerichte instrumentalisiert“. Ein solches „widerwärtiges komplexes Verfahrensbündel“ hätten die Betroffenen alle schon einmal durchleben müssen bis zu einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs im Jahre 2015, das ihren Standpunkt bestätigt hätte. Seit Anfang 2019 gebe es einen neuen „Komplex“. Die „Geheimniskrämerei“, die den ersten Verfahrenskomplex für die „zahlreichen Straftäter auf der Fiskalseite“ so erfolgreich gemacht hätte, werde durch das Mittel, das zwischenzeitlich die Datenschutzgrundverordnung geschaffen habe, im Rahmen der „Verteidigung gegen offene Straftaten bis hin zu Verbrechen“ eingesetzt. Auf der „Fiskalseite“ manifestiere sich ein „Widerstand gegen die Auskünfte, bei dem die Gerichte […] durch Liegenlassen den gesetzgeberischen Willen zur Eilbedürftigkeit“ umgingen und zugunsten der Finanzbehörden missachteten. Begleitet werde die „Verzögerungsmasche“ von einer neuen „Zurückweisungsorgie“, die auf der Behauptung beruhe, die B. habe eine Niederlassung in Deutschland. Die diesbezügliche Argumentation des Finanzgerichts Köln sei „Schwachsinn“. Außerdem hätten die Richter in einem summarischen Verfahren acht Bände Akten beigezogen. Trotzdem sei außer „Schwachsinn“ nichts „rausgekommen“. Derartiges würden sich alle Senate des Finanzgerichts Köln „vorhalten lassen müssen“. Es stehe fest, dass das erkennende Gericht der Klage nicht stattgeben wolle und dürfe. Trotzdem sei ein - dann abweisendes - Urteil „sinnvoll“. Sei die Auskunft falsch erfolgt, um einen prozessualen Erfolg zu erzielen, sei das eindeutig eine „Betrugshandlung“. Diese sei strafrechtlich nur verfolgbar nach der Tatvollendung, die mit dem Erlass des Urteils eintrete. Also könne jede bekanntwerdende Tatsache dazu, dass die Auskunft falsch gewesen sei, „geeignet sein, eine strafrechtliche Verfolgung einzuleiten, wobei dem Willen der Staatsanwaltschaft, das unter den Tisch zu kehren, naturgemäße Grenzen gesetzt“ seien angesichts der „Menge der Vorfälle und der Verbreitung“. Der „Komplex der ‚Weis-Verfahren‘“ sei bereits im ersten Verfahren Gegenstand einer Menschenrechtsbeschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte; weitere folgten. Der Beklagte werde „auf Dauer nicht verhindern können, dass sein Tun öffentlich werde und „der öffentlichen Wertung“ unterliege. In der Sache könne die teilweise Ablehnung der Auskunftserteilung nicht dem Schutz der Unabhängigkeit der Justiz und dem Schutz von Gerichtsverfahren begründet werden. Die Pflicht zur Auskunftserteilung sei nicht auf den Bereich der Gerichtsverwaltung beschränkt. Würden Gerichtsverfahren zu „rechtswidrigem Tun“ bis hin zu „offenen Straftaten“ genutzt, unterliege dies keinem Schutz. Das besage auch die Finanzgerichtsordnung nicht. Ferner enthalte die Finanzgerichtsordnung zwar keine Norm wie § 2a Abs. 5 AO, jedoch auch keine Vorschrift, die die Rechte Betroffener aus Art. 15 DSGVO beschränke. Art. 23 Abs. 1 Buchst. f DSGVO regele die Möglichkeit der Einschränkung unter anderem dieses Rechts durch entsprechende Rechtsvorschriften. Solche Rechtsvorschriften benenne der Beklagte nicht. Im Übrigen sei die Judikative in Deutschland nicht unabhängig. „Beherrscht“ werde sie „durch die Gerichtsorganisation, damit auch die Richterschaft, durch die Gerichtsverwaltung“. Im Dritten Reich sei, ausgehend von dem Ermächtigungsgesetz, die Gewaltenteilung aufgehoben worden. Die Grundprinzipien der Verordnung zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung vom 20. März 1935 gölten bis heute fort. Primäres Grundprinzip sei, dass die über die Gerichtsverwaltung die Rechtsprechungsgewalt durch die Exekutive beherrscht werde. Das Finanzgericht Köln verfüge über das eingeräumte Maß hinaus auch im Bereich der Gerichtsverwaltung über personenbezogene Daten der Kläger. Unter anderem liege dem Finanzgericht ein umfassender Informationsaustausch mit dem Finanzamt Siegburg und dem Ministerium vor, der ein Verfahren vor dem Landgericht Köln aus dem Jahre 2012 betreffe. Außerdem hätten die Kläger und ihre Gesellschaft Auskunftsanträge bei Finanzämtern gestellt, woran sich gerichtliche Verfahren vor dem Finanzgericht Köln angeschlossen hätten. Auch in diesem Zusammenhang liege dem Beklagten umfassender Informationsaustausch vor, der dem Bereich der Gerichtsverwaltung zuzurechnen sei.
Die Kläger beantragen,
den Beklagten zu verpflichten,
ihnen Auskunft zu erteilen, welche personenbezogenen Daten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 DSGVO in welchen Akten bei ihm geführt werden,
wie und zu welchen Zwecken diese Daten gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO verarbeitet worden sind, verarbeitet werden und verarbeitet werden sollen,
soweit diese Akten elektronisch geführt werden, ihnen diese in allgemein lesbarem Format (z. B. PDF) zur Verfügung zu stellen, und
soweit diese Akten in Papier geführt werden, ihnen diese in Kopie zur Verfügung zu stellen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt unter Wiederholung seiner Ausführungen aus dem angefochtenen Bescheid ergänzend vor: Die Klage sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die Finanzgerichte Köln und Düsseldorf hätten in vergleichbaren Verfahren Klagen deshalb abgewiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig (nachfolgend I.) und im tenorierten Umfang begründet (nachfolgend II.).
I. Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, weil die Kläger mit der Entscheidung über die Erteilung einer weitergehenden Datenauskunft den Erlass eines Verwaltungsaktes begehren,
vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 16. September 2020 - 6 C 10.19 -, juris Rn. 12,
und auch im Übrigen zulässig. Den Klägern fehlt insbesondere nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Es ist ein allgemein anerkanntes Rechtsprinzip, dass jede an einen Antrag gebundene gerichtliche Entscheidung ein Rechtsschutzbedürfnis voraussetzt. Diese allen Prozessordnungen gemeinsame Sachentscheidungsvoraussetzung wird abgeleitet aus dem auch im Prozessrecht geltenden und in § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches positivierten Gebot von Treu und Glauben, dem Verbot des Missbrauchs prozessualer Rechte sowie dem auch für die Gerichte geltenden Grundsatz der Effizienz staatlichen Handelns. Das Rechtsschutzbedürfnis ist unter anderem zu verneinen, wenn das Vorgehen zwar an sich zulässig ist und einen gewissen Nutzen bringt, das Rechtsschutzziel aber mit der Rechtsordnung nicht in Einklang steht, weil der Rechtsschutzsuchende objektiv erkennbar missbilligenswerte Ziele verfolgt. Das ist unter anderem der Fall, wenn die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes letztlich nicht zur Verfolgung eines Rechts begehrt wird, sondern um das Gericht beziehungsweise den Prozessgegner zu schädigen, zu belästigen oder zu beleidigen.
Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 5. Dezember 2001 - 2 BvR 527/99 -, juris Rn. 32; Ehlers, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Februar 2025, Vorbemerkung VwGO § 40 Rn. 98.
Die Finanzgerichte Köln und Düsseldorf haben in mehreren Urteilen Klagen auf Erteilung einer Datenauskunft aus diesem Grund mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen. Die dortigen Klägerinnen waren nach britischem Recht gegründete Gesellschaften, deren Gesellschafter und „Director“ (Geschäftsführer) Herr M. war. Die oben dargestellten Beiträge des Herrn M. auf seinen Internetpräsenzen und der gesamte Auftritt der Klägerinnen in diesen Verfahren beziehungsweise des Herrn M. sowie weiterer verbundener Personen und Gesellschaften in Parallelverfahren vergleichbaren Inhalts ließen nach Auffassung der Finanzgerichte erkennen, dass die dortigen Klägerinnen beziehungsweise der insoweit als „Director“ verantwortliche Herr M. einen „persönlichen Rachefeldzug“ gegen die Finanzverwaltung führten, der im Zusammenhang mit den beruflichen Entwicklungen seit dem Entzug seiner Steuerberaterzulassung stehe. Im Wege des geltend gemachten Auskunftsverlangens versuche sich Herr M. Zugang zu Verwaltungsvorgängen zu verschaffen, um anschließend Beschäftigte der Verwaltung und Justiz unter namentlicher Nennung öffentlich zu diskreditieren. Auf den von ihm betriebenen Internetseiten habe er angekündigt, „Ross und Reiter“ zu benennen und bereits Schaltflächen zur Benennung von Richtern und Beamten vorbereitet. Die Klägerinnen in den Verfahren vor den Finanzgerichten Köln und Düsseldorf beziehungsweise für diese verantwortliche Personen und weitere von diesen Personen verantwortete Gesellschaften führten seit Jahren Verfahren im Zusammenhang mit Zurückweisungen wegen der fehlenden Befugnis zur Hilfe in Steuersachen, in welchen gerichtsbekannterweise in den Schriftsätzen Beamte der Finanzverwaltung sowie Richter in beleidigender Weise angegangen und der Begehung von Straftaten bezichtigt würden. In diesem Kontext sei Herr M. in jüngerer Vergangenheit dazu übergegangen, zahlreiche Richter bei einer Staatsanwaltschaft wegen diverser angeblich begangener Straftaten anzuzeigen. Darüber hinaus sorge Herr M. persönlich beziehungsweise durch von ihm verantwortete Gesellschaften seit längerem - wie es nach Bekunden des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung im Übrigen weiterhin der Fall ist - für einen übermäßigen und ausufernden Geschäftsanfall bei Behörden und Gerichten. So wende er sich gegen für ihn nicht günstige Gerichtsentscheidungen regelmäßig mit Anhörungsrügen und Befangenheitsanträgen und ersetze - wie auch im hiesigen Verfahren - zurückgewiesene Bevollmächtigte durch wiederum nicht vertretungsbefugte Bevollmächtigte und löse auf diese Weise einen erheblichen Verfahrensaufwand aus, der zur Überzeugung der Finanzgerichte allein Ausdruck des von Herrn M. auf seinen Internetseiten angekündigten Kampfes gegen eine von ihm behauptete Behördenwillkür war.
Vgl. Finanzgericht (FG) Düsseldorf, Urteil vom 18. August 2022 - 11 K 1730/20 AO -, juris Rn. 45 ff.; FG Köln, Urteil vom 14. Dezember 2023 - 2 K 129/20 -, juris Rn. 39 ff.
Der dem hiesigen Verfahren zugrundeliegende Sachverhalt unterscheidet sich allerdings von den Sachverhalten, die den finanzgerichtlichen Verfahren zugrunde lagen, insofern, als Kläger weder Herr M. persönlich noch eine von ihm vertretene Gesellschaft ist. Die Kläger sind lediglich Mandanten einer solchen. Rechtsmissbräuchliches Verhalten ihres Prozessbevollmächtigten müssen die Kläger sich jedoch nicht zurechnen lassen, wenn die Umstände, die auf die Rechtsmissbräuchlichkeit des Verhaltens des Prozessbevollmächtigten schließen lassen, von dem Begehren der Kläger unabhängig sind und außerhalb des erteilten Mandats liegen, es sei denn, es sind Tatsachen festzustellen, die darauf hindeuten, dass auch die Kläger kein schutzwürdiges Interesse an der Auskunftserteilung haben.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2020 - 10 C 12.19 -, juris Rn. 17 ff.
Im Zusammenhang mit datenschutzrechtlichen Auskunftsansprüchen ist dabei zu bedenken, dass nach dem Erwägungsgrund 63 zur Datenschutzgrundverordnung der betroffenen Person ein Auskunftsrecht zwar gerade deshalb zustehen soll, damit sie sich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bewusst werden und deren Rechtmäßigkeit überprüfen kann. Jedoch setzt die Geltendmachung des Anspruchs auf Erteilung einer Datenauskunft kein besonderes rechtliches oder berechtigtes Interesse und deshalb auch nicht die Darlegung einer entsprechenden Motivation voraus. Der Anspruch kann auch aus bloßer Neugierde geltend gemacht werden.
Vgl. Dix, in: Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, 2. Auflage 2025, DSGVO Art. 15 Rn. 11.
Angesichts dessen lässt sich ein schutzwürdiges Interesse an der Durchsetzung des Anspruchs auf Erteilung einer Datenauskunft nicht schon deshalb infrage stellen, weil kein (nachvollziehbares) Motiv für seine Geltendmachung dargelegt wird. Das Rechtsschutzbedürfnis ist erst dann zu verneinen, wenn die Durchsetzung des Anspruchs erkennbar datenschutzrechtsfremden und ihrerseits zu missbilligenden Zwecken zu dienen bestimmt ist oder jedenfalls gegenüber solchen Zwecken schutzwürdige Zielsetzungen völlig in den Hintergrund treten.
In der Gesamtschau sieht das Gericht unter Berücksichtigung dieser Maßgaben keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger selbst kein schutzwürdiges Interesse an der Auskunftserteilung hätten. Die Motivation für die Erhebung der Klage als Teil eines „persönlichen Rachefeldzugs“ für den Entzug seiner Steuerberaterzulassung betrifft unmittelbar lediglich die Person des Herrn M.. Allenfalls mittelbar werden die Kläger hiervon berührt, dies insoweit, als Herr M. nicht mehr befugt ist, die Kläger in Steuerverwaltungs- und finanzgerichtlichen Verfahren zu vertreten. Das mag zwar ebenso wie die Stellung mehrerer Auskunftsanträge auch durch die Kläger in einem seitens Herrn M. so bezeichneten „Komplex der ‚Weis-Verfahren‘“ andeuten, dass die Kläger ihn bei dessen Bestrebungen unterstützen. Sie haben sich von dem weitgehend einer inhaltlichen Auseinandersetzung über den Streitgegenstand nicht ansatzweise zuträglichen Vorbringen des Herrn M. im hiesigen Verfahren, das unzweifelhaft auf eine missbilligenswerte Zielsetzung seinerseits schließen lässt, auch nicht distanziert. Damit ist aber nicht gesagt, dass es den Klägern selbst nicht vorwiegend darauf ankäme, über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten unterrichtet zu werden. Es bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass ein Interesse der Kläger an einer Überprüfung der Datenverarbeitungen durch das Finanzgericht Köln, beispielsweise zur Durchsetzung von Betroffenenrechten, gegenüber einer möglicherweise gegebenen, für sich betrachtet missbilligenswerten Zielsetzung derart in den Hintergrund treten würde, dass den Klägern das Rechtsschutzbedürfnis abzusprechen wäre.
II. Die Klage ist teilweise begründet. Das Gericht spricht gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, soweit die Ablehnung des Verwaltungsakts rechtswidrig, der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist und die Sache spruchreif ist.
Diese Voraussetzungen liegen vor, soweit die Kläger Auskunftserteilung im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der justiziellen Tätigkeit des Finanzgerichts Köln beantragt haben. Insofern steht ihnen ein Auskunftsanspruch zu (dazu 1.). Im Übrigen wurde die beantragte Auskunft dagegen vollständig erteilt und war die Klage abzuweisen (dazu 2.).
1. Die Kläger haben einen Anspruch auf Auskunftserteilung, soweit das Auskunftsersuchen sich auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der justiziellen Tätigkeit des Finanzgerichts Köln bezieht. Dieser Anspruch ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1, 3 Satz 1 DSGVO. Die betroffene Person hat gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf die in der Vorschrift im Einzelnen genannten Informationen. Der Verantwortliche stellt nach Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung.
Art. 15 DSGVO ist entgegen der Auffassung des Beklagten anwendbar. Der Bestimmung des § 78 FGO über Akteneinsichtsrechte im finanzgerichtlichen Verfahren kommt kein Vorrang gegenüber dem Anspruch aus Art. 15 DSGVO zu. Die Datenschutzgrundverordnung hat gemäß Art. 288 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2008 (ABl. 2016 C 202 S. 47) - AEUV - allgemeine Geltung; sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Als unionsrechtlicher Rechtsakt genießt sie im Ausgangspunkt ihrerseits Anwendungsvorrang gegenüber nationalen Vorschriften.
Vgl. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 15. Juli 1964 - C-6/64 - juris.
Allerdings können gemäß Art. 23 Abs. 1 Buchst. f DSGVO unter anderem durch Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter unterliegt, die Pflichten aus Art. 15 DSGVO im Wege von Gesetzgebungsmaßnahmen beschränkt werden, sofern eine solche Beschränkung den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achtet und in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellt, die den Schutz der Unabhängigkeit der Justiz und den Schutz von Gerichtsverfahren sicherstellt. Eine solche Beschränkung ergibt sich zunächst indes nicht bereits daraus, dass die Finanzgerichtsordnung nicht ausdrücklich die Anwendung des Art. 15 DSGVO vorschreibt. Soweit in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung darauf hingewiesen wurde, dass anders als § 2a Abs. 5 AO die Finanzgerichtsordnung keine Anwendung des Art. 15 DSGVO anordne,
vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 29. August 2019 - X S 6/19 -, juris Rn. 23,
bestimmt § 2a Abs. 5 AO allein, dass unter anderem die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung entsprechend für Informationen gelten, die sich auf verstorbene natürliche Personen oder Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen beziehen. Die Regelung erweitert also lediglich den nach Art. 1 Abs. 1 DSGVO auf lebende natürliche Personen beschränkten persönlichen Anwendungsbereich der im Übrigen, wie dargestellt, nach Art. 288 Abs. 2 AEUV ohnehin unmittelbar geltenden Datenschutzgrundverordnung. Die Geltung ihrer Vorschriften setzt keinen Anwendungsbefehl durch nationale Regelungen voraus. Davon geht im Übrigen auch § 2a Abs. 3 AO aus, wonach die Vorschriften unter anderem dieses Gesetzes keine Anwendung finden, soweit die Datenschutzgrundverordnung „unmittelbar“ gilt.
Vgl. Koenig, in: ders., AO, 5. Auflage 2024, AO § 2a Rn. 11, 13; Deutschmann, Zeitschrift für Datenschutzrecht 2021, 414 (418).
Auch beinhaltet § 78 FGO keine Beschränkungsregelung. Beschränkt eine Vorschrift nicht ausdrücklich Rechte und Pflichten aus der Datenschutzgrundverordnung, kommt ihr ein beschränkender Charakter nur dann zu, wenn sie sich als bereichsspezifische abschließende Regelung im Hinblick auf bestimmte Rechte und Pflichten verstehen und damit erkennen lässt, dass darüberhinausgehende Ansprüche aus der Datenschutzgrundverordnung ausgeschlossen werden sollen. Dies ist durch Auslegung der Vorschrift zu ermitteln.
Vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen (NRW), Urteil vom 8. Juni 2021 - 16 A 1582/20 -, juris Rn. 79 ff., 172 - zum Verhältnis von Art. 15 DSGVO und dem Einsichtsrecht aus § 23 Abs. 2 des Gesetzes über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst NRW.
Dem Wortlaut des § 78 FGO lässt sich nicht entnehmen, dass Informationen über personenbezogene Daten der jeweiligen betroffenen Person, die in einer Gerichtsakte enthalten sind, ihr allein nach Maßgabe der dortigen Regelungen gewährt werden dürften. Zu einer Beschränkung von Rechten aus der Datenschutzgrundverordnung verhält die Vorschrift sich nicht explizit. In systematischer Hinsicht spricht dies schon deshalb dagegen, der Regelung einen Anwendungsausschluss zu entnehmen, weil der Gesetzgeber, soweit er von Beschränkungsmöglichkeiten Gebrauch machen will, dies in aller Regel durch eindeutige Formulierungen zu erkennen gibt. So heißt es beispielsweise in § 29 Abs. 1 Satz 2 und § 34 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes, dass das Recht auf Auskunft aus Art. 15 DSGVO unter bestimmten Voraussetzungen nicht bestehe. Entsprechende Formulierungen finden sich auch außerhalb spezifisch datenschutzrechtlicher Gesetze, etwa in § 32c Abs. 1 AO und § 11 Abs. 1 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes.
Der Entstehungsgeschichte des § 78 FGO lässt sich ohne weiteres zwar nichts zur Frage der Spezialität entnehmen. Die Norm beruht in ihrer jetzigen Ausgestaltung auf der Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001, während die Datenschutzgrundverordnung erst am 25. Mai 2018 in Kraft getreten ist. Auch der Begründung des hiernach erlassenen Änderungsgesetzes vom 25. Juni 2021, das § 78 FGO zum Gegenstand hatte, lassen sich jedoch keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass dem Akteneinsichtsrecht ein abschließender Charakter zukommen sollte; hiermit befasst die Gesetzesbegründung sich nicht.
Vgl. BRDrucks 57/21, S. 140, 143; BTDrucks 19/27654, S. 125, 127.
Schließlich sprechen insbesondere Gegenstand sowie Sinn und Zweck des § 78 FGO einerseits und des Art. 15 DSGVO andererseits gegen ein „Vorrang-Nachrang-Verhältnis“ beziehungsweise einen beschränkenden Charakter der ersteren Vorschrift. Zwar lässt sich auch § 78 FGO als Auskunftsregelung verstehen. Während das Akteneinsichtsrecht jedoch die Gerichtsakte und damit schlicht sämtliche Akten, die dem Gericht in der konkreten Streitsache tatsächlich vorliegen, betrifft,
vgl. BFH, Beschluss vom 16. August 1999 - VII B 131/99 -, juris Rn. 4, Stapperfend, in: Gräber, FGO, 9. Auflage 2019, FGO § 78 Rn. 3,
hat der Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1, 3 Satz 1 DSGVO lediglich die dort im Einzelnen genannten Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Gegenstand. Akten können zwar im Einzelfall ausschließlich aus personenbezogenen Daten einer betroffenen Person bestehen,
vgl. zu Prüfungsakten BVerwG, Urteil vom 30. November 2022 - 6 C 10.21 -, juris Rn. 18,
was für Gerichtsakten jedoch regelmäßig nicht zutreffen wird. Gerichtsakten enthalten in aller Regel nicht ausschließlich Informationen, die als personenbezogene Daten des jeweiligen Anspruchstellers zu qualifizieren wären. Die Akteneinsichtsrechte aus § 78 FGO und der Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO dienen auch ganz unterschiedlichen Zwecken. Das Akteneinsichtsrecht dient der Gewährleistung rechtlichen Gehörs und eines möglichst umfassenden und ungehinderten Rechtsschutzes,
vgl. BFH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2005 - V B 222/04 -, juris Rn. 26; vom 17. Oktober 2007 - VI B 138/06 -, juris Rn. 6; Stapperfend, a. a. O. Rn. 1,
während der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1, 3 Satz 1 DSGVO den Zweck hat, den Berechtigten von einer Verarbeitung der ihn betreffenden Daten in Kenntnis zu setzen. Ihm soll Gelegenheit geben werden, die Verarbeitung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen.
Vgl. Oberlandesgericht (OLG) Celle, Urteil vom 15. Dezember 2022 - 8 U 165/22 -, juris Rn. 137.
Dass die Geltendmachung des Akteneinsichtsrechts und des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs zum Teil zur Übermittlung derselben Informationen führen mögen, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Gleichwohl sind Gegenstand sowie Sinn und Zweck der Regelungen grundlegend verschieden.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Juni 2021 - 16 A 1582/20 -, juris Rn. 79 ff., 172; wie hier auch Bäcker, in: Kühling/Buchner, DSGVO/BDSG, 4. Auflage 2024, DSGVO Art. 15 Rn. 6b; Dix, in: Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, 2. Auflage 2025, DSGVO Art. 15 Rn. 6; Ehmann, in: ders./Selmayr, DSGVO, 3. Auflage 2024, DSGVO Art. 15 Rn. 18; Franck, in: Gola/Heckmann, DSGVO/BDSG, 3. Auflage 2022, DSGVO Art. 15 Rn. 4; Der Bayerische Landesbeauftrage für den Datenschutz, Das Recht auf Auskunft nach der Datenschutzgrundverordnung - Orientierungshilfe, Stand 1. Dezember 2019, Rn. 15 ff.; Deutschmann, a. a. O. (417), a. A. - Vorrang akteneinsichtsrechtlicher Regelungen in Prozessordnungen - BFH, Beschlüsse vom 29. August 2019 - X Satz 6/19 -, juris Rn. 23; vom 18. März 2021 - V B 29/20 -, juris Rn. 23; wohl auch OLG Köln, Beschluss vom 14. Januar 2022 - I-7 VA 20/21 -, juris Rn. 11; ebenso Dörr, Monatsschrift für Deutsches Recht 2022, 605 (611); zuletzt dagegen offenlassend BFH, Beschluss vom 8. Februar 2024 - IX B 113/22 -, juris Rn. 11.
Die erteilte Auskunft erweist sich angesichts dessen als unvollständig, insoweit sich das Ersuchen auf die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Kläger im Rahmen der justiziellen Tätigkeit des Finanzgerichts Köln bezieht. Denn insoweit hat das Finanzgericht, weil es die Anwendbarkeit des Art. 15 DSGVO verneint hat, schon nicht mitgeteilt, ob und gegebenenfalls welche die Kläger betreffenden personenbezogenen Daten verarbeitet werden.
2. Soweit sich das Auskunftsersuchen dagegen auf im Rahmen der Gerichtsverwaltung verarbeitete Daten bezog, wurde vollständig nach den Maßgaben des Art. 15 Abs. 1, 3 Satz 1 DSGVO Auskunft erteilt. Der Verantwortliche hat gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO zunächst Auskunft zu erteilen, ob personenbezogene Daten, das heißt gemäß Art. 4 Nr. 1 Halbs. 1 DSGVO Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person - die betroffene Person -, im hiesigen Zusammenhang den Antragsteller, beziehen, verarbeitet werden. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Eingang des Ersuchens.
Vgl. Bäcker, a. a. O. Rn. 41a.
Werden personenbezogene Daten des Antragstellers verarbeitet, ist Auskunft zu erteilen über - Buchst. a - die Verarbeitungszwecke, - Buchst. b - die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden, - Buchst. c - die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen, - Buchst. d - falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer. Weiter ist zu informieren über - Buchst. e - das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der den Antragsteller betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung, - Buchst. f - das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde, - Buchst. g - wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten, und - Buchst. h - das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Art. 22 Abs. 1, 4 DSGVO und - zumindest in diesen Fällen - aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
Der Auskunftsanspruch ist dementsprechend - je nach Lesart - zwei- beziehungsweise dreistufig aufgebaut. Erstens ist die betroffene Person darüber zu unterrichten, ob ihre personenbezogenen Daten von dem Verantwortlichen verarbeitet werden oder nicht. Im letzteren Fall ist dies im Wege eines sogenannten Negativattests zu bestätigen. Verarbeitet der Verantwortliche personenbezogene Daten des Antragstellers, muss zweitens Auskunft über diese Daten erteilt werden. Unter Auskunft über personenbezogene Daten ist dabei die Auskunft über die tatsächlichen personenbezogenen Daten selbst zu verstehen, nicht nur eine allgemeine Beschreibung der Daten oder ein bloßer Verweis auf die Kategorien personenbezogener Daten, die von dem Verantwortlichen verarbeitet werden. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht unabhängig von der Art oder der Quelle der Daten. So ist auch über Daten, die die antragstellende Person ursprünglich selbst dem Verantwortlichen zur Verfügung gestellt hat, vollumfänglich Auskunft zu erteilen. Denn die Auskunft soll der betroffenen Person Kenntnis davon geben, welche personenbezogenen Daten der Verantwortliche aktuell (noch) verarbeitet, insbesondere speichert. Weiter müssen, was als eine dritte Komponente des Auskunftsrechts verstanden werden kann, die genannten Informationen über die Verarbeitung bereitgestellt werden. Diese Informationen können sich auf einen Text stützen, der beispielsweise aus dem Datenschutzhinweis des Verantwortlichen oder aus dem Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten des Verantwortlichen gemäß Art. 30 DSGVO entnommen wurde, müssen aber möglicherweise aktualisiert und auf den Antrag der betroffenen Person zugeschnitten werden.
Vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 15. Juni 2021 - VI ZR 576/19 -, juris Rn. 25; Nink, in: Spindler/Schuster/Kaesling, Recht der elektronischen Medien, 5. Auflage 2026, DSGVO Art. 15 Rn. 2; Europäischer Datenschutzausschuss (EDSA), Leitlinien 01/2022 zu den Rechten der betroffenen Person - Auskunftsrecht - Version 2.0, angenommen am 28. März 2023, Rn. 17 ff.
Nach Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO stellt der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Diese Vorschrift bezieht sich auf die zweite Komponente des Auskunftsrechts, das heißt auf die Auskunft über die personenbezogenen Daten. Sie gewährt der betroffenen Person kein zusätzliches Recht, sondern regelt lediglich die Modalitäten der Bereitstellung. Sie bezieht sich nur auf eine „Kopie“ der personenbezogenen Daten und damit nicht unbedingt auf eine Reproduktion der Originaldokumente. Bereitzustellen sind lediglich die Informationen, die erforderlich sind, damit die betroffene Person die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung verstehen und überprüfen kann. Der Begriff „Kopie“ ist also weit auszulegen und schließt die verschiedenen Arten der Auskunft über personenbezogene Daten ein, solange sie vollständig ist, das heißt alle angeforderten personenbezogenen Daten enthält und von der betroffenen Person aufbewahrt werden kann. Die Verpflichtung zur Bereitstellung einer Kopie bedeutet hiernach, dass die Informationen über die personenbezogenen Daten der Person, die den Antrag stellt, der betroffenen Person in einer Weise zur Verfügung gestellt werden, die es ihr ermöglicht, alle Informationen zu speichern und auf sie zurückzugreifen.
Vgl. EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2023 - C-307/22 -, juris Rn. 73; Nink, a. a. O. Rn. 3; EDSA, a. a. O. Rn. 22 ff.
Diesen Maßstäben genügt die erteilte Auskunft des Finanzgerichts, soweit sie sich auf im Rahmen der Gerichtsverwaltung verarbeitete personenbezogene Daten der Kläger bezieht. Zunächst hat das Finanzgericht darüber informiert, dass es personenbezogene Daten der Kläger verarbeite.
Es hat auch in ausreichender Weise Auskunft über die verarbeiteten personenbezogenen Daten gegeben. Hierzu hat das Finanzgericht mitgeteilt, dass keine personenbezogenen Daten der Kläger gespeichert seien, die über das Auskunftsersuchen, das seinem gesamten Inhalt nach als personenbezogenes Datum im dargestellten Sinne anzusehen ist, da es mindestens die Information enthält, dass die Kläger sich dem Antragsschreiben gemäß geäußert haben,
vgl. BGH, a. a. O,
hinausgingen. Dieser Verweis auf das Auskunftsersuchen der Kläger genügt unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs den dargestellten Anforderungen an die Erteilung einer Datenkopie. Dass dem Finanzgericht das Auskunftsersuchen noch vorliegt, das heißt die daraus ersichtlichen personenbezogenen Daten noch gespeichert werden, hat es mitgeteilt. Einer darüberhinausgehenden Mitteilung, welche Daten dem Auskunftsersuchen zu entnehmen waren, oder der Übermittlung einer Ablichtung desselben bedurfte es nicht. Denn den Klägern war bewusst, welche personenbezogenen Daten sie dem Finanzgericht übermittelt hatten. Anhand ihres Auskunftsantrags und des Bescheides des Finanzgerichts konnten die Kläger nachvollziehen, welche ihrer personenbezogenen Daten bei dem Finanzgericht zum Zeitpunkt des Eingangs des Auskunftsersuchens noch gespeichert waren und die Rechtmäßigkeit dieser Speicherung überprüfen. Die Kläger rügen die Vollständigkeit der Auskunftserteilung unter diesem Gesichtspunkt schließlich auch nicht.
Soweit schriftsätzlich vorgebracht wird, dass dem Finanzgericht über das eingeräumte Maß hinaus personenbezogene Daten der Kläger vorlägen, die außerhalb von konkreten Verfahren vorgehalten und verwendet würden, bestehen, soweit dieses Vorbringen sich auch auf im Rahmen der Gerichtsverwaltung verarbeitete personenbezogene Daten beziehen soll, hierfür jedenfalls keinerlei Anhaltspunkte. Der Vortrag der Kläger erschöpft sich im Wesentlichen in einer bloßen Mutmaßung. Soweit die Kläger zuletzt auf einen Informationsaustausch im Jahre 2012 in Bezug auf das Verfahren 5 O 159/12 vor dem Landgericht Köln verweisen, fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass diesbezügliche Unterlagen dem Finanzgericht Köln entgegen seinem Vorbringen (zum Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens circa acht Jahre später noch) vorgelegen haben könnten. Insoweit die Kläger ferner Bezug auf finanzgerichtliche Verfahren über weitere Auskunftsgesuche nehmen, nämlich die Verfahren 2 K 1131/20 und 2 K 59/20, wurden in diesem Zusammenhang personenbezogene Daten der Kläger naheliegend im Rahmen der justiziellen Tätigkeit des Finanzgerichts verarbeitet; hierüber ist, wie oben ausgeführt, ergänzend Auskunft zu erteilen. Inwieweit dem Finanzgericht im Hinblick auf diese Verfahren „umfassender Informationsaustausch“ vorliegen sollte, der dem Bereich der Gerichtsverwaltung zuzurechnen wäre, erschließt sich nicht.
Schließlich hat das Finanzgericht die in Art. 15 Abs. 1 Buchst. a bis h DSGVO genannten Informationen bereitgestellt. Als Verarbeitungszweck gab das Finanzgericht die Bearbeitung des Ersuchens an. Die Datenkategorien ergaben sich wiederum mittelbar aus der Information, dass lediglich die mit dem Auskunftsersuchen mitgeteilten Daten vorlägen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die personenbezogenen Daten Empfängern offengelegt worden wären oder hätten noch offengelegt werden sollen; das Finanzgericht erläuterte, dass die Daten rein intern genutzt würden. Über die geplante Dauer der Verarbeitung wurde ebenfalls informiert. So erklärte das Finanzgericht, dass die Daten einen Monat nach bestandskräftiger Erledigung des Ersuchens gelöscht würden. Über die Rechte auf Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung, das Widerspruchsrecht und das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde - Art. 15 Abs. 1 Buchst. e, f DSGVO - wurde ebenfalls ordnungsgemäß durch Bezugnahme auf das dem Bescheid beigefügte Merkblatt belehrt, das über diese Rechte informierte. Angaben zur Herkunft der Daten bedurfte es nicht, weil sie bei den Klägern als betroffenen Personen erhoben worden waren. Anhaltspunkte für das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO bestehen nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht jeweils auf § 708 Nr. 11 Alt. 2, § 711 Satz 1, 2, § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Ferner ergeht ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter der
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
10.000,00 €
festgesetzt.
Gründe
Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ein Streitwert von 5.000 € anzunehmen. Mit diesem Auffangwert waren die in subjektiver Klagehäufung geltend gemachten Auskunftsansprüche der Kläger jeweils zu bemessen und die Beträge nach § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.