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Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 22.01.2026 – 19 L 25/26
19. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0122.19L25.26.00
Gründe
Der (sinngemäß gestellte) Antrag des Antragstellers,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, seinen Eintritt in den Ruhestand bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache (19 K 467/26) vorläufig hinauszuschieben, längstens bis zum Ablauf des 31.05.2027,
hilfsweise den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, seinen Eintritt in den Ruhestand bis zu einer bestandskräftigen Neubescheidung über seinen Antrag vom 24.02.2025 vorläufig hinauszuschieben, längstens bis zum Ablauf des 31.05.2027,
hat keinen Erfolg.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Die Notwendigkeit der einstweiligen Sicherung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) sind von dem Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Der Antragsteller hat zwar einen Anordnungsgrund, jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
In den Fällen, in denen der Erlass der begehrten Anordnung zur Vorwegnahme der Hauptsache führen würde, sind hohe Anforderungen an das Vorliegen der Voraussetzungen zu stellen. Nur wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache zu unzumutbaren Nachteilen führt und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg im Hauptsacheverfahren spricht, kann die begehrte einstweilige Anordnung ergehen.
Der Antragsteller wendet sich mit seinem vorliegenden Antrag gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14.01.2026, mit dem der Antragsgegner den Antrag des Antragstellers vom 24.02.2025 auf Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand um 16 Monate über den 31.01.2026 abgelehnt hat. Er verfolgt in der Hauptsache (19 K 467/26) einen auf § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW gestützten Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags. Bestünde ein Neubescheidungsanspruch, wäre es angesichts des kurz bevorstehenden regulären Eintritts des Antragstellers in den Ruhestand mit Ablauf des 31.01.2026 zur Sicherung des Anspruchs geboten, den Eintritt in den Ruhestand - wie beantragt - vorläufig bis zu einer erneuten Entscheidung über den Antrag hinauszuschieben. Nur so könnten irreversible Zustände vermieden und effektiver Rechtsschutz gewährt werden, da nach regulärem Ruhestandseintritt dessen Hinausschieben nicht mehr möglich wäre. Denn einer rückwirkende Neubegründung eines aktiven Beamtenverhältnisses steht die Bestimmung des § 8 Abs. 4 BeamtStG entgegen. Das begehrte vorläufige Hinausschieben des Ruhestandseintritts dient damit (allein) der Sicherung des Neubescheidungsanspruchs, wobei die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG in diesem Fall rechtfertigen würde, dass die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes über die Hauptsache hinausgingt.
So die st. Rspr. des OVG NRW, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.07.2025 - 6 B 550/25 -, juris, Rn. 7 m.w.N.
Der Antragsteller hat jedoch vorliegend den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Ihm steht ein Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags vom 24.02.2025 auf Hinausschieben seines Ruhestandes nicht zu.
Ein Anspruch auf Neubescheidung ergibt sich nicht aus dem Einwand, die ablehnende Entscheidung des Antragsgegners vom 14.01.2026 sei wegen fehlender bzw. unzureichender Anhörung verfahrensfehlerhaft ergangen.
Zwar kann grundsätzlich bei Entscheidungen, bei denen der Behörde ein Gestaltungsspielraum - etwa in Form der Einschätzungsprärogative oder in Form von Ermessen - zusteht, die formelle Rechtswidrigkeit des Versagungsbescheides zu einem Anspruch auf Neubescheidung führen. Die Entscheidung nach § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW ist eine solche, die einen behördlichen Gestaltungsspielraum - in mehrfacher Hinsicht - eröffnet. Danach kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten bis zur drei Jahre, jedoch nicht über das Ende des Monats, in dem das 70. Lebensjahr vollendet wird, hinaus, hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Auf Rechtsfolgenseite räumt die Vorschrift danach Ermessen ein. Aber auch auf Tatbestandsseite besteht ein gewisser Entscheidungsspielraum, soweit der Begriff des dienstlichen Interesses Entscheidungen des Dienstherrn umfasst, bei denen ihm eine Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit zukommt.
vgl. dazu ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 17.07.2025 - 6 B 550/25 -, juris, Rn. 10 ff.
Der Ablehnungsbescheid vom 14.01.2026 ist jedoch nicht formell rechtwidrig. Er ist insbesondere nicht unter Verletzung von § 28 Abs. 1 VwVfG NRW zustande gekommen.
Der Antragsteller ist vor Erlass des Ablehnungsbescheides gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört worden. Unterstellt, dass nach § 28 Abs. 1 VwVfG eine Anhörung vor der Ablehnung eines begünstigenden Verwaltungsaktes überhaupt notwendig war, kann ein Verfahrensfehler hier nicht festgestellt werden. Jedenfalls aber wäre ein solcher nach § 45 VwVfG NRW durch Nachholung geheilt bzw. nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich.
Die Anhörung mit Schreiben vom 11.12.2025 ist hier schon nicht deswegen fehlerhaft, weil der Antragsgegner seinen darauffolgenden ersten Ablehnungsbescheid vom 16.12.2025 am 08.01.2026 zurückgenommen und den streitgegenständlichen Ablehnungsbescheid vom 14.01.2026 in derselben Sache ohne erneute Anhörung erlassen hat. Der Umstand, dass im Anhörungsschreiben - anders als im Ablehnungsbescheid vom 14.01.2026 - das Fehlen eines dienstlichen Interesses (nur) mit Blick auf das Ergebnis einer zuvor eingeholten schulfachlichen Stellungnahme begründet wurde, führt ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung. Dabei kann dahinstehen, dass im vorliegenden Fall wohl kein Anlass für die Einholung einer solchen bestand, denn bei dem Berufskolleg des Kreises M. in R. - bei dem der Antragsteller bis zum Beginn seiner bis heute andauernden Erkrankung, zuletzt also Ende August 2020, als Lehrer tätig war - ist ihm schließlich seit dem Jahr 2022 keine Dienstposten mehr zugewiesen. Erstmals im Ablehnungsbescheid vom 14.01.2026 hat der Antragsgegner das Fehlen eines dienstlichen Interesses (auch) damit begründet, dass der Antragsteller seit dem Jahr 2022 und aktuell keiner Schule zugewiesen ist, keine Lehrtätigkeit wahrnimmt und ein laufendes Verfahren zur Überprüfung seiner Dienstfähigkeit besteht, an dem von Antragsgegnerseite weiterhin festgehalten wird. Hierbei handelt es sich jedoch schon nicht um neue, sondern um dem Antragsteller seit langem bekannte und insoweit auch unstreitige Tatsachen. Der Antragsteller selbst hat diese im Rahmen seiner Stellungnahme mit Schreiben vom 17.12.2025 angesprochen. Er hat dazu ausgeführt, dass aus dem Umstand, dass vom Antragsgegner im Rahmen der Ablehnung nicht geltend gemacht worden sei, dass eine Verlängerung wegen angeblich vorliegender psychischer Auffälligkeiten nicht möglich sei, von ihm, dem Antragsteller, der Schluss gezogen werde, dass die Beschäftigungsmöglichkeiten durch die Begutachtung und Stellungnahme des Amtsarztes des Gesundheitsamtes P. Dr. A. vom 19.11.2023 geklärt sei und daher eine Prüfung des dienstlichen Interesses zu Unrecht auf seinen bisherigen Dienstposten beschränkt worden sei. Der Amtsarzt hatte seinerzeit als Ergebnis der Begutachtung u.a. mitgeteilt, dass eine ausreichende Belastbarkeit und Dienstfähigkeit des Antragstellers für den Beruf als Lehrer dauerhaft nicht mehr gegeben sei, jedoch für alle anderen organisatorischen und verwaltungstechnischen Einsatzgebiete. Der Antragsteller stimmte und stimmt dem zu. Da jedoch eine seitens des Amtsarztes für erforderlich gehaltene externe fachpsychiatrische Zusatzbegutachtung des Antragstellers seinerzeit und bis heute aufgrund fehlender Zustimmung des Antragstellers nicht zustande gekommen ist, hat der Antragsgegner an dem Verfahren zur Überprüfung der Dienstfähigkeit unstreitig festgehalten bzw. dieses erneut eingeleitet. Dem Antragsteller war all dies aufgrund entsprechender Schreiben des Antragsgegners u.a. vom 20.02.2024, 16.01.2025, 09.04.2025 und 16.09.2025 bekannt. So wurde ihm unter den 16.09.2025 mitgeteilt, dass noch keine Entscheidung über den Antrag auf das Hinausschieben des Ruhestandes vom 24.02.2025 getroffen werden konnte, da der Abschluss des laufenden Verfahrens zur Überprüfung der Dienstfähigkeit abgewartet werden müsse. Damit hat der Antragsgegner in seiner Entscheidung vom 14.01.2026 lediglich eigene Angaben des Antragstellers aufgegriffen und diese - wie vom Antragsteller begehrt - in seine Prüfung einbezogen. Dies machte eine weitere Anhörung jedenfalls entbehrlich.
Ungeachtet dessen wäre - wenn man dennoch einen Verfahrensfehler - annehmen wollte, dieser nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 Abs. 2 VwVfG NRW durch Nachholung geheilt. Einer solchen Nachholung bedarf es nicht zwingend außerhalb des vorliegenden Verfahrens, vorausgesetzt, sie wurde durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht. Auch dies wäre hier anzunehmen. Ein kritisches Überdenken der Entscheidung ergibt sich vorliegend insbesondere daraus, dass der Antragsgegner im Rahmen der Antragserwiderung ausführlich zu den Gegebenheiten der seit 2020 laufenden Klärung der Dienstfähigkeit des Antragstellers ausgeführt hat.
Dass ein Anhörungsfehler - wenn er denn überhaupt vorläge - nach § 46 VwVfG im vorliegenden Fall jedenfalls unbeachtlich wäre, ergibt sich schon daraus, dass vom Antragsgegner hier keine andere Entscheidung in der Sache getroffen werden konnte.
Der Ablehnungsbescheid des Antragsgegners vom 14.01.2026 ist materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.
Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass das Vorliegen eines dienstlichen Interesses im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW verneint wurde.
Bei dem dienstlichen Interesse im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Vorliegen grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Das dienstliche Interesse richtet sich nach dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten und bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Auch wenn der Dienstherr über das Vorliegen des dienstlichen Interesses ohne Beurteilungsspielraum befindet, ist der Begriff der dienstlichen Gründe maßgebend durch seine verwaltungspolitischen und -organisatorischen Entscheidungen vorgeprägt, die ihrerseits wiederum nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar sind. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung seiner Personal- und Organisationsgewalt zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sowie der zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen. Bei den personalwirtschaftlichen Entscheidungen kommt dem Dienstherrn eine entsprechende Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.07.2025 - 6 B 550/25 -, juris, Rn. 36
und Beschluss vom 17.06.2025 - 6 B 467/25 -, juris, Rn. 8 f.
Ein dienstliches Interesse wird insbesondere dann vorliegen, wenn das Hinausschieben des Ruhestandseintritts nach der Einschätzung des Dienstherrn aus konkreten besonderen Gründen für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung notwendig oder sinnvoll erscheint.
Vgl. OVG NRW Beschluss vom 25.11.2020 - 6 B 1351/20 -, juris, Rn. 3 f. m.w.N.
Umgekehrt ist ein dienstliches Interesse zu verneinen, wenn nach der Einschätzung des Dienstherrn der Dienstbetrieb bei einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand voraussichtlich gestört oder erschwert würde. Gründe, durch die der Dienstbetrieb behindert werden kann und die zu konkreten Schwierigkeiten bei der Aufgabenerfüllung führen, können sich dabei auch aus der Person oder dem Verhalten des Beamten ergeben. Wenn eine vom Dienstherrn zu treffende Prognose ergibt, dass der Beamte den Anforderungen des Dienstes - gesundheitlich oder aus fachlicher/persönlicher Sicht - über den Zeitpunkt des regulären Eintritts in den Ruhestand hinaus nicht mehr (einschränkungslos) gewachsen ist, fehlt das dienstliche Interesse am Hinausschieben des Ruhestandseintritts bzw. stehen dem sogar dienstliche Gründe entgegen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.07.2025 - 6 B 550/25 -, juris, Rn. 40.
Danach ist der Antragsgegner in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass ein Hinausschieben des Ruhestandseintritts im Fall des Antragstellers nicht im dienstlichen Interesse liegt, weil der Antragsteller seit dem Jahr 2022 keiner Schule mehr zugewiesen ist, keine Lehrtätigkeit wahrnimmt und ein laufendes Verfahren zur Überprüfung der Dienstfähigkeit des Antragstellers besteht. Dabei ist es - wie ausgeführt - bereits unstreitig, dass der Antragsteller seit August 2020 durchgängig krankheitsbedingt nicht mehr im Dienst ist und seine Dienstfähigkeit für eine Lehrtätigkeit nicht mehr gegeben ist. Die Frage einer anderweitigen Verwendung konnte bis heute nicht abschließend geklärt werden, weil der Antragsteller die Zustimmung zu einer für erforderlich gehaltenen fachpsychiatrische Zusatzbegutachtung nicht erteilt und damit seiner Obliegenheit zur Mitwirkung nicht nachgekommen ist. Dies hätte schon Ende 2023 den Erlass einer neuen Zurruhesetzungsverfügung gerechtfertigt. Damit stehen dem Hinausschieben des Ruhestandseintritts sogar dienstliche Gründe entgegen. Der Antragsgegner hat daher in nicht zu beanstandender Weise im Ablehnungsbescheid vom 14.01.2026 ausgeführt, dass eine Verpflichtung des Dienstherrn, nach alternativen Einsatzmöglichkeiten für eine Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus zu suchen, nicht besteht. Der Hilfserwägungen in Bezug auf die letzte Dienststelle des Antragstellers hätte es daher gar nicht mehr bedurft.
Besteht hier kein dienstliches Interesse am Hinausschieben des Ruhestandseintritts, war dem Antragsgegner die Möglichkeit für eine Entscheidung nach Ermessen über den Antrag des Antragstellers gar nicht erst eröffnet und geht der Einwand, der Antragsgegner habe das ihm zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt, ins Leere.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.