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Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 27.01.2026 – 12 K 4135/24.A

12. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0127.12K4135.24A.00

Tatbestand

Der Kläger ist am 00.00.0000 geboren und iranischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste im Jahr 2016 aus dem Iran in die Türkei aus und stellte dort mit der Begründung, vom Islam zum Christentum konvertiert zu sein, einen Asylantrag, der erfolglos blieb. Am 22.06.2023 reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 11.07.2023 die Anerkennung als Asylberechtigter. In der Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 27.07.2023 gab der Kläger an, vom Islam zum Christentum konvertiert zu sein. Hierzu legte er eine Taufbescheinigung der christlichen Religionsgemeinschaft „I am thirsty“ vom 16.06.2017 aus der Türkei nebst weiteren Unterlagen zu seiner Mitgliedschaft in dieser Gruppe und zur Ablehnung seines dort gestellten Asylantrags vor.

Mit am 10.07.2024 zugestelltem Bescheid vom 25.06.2024 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab, drohte ihm die Abschiebung in den Iran mit einer Frist zur freiwilligen Ausreise von 30 Tagen an und befristete das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG auf 30 Monate. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass es eine identitätsprägende Konversion zum christlichen Glauben nicht habe feststellen können.

Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 15.07.2024 Klage erhoben.

Zur Begründung trägt er vor: Das Bundesamt habe zu Unrecht den Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes abgelehnt. Er sei überzeugter Christ. Er sei getauft und aktives Mitglied der evangelisch-freikirchlichen Gemeinde „I am thirsty - B. e. V.“ in M.. Hierzu legt er eine Bescheinigung der Gemeinde über seine Mitgliedschaft und sein Engagement vom 23.01.2026 vor.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung von Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes vom 25.06.2024 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

hilfsweise,

die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes vom 25.06.2024 zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen,

hilfsweise,

die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes vom 25.06.2024 zu verpflichten festzustellen, dass für ihn ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Irans besteht,

hilfsweise,

die Ziffern 5 und 6 des Bescheides des Bundesamtes vom 25.06.2024 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Bescheid.

Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 27.01.2026 informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Kammer konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung über die Klage verhandeln und entscheiden, weil in der Ladung darauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage ist begründet. Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes vom 25.06.2024 ist - soweit angefochten - rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO. Er hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG. Nach § 3 Abs. 1 AsylG setzt die Flüchtlingseigenschaft voraus, dass der Ausländer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner politischen Überzeugung oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslands befindet. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) drohen. Liegen beim Ausländer frühere Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung als Anhaltspunkt für die Begründetheit seiner Furcht vor erneuter Verfolgung im Falle der Rückkehr in sein Heimatland vor, so kommt ihm die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zugute.

BVerwG, Urteile vom 19.04.2018 - 1 C 29.17 -, juris, Rn. 15 und vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 19.

Das Gericht muss sowohl von der Wahrheit (und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit) des von dem Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals als auch von der Richtigkeit der Prognose drohender politischer Verfolgung die volle Überzeugung gewinnen. Es darf jedoch hinsichtlich den Flüchtlingsschutz begründender Vorgänge im Verfolgerland (Vorfluchtgründe) keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind.

BVerwG, Urteil vom 16.04.1985 - 9 C 109.84 -, juris, Rn. 16 f.

Aus den in Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Schutzsuchenden ist, die tatsächlichen Grundlagen für eine Schutzgewährung darzulegen, insbesondere also ein Verfolgungsschicksal und eine (noch) anhaltende Gefährdungssituation. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung eine flüchtlingsrelevante Verfolgung droht. Dies erfordert einen substantiierten, im Wesentlichen widerspruchsfreien und nicht wechselnden Tatsachenvortrag, der geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen, und der auch mit den objektiven Umständen in Einklang zu bringen ist. Hierzu gehört insoweit, dass der Schutzsuchende die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse schildert. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden.

Vgl. statt vieler OVG NRW, Urteil vom 14.02.2014 - 1 A 1139/13.A -, juris, Rn. 35, m. w. N.

Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt nach § 3a AsylG eine Verfolgungshandlung von bestimmter Art und Schwere voraus, die an einen der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten und in § 3b Abs. 1 AsylG näher erläuterten Gründe anknüpft (§ 3a Abs. 3 AsylG) und vom Staat, einer den Staat beherrschenden Gruppierung oder Organisation oder einem nichtstaatlichen Handelnden ausgeht (§ 3c AsylG). Gemäß § 28 Abs. 1a AsylG kann die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Heimatland verlassen hat. Gegen diese Verfolgung darf es darüber hinaus keinen effektiven Schutz im Herkunftsland geben (vgl. §§ 3d, 3e AsylG).

In Bezug auf den Verfolgungsgrund der Religionsfreiheit (§§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG) ist zu berücksichtigen, dass die konkrete Glaubenspraxis ein zentrales Element der religiösen Identität des Ausländers sein muss. Auch der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung kann die Qualität einer Verfolgung erreichen.

Vgl. EuGH, Urteil vom 05.09.2012 - C-71/11 u. a. - juris, Rn. 58 ff.; BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 - juris, Rn. 24 ff.; OVG NRW, Urteil vom 18.06.2019 - 13 A 3930/18.A -, juris, Rn. 63.

Die Tatsache, dass sie die unterdrückte religiöse Betätigung für sich selbst als verpflichtend empfinden, um ihre religiöse Identität zu wahren, müssen Asylsuchende zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen. Da es sich um eine innere Tatsache handelt, lässt sich die religiöse Identität nur aus dem Vorbringen von Asylsuchenden sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung der Betroffenen feststellen.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.04.2020 - 2 BvR 1838/15 -, juris, Rn. 27; BVerwG, Beschluss vom 25.08.2015 - 1 B 40.15 -, juris, Rn. 13 und Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 30.

Es bedarf bei der Einzelfallprüfung im Rahmen der Beweiswürdigung in aller Regel der Gesamtschau einer Vielzahl von Gesichtspunkten, die Aufschluss über die religiöse Identität der Schutzsuchenden geben können. Dazu gehören etwa die religiöse Vorprägung der Betroffenen und ihrer Familie, eine Glaubensbetätigung bereits im Herkunftsland, der äußere Anstoß für den Konversionsprozess sowie dessen Dauer oder Intensität, die inneren Beweggründe für die Abwendung vom bisherigen Glauben, die Vorbereitung auf die Konversion und deren Vollzug, die Information und Reaktion des familiären und sozialen Umfeldes, das Wissen über die neue Religion und die Konversionskirche, die Bedeutung und Auswirkungen des neuen Glaubens für bzw. auf das eigene Leben sowie Art und Umfang der Betätigung des neuen Glaubens wie zum Beispiel die Teilnahme an Gottesdiensten, an Gebeten und am kirchlichen Leben.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.04.2020 - 2 BvR 1838/15 -, juris, Rn. 35.

Bei iranischen Asylsuchenden ist nach der aktuellen Erkenntnislage davon auszugehen, dass zum Christentum konvertierten ehemaligen Muslimen bei einer Rückkehr in den Iran nicht schon wegen ihres formalen Glaubenswechsels, sondern erst bei einem ernst gemeinten, der inneren Überzeugung folgenden Glaubenswechsel eine rechtserhebliche Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG droht. Denn nur in letzterem Fall ist davon auszugehen, dass sie auch nach einer Rückkehr in den Iran entsprechend ihren Glaubensvorstellungen leben und sich dadurch - nach den Umständen des Einzelfalls - einer Verfolgung durch staatliche oder dem Staat zurechenbare Akteure aussetzen, respektive unter dem Druck der Verfolgungsgefahr in unzumutbarer Weise auf die Glaubensbetätigung erzwungener Maßen verzichten. Zum Christentum konvertierte iranische Staatsangehörige haben bei einer Rückkehr in den Iran nur im Falle des Auslebens des christlichen Glaubens, nicht aber bei unerkannt gebliebener Konversion und anonymer, jedenfalls unauffälliger und insbesondere nicht mit Missionierung verbundener Religionsausübung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit schutzrelevante Konsequenzen zu befürchten.

Vgl. statt vieler OVG NRW, Urteil vom 23.07.2025 - 6 A 2473/21.A -, juris, Rn. 75 ff., insbesondere Rn. 87 ff. (zur Lage der Konvertiten im Iran) und vom 03.06.2024 - 6 A 3287/21.A -, juris, Rn. 78 ff., jeweils m.w.N.

Gemessen an diesen Grundsätzen steht zur Überzeugung der Kammer (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) aufgrund des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung und der durchgeführten Anhörung fest, dass der Kläger eine ernsthafte und identitätsprägende Konversion zum Christentum vollzogen hat. Die Kammer ist weiter davon überzeugt, dass der Kläger deshalb das Bedürfnis hat, seinen Glauben mit anderen Gläubigen auszuüben und auch bei einer Rückkehr in den Iran ausleben zu wollen.

In seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung hat er detailliert, nachvollziehbar und insgesamt glaubhaft geschildert, wie der Prozess der Hinwendung zum Christentum abgelaufen ist und insbesondere welche Motivation dem Glaubenswechsel zugrunde lag. Der Kläger hat dabei überzeugend dargetan, wie er aufgrund von zwei Schicksalsschlägen, namentlich des Todes seines Vaters und des Erleidens einer Hautkrankheit, mit seiner vorherigen Religion, dem Islam, gebrochen hat, und nach einem längeren Prozess der Annäherung und einhergehenden religiösen Reflexion zum christlichen Glauben gefunden hat (vgl. Seite 4 f. der Sitzungsniederschrift).

Der Kläger hat zudem individuell und authentisch emotional angefasst darüber berichtet, welche große Bedeutung der neu angenommene Glauben für ihn hat, welche Glaubensinhalte für ihn wichtig sind und wie der christliche Glauben auf sein Verhalten im Alltag einwirkt (vgl. Seite 5 und 9 f. der Sitzungsniederschrift). Überzeugungskräftig hat der Kläger dabei auch angegeben, dass und wie er eine direkte Verbindung zu Gott hat und warum ihm dies wichtig ist (vgl. Seite 5 f. der Sitzungsniederschrift).

Bei dem Kläger sind ausreichend fundierte Kenntnisse über den Inhalt des christlichen Glaubens vorhanden. Insbesondere wirkte er an mehreren Stellen in seiner Anhörung durch das Gericht recht bibelfest und konnte auch begründen, warum ihm bestimmte Erzählungen in der Bibel persönlich wichtig sind (vgl. Seite 5 und 6 der Sitzungsniederschrift).

Schließlich hat der Kläger glaubhaft angegeben, dass und in welcher Weise er sich aktiv in der evangelisch-freikirchlichen Gemeinde „I am thirsty - B. e. V.“ in M. engagiert und auch außerhalb der Gemeinde seinen Glauben ausübt (vgl. Seite 8 f. der Sitzungsniederschrift).

Bei einer Gesamtbetrachtung der Angaben des Klägers in der Anhörung durch das Gericht wirkte er authentisch fromm, er schilderte reflektiert und insgesamt überzeugend eine intensive emotionale Verbindung zum christlichen Glauben. Abgerundet wird dieses Bild noch dadurch, dass der Kläger äußerlich sichtbare christliche Symbole als Schmuck trug (Ohrring und Halskette mit Kreuz) und sich am rechten Oberarm und Unterschenkel Bilder großflächig tätowieren lassen hat, die einen eindeutigen religiösen Bezug aufweisen (vgl. Seite 2 f. der Sitzungsniederschrift).

Angesichts des Umstandes, dass der Kläger nach den obigen Feststellungen aufgrund der Prägung seiner Identität den christlichen Glauben bei einer Rückkehr in den Iran auch öffentlich leben wollen würde, ist davon auszugehen, dass ihm dort Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 2 und 3 AsylG drohen würden. Im Iran kann der mit der Konversion einhergehende Abfall vom islamischen Glauben eine Anklage wegen Apostasie und schwerste Sanktionen bis hin zur Todesstrafe nach sich ziehen.

Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 28.05.2025 (Stand 19.03.2025), S. 13, 23.

Anderweitiger Schutz durch Akteure gemäß § 3d AsylG oder durch die Inanspruchnahme internen Schutzes gemäß § 3e AsylG stehen nicht zur Verfügung. Ob einem Ausländer in einem anderen Landesteil keine für den internationalen Schutz relevanten Gefahren drohen, ist regelmäßig nur dann entscheidungserheblich, wenn die in einem Landesteil drohenden Gefahren nicht von dem Staat ausgehen. Erwägungsgrund 27 Satz 2 der Richtlinie 2011/95/EU geht davon aus, dass bei staatlicher Verfolgung eine Vermutung dafür bestehen soll, dass dem Antragsteller kein wirksamer Schutz zur Verfügung steht.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.03.2024 - 6 A 1605/20.A -, juris, Rn. 147 f.; BVerwG, Urteil vom 18.2.2021 - 1 C 4.20 -, juris, Rn. 14.

So liegt der Fall hier. Die drohende Verfolgung geht vom Staat aus, dessen starke Zentralregierung über ihre mächtigen Sicherheits- und Geheimdienstbehörden das gesamte Staatsterritorium kontrolliert. Soweit Repressionen praktiziert werden, geschieht dies landesweit unterschiedslos. Zivile und militärische Verwaltungsstrukturen arbeiten effektiv. Ausweichmöglichkeiten bestehen nicht.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.03.2024 - 6 A 1605/20.A -, juris, Rn. 149 f.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 28.05.2025 (Stand 19.03.2025), S. 20; BfA, Länderinformation der Staatendokumentation - Iran, 13.04.2023, S. 9.

Nach allem können auch die akzessorischen Regelungen in Ziffer 3 bis 6 des angefochtenen Bescheids keinen Bestand haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsge­richt Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das ange­foch­tene Urteil be­zeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.

Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatli­chen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirt­schaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behör­den und juristi­sche Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf­gaben gebil­deten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Re­gelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.