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Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 27.01.2026 – 12 K 8173/24.A

12. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0127.12K8173.24A.00

Tatbestand

Der am 00.00.2005 in B. geborene Kläger ist iranischer Staatsangehörigkeit und persischer Volkszugehörigkeit.

Er reiste am 06.11.2022 als unbegleiteter Minderjähriger in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 06.04.2023 die Anerkennung als Asylberechtigter.

Bei der persönlichen Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 09.08.2023 gab der Kläger an, sein Vater sei Anwalt und habe Schwierigkeiten mit einem Fall gehabt, an dem ein Drogendealer beteiligt gewesen sei. Der Drogendealer habe ihn - den Kläger - mit dem Tod bedroht. Auf Nachfrage führte er im Wesentlichen aus, er sei im Zusammenhang mit dem Mandat des Vaters entführt und nach sechs Tagen freigelassen worden, da die Entführer gedacht hätten, er sei tot. Sein Vater habe den Fall später abgegeben. Während der Geiselnahme hätten die Entführer ihn gezwungen, Regierungsleute und Imame zu beschimpfen, was die Entführer auf Video aufgenommen hätten. Im Falle seiner Rückkehr in den Iran bestehe die Gefahr einer Veröffentlichung des Videos, infolgedessen die Regierung gegen ihn ein Todesurteil aussprechen könnte. Zudem habe ein Entführer in Anwesenheit des Stammesältesten geschworen, ihn zu töten.

Mit am 11.12.2024 zugestelltem Bescheid vom 05.12.2024 lehnte das Bundesamt die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), auf Anerkennung als Asylberechtigter (Ziffer 2) und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Es forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. im Falle der Klageerhebung innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, und drohte anderenfalls die Abschiebung in den Iran oder in einen anderen Staat, in den der Kläger einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, an (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Entführung sei nicht wegen eines relevanten Verfolgungsgrunds erfolgt, da damit das Ziel verbunden gewesen sei, den Vater des Klägers zur Aufgabe einer Strafverteidigung zu bewegen. Gegen die Gefahr einer flüchtlingsschutzrechtlich relevanten Verfolgungshandlung im Falle einer Rückkehr in den Iran spreche zudem, dass der Kläger den Iran mithilfe eines Visums für die Türkei legal habe verlassen können. Bei Wahrunterstellung seiner Angaben sei der Kläger durch die Entführung und während des Festgehaltenseins zwar Opfer unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung geworden, allerdings fehle es an der schlüssigen Angabe stichhaltiger Gründe dafür, dass er im Falle einer Rückkehr in den Iran dieser Gefahr persönlich-individuell erneut ausgesetzt wäre.

Der Kläger hat am 16.12.2024 Klage erhoben.

Zur Begründung verweist er auf seinen Vortrag bei der Anhörung vor dem Bundesamt. Ergänzend trägt er vor, während seines Aufenthalts in Deutschland habe er sich von der islamischen Religion abgewandt und sei zum Christentum konvertiert. Ende des Jahres 2023 habe er einen iranischen Staatsangehörigen zur Evangelischen Z. in S. begleitet. Seitdem nehme er regelmäßig an den Gottesdiensten und Veranstaltungen der Z. teil. Am 06.04.2025 sei er getauft worden und dadurch Mitglied der Z. geworden. Hierzu legte er eine Taufurkunde der Evangelischen Z. S. vom 06.04.2025 sowie ein kirchliches Zeugnis des Herrn A. J., Pfarrer i.R. der Z., vom 31.12.2025 betreffend die Glaubensbetätigung des Klägers vor. Darüber hinaus sei er exilpolitisch tätig und nehme aktiv an Demonstrationen und Veranstaltungen teil, die sich gegen die Unterdrückung, Diskriminierung und Gewalt gegen Frauen und junge Menschen im Iran richteten. Er habe sich insbesondere im Zusammenhang mit der Protestbewegung „Frauen, Leben, Freiheit“ öffentlich engagiert. Auch sei er Mitglied der im Raum N., S. und T. aktiven Theatergruppe K., die gegen das iranische Regime protestiere. Zu seinen Aktivitäten legte er mehrere Screenshots von Social-Media-Beiträgen sowie private Fotos vor.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 1 und 3-6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 05.12.2024 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

hilfsweise,

die Beklagte unter Aufhebung von Ziffern 3-6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 05.12.2024 zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zu gewähren,

hilfsweise,

die Beklagte unter Aufhebung von Ziffern 4-6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 05.12.2024 zu verpflichten festzustellen, dass für ihn ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Irans besteht,

hilfsweise,

die Ziffern 5 und 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 05.12.2024 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Bescheid.

Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 27.01.2026 informatorisch angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll nebst Anlagen Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte trotz Ausbleibens einer Vertretung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da diese ordnungsgemäß geladen und über die Folgen des Ausbleibens belehrt worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO.

Die Klage ist zulässig und begründet. Der angegriffene Bescheid des Bundesamts vom 05.12.2024 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO. Er hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG. Nach § 3 Abs. 1 AsylG setzt die Flüchtlingseigenschaft voraus, dass der Ausländer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner politischen Überzeugung oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslands befindet. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) drohen. Liegen beim Ausländer frühere Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung als Anhaltspunkt für die Begründetheit seiner Furcht vor erneuter Verfolgung im Falle der Rückkehr in sein Heimatland vor, so kommt ihm die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zugute.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 19 und vom 19.04.2018 - 1 C 29.17 -, juris, Rn. 15.

Das Gericht muss sowohl von der Wahrheit (und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit) des von dem Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals als auch von der Richtigkeit der Prognose drohender politischer Verfolgung die volle Überzeugung gewinnen. Es darf jedoch hinsichtlich den Flüchtlingsschutz begründender Vorgänge im Verfolgerland (Vorfluchtgründe) keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.04.1985 - 9 C 109.84 -, juris, Rn. 16 f.

Aus den in Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Schutzsuchenden ist, die tatsächlichen Grundlagen für eine Schutzgewährung darzulegen, insbesondere also ein Verfolgungsschicksal und eine (noch) anhaltende Gefährdungssituation. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung eine flüchtlingsrelevante Verfolgung droht. Dies erfordert einen substantiierten, im Wesentlichen widerspruchsfreien und nicht wechselnden Tatsachenvortrag, der geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen, und der auch mit den objektiven Umständen in Einklang zu bringen ist. Hierzu gehört insoweit, dass der Schutzsuchende die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse schildert. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden.

Statt vieler OVG NRW, Urteil vom 14.02.2014 - 1 A 1139/13.A -, juris, Rn. 35 (m.w.N.).

Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt nach § 3a AsylG eine Verfolgungshandlung von bestimmter Art und Schwere voraus, die an einen der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten und in § 3b Abs. 1 AsylG näher erläuterten Gründe anknüpft (§ 3a Abs. 3 AsylG) und vom Staat, einer den Staat beherrschenden Gruppierung oder Organisation oder einem nichtstaatlichen Handelnden ausgeht (§ 3c AsylG). Gemäß § 28 Abs. 1a AsylG kann die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Heimatland verlassen hat. Gegen diese Verfolgung darf es darüber hinaus keinen effektiven Schutz im Herkunftsland geben (vgl. §§ 3d, 3e AsylG).

Eine wie hier geltend gemachte exilpolitische Betätigung eines iranischen Staatsangehörigen ist (erst) dann schutzrechtlich relevant, wenn sie in einem nach außen hin in exponierter Weise erfolgten Auftreten besteht. Welche Anforderungen dabei in tatsächlicher Hinsicht an eine exilpolitische Tätigkeit gestellt werden müssen, damit sie in diesem Sinne als exponiert anzusehen ist, lässt sich nicht allgemein beantworten. Maßgeblich ist, ob die Aktivitäten den jeweiligen Asylsuchenden aus der Masse der mit dem iranischen Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Je größer öffentliche Sichtbarkeit, Reichweite und (potentieller) Einfluss des Betreffenden sind, umso eher wird dieser bei Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgung rechnen müssen. Dies ist für jeden Einzelfall - unter Berücksichtigung der konkreten exilpolitischen Tätigkeit - gesondert vor dem Hintergrund der aktuellen (verschärften) allgemeinen Lage im Iran anhand der besonderen Umstände zu untersuchen, die nach der Erkenntnislage dafür maßgeblich sind, ob exilpolitisches Engagement durch das iranische Regime wahrgenommen und sanktioniert wird.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.03.2024 - 6 A 1605/20.A -, juris, Rn. 85-88 (m.w.N.) und Beschluss vom 26.09.2025 - 6 A 2310/25.A -, juris, Rn. 15.

Die Regierung der Islamischen Republik Iran ist auf Systemerhalt mit allen Mitteln ausgerichtet; sie bekämpft jegliche Formen von Dissens und Opposition auf allen zur Verfügung stehenden Wegen. Der Tod der 22-Jährigen Kurdin Jîna Mahsa Amini am 16.09.2022 im Gewahrsam der sogenannten Sittenpolizei in Teheran aufgrund eines angeblich unkorrekt getragenen Hijabs löste die bis dahin längste und heftigste Serie von Protesten und sozialen Unruhen seit Gründung der Islamischen Republik aus. Die anfänglich von Frauen und Mädchen angeführten Proteste fanden im ganzen Land statt und breite Unterstützung in der Gesellschaft. Die dadurch unter erheblichen Druck geratene iranische Regierung reagierte mit massiver Repression auf die Proteste. Zeitweise wurden rund 20.000 Personen inhaftiert, es gab viele Tote auf Seiten der Demonstranten, aber auch Angehörige der Sicherheitskräfte kamen ums Leben. Eine unbekannte Zahl von Personen wurde im Zusammenhang mit den Protesten verurteilt und mit hohen Strafen belegt. Bis zum Sommer 2023 sind die (Straßen-)Proteste abgeflaut. Die Islamische Republik ist funktionsfähig geblieben, das Regime ist sich allerdings darüber im Klaren, dass seine Legitimität erodiert ist. Die den Protesten zugrundeliegenden Missstände bestehen weiterhin. Nach wie vor kann es aufgrund der anhaltenden Repression durch die Sicherheitskräfte auch zu (spontanen) Protesten kommen, die seitens der Sicherheitskräfte mit unverhältnismäßiger Gewalt und willkürlichen Festnahmen beantwortet werden. Auch abseits von Demonstrationen und Protestaktionen waren und sind Teile der iranischen Bevölkerung aufgrund ethnischer oder religiöser Zugehörigkeit, politischer, künstlerischer oder intellektueller Betätigung oder aufgrund ihrer sexuellen Orientierung besonders stark im Fokus und stärkeren Repressionen ausgesetzt. Im Zusammenhang mit der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ab September 2022 wurden Minderheiten, insbesondere Kurden und Belutschen, gezielt und brutal zur Zielscheibe der Repression.

Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Gegenmaßnahmen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder islamische Grundsätze in Frage stellt. Das Regime verfolgt (vermeintlich und tatsächlich) militante, separatistische Gruppierungen. Strafverfolgung erfolgt selbst bei niederschwelliger Kritik oftmals willkürlich und selektiv. Insbesondere in der Ermittlungsphase nach einer Festnahme kommt es zu Misshandlungen von Verdächtigen, um Geständnisse zu erzwingen. Die Behörden konfrontieren Häftlinge - auch Kinder und Jugendliche - dazu auch mit sexueller Gewalt und anderen Formen der Folter (psychische und physische Folter, Isolationshaft als Form der Bestrafung, Misshandlung).

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.03.2024 - 6 A 1605/20.A -, juris, Rn. 89-98 (m.w.N.).

Fälle von Sippenhaft existieren, meistens in politischen Fällen, einschließlich solcher mit Auslandsbezug. Üblicher ist jedoch, dass Familienmitglieder unter Druck gesetzt werden, um im Sinne einer Unterlassung politischer Aktivitäten auf die Angeklagten einzuwirken. Im Iran aufhältige Familienangehörige von anerkannten Flüchtlingen werden unter erheblichen Druck gesetzt, auf deren Rückkehr zu drängen, z.B. durch Hausdurchsuchungen, Verhöre und Androhung von Folter, Verurteilung oder Verlust des Arbeitsplatzes.

Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 28.05.2025 (Stand: 19.03.2025), Seite 15, 27.

Seit der blutigen Niederschlagung der Proteste nach dem Tod von Mahsa Amini werden rückkehrende Reisende verstärkt von den Sicherheitsbehörden überprüft. Selbst Personen, die in der Vergangenheit ohne Probleme ein- und ausreisen konnten, können willkürlich aufgrund zeitlich weit zurückliegender oder neuer Tatvorwürfe festgenommen werden. Lange Haftstrafen unter harten Bedingungen und Folter sind möglich; bei schwerwiegenden Vorwürfen auch die Verhängung von Körperstrafen oder der Todesstrafe.

Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 28.05.2025 (Stand: 19.03.2025), Seite 27.

Der iranische Staat überwacht oppositionelle Gruppierungen und Einzelpersonen auch im Ausland und bedient sich dabei nachrichtendienstlicher Mittel einschließlich solcher der Cyberspionage. Laut dem Verfassungsschutzbericht 2024 des Bundesministeriums des Inneren (Seite 324 f.),

abrufbar unter https://www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/publikationen/DE/verfassungsschutzberichte/2025-06-10-verfassungsschutzbericht-2024.pdf?__blob=publicationFile&v=9,

stellt die Bekämpfung oppositioneller Gruppierungen und Einzelpersonen im In- und Ausland den Schwerpunkt iranischer nachrichtendienstlicher Aktivitäten dar. Diese gelten aus Sicht der Machthaber im Iran als Gefährdung für den Fortbestand des Regimes. Iranische Behörden - namentlich das Ministerium für Nachrichtenwesen und Sicherheit (MOIS) und der Nachrichtendienst der Islamischen Revolutionsgarden (IRGC) - setzen danach staatsterroristische Mittel ein, um Oppositionelle auch im Ausland einzuschüchtern und zu neutralisieren sowie „Verräter“ oder „Überläufer“ zu bestrafen. Ihre Methoden reichen von Bedrohungen in sozialen Medien über die Anwendung physischer Gewalt bis hin zu aufwendigen, komplexen und professional durchgeführten Entführungen hochrangiger Zielpersonen, denen anschließend im Iran Schauprozesse und Hinrichtung drohen.

Dabei liegt das Hauptaugenmerk der iranischen Dienste auf dem Schutz des islamischen Regimes. Ziel der Aufklärung ist deshalb die Identifizierung jeglicher Aktivitäten, die dessen Kontrolle und Autorität gefährden und untergraben könnten.

Es gibt jedoch keine Erkenntnisse, die die Annahme rechtfertigen, dass der Iran zu einer lückenlosen (Total-)Überwachung sämtlicher exilpolitischer Aktivitäten weltweit in der Lage ist. Zwar wurde die Überwachung möglicher Regimekritiker infolge der Unruhen nach dem Tod von Jîna Mahsa Amini im September 2022 verstärkt. Zugleich ist aber auch die Anzahl der aus Sicht des Regimes potentiell überwachungswürdigen Aktivitäten im Ausland und im Iran selbst erheblich gestiegen.

Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass die iranischen Sicherheitsdienste ihre begrenzten Ressourcen im Allgemeinen dort einsetzen, wo sie die größte Gefahr für das islamische Regime vermuten. Wie Fälle nachweislich ins Visier der iranischen Behörden geratener Personen zeigen, ist insoweit insbesondere die (anzunehmende) Möglichkeit der Betreffenden relevant, ggfs. auch vom Ausland aus aufgrund der großen Sichtbarkeit ihrer kritischen Äußerungen Einfluss auf die öffentliche Meinung im Iran zu nehmen.

Von Überwachung betroffen sind deshalb etwa Personen, die über soziale Medien oder sonst online mit einer hohen Reichweite und Vernetzung aktiv sind, Personen, die auf Fernsehsendern wie Iran International oder Y. (VOA) zu sehen sind, Angehörige von im Iran verbotenen Parteien und Organisationen sowie Journalisten, wobei der Schwerpunkt der Überwachung jedenfalls der sozialen Medien auf Inhalten in persischer Sprache liegt und der Reichweite der Äußerungen eine größere Bedeutung zukommt als ihrer Quantität.

Neben der Möglichkeit der Einflussnahme auf die öffentliche Meinung kann auch die Bedeutung bzw. Funktion einer Person innerhalb der iranischen Diaspora bzw. für eine Aktion oder Demonstration entscheidend dafür sein, ob jemand als „Schlüsselperson“ in den Fokus der iranischen Behörden gerät. Überwacht werden eher Anführer, Organisatoren und Redner, während etwa einfache Teilnehmer an Demonstrationen eine Überwachung ihrer Aktivitäten und daran anknüpfende „Sanktionen“ eher nicht befürchten müssen.

Schließlich stehen Diaspora-Netzwerke und jede Form politischer Organisation im Fokus der iranischen Behörden, wobei die Frage einer einem Mitglied aus seiner Mitgliedschaft erwachsenden Verfolgungsgefahr eine solche des Einzelfalls und von der jeweiligen Organisation sowie der Stellung des Mitglieds darin und dessen Verhalten abhängig ist.

Personen, die sich nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen exilpolitisch exponiert betätigt haben und deshalb für die iranischen Behörden als Regimegegner erkennbar geworden sind, sind bei einer Rückkehr in den Iran von Repressionen bedroht. Womit sie konkret zu rechnen haben, hängt - wie auch bei Repressionen wegen politischer Aktivitäten im Iran selbst - davon ab, wie das häufig willkürlich handelnde Regime die exilpolitischen Aktivitäten und Äußerungen im Einzelfall bewertet. Zu erwarten sind extralegale Einschüchterung, Schikane und Gewalt durch Amtspersonen und Anhänger des Regimes. Darüber hinaus kommen auf Grundlage der mitunter bewusst unbestimmt formulierten (Straf-)Gesetze - beispielsweise Art. 500 (Propaganda gegen die Islamische Republik), Art. 501 (Spionage) und Art. 610 (Bedrohung der nationalen Sicherheit) des iranischen Strafgesetzbuchs - insbesondere auch (straf-)rechtliche Sanktionen wie Beschäftigungsverbote, Ausreisesperren sowie die Verhängung von Geld-, Haft- und sogar Todesstrafe zur Anwendung. Im Iran Inhaftierten droht insbesondere bei politischer Strafverfolgung eine Verletzung der körperlichen und mentalen Unversehrtheit (physische und psychische Folter). So berichtet etwa Freedom House, dass Journalisten, Blogger und Aktivisten, die aufgrund ihrer Online-Aktivitäten Haftstrafen verbüßen, in der Haft häufig misshandelt und sogar gefoltert werden.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.03.2024 - 6 A 1605/20.A -, juris, Rn. 99-118 (m.w.N.).

Die jüngsten Proteste im Iran von Ende Dezember 2025 bis Januar 2026 und deren Niederschlagung durch die iranischen Sicherheitskräfte geben für eine abweichende Lagebewertung keinen Anlass. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das iranische Regime auch weiterhin mit der vorangehend beschriebenen Intensität (exil-) politische Aktivitäten überwacht und sanktioniert.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 bis 3 AsylG aufgrund seiner politischen Aktivitäten in Deutschland drohen. Nach den aus dem vorhandenen Aktenmaterial sowie in der mündlichen Verhandlung durch die Befragung des Klägers und durch die Inaugenscheinnahme beigebrachter Unterlagen gewonnenen Erkenntnissen ist im Einzelfall des Klägers aufgrund einer Gesamtschau seiner Aktivitäten, namentlich seiner Teilnahme an Demonstrationen und weiteren Veranstaltungen mit regimekritischem Kontext, und insbesondere deren Verbreitung auf persisch-sprachigen Social-Media-Kanälen von einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit auszugehen. Denn auf der Grundlage der von dem Kläger vorgelegten Screenshots von Beiträgen auf regimekritischen Instagram-Kanälen mit öffentlicher Sichtbarkeit, großer Reichweite und relevantem Einfluss, auf denen der Kläger jeweils deutlich erkennbar ist, ist festzustellen, dass er sich in exponierter Weise und damit flüchtlingsrechtlich relevant exilpolitisch betätigt hat.

Der Kläger ist zunächst im Vordergrund eines Fotos (Nr. 1 der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Screenshots) zu sehen, das Teil eines Instagram-Beitrags mit 0.000 „Likes“ ist, der am 00.00.2026 auf dem offiziellen, persisch-sprachigen Instagram-Account von Voice of America Farsi („voafarsi“) mit derzeit 3,8 Millionen „Followern“ veröffentlicht wurde.

Zur Reichweite des (weiteren) persisch-sprachigen Senders „VOA 365“ vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 18.03.2024 - 6 A 1605/20.A -, juris, Rn. 134 ff. (m.w.N.).

Nach den glaubhaften Angaben des Klägers ist das Foto bei einer Versammlung zum Thema „Frauen, Leben, Freiheit“ in der Nähe des L. entstanden (vgl. Seite 13 des Sitzungsprotokolls). Unterhalb des Fotos enthält der Beitrag zudem einen regimekritischen Textbestandteil auf Farsi, der nach den Angaben des Dolmetschers in der mündlichen Verhandlung übersetzt in etwa wie folgt lautet: „Es wird gewarnt vor Cyber-Angriffen der iranischen Sicherheitsbehörden gegen im Ausland lebende Iraner.“ In der Gesamtbetrachtung des Beitrags wird der im Klarbild abgebildete Kläger als Gegner des iranischen Regimes für die iranischen Behörden und Sicherheitsdienste erkennbar.

Des Weiteren ist der Kläger mit seiner ganzen Gestalt in einem Video (vgl. Nr. 7 der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Screenshots) zu sehen, das am 00.00.2025 auf dem offiziellen Instagram-Account „manotoofficial“ des persisch-sprachigen Senders Manoto (TV) geteilt wurde und 000.000 Likes aufweist. Der - nach Angaben des Klägers oppositionelle - Instagram-Account „manotoofficial“ verfügt derzeit über 17,9 Millionen Follower. Nach den glaubhaften Erläuterungen des Klägers (vgl. Seite 14 des Protokolls) wurde das Video bei einer Andacht für eine hingerichtete Person im Iran aufgenommen, deren Schwester in Deutschland lebte und inzwischen verstorben ist. In dem Video wird zudem der Name der inzwischen verstorbenen Schwester der hingerichteten Person eingeblendet. Die Veranstaltung fand nach den Angaben des Klägers 2025 in einem iranischen Restaurant in S. statt. Auch hierdurch wird der Kläger für die iranischen Behörden als Regimegegner deutlich erkennbar.

Ferner ist der Kläger in der im Raum N., S. und T. in Aktion tretenden Theatergruppe K. aktiv, die aus Mitgliedern aus verschiedenen Nationen besteht und sich für Integration, Toleranz und Menschenrechte einsetzt. Nach den glaubhaften Angaben des Klägers (vgl. Seite 14 f. des Sitzungsprotokolls) protestiert die Theatergruppe aktiv gegen das iranische Regime. Auf mehreren Fotos ist der Kläger als Belutsche verkleidet, aber deutlich identifizierbar, zu sehen, von denen eines auf dem Instagram-Account (0.000 Follower) und weitere Fotos auf dem Facebook-Account (000 Follower) der Theatergruppe K. veröffentlicht wurden. Nach den glaubhaften Angaben des Klägers wurden die Fotos am 00.00.2024 bei einer öffentlichen Veranstaltung in T. aufgenommen, bei der er auch auf der Bühne gesprochen habe. Dabei habe er sich namentlich vorgestellt und mitgeteilt, aus B. zu kommen. Zudem habe er den Satz gesagt: „Das Licht überkommt die Dunkelheit“, was laut dem Kläger sowohl politisch als auch religiös gemeint sein könne. Daneben hat der Kläger ein privates, nicht in den sozialen Medien veröffentlichtes Foto (Nr. 4) vorgelegt, das ihn mit einer anderen Verkleidung bei einer gegen das iranische Regime gerichteten Versammlung am 00.00.2026 in N. zeigt, die die Theatergruppe K. im Rahmen einer Performance unterstützt habe. Auf dem Foto ist zu sehen, dass der Kläger eine lila Fahne mit gelber Blume hält, die laut dem Kläger als Symbol für die Auflehnung gegen Chamenei steht.

Darüber hinaus hat der Kläger anhand mehrerer (privater) Fotos (u.a. Nr. 2, 3, 5) glaubhaft dargetan, seit dem Jahr 2023 an verschiedenen öffentlichen Kundgebungen und Demonstrationen gegen das iranische Regime, insbesondere in N., teilgenommen zu haben. Auf den vorgelegten Fotos, auf denen er mit regimekritischen Flaggen posiert, macht der Kläger seine oppositionelle Haltung zum iranischen Regime deutlich. Auf den Fotos Nr. 2 und Nr. 3 hält er die historische „Sonne und Löwe“-Flagge, die seit der iranischen Revolution in Verbindung mit regimekritischen Protesten steht. Das Foto Nr. 3 ist zudem im Internet, in dem für seine Follower sichtbaren Archiv des Instagram-Accounts des Klägers, veröffentlicht. Auf dem weiter vorgelegten Foto Nr. 5 hält der Kläger eine rote Flagge mit gelbem Vogel, die nach seinen glaubhaften Angaben ein Symbol gegen die Tyrannei Chameneis ist. Dieses Foto ist in abgewandelter Form, die den Kläger mit einer übergestreiften Kapuze zeigt, auf seinem Instagram-Account in den für seine Follower sichtbaren Highlights hinterlegt.

Schließlich hat der Kläger ein Foto (Nr. 6) vorgelegt, das ihn zusammen mit dem iranischen Rapper R. anlässlich einer unter freiem Himmel stattgefundenen Demonstration am 00.00.2025 in G. zeigt. Zwar handelt es sich dabei um ein privates, nicht in den sozialen Medien veröffentlichtes Foto. Es spricht aber vieles dafür, dass der Kläger aufgrund des Posierens bei einer öffentlichen regimekritischen Versammlung mit dem nicht unbekannten Rapper R., dessen offizieller Instagram-Kanal („[...]“) über 2,7 Millionen Follower verfügt, Aufmerksamkeit auf sich gezogen hat.

Bei einer Gesamtschau dieser Einzelfallumstände hebt sich der Kläger durch seine Aktivitäten in einer Weise aus der Masse der mit dem iranischen Regime Unzufriedenen heraus, die für ihn ein ernst zu nehmendes Risiko begründet, von den iranischen Behörden als ernsthafter (und gefährlicher) Regimegegner betrachtet zu werden. In Anbetracht dessen ist für den Kläger im Falle einer Rückkehr in den Iran eine verschärfte Kontrolle durch iranische Behörden mit anschließenden administrativen bzw. strafrechtlichen Maßnahmen einschließlich Gewaltanwendung als Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 1 bis 3 AsylG anknüpfend an die vorangehend festgestellten Aktivitäten beachtlich wahrscheinlich.

Anderweitiger Schutz durch Akteure gemäß § 3d AsylG oder durch die Inanspruchnahme internen Schutzes gemäß § 3e AsylG steht dem Kläger nicht zur Verfügung. Ob einem Ausländer in einem anderen Landesteil keine für den internationalen Schutz relevanten Gefahren drohen, ist regelmäßig nur dann entscheidungserheblich, wenn die in einem Landesteil drohenden Gefahren nicht von dem Staat ausgehen. Erwägungsgrund 27 Satz 2 der Richtlinie 2011/95/EU geht davon aus, dass bei staatlicher Verfolgung eine Vermutung dafür bestehen soll, dass dem Antragsteller kein wirksamer Schutz zur Verfügung steht.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.2021 - 1 C 4.20 -, juris, Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 18. März 2024 - 6 A 1605/20.A -, juris, Rn. 147.

So liegt der Fall hier. Die drohende Verfolgung geht vom Staat aus, dessen starke Zentralregierung über ihre mächtigen Sicherheits- und Geheimdienstbehörden das gesamte Staatsterritorium kontrolliert. Soweit Repressionen praktiziert werden, geschieht dies landesweit unterschiedslos. Zivile und militärische Verwaltungsstrukturen arbeiten effektiv. Ausweichmöglichkeiten bestehen nicht.

Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 28.05.2025 (Stand: 19.03.2025), Seite 20.

Hat die Klage im Sinne einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Erfolg, können auch die akzessorischen Regelungen in Ziffer 3 bis 6 des angefochtenen Bescheids keinen Bestand haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsge­richt Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das ange­foch­tene Urteil be­zeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.

Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatli­chen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirt­schaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behör­den und juristi­sche Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf­gaben gebil­deten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Re­gelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.