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Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 28.01.2026 – 10 K 3711/24

10. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0128.10K3711.24.00

Tatbestand

Der im Jahr 1983 geborene Kläger ist russischer Staatsangehöriger.

Im November 2023 stellte er bei der Beklagten einen Antrag auf die Erteilung eines Aufnahmebescheids. Dabei berief er sich wesentlich auf seine Abstammung von seiner im Jahr 1953 geborenen Mutter, T. O., geb. D., und seine im Jahr 1912 bzw. im Jahr 1923 geborenen Großeltern mütterlicherseits, J. K. und V. K., geb. F.. Seine Großeltern hätten im Gebiet Omsk unter Kommandanturbewachung gestanden und seien in der Trudarmee gewesen. Seine Mutter habe ab ihrer Geburt ebenfalls unter Kommandanturbewachung gestanden.

Der Kläger brachte im Wesentlichen vor: Er arbeite im Finanzbereich und habe in diesem Zusammenhang ab 2019 sehr oft Zypern besucht. Die Hauptorganisation habe sich dabei - ebenso wie sein ständiger Wohnsitz - in Moskau befunden. Nach zypriotischem Recht könne man auf Zypern nur arbeiten, wenn man einen befristeten Aufenthaltstitel habe, der für die Dauer des Arbeitsvertrags mit einem zypriotischen Unternehmen ausgestellt werde und bei einer Änderung erlösche. Im Jahr 2020 habe er nach der ersten Welle der Corona-Pandemie eine längere Geschäftsreise nach Zypern unternehmen sollen. Im Mai 2020 sei aber seine Tochter zur Welt gekommen und seine Familie sei mit ihm gekommen. Eine Rückkehr sei nicht möglich gewesen, weil die zweite Welle der Pandemie begonnen habe und von Januar 2021 bis Mai 2021 auf Zypern strenge Bewegungseinschränkungen gegolten hätten. Außerdem sei es in der akuten Phase der Pandemie nicht möglich gewesen, mit einem kleinen Kind zu fliegen. Aufgrund seines längeren Aufenthalts auf Zypern im Jahr 2021 sei er dort Ende 2021 erstmals steuerlich ansässig gewesen. Im Februar 2022 habe die Russische Föderation einen Krieg gegen die Ukraine begonnen. Er unterstütze dies gar nicht und halte seither eine Rückkehr nach Russland weder für möglich noch für sicher, zumal er seit 2012 ein aktiver Sponsor der Opposition gewesen sei. Die Mitglieder und Unterstützer der Opposition würden jetzt von den russischen Behörden aktiv verfolgt. Seine Ehefrau arbeite von Zypern aus in Vollzeit bei einem russischen Unternehmen. Um bei der Betreuung der Tochter zu helfen, halte sich seine Mutter seit Winter 2021 ebenfalls auf Zypern auf. Zum Zeitpunkt der Antragstellung lägen der Arbeitsort und der tatsächliche Aufenthaltsort auf Zypern. Die Familie verfüge aber weder über Immobilien noch über Anteile an Unternehmen außerhalb der Russischen Föderation. Demgegenüber hätten sie auf dem Territorium der Russischen Föderation zwei Familienwohnungen, von denen sie eine im Juli 2021 gekauft hätten. Zusammenfassend lasse sich sagen, dass das Zentrum lebenswichtiger Interessen von ihm und seiner Familie immer noch in der Russischen Föderation liegen würde, wenn nicht der Beginn des Krieges gewesen wäre.

Mit Bescheid vom 15.12.2023 lehnte die Beklagte den Aufnahmeantrag des Klägers ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Der Kläger habe keinen Wohnsitz mehr in den Aussiedlungsgebieten. Er habe vielmehr seinen Wohnsitz auf Zypern begründet. Nach seinen Angaben sei er seit Ende 2021 auf Zypern ansässig, wo er zusammen mit seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter wohne. Sowohl er als auch seine Ehefrau gingen dort einer beruflichen Tätigkeit nach. Ebenso lebe die Mutter des Klägers auf Zypern und betreue dort ihr Enkelkind.

Der Kläger erhob Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29.05.2024 zurückwies.

Am 28.06.2024 hat der Kläger Klage erhoben. Am gleichen Tag hat seine Mutter in ihrem parallelen Aufnahmeverfahren Klage gegen die dortige Ablehnung erhoben (Az. 10 K 3715/24).

Der Kläger bringt im Wesentlichen vor: Er habe seinen Wohnsitz weiterhin im Aussiedlungsgebiet. Er habe seinen Wohnsitz in der Russischen Föderation insbesondere nicht dadurch aufgegeben, dass er vorübergehend nach Zypern gegangen sei, um dort zu arbeiten und Repressalien des russischen Regimes zu vermeiden. Die berufliche und familiäre Situation habe sich schrittweise entwickelt und sei chronologisch zu würdigen. Diese Chronologie zeige, dass seine Anwesenheit auf Zypern auf konzerninternen Beschäftigungsstrukturen sowie auf außergewöhnlichen Ereignissen und nicht etwa auf einer freiwilligen Verlagerung seines Lebensmittelpunktes weg von der Russischen Föderation beruht habe. Von 2009 bis Ende 2019 sei er ununterbrochen innerhalb der A. tätig gewesen. Dabei handle es sich um eine russische Finanzgruppe mit ihren wesentlichen Geschäftstätigkeiten in der Russischen Föderation sowie weiteren Niederlassungen u.a. auf Zypern, wobei die zypriotischen Gesellschaften keine eigenständigen Arbeitgeber gewesen seien. Insoweit habe es bereits vor 2019 zahlreiche dienstlich veranlasste Aufenthalte auf Zypern gegeben. Im Dezember 2019 habe man ihn dann nach Zypern entsendet und bei zypriotischen Konzerngesellschaften der A. angestellt. Gleichzeitig hätten er und seine Ehefrau ein Kind erwartet. Sie hätten sich bewusst dafür entschieden, dass das Kind in Moskau als Heimat und Wohnort zur Welt kommen sollte. Die Tochter sei im Mai 2020 in Moskau geboren worden und sowohl er als auch seine Ehefrau hätten sich anschließend bis Oktober 2020 ununterbrochen dort aufgehalten. Nach der ersten Welle der Corona-Pandemie sei er verpflichtet gewesen, einen verlängerten dienstlichen Aufenthalt auf Zypern anzutreten, weshalb er im Oktober 2020 mit seiner Ehefrau und seiner Tochter gemeinsam nach Zypern gereist sei. Ein Zurücklassen der Familie in Moskau hätte aufgrund der unvorhersehbaren pandemiebedingten Reiseeinschränkungen ein erhebliches Risiko einer längeren Trennung bedeuten können. Von Oktober 2020 bis Mai 2021 habe sich die Familie wegen der zweiten Pandemiewelle, strenger Reise- und Bewegungseinschränkungen sowie sicherheitsbezogener Erwägungen im Zusammenhang mit einem Säugling auf Zypern aufgehalten. Während dieses Zeitraums habe seine Ehefrau ihre bereits bestehende Tätigkeit für eine in Russland ansässige Organisation im Wege der Fernarbeit fortgesetzt. Diese Tätigkeit habe bis 2024 angedauert. Anfang 2021 habe er den Arbeitgeber gewechselt und eine Tätigkeit für die Q. begonnen. Dabei handle es sich um eine russisch geprägte Industrie- und Finanzgruppe, bei der seine zypriotische Beschäftigungsgesellschaft Teil einer russischen Konzernstruktur gewesen sei. Von Mai 2021 bis September 2021 habe die Familie ununterbrochen in Moskau gelebt. In diesem Zeitraum habe er mit seiner Ehefrau eine zweite Wohnung in Moskau erworben. Dies stelle eine erhebliche langfristige persönliche und finanzielle Bindung innerhalb der Russischen Föderation dar. Im September 2021 seien sie aufgrund gestiegener Arbeitsbelastung und beruflicher Verpflichtungen nach Zypern zurückgekehrt und hätten damit ein arbeitsbedingtes Rotationsmuster fortgesetzt. Er sei aus beruflichen Gründen wiederholt in die Russische Föderation gereist und habe sich im Dezember 2021 aus familiären Gründen dort aufgehalten. Anfang 2022 hätten er und seine Familie eine dauerhafte Rückkehr in die Russische Föderation für April oder Mai 2022 geplant. Sie hätten entsprechende Rückflugtickets bereits erworben gehabt. Der Ausbruch des Krieges im Februar 2022 hätte die Situation jedoch grundlegend verändert. Grenzen, Flugverbindungen, Finanzsysteme und Compliance-Rahmenbedingungen hätten sich rasch und unvorhersehbar geändert. Zugleich hätte sich sein individuelles Risikoprofil abrupt geändert und die Familie habe ihre Pläne ändern müssen. Unmittelbar nach Ausbruch des Krieges seien die Hauptanteilseigner der Q. internationalen Sanktionen unterworfen worden, wodurch ein Fortbetrieb der ursprünglichen Konzernstruktur faktisch ausgeschlossen gewesen sei. Die zypriotische Gesellschaft sei in der Folge aus dem sanktionierten russischen Konzern ausgeschieden und später zu einem unabhängigen Unternehmen geworden, das man in P. umbenannt habe. Er befinde sich weiterhin nur vorübergehend auf Zypern, weil er das Leben in der Russischen Föderation für gefährlich halte. Die gegenwärtige physische Anwesenheit außerhalb der Russischen Föderation stelle eine erzwungene Übergangssituation und keine freiwillige Wohnsitzverlagerung dar. Eine vollständige Rückkehr sei bei Normalisierung der Lage und spätestens mit Beendigung des Krieges in der Ukraine vorgesehen. Die Gefahr ergebe sich für ihn aus zwei Gesichtspunkten. Zum einen befürchte er eine Verfolgung, weil er seit 2012 ein aktiver Sponsor der russischen Opposition und zwar von Alexey Nawalny gewesen sei. Zum anderen wolle er nicht zum Krieg in der Ukraine einberufen werden bzw. bei einer Weigerung mehrere Jahre im Gefängnis verbringen. Dass diese Risiken zeitlich offen seien, belege entgegen der Auffassung der Beklagten nicht eine fehlende Rückkehrabsicht, sondern bestätige vielmehr den fortbestehenden Zwangscharakter des Aufenthalts auf Zypern. Er hoffe offensichtlich auf einen Wechsel der politischen Situation in der Russischen Föderation und unterstütze daher aktiv die Opposition, um zurückkehren zu können. Er und seine Familie unterhielten weiterhin aktive Bankkonten in Russland, entrichteten Grundsteuern, zahlten Versorgungs- und Instandhaltungskosten für ihre Wohnimmobilien und behielten langfristige Vermögenswerte sowie persönliche Gegenstände dort auf. Sie hätten nicht nur ihre beiden Wohnungen in Moskau behalten, sondern im Jahr 2024 zusätzlich ein Wohnhaus erworben. Demgegenüber hätten sie lediglich befristete Aufenthaltstitel auf Zypern, die an seine dortige Beschäftigung gebunden seien. Die Mietverträge seien auch allesamt zeitlich befristet. Der Gesetzgeber habe mit § 4 Abs. 4 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) sowie mit der Kriegsbedingten Wohnsitzfortgeltungsverordnung (KrWoFGV) ausdrücklich anerkannt, dass bewaffnete Konflikte objektiv zwingende Situationen begründen könnten, die eine Rückkehr an den bisherigen Wohnsitz verhinderten, ohne dass hierin eine freiwillige Aufgabe desselben zu sehen sei. Vorliegend stelle das Risiko einer zwangsweisen militärischen Mobilisierung sowie einer politischen Verfolgung eine Zwangslage dar und die Gefährdungen begründeten ein rechtlich relevantes Rückkehrhindernis.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 15.12.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 29.05.2024 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bringt im Wesentlichen vor: Es fehle zum einen an einem durchgehenden Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet. Der Kläger habe sich seit 2021 auf Zypern niedergelassen. Seine Angaben sprächen sehr dafür, dass er zusammen mit seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter seinen dauerhaften Wohnsitz und Lebensmittelpunkt auf Zypern habe, wo er einer beruflichen Tätigkeit für ein dort ansässiges Unternehmen nachgehe und auch Steuern zahle. Dabei stehe nicht die Ungewissheit entgegen, ob er die Niederlassung für immer beibehalten werde oder ob er sie bei Gelegenheit zu unbestimmter Zeit wieder aufgeben werde oder wegen veränderter Verhältnisse aufgeben müsse. Die von dem Kläger vorgetragenen Umstände führten zu keinem anderen Ergebnis. Der Nachweis des Eigentums an einer Wohnimmobilie sei generell kein Beweis dafür, dass er die Immobilie zur eigenen Nutzung erworben habe bzw. sie als eigene Wohnung nutze. Eine Wohnimmobilie dokumentiere nicht zwingend einen Rückkehrwillen, weil sie auch als Vermietungsobjekt geeignet sei. Soweit sich der Kläger auf ein Risiko der Einberufung in die russische Armee berufe, spreche das im Übrigen eher dafür, dass er nicht mehr beabsichtige, nach Russland zurückzukehren. Ein Ende des Krieges sei derzeit nicht absehbar. Es fehle zum anderen an der Bestätigung eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum nach § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG. Der Kläger habe zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag nicht die Fähigkeit nachgewiesen, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Inhalt der Gerichtsakte im parallelen Verfahren der Mutter des Klägers (Az. 10 K 3715/24) sowie auf den Inhalt der in den beiden Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.

Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 15.12.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.05.2024 ist rechtmäßig und der Kläger durch ihn nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die Erteilung eines vertriebenenrechtlichen Aufnahmebescheids.

Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Danach wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Kläger hat seinen Wohnsitz nicht in den Aussiedlungsgebieten. Zudem würde er nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes nicht die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen.

Der Kläger hat seinen Wohnsitz nicht in den Aussiedlungsgebieten.

Der Wohnsitzbegriff des BVFG entspricht dem Begriff der §§ 7 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Danach ist die Begründung eines Wohnsitzes sowohl durch eine objektive als auch durch eine subjektive Komponente geprägt. In objektiver Hinsicht braucht es die Niederlassung, mithin die Begründung des Schwerpunkts der Lebensverhältnisse am Ort der Niederlassung. In subjektiver Hinsicht bedarf es des Willens, den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse am Niederlassungsort nicht nur vorübergehend, sondern dauernd, mithin auf lange Sicht und nicht bloß für eine von vornherein begrenzte, wenn auch möglicherweise länger bemessene Zeitspanne, beizubehalten. Es braucht einen entsprechenden Entschluss, der sich als ein innerer, der unmittelbaren Erkenntnis durch Dritte entzogener Vorgang durch äußere Umstände manifestieren muss. Zu welchem Zeitpunkt ein Wohnsitz an einem bestimmten Ort begründet oder ein Wohnsitz aufgegeben wird, ist dabei eine Tatfrage des Einzelfalls, deren Beantwortung eine umfassende Würdigung sämtlicher für den Einzelfall bedeutsamer Umstände gebietet.

Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 19.06.2013 - 5 B 87.12 -, juris, Rn. 4 ff.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 19.03.2018 - 11 A 2563/16 -, juris, Rn. 24 ff.

Nach diesem Maßstab hat der Kläger jedenfalls seit Februar 2022 seinen Wohnsitz nicht mehr in Russland oder einem sonstigen Teil der Aussiedlungsgebiete, sondern auf Zypern.

Dort hat er zunächst in objektiver Hinsicht mit Blick auf seine familiären und beruflichen Verhältnisse den Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse begründet. Der Kläger lebt und arbeitet mittlerweile seit mehreren Jahren auf Zypern, wo sich auch seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter aufhalten. Zugleich hält sich die Mutter des Klägers weiterhin zur Betreuung ihres Enkelkindes überwiegend auf Zypern auf. Zwar ist der Kläger Eigentümer von mehreren Immobilien sowie Inhaber verschiedener Bankkonten in Russland, was erkennen lässt, dass er weiterhin gewisse wirtschaftliche Bindungen dorthin unterhält. Diese wirtschaftlichen Bindungen ändern aber nichts daran, dass sich sein Schwerpunkt der Lebensverhältnisse unter den insoweit besonders relevanten familiären und beruflichen Gesichtspunkten auf Zypern befindet.

Der Kläger hat ferner in subjektiver Hinsicht den Willen zum Ausdruck gebracht, den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse auf Zypern nicht nur vorübergehend, sondern dauernd, mithin auf lange Sicht und nicht bloß für eine von vornherein begrenzte, wenn auch möglicherweise länger bemessene Zeitspanne, beizubehalten. Er hält sich mittlerweile seit mehreren Jahren auf Zypern auf, ohne dass ein konkretes Enddatum in Sicht wäre. Insbesondere ist die berufliche Tätigkeit des Klägers auf Zypern nicht etwa auf eine bestimmte Zeitspanne begrenzt. Ebenso spricht der Aufenthalt mit der gesamten Familie einschließlich der für die Kindesbetreuung zuständigen Mutter des Klägers für eine unbestimmte Aufenthaltsdauer. Soweit der Kläger auf die in seinen Arbeitsverträgen oder in den Mietverträgen enthaltenen Befristungen verweist, überzeugt dies nicht. Derartige Befristungen sagen schon deshalb regelmäßig wenig über den Niederlassungswillen der betroffenen Person aus, weil man als Mieter bzw. als Arbeitnehmer regelmäßig keinen entscheidenden Einfluss auf die konkrete Vertragsgestaltung hat. Entsprechendes gilt für die dem Kläger erteilte Aufenthaltserlaubnis.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.1989 - 9 C 6.89 -, juris, Rn. 11.

Der Kläger trägt zudem selbst vor, dass er eine Rückkehr derzeit wegen einer etwaigen politischen Verfolgung sowie wegen einer zu befürchtenden Einziehung zur Armee nicht für möglich bzw. als zu gefährlich erachte und er sich deshalb nach dem russischen Überfall auf die Ukraine im Februar 2022 gegen eine bereits geplante dauerhafte Rückkehr nach Russland entschieden habe. Dies lässt erkennen, dass er seinen Schwerpunkt der Lebensverhältnisse bewusst für eine unbestimmte Zeit nicht mehr nach Russland zurückverlegen möchte. Es ist weder mit Blick auf den Krieg in die Ukraine noch mit Blick auf das aktuelle russische Regime ein konkreter zeitlicher Rahmen ersichtlich, wann diese Umstände wegfallen sollten und eine Rückkehr des Klägers aus seiner Sicht wieder möglich werden sollte. Soweit der Kläger darin eine Zwangslage sieht, lässt gerade eine solche den Schluss zu, dass er seinen Lebensmittelpunkt aktuell auf Zypern beibehalten möchte. Insoweit ist die Situation vergleichbar mit der Situation einer in Deutschland nach Asyl nachsuchenden Person, die mit der Stellung eines Asylantrags ebenfalls zum Ausdruck bringt, dass sie wegen der ihr drohenden politischen Verfolgung auf unabsehbare Zeit nicht mehr in ihr Heimatland zurückkehren kann und will.

Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 24.06.2020 - 11 E 497/20 -, juris, Rn. 3 ff.

Soweit der Kläger geltend macht, er wolle bei einer entsprechenden Gelegenheit umgehend wieder nach Russland zurückkehren, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Die Ungewissheit darüber, ob die aktuelle Niederlassung für immer beibehalten wird oder bei Gelegenheit in unbestimmter Zeit wieder aufgegeben werden soll oder wegen veränderter Verhältnisse wieder aufgegeben werden muss, steht einem Willen zum dauernden Aufenthalt nicht entgegen. Der Niederlassungswille braucht über das zunächst Dauerhafte hinaus nicht auf einen endgültigen und unabänderlichen Aufenthalt gerichtet sein.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.1989 - 9 C 6.89 -, juris, Rn. 11.

Der Kläger würde zudem nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes auch nicht die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Insoweit spricht bereits vieles dafür, dass die Regelvermutung des § 4 Abs. 1 BVFG widerlegt ist, weil der Kläger die Aussiedlungsgebiete nicht wegen der Spätfolgen der allgemeinen, gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten Vertreibungsmaßnahmen verlassen hat.

Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Köln, Gerichtsbescheid vom 09.04.2024 - 10 K 2918/21 -, juris, Rn. 22 m. w. N.

Jedenfalls hatte er zum einen nach den vorstehenden Ausführungen nicht seit seiner Geburt seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG) und zum anderen erfüllt er nicht die Voraussetzungen zur deutschen Volkszugehörigkeit in sprachlicher Hinsicht, weil er nicht die Fähigkeit nachgewiesen hat, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 5 Fall 1 BVFG). Der Kläger hat weder einen entsprechenden Sprachtest bei der Beklagten erfolgreich absolviert noch ein B1-Zertifikat für das Modul Sprechen,

vgl. OVG NRW, Urteil vom 25.04.2024 - 11 A 341/23 -, juris, Rn. 78 ff.,

vorgelegt. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass er die erforderliche Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) nicht besitzen könnte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

5 000 €

festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Es ist der gesetzliche Auffangstreitwert festzusetzen, weil der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdege­genstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.