Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 28.01.2026 – 6 Nc 27/25
6. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0128.6NC27.25.00
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem die Antragstellerin die vorläufige Zulassung zum Masterstudiengang Psychologie - Klinische Psychologie und Psychotherapie im 1. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2025/2026 bei der Antragsgegnerin begehrt, hat keinen Erfolg.
Das Gericht kann nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt ein Bedürfnis für dessen Inanspruchnahme (Anordnungsgrund) sowie einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind vorliegend nicht erfüllt. Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Zulassung zum Masterstudiengang Psychologie - Klinische Psychologie und Psychotherapie bzw. auf Teilnahme an einem Losverfahren über freie Studienplätze in diesem Studienfach nicht glaubhaft gemacht.
I.
Die Kammer sieht es aufgrund der im Eilverfahren nur gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als nicht überwiegend wahrscheinlich an, dass ungenutzte Kapazitäten zur Verfügung stehen.
Das Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen (nachfolgend: Ministerium) hat die Zahl der Studienplätze für den bei der Antragsgegnerin angebotenen Masterstudiengang durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2025/2026 auf 60 Studienplätze festgesetzt.
Vgl. Anlage 2 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2025/2026 vom 26. Juni 2025 (GV. NRW. 2025, S. 602), geändert durch Verordnung vom 14. November 2025 (GV. NRW. 2025, S. 970).
Eine weitere darüberhinausgehende Ausbildungskapazität besteht nach Auswertung der vorgelegten Kapazitätsunterlagen für das Wintersemester 2025/2026 nicht.
Die Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen wird nach dem in der Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2017 - KapVO NRW 2017 -) vom 8. Mai 2017 (GV. NRW. 2018, S. 591) in der seit dem 15. März 2023 gültigen Fassung (GV. NRW. 2023, S. 161) zugrunde gelegten Berechnungsmodell errechnet.
Nach § 3 Satz 1 KapVO NRW 2017 ergibt sich die Aufnahmekapazität eines einer Lehreinheit zugeordneten Studiengangs aus dem bereinigten Lehrangebot je Jahr (§ 5 KapVO NRW 2017), dividiert durch den gewichteten Curriculareigenanteil (§ 6 KapVO NRW 2017) aller der Lehreinheit (§ 4 KapVO NRW 2017) zugeordneten Studiengänge und multipliziert mit der jeweiligen Anteilquote (§ 7 KapVO NRW 2017) sowie aus einer abschließenden Überprüfung gemäß den §§ 8 und 9 KapVO NRW 2017.
I. Lehrangebot
Das in Deputatstunden gemessene Lehrangebot einer Lehreinheit errechnet sich aus der Lehrverpflichtung der vorhandenen Stellen (§ 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 KapVO NRW 2017) und dem durch Lehrauftragsstunden zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat (§ 5 Abs. 3 KapVO NRW 2017), abzüglich der Dienstleistungen, die die Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat (§ 5 Abs. 4 KapVO NRW 2017).
1. Unbereinigtes Lehrangebot
Zur Berechnung des Lehrangebots ist zunächst die Summe der Lehrverpflichtungen (Lehrdeputate) aller Lehrpersonen der Lehreinheit, ausgedrückt in Semesterwochenstunden (Deputatstunden = DS) zu ermitteln (§ 5 KapVO NRW 2017). Die Lehrverpflichtung ist dabei grundsätzlich anhand der für die verschiedenen Stellengruppen jeweils geltenden Regellehrverpflichtungen zu berechnen, wie sie sich aus § 3 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften (Lehrverpflichtungsverordnung NRW - LVV NRW -) vom 24. Juni 2009 (GV. NRW. 2009, S. 338), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. September 2023 (GV. NRW. 2023, S. 1116), ergibt.
Insofern ist es für die Kapazitätsberechnung im Grundsatz ohne Belang, ob und wie eine ausgewiesene Stelle tatsächlich besetzt ist (sog. abstraktes Stellenprinzip).
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Juni 2022 - 13 B 98/22 -, juris, Rn. 12, und vom 8. Juli 2013 - 13 C 50/13 -, juris, Rn. 14.
Danach ist für die einzelne Stelle die abstrakt festgelegte Regellehrverpflichtung der Stellengruppe, der die einzelne Stelle angehört, anzurechnen. Die Stelle geht grundsätzlich unabhängig von ihrer Besetzung mit dem Stellendeputat in die Lehrangebotsberechnung ein, wodurch die Hochschule mittelbar zur alsbaldigen Besetzung einer unbesetzten Stelle entsprechend deren Amtsinhalt angehalten ist.
Die Berechnung des Lehrangebots auf Grundlage des abstrakten Stellenprinzips hat für die Hochschulen den Vorteil, dass sich eine Einzelreglementierung der Lehrverpflichtungen erübrigt und es ihnen überlassen bleibt, wie sie im Einzelnen ihre Ausbildungsverpflichtungen gegenüber den zugelassenen Studierenden erfüllen. Die Berechnung des Lehrangebots auf Grundlage des abstrakten Stellenprinzips ist daneben auch für die Studienbewerber von Vorteil. Indem bei der Kapazitätsberechnung grundsätzlich unberücksichtigt bleibt, ob eine Stelle besetzt oder unbesetzt ist, wirkt sich die Berechnung in der Regel zulassungsfreundlich aus.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2022 - 13 B 98/22 -, juris, Rn. 13.
Die Bemessung der einzelnen Lehrdeputate gemäß der Lehrverpflichtungsverordnung NRW ist nicht zu beanstanden.
Vgl. hierzu bereits den Beschluss der Kammer vom 15. Dezember 2010 - 6 Nc 246/10 -, juris, Rn. 23 m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Mai 2009 - 13 C 11/09 -, juris, vom 11. März 2005 - 13 C 155/05 -, n. v., vom 9. März 2005 - 13 C 127/05 -, n. v., und vom 8. März 2005 - 13 C 126/05 -, juris.
Ob hinsichtlich der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten die rechtlichen Vorgaben des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG -) eingehalten und die Befristungsabreden wirksam sind, ist im Kapazitätsstreit nicht zu prüfen. Den Befristungen von Arbeitsverträgen nach dem WissZeitVG kommt allein arbeitsrechtliche, nicht aber kapazitätsrechtliche Bedeutung zu.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. März 2017 - 13 C 20/16 -, juris, Rn. 3 ff., vom 11. Juli 2016 - 13 C 30/16 -, juris, Rn. 7 und 10 ff., und vom 12. Februar 2016 - 13 C 21/15 -, juris, Rn. 3 und 9.
Soweit in diesem Kontext bereits vor Erhalt der konkreten Kapazitätsberechnung von einzelnen Antragstellern und Antragstellerinnen pauschal darauf verwiesen wurde, dass Stellenausstattungspläne und kapazitätsrechtliche Stellengruppenbildung regelmäßig einen unbegründet zu niedrigen Stellenanteil wissenschaftlicher Mitarbeiter mit der Deputatnorm 8 SWS aufwiesen, fehlt bereits jeglicher Bezug zum streitgegenständlichen Verfahren. Das Vorbringen ist gänzlich unsubstantiiert. Einen allgemeinen Grundsatz, wonach ein bestimmtes Verhältnis zwischen befristeten und unbefristeten Stellen einzuhalten ist, gibt es zudem nicht.
Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 11. Dezember 2024 -, juris, Rn. 25, und VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 15 Nc 39/21 -, juris, Rn. 31.
Ebenfalls zu pauschal und unsubstantiiert ist der Verweis auf eine uneingeschränkte Begründungspflicht für die Wissenschaftsverwaltung. Der zitierte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Februar 1984 (1 BvR 5803/83) bezieht sich überdies auf eine andere Ausgangslage, nämlich auf eine mit Kapazitätseinbußen verbundene Strukturreform und Umstellung der Personalstruktur des akademischen Mittelbaus.
Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 11. Dezember 2024 -, juris, Rn. 25.
Bei der Berechnung des (unbereinigten) Lehrdeputats ist die Antragsgegnerin zum Stichtag (vgl. § 2 Abs. 1 KapVO NRW) von 51,60 Personalstellen (einschließlich der aus dem „Zukunftsvertrag Studium und Lehre“ (ZSL) finanzierten Stellen) mit einem Lehrangebot von 289,43 DS ausgegangen.
Stellenart
Deputat
Stellen
davon HH-Stellen
davon ZSL-Stellen
DS
W 3 Universitätsprofessor
6,00
6,00
54,00
W 2 Universitätsprofessor
9,00
8,00
1,00
81,00
W 2 Universitätsprofessor
W 2 Professor
W 2/W 3 Hochschuldozent
W 1 Juniorprofessor
1,00
1,00
5,00
W 1 Juniorprofessor
A 15-13 Akad. Rat mit ständigen Lehraufgaben
A 15-13 Akad. Rat ohne ständige Lehraufgaben
A 15-13 Studienrat im Hochschuldienst
A 15-12 Abgeord. Beamte u. Richter mit Lehraufgaben
A 14 Akad. Oberrat auf Zeit
A 13 Akad. Rat auf Zeit
A 14-13 Studienrat als Lehrer für Fremdsprachen
A 12-11 Fachlehrer (Lehrer für Sozialarbeit u. -pädagogik o. Techn. Lehrer)
TV-L Wissenschaftlicher Angestellter FH
TV-L Wiss. Angestellter (befristet)
20,70
13,97
6,73
82,80
TV-L Wiss. Angestellter (unbefristet)
7,95
5,95
2,00
63,60
TV-L Lehrkraft für besondere Aufgaben und Dipl.-Sportlehrer
6,95
4,70
2,25
83,40
TV-L Lehrkraft für besondere Aufgaben
TV-L Lehrkraft für besondere Aufgaben
Lektor
Summe
369,80
Reduzierung des Lehrangebots (Bildungswissenschaften)
70,83
22,34
93,17
Zusätzliches Lehrangebot aufgrund dienstrechtlicher Lehrverpflichtung
18,80
9,00
27,80
Reduzierung des Lehrangebots aufgrund dienstrechtlicher Lehrverpflichtung
9,00
6,00
15,00
Insgesamt
51,60
39,62
11,98
289,43
Hiergegen bestehen nach Auswertung der vorgelegten Kapazitätsunterlagen keine Bedenken.
a.) Soweit die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin für TVL-Lehrkräfte für besondere Aufgaben und Diplomsportlehrer zunächst ein Lehrdeputat von 12,00 DS angesetzt hat, ist eine Erhöhung des Lehrangebots aufgrund dienstrechtlicher Lehrverpflichtung vorgenommen worden. Hierzu hat die Antragsgegnerin für die Kammer plausibel und nachvollziehbar ausgeführt, dass das vom Ministerium vorgegebene elektronische Kapazitätsformular für die Stellengruppe „Lehrkraft für besondere Aufgaben und Diplomsportlehrer“ ein Standarddeputat von 12,00 DS vorsehe, welches nicht manuell verändert werden könne. Durch eine Erhöhung des Lehrdeputats um 27,80 DS („Zusätzliches Lehrangebot aufgrund dienstrechtlicher Lehrverpflichtung“) werde dem tatsächlich höheren Lehrangebot Rechnung getragen.
Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die Lehreinheit ein - über das berücksichtigte hinausgehendes - zusätzliches Lehrangebot bereithält, sind nicht ersichtlich.
b.) Die ausgewiesene Reduzierung des unbereinigten Lehrangebots aufgrund dienstrechtlicher Lehrverpflichtung um 15,00 DS ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Zum einen wurde eine Reduzierung um 4,00 DS im Rahmen des Lehrdeputats eines unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiters auf Grundlage von § 3 Abs. 4 Satz 2 LVV NRW vorgenommen. Nach § 3 Abs. 4 Satz 2 LVV NRW richtet sich bei Angestellten die Lehrverpflichtung nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses. Insoweit hat die Antragsgegnerin plausibel vorgetragen, dass der betroffene Stelleninhaber, dessen Stelle aus Finanzierungsgründen hälftig aufgeteilt und entsprechend aufgeführt wurde, den Laborbetrieb der Biologischen Psychologie leitet.
Eine weitere Reduzierung um 4,00 DS wurde für eine weitere wissenschaftliche Mitarbeiterstelle vorgenommen, deren Stelleninhaber nach den plausiblen Angaben der Antragsgegnerin schwerpunktmäßig im Bereich der Forschung tätig ist.
Ferner ist eine Reduzierung um 7,00 DS für eine W2-Professur in Ansatz gebracht worden. Hierzu hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar ausgeführt, dass die betreffende W2-Professorin gemeinsam von der Antragsgegnerin mit dem Forschungszentrum Jülich nach dem sogenannten Beurlaubungsmodell („Jülicher Modell“) berufen worden sei. Bei dieser gemeinsamen Berufung werde der Wissenschaftler zugleich in eine W2- oder W3-Professur einer Hochschule und in eine Leitungs- oder Forschungsposition an einer außerhochschulischen Forschungseinrichtung berufen. Bei dem Beurlaubungsmodell erfolge eine Berufung auf eine Professur an einer Hochschule bei gleichzeitiger Beurlaubung im dienstlichen Interesse unter Fortfall der Bezüge; zugleich übernehme die gemeinsam berufene Person eine Lehrverpflichtung an der Hochschule von zwei Semesterwochenstunden.
Vgl. zum „Jülicher Modell“: https://www.gwk-bonn.de/fileadmin/Redaktion/Dokumente/Papers/GWK-Heft-37-Gemeinsame-Berufungen.pdf.
In der Folge sind für die betreffende W2-Professur daher nur 2,00 DS und nicht 9,00 DS in Ansatz gebracht worden. Dies begegnet nach der Rechtsprechung der Kammer keinen Bedenken.
Vgl. VG Köln, Beschlüsse vom 7. Juni 2024 - 6 Nc 50/23 -, n.v., S. 7, und vom 6. April 2022 - 6 Nc 97/21 -, juris, Rn. 22.
Insbesondere handelt es sich nicht um eine Durchbrechung des Stellenprinzips, denn kapazitätsrechtlich ist der Antragsgegnerin für die Berufung der Lehrperson nach dem „Jülicher Modell“ keine reguläre (W3- oder) W2-Planstelle zugewiesen worden, sondern lediglich eine von vornherein mit dem reduzierten Deputat von 2,00 DS versehene Stelle.
Vgl. VG Köln, Beschlüsse vom 7. Juni 2024 - 6 Nc 50/23 -, n.v., S. 8, und vom 1. Juni 2023 - 6 Nc 32/22 -, juris, Rn. 34.
c.) Die Antragsgegnerin hat von dem Lehrdeputat überdies in rechtlich nicht zu beanstandender Weise eine Reduzierung um 93,17 DS für die virtuelle Lehreinheit „Bildungswissenschaften“ vorgenommen.
Vgl. hierzu ausführlich VG Münster, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - 9 Nc 204/11 -, juris, Rn. 30 ff. -, bestätigt durch das OVG NRW mit Beschlüssen vom 13. März 2012 - 13 B 26/12 und 13 B 55/12 -.
Mit der Bildung dieser virtuellen Lehreinheit, in der die Deputate der an der Ausbildung in den Bildungswissenschaften beteiligten Fächer zusammengefasst werden, soll den erhöhten Anforderungen Rechnung getragen werden, die sich in Bezug auf das Fach Bildungswissenschaften in der Lehrerausbildung stellen. So entfallen im Rahmen der Lehrerausbildung nach der Verordnung über den Zugang zum nordrhein-westfälischen Vorbereitungsdienst für Lehrämter an Schulen und Voraussetzungen bundesweiter Mobilität (Lehramtszugangsverordnung - LZV -) für das Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen 81 von insgesamt 300 Leistungspunkten auf das Fach Bildungswissenschaften (§ 3 Abs. 1 LZV). Beim Lehramt an Grundschulen sind es immerhin noch 64 (§ 2 Abs. 1 LZV), beim Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen sowie an Berufskollegs noch 41 Leistungspunkte (§ 4 LZV).
Die Reduzierung der zur Verfügung stehenden Deputatstunden für eine virtuelle Lehreinheit ist von der Kammer und vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in der Vergangenheit stets gebilligt worden.
Vgl. u.a Beschlüsse der Kammer vom 1. Juni 2023 - 6 Nc 53/22 -, juris, Rn. 28 ff., und vom 6. April 2022 - 6 Nc 60/21 -, juris, Rn. 28 ff. m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2013 - 13 C 48/13 -, juris, Rn. 3 ff. m. w. N.; vgl. auch VG Münster, Beschlüsse vom 29. Februar 2024 - 9 NC 20/23 -, juris, Rn. 45, und vom 21. Dezember 2011 - 9 Nc 204/11 -, juris, Rn. 30 ff.
Die Kammer hält auch nach erneuter eingehender Prüfung die Bildung einer virtuellen Lehreinheit mit dem damit verbundenen Deputatabzug für gerechtfertigt. Insbesondere ist gegen die damit verbundene Reduzierung des Studienplatzangebotes in einzelnen Fächern - hier der Psychologie - nichts Grundsätzliches zu erinnern. Die sachlichen Gründe für die Verringerung erweisen sich nach wie vor als tragfähig: Bei der Umsetzung der gesetzgeberischen Entscheidung zur Novellierung der Lehrerausbildung durch die Antragsgegnerin kommt dieser ein Organisationsermessen zu. Dafür, dass die Antragsgegnerin ihr Organisationsermessen sachwidrig ausgeübt hätte, ist nichts ersichtlich. Sie hat nachvollziehbar erläutert, dass sich der Abzug der für die Lehrerausbildung notwendigen Deputatstunden in Höhe von 93,17 DS daran orientiert hat, in welchem Umfang die einzelnen Institute der Psychologie bei der Lehrerausbildung mitwirken. Die Institute sind danach überwiegend mit einem Anteil von 20 Prozent an der Lehrerausbildung beteiligt, das Institut für Pädagogische Psychologie und das Institut für Entwicklungspsychologie mit jeweils 60 Prozent. Die Anzahl der für die Lehrerausbildung notwendigen Deputatstunden ergibt sich im Einzelnen aus der vorgelegten Übersicht.
d.) Eine Ermäßigung für das Lehrdeputat von 6,75 DS gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 LVV ergibt sich für die Dekanin der Humanwissenschaftlichen Fakultät, die die Professur für Entwicklungspsychologie innehat.
Das unbereinigte Lehrangebot beläuft sich somit auf 282,68 DS (369,80 + 27,80 - 15,00 - 93,17 - 6,75).
2. Lehrauftragsstunden
Das so ermittelte Lehrangebot erhöht sich nach § 5 Abs. 3 KapVO NRW um die Lehrauftragsstunden, die der Lehreinheit in dem dem Berechnungsstichtag vorausgehenden Jahr für das Pflicht- oder Wahlpflichtcurriculum zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung oder unentgeltlichen Lehrleistungen beruhen oder eine Regellehrverpflichtung ersetzen.
In der Lehreinheit Psychologie wurden im Sommersemester 2024 14,00 und im Wintersemester 2024 / 2025 6,00 Lehrauftragsstunden erbracht. Das Lehrangebot erhöht sich mithin um 10,00 DS (14,00 + 6,00 / 2).
3. Dienstleistungsexport
Das Lehrangebot ist weiterhin gemäß § 5 Abs. 4 KapVO NRW 2017 um die Dienstleistungen zu bereinigen, welche die Lehreinheit Psychologie für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat.
Für die Berechnung des Dienstleistungsexports sind gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 und 3 KapVO NRW 2017 die Curricularanteile anzuwenden, die für die jeweiligen nicht zugeordneten Studiengänge auf diese Lehreinheit entfallen. Der jeweilige Curricularanteil wird i.d.R. mit der Zahl der Studienanfänger des Vorjahres, in zulassungsbeschränkten Studiengängen mit den jeweiligen Zulassungszahlen multipliziert. Da für die Berechnung der Exportleistung der Curricularanteil maßgeblich ist, der für den jeweiligen nicht zugeordneten Studiengang auf die Lehreinheit entfällt, nicht aber der insgesamt für den importierenden Studiengang geltende Curricularwert, ist die Festlegung und gegebenenfalls Einhaltung von Curricularwerten in den nicht zugeordneten Studiengängen grundsätzlich nicht zu überprüfen und ein Dienstleistungsexport kann allenfalls dann (verfassungs-)rechtlichen Bedenken unterliegen, wenn ihm sachwidrige oder willkürliche Erwägungen zu Grunde liegen.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Juli 2014 - 13 C 13/14 -, juris, Rn. 8, und vom 6. Januar 2014 - 13 C 115/13 -, juris, Rn. 3; VG Aachen, Beschluss vom 22. Januar 2025 - 9 L 745/24 -, juris, Rn. 46; VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Januar 2022 - 15 Nc 62/21 -, juris, Rn. 95.
Die Antragsgegnerin und ihr folgend das Ministerium gehen dabei von folgenden Werten aus:
Studiengang
Lehreinheit
Curriculareigenanteil (CAq)
Anteilquote (Aq) / 2
CAq x Aq / 2
Erziehungswissenschaft, Ba
Pädagogik
0,43
71,50
30,75
Interkulturelle Kommunikation und Bildung, Ma
Pädagogik
0,14
14,50
2,03
Intermedia - Medienbildung, Mediengestaltung, Medienkultur, Ba
Pädagogik
0,06
25,50
1,53
Intermedia - Medienbildung, Medienkultur, Mediengestaltung, Ma - 2 Hauptfächer
Pädagogik
0,10
15,50
1,55
Summe
35,86
Diese Werte sind von der Antragsgegnerin plausibel erläutert worden.
a.) Der errechnete Curricularanteil von 0,43 für den Studiengang Erziehungswissenschaften ergibt sich daraus, dass das Fachstudium im Bachelorstudiengang Erziehungswissenschaft für alle Studierenden verpflichtend vier der fünf Basismodule der Psychologie sowie eines der angebotenen Aufbaumodule vorsieht und das von allen Studierenden zu belegende Ergänzungsmodul (Seminar) von allen am Bachelorstudiengang Erziehungswissenschaft beteiligten Lehreinheiten (Pädagogik, Psychologie, Sonderpädagogik und Musik) zu gleichen Teilen bedient wird, sodass die Lehreinheit mit einem Curricularanteil von 0,43 an der Ausbildung in diesem Studiengang beteiligt ist.
Der Studiengang Erziehungswissenschaften nimmt nur im Wintersemester Studienanfänger auf. Die Studienanfängerzahl beträgt 181. Ausgehend von einem Schwundfaktor in Höhe von 0,79 beträgt die schwundbereinigte Zulassungszahl 143, sodass sich als hälftiger Berechnungswert 71,50 ergibt. Der Wert CAq x Aq/2 beträgt somit 30,75.
b) Für den Masterstudiengang Interkulturelle Kommunikation und Bildung wurde ein Curricularanteil in Höhe von 0,14 in Ansatz gebracht. Hierzu hat die Antragsgegnerin plausibel ausgeführt, dass das Fachstudium im Masterstudiengang Interkulturelle Kommunikation und Bildung für alle Studierenden verpflichtend vier der fünf zur Verfügung stehenden Basismodule vorsehe, wovon eines durch die Lehreinheit Psychologie erbracht werde. Ferner werde das Schwerpunktmodul 10 (Interkulturelle Sozialpsychologie) von der Lehreinheit Psychologie erbracht, wobei die Studierenden nur 4 von 12 Schwerpunktmodulen belegen müssten. Bei der Wahl der Ergänzungsmodule könne das Ergänzungsmodul 1 gewählt werden, welches unter Beteiligung der Lehreinheiten Pädagogik, Ethnologie und Linguistik angeboten werde. Darüber hinaus sei das Ergänzungsmodul 4 verpflichtend zu belegen, an welchem sechs weitere Einheiten beteiligt seien. In der Summe sei die Lehreinheit Psychologie - bezogen auf den Bandbreitenhöchstwert von 1,5 - mithin mit einem Curricularanteil von 0,14 an dem Masterstudiengang Interkulturelle Kommunikation und Bildung beteiligt.
Die Zulassungszahl in diesem Studiengang beträgt nach den Angaben der Antragsgegnerin 31, wobei in diesem Studiengang ebenfalls nur im Wintersemester Studierende aufgenommen werden. Ausgehend von einem Schwundfaktor in Höhe von 0,94 beträgt die schwundbereinigte Zulassungszahl gerundet 29, sodass sich als hälftiger Berechnungswert 14,50 ergibt. Der CAq x Aq/2 beträgt somit 2,03.
c) Auch bestehen keine Bedenken hinsichtlich des von der Antragsgegnerin in Ansatz gebrachten Curricularanteils in Bezug auf den Bachelorstudiengang Intermedia: Medienbildung, Mediengestaltung, Medienkultur.
Der Curricularanteil von 0,06 beruht darauf, dass das Fachstudium im Studiengang Intermedia verpflichtend für alle Studierenden das Ergänzungsmodul „Medienpsychologie“ vorsieht, das von der Lehreinheit Psychologie erbracht wird. Gemessen am Gesamtwert von 1,62 bemisst sich der von der Lehreinheit Psychologie erbrachte Lehraufwand (Curricularanteil) mit 0,06.
Die Zulassungszahl für diesen Studiengang beträgt 61 und zwar für das gesamte Studienjahr, weil eine Aufnahme nur zum Wintersemester erfolgt. Bei einem Schwund von 0,84 beträgt die schwundbereinigte Zulassungszahl 51, der hälftige Berechnungswert mithin 25,50. Der CAq x Aq/2 beträgt demgemäß 1,53.
d) Auch der Wert für den Masterstudiengang Intermedia: Medienbildung, Mediengestaltung, Medienkultur (2 Hauptfächer) ist rechtlich nicht zu beanstanden: Insoweit hat die Antragsgegnerin einen Curricularanteil von 0,10 angesetzt. Dieser beruht darauf, dass in diesem Studiengang für alle Studierenden verpflichtend die Belegung von drei von vier Basismodulen vorgesehen ist, wobei ein mögliches Basismodul („Medienpsychologie“) von der Lehreinheit Psychologie erbracht wird. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich.
Die Zulassungszahl in diesem nur zum Wintersemester startenden Studiengang beträgt 33. Ausgehend von einem Schwundfaktor in Höhe von 0,94 beträgt die schwundbereinigte Zulassungszahl 31, sodass sich ein hälftiger Wert von 15,50 ergibt. Der Wert CAq x Aq/2 beträgt somit 1,55.
Einwände gegen die Berechnung des Dienstleistungsexportes wurden nicht erhoben. Auch die Schwundberechnung im Rahmen des Dienstleistungsexports wurde nicht gerügt. Abgesehen davon wirkt sich jedwede Berücksichtigung eines Schwundes allenfalls erweiternd auf die Ausbildungskapazität in dem die Dienstleistung importierenden Studiengang und damit nicht mindernd auf dessen Dienstleistungsbedarf aus.
Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Dezember 2021 - 15 Nc 31/21 -, juris, Rn. 108.
Das bereinigte Lehrangebot je Semester der Lehreinheit Psychologie beläuft sich demzufolge auf 256,82 DS (282,68 DS + 10,00 DS - 35,86 DS) bzw. 513,64 DS pro Studienjahr.
II. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität
Dieses Lehrangebot ist nach Ermittlung der Lehrnachfrage der Lehreinheit Psychologie (§ 6 KapVO NRW 2017) und Bildung der Anteilquoten (§ 7 KapVO NRW 2017) auf den Bachelor- und die Masterstudiengänge Psychologie aufzuteilen.
1. Die Lehrnachfrage wird mithilfe des Curricularanteils ermittelt. Dieser gibt gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 KapVO NRW 2017 den in DS gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer oder eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, wieder. Die Curricularwerte sind von den Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 KapVO NRW 2017 im Rahmen der in Anlage 1 KapVO NRW 2017 für den jeweiligen Studiengang dargestellten Bandbreite zu berechnen.
Für Bachelorstudiengänge im Bereich Psychologie beträgt die Bandbreite 2,20 bis 3,40, für Masterstudiengänge 1,10 bis 1,70. Für Studiengänge, die keinem der genannten Studienbereiche zugerechnet werden können (u.a. Hebammenwissenschaft, Psychotherapie), ist eine individuelle Berechnung des Curriruclarwertes vorgesehen. Nach Anmerkung 1 zu der vorgenannten Anlage können die Hochschulen dabei innerhalb der angegebenen Bandbreiten entweder die aus den bisher geltenden Curricularnormwerten abgeleiteten Werte (80 Prozent für Bachelor bzw. 40 Prozent für Master) verwenden oder den Curricularwert für einen Studiengang auf Grundlage des Studienplans selbst ableiten. Nach Anmerkung 2 sind die Curricularwerte bei Studiengängen, die den aufgeführten Bandbreiten nicht eindeutig zugeordnet werden können, auf Grundlage des Studienplans unter Berücksichtigung der für die Teilbereiche des Studiengangs einschlägigen Bandbreiten abzuleiten.
Die durch die Antragsgegnerin für den Bachelorstudiengang Psychologie mit 2,56 und für den Masterstudiengang Psychologie mit dem Bandbreitenhöchstwert 1,70 und den Masterstudiengang Psychologie - Klinische Psychologie und Psychotherapie mit 1,96 in die Kapazitätsberechnung eingestellten Curricularwerte begegnen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Die Ableitung der Curricularwerte für den Bachelorstudiengang Psychologie und den Masterstudiengang Psychologie - Klinische Psychologie und Psychotherapie ist ausweislich der vorgelegten Tabellen anhand der Berechnungsformel Veranstaltungsstunden (SWS) mal Anrechnungsfaktor (f) durch Gruppengröße (g) erfolgt. Die Antragsgegnerin hat insoweit im Einzelnen aufgeschlüsselt, welche Veranstaltungsstunden, Anrechnungsfaktoren und Gruppengrößen in die Rechnung eingestellt wurden. Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf die von der Antragsgegnerin dargelegten Berechnungen der Curricularwerte Bezug genommen. Diese sind rechtlich nicht zu beanstanden.
Soweit vereinzelt Einwände dagegen erhoben wurden, dass die im Basismodul 8 (Methodenlehre 1) und dem Aufbaumodul 5 (Methodenlehre 2) des Bachelorstudiengangs Psychologie angebotenen Praktika in der Curricularwertberechnung mit Curricularanteilen von 0,033 berücksichtigt wurden, obwohl diese nicht durch Lehrpersonal nach §§ 1 und 3 LVV NRW, sondern durch studentische Tutorinnen und Tutoren durchgeführt würden, greifen diese Einwände nicht durch. Die Einstufung der Veranstaltungen als Praktika im Sinne der Empfehlung des Plenums der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) vom 14. Juni 2005 ist vorliegend gerechtfertigt.
Nach der Empfehlung der HRK ist eine Lehrveranstaltung als Praktikum einzuordnen, wenn dort in kleineren Gruppen die Teilnehmer einzeln oder in Teams konkrete Aufgabenstellungen über einen längeren Zeitraum hinweg weitgehend selbständig erarbeiten, die Teilnehmer den größeren aktiven Part übernehmen, der Dozent Aufgaben stellt und den Fortschritt in regelmäßigen Abständen mit den Teilnehmern bespricht, Hilfestellungen gibt und bewertet. Eine dauernde Anwesenheit des Dozenten ist nicht erforderlich.
Dieser Beschreibung entsprechen die Lehrveranstaltungen vorliegend im Wesentlichen: nach den Angaben der Antragsgegnerin entwickeln die Lehrenden - und nicht die Tutorinnen und Tutoren - das didaktische Konzept, die Lehrmaterialien und die Aufgabenstellungen, bewerten die Leistungen und geben den Studierenden Feedback. Mithilfe der Lehrmaterialien vermitteln studentische Tutorinnen und Tutoren in den Terminen eingangs zunächst das notwendige Wissen, um eigenständig Datenauswertungen mit der Programmiersprache durchzuführen. In den anschließenden interaktiven Arbeitsphasen bearbeiten die Studierenden individualisierte Übungsaufgaben auf Basis bereitgestellter Datensätze (beziehungsweise vollständiger digitaler Projekte), geben ihre Lösungen über die eigene Kurs-Webseite ab und erhalten ein automatisiertes, individuelles Feedback.
Die Berücksichtigung der Veranstaltungen im Rahmen der Curricularwertberechnung ist auch im Übrigen gerechtfertigt. Die Lehrveranstaltungen als innovatives Lehr- und Lernformat mit multimedialen interaktiven Lehrmaterialien verursachen nach den plausiblen Angaben der Antragsgegnerin einen besonderen Vorbereitungsaufwand, da die Konzeption, Entwicklung und Gestaltung der interaktiven, digitalen Lehrmaterialien einerseits besondere EDV-Kenntnisse erfordert und andererseits besonderen Aufwand in der Erstellung, Wartung, dem Betrieb sowie der Weiterentwicklung der Lehrveranstaltungen verursacht. Aufgrund des innovativen Charakters und der Komplexität der eingesetzten Systeme ergeben sich zahlreiche Aufgaben für die Lehrenden, insbesondere die (Weiter-)Entwicklung sämtlicher Kursmaterialien, einschließlich interaktiver Präsentationen, individualisierter Übungsaufgaben und Feedbacksysteme, die kontinuierliche (Weiter-)Entwicklung der technischen Aspekte des interaktiven Lehrkonzepts, die Einarbeitung und Betreuung der studentischen Tutorinnen und Tutoren, die Entwicklung, Bereitstellung und Wartung der technischen Infrastruktur (Datenbanken, Webanwendungen, CI/CD-Pipelines) und die Evaluation der Veranstaltungen, Materialien, Aufgabenstellungen und abgegebenen Lösungen und deren Rückkopplung mit der Entwicklung der Materialien.
2. Die Antragsgegnerin hat Anteilquoten von 0,488 für den Bachelorstudiengang und 0,256 für die Masterstudiengänge zugrunde gelegt. Die Festsetzung der Anteilquoten hält sich innerhalb der rechtlichen Vorgaben.
Mit Hilfe der Anteilquote erfolgt die Aufteilung der jährlichen Aufnahmekapazität auf alle der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge (vgl. § 7 Satz 1 KapVO NRW 2017).
Die Antragsgegnerin hat die Anteilquoten in Anwendung des § 7 Satz 2 KapVO NRW 2017 aufgrund sachlicher Kriterien unter Berücksichtigung der jeweiligen Nachfrage in den Studiengängen sowie planerischer Gesichtspunkte im Einvernehmen mit dem Ministerium gebildet. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die vorgenommene Verteilung erfolgt insgesamt kapazitätsneutral, denn die in der Lehreinheit vorhandene Lehrkapazität bleibt vollumfänglich erhalten. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,
vgl. Beschluss vom 26. Juni 2013 - 13 C 47/13 -, juris,
verlangt das Gebot der erschöpfenden Nutzung des Lehrangebots lediglich, dass die Anteilquoten nicht willkürlich oder gezielt kapazitätsvernichtend, sondern anhand sachlicher Kriterien festgelegt werden. Dass hiergegen verstoßen worden wäre, ist nicht ersichtlich und auch von Seiten der einzelnen Antragsteller nicht geltend gemacht.
Nach § 6 Abs. 3 KapVO NRW 2017 wird der gewichtete Curriculareigenanteil durch Multiplikation des Curriculareigenanteils mit der nach § 7 KapVO NRW 2017 festgestellten Anteilquote ermittelt.
Unter Berücksichtigung der Eigenanteile in Höhe von 2,56 für den Bachelorstudiengang, 1,70 für den Masterstudiengang Psychologie und 1,96 für den Masterstudiengang Klinische Psychologie und Psychotherapie ergibt sich folgende Berechnung:
2,56 x 0,488 = 1,24928
1,70 x 0,256 = 0,4352
1,96 x 0,256 = 0,50176
Die Summe der drei vorgenannten Produkte und damit der gewichtete Curricularanteil beträgt 2,18624, gerundet 2,19.
Nach der Formel des § 3 KapVO NRW 2017 errechnet sich demzufolge die Aufnahmekapazität der Lehreinheit Psychologie wie folgt:
2 x 256,82 DS (= 513,64 DS) / 2,19 = 234,54.
Entsprechend der ermittelten Anteilquote resultieren hieraus für den Masterstudiengang Klinische Psychologie und Psychotherapie 60,04 (234,54 x 0,256), gerundet 60 Studienplätze.
III. Überprüfung des Berechnungsergebnisses
Die ermittelte jährliche Aufnahmekapazität ist zu überprüfen. Anhaltspunkte für eine Reduzierung der Zulassungszahl nach § 8 KapVO NRW 2017 sind nicht ersichtlich. Das Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen hat nach den unbestritten gebliebenen Angaben der Antragsgegnerin in Ausübung seines Ermessens zudem keinen Schwundausgleichsfaktor für den erst zum Wintersemester 2023/2024 neu eingeführten Masterstudiengang angesetzt, sodass die Zahl der Studienplätze nicht nach § 9 Satz 1 KapVO NRW 2017 zu erhöhen war.
Nach den Angaben der Antragsgegnerin haben sich im Wintersemester 2025/2026 im ersten Fachsemester 60 Studierende eingeschrieben (Stand: 14. Oktober 2025). Beurlaubte oder bereits eingeschriebene und wieder exmatrikulierte Studierende sind in dieser Zahl nicht enthalten. Anlass zu Zweifeln an diesen Angaben bestehen nicht. Die Vorlage einer namentlichen Liste der eingeschriebenen Studierenden ist insoweit nicht erforderlich.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Mai 2011 - 13 C 33/11 -, juris, Rn. 17 f. m. w. N., und vom 11. Juli 2016 - 13 C 30/16, juris, Rn. 13.
Für eine ungenutzte Kapazität ist angesichts der Einschreibung von 60 Studierenden nichts ersichtlich.
II.
Soweit die Antragstellerin eine Zulassung innerhalb der Kapazität begehrt, besteht schon deshalb kein Anordnungsanspruch, weil die festgesetzte Zahl der Studienplätze belegt ist und konkrete Fehler im Vergabeverfahren nicht geltend gemacht worden sind.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
vgl. Beschluss vom 2. März 2009 - 13 C 278/08 -, juris,
der sich die Kammer anschließt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.