Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln

Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 04.02.2026 – 22 K 7056/22.A

ECLI:DE:VGK:2026:0204.22K7056.22A.00

Tenor

Das Urteil vom 2. Februar 2026 wird in Anwendung von § 118 Abs. 1 VwGO geändert. Das Rubrum enthält bei der Bezeichnung des Klägers eine offenbare Unrichtigkeit, soweit dem Namen des Klägers dort die Bezeichnung „Rechtsbeistand“ beigefügt ist. Wie dieses Wort in das Rubrum gekommen ist, lässt sich nicht mehr nachvollziehen. Das Wort „Rechtsbeistand“ wird ersatzlos gestrichen.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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beschlossen:

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Das Urteil vom 2. Februar 2026 wird in Anwendung von § 118 Abs. 1 VwGO geändert. Das Rubrum enthält bei der Bezeichnung des Klägers eine offenbare Unrichtigkeit, soweit dem Namen des Klägers dort die Bezeichnung „Rechtsbeistand“ beigefügt ist. Wie dieses Wort in das Rubrum gekommen ist, lässt sich nicht mehr nachvollziehen. Das Wort „Rechtsbeistand“ wird ersatzlos gestrichen.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).