Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln

Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 05.02.2026 – 19 K 7076/24

19. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0205.19K7076.24.00

Tatbestand

Die 1951 geborene Klägerin ist Ruhestandsrichterin des beklagten Landes und mit einem Bemessungssatz von 70 % beihilfeberechtigt.

Am 23.10.2023 beantragte sie, ihr u. a. eine Beihilfe zu den Aufwendungen in Höhe von 800 Euro für eine Sonnenbrille (selbsttönende Gleitsichtbrille) zu gewähren. Die dazu eingereichte ärztliche Verordnung ihres Augenarztes vom 07.09.2023 sah eine Gleitsichtbrille ohne Tönung vor.

Mit Bescheid vom 19.12.2023 lehnte das beklagte Land eine Beihilfe ab und bat im Hinblick auf die Tönung um Vorlage der erforderlichen ärztlichen Verordnung.

Nachdem die Klägerin eine Verordnung ihres Augenarztes vom 21.03.2024 vorgelegt hatte, lehnte das Land mit Bescheid vom 06.06.2024 die Beihilfegewährung endgültig unter Hinweis darauf ab, dass die Sonnenbrille entgegen den gesetzlichen Vorgaben erst nach dem Kauf ärztlich verordnet worden sei.

Den dagegen erhobenen Widerspruch wies das beklagte Land mit Widerspruchsbescheid vom 01.10.2024 zurück.

Am 31.10.2024 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ihr beihilferechtliches Erstattungsbegehren weiterverfolgt.

Die Klägerin beantragt,

das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 06.06.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.10.2024 zu verpflichten, der Klägerin eine weitere Beihilfe für die beschaffte Sonnenbrille in Höhe von 506,10 Euro zu gewähren.

Das beklagte Land beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es verteidigt die angegriffene Verwaltungsentscheidung und tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid des beklagten Landes vom 06.06.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.10.2024 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung der in Rede stehenden weiteren Beihilfe.

Nach beihilferechtlichen Grundsätzen sind krankheitsbedingte Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind und die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist (vgl. § 3 Abs. 1 BVO NRW). Nach § 4 Abs. 1 Nr. 10 BVO NRW in der zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendung maßgeblichen Fassung sind die Aufwendungen für ärztlich verordnete Hilfsmittel nach Maßgabe der Anlage 3 zu dieser Verordnung beihilfefähig. Nach Abschnitt II Nr. 13 Buchstabe h der Anlage 3 zur BVO NRW sind Aufwendungen für Sonnenbrillen nur bei zwingender medizinischer Indikation beihilfefähig.

Schriftlich verordnet sind bei verständiger Würdigung des Normtextes in aller Regel nur solche Hilfsmittel, die vor der Anschaffung verordnet werden. Der Sinn des Verordnungszwangs besteht in erster Linie darin, dem Dienstherrn Gewissheit über die Notwendigkeit einer Maßnahme zu verschaffen. Durch die schriftliche Verordnung übernimmt der Arzt die Verantwortung für Leistungen, die der medizinischen Versorgung dienen, aber nicht vom Arzt selbst erbracht werden, was insbesondere bei Arzneimitteln, Hilfsmitteln und auch bei Heilbehandlungen durch selbstständig tätige Personen, die nicht selbst Ärzte sind, der Fall ist. Durch die schriftliche Verordnung bestätigt der Arzt unter anderem die Notwendigkeit und die Wirksamkeit des betreffenden Mittels. Dem Erfordernis einer ärztlichen Verordnung ist dabei zumindest für den Regelfall nur dann Rechnung getragen, wenn die ärztliche Bescheinigung vor der Beschaffung des in Rede stehenden Mittels ausgestellt worden ist. Die regelmäßige Nichtanerkennung nachträglicher ärztlicher Bescheinigung findet ihre sachliche Rechtfertigung darin, dass Beihilfeberechtigte selbst in aller Regel nicht in der Lage sind zu beurteilen, welche Arzneien oder Hilfsmittel oder Heilbehandlungen notwendig sind, und jede eigene Beschaffung der Eigenbehandlung eine erhöhte Gefahr des Misserfolgs trägt. Eine Ausnahme wird nur für Fälle unaufschiebbaren Bedarfs anerkannt, wenn unverzüglich nach Fortfall des anzuerkennenden Hinderungsgrundes für eine vorherige Konsultation des Arztes die nachgeholte ärztliche Bescheinigung die medizinische Notwendigkeit der Anschaffung sowie Art und Umfang der Hilfsmittelausstattung bestätigt.

VG Düsseldorf, Urteil vom 22.03.2024 - 26 K 183/24 -, soweit ersichtlich nicht veröffentlicht; VG Münster, Urteil vom 29.08.2013 - 5 K 1319/12 -, juris Rn. 24 ff. m. w. N.; sowie OVG Saarland, Urteil vom 01.12.2015 - 1 A 94/15 -, juris Rn. 49 ff. m w. N.; und BayVGH, Beschluss vom 21.03.2022 - 24 ZB 21,915 -, juris Rn. 19; jeweils zu vergleichbaren Beihilfebestimmungen.

Hiervon ausgehend sind die streitigen Aufwendungen für die Beschaffung der fraglichen Sonnenbrille nicht beihilfefähig, weil zum Zeitpunkt der Anschaffung keine schriftliche ärztliche Verordnung gerade in Bezug auf die in Rede stehende selbsttönende (Gleitsicht-)Brille vorlag. Eine solche wurde vielmehr erst deutlich später erstellt im Laufe des Widerspruchsverfahrens eingereicht. Auch ein Ausnahmefall, der die Anerkennung einer nachträglichen Verordnung rechtfertigen könnte, ist nicht gegeben. Die Klägerin hat weder einen unaufschiebbaren Bedarf noch einen sonst rechtlich beachtlichen Hinderungsgrund für die unterbliebene vorherige ärztliche Verordnung der Sonnenbrille dargelegt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 506,10 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 01.01.2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 01.01.2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.