Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 10.02.2026 – 6 K 5914/23
6. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0210.6K5914.23.00
Tatbestand
Die Klägerin begehrt einen weiteren Prüfungsversuch im Modul GS 4.
Sie war Studierende des Einstellungsjahrgangs 2021 im dualen Bachelorstudiengang Polizeivollzugsdienst an der beklagten Hochschule. Im Rahmen des Studiums war im Modul GS 4 eine Prüfungsleistung in Form einer Klausur zu erbringen. Nachdem die Klägerin die Klausur im Erstversuch am 04.05.2022 nicht bestand, absolvierte sie die Wiederholungsprüfung am 07.09.2022.
Im Protokoll der Klausuraufsicht findet sich unter der Rubrik „Während der Prüfung kam es zu folgenden Vorkommnissen/Störungen: (Alle Vorkommnisse im Prüfungsverlauf sind nach Art, Dauer und hierzu ergriffenen Maßnahmen in der Niederschrift zu vermerken. Genaue Zeitangaben sind insbesondere bei Rügen von Studierenden und entdeckten Täuschungsversuchen erforderlich.)“ handschriftlich der folgende Eintrag:
„Wegen einer Veranstaltung im Städtesaal konnten durch die äußerst laute Mikrofoneinstellung die Fenster nicht geöffnet werden. In Anbetracht des warmen Wetters und den Temperaturen im Klausurraum war das sehr unangenehm. -> Um 9.45 Uhr war die Veranstaltung offenbar vorbei!“
Am 10.10.2022 wurde der Klägerin bekanntgegeben, dass auch die Wiederholungsprüfung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet wurde. Zugleich wurde ihr mitgeteilt, dass sie das Modul GS 4 und damit auch die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden habe.
Gegen die Bewertung Ihrer Prüfungsleistung im Modul GS 4 legte die Klägerin Widerspruch ein, welcher mit Widerspruchsbescheid vom 22.09.2023 zurückgewiesen wurde.
Die Klägerin hat am 23.10.2023 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen unter Wiederholung ihres Vorbringens aus dem Widerspruchsverfahren vorträgt, dass die Wiederholungsprüfung an einem Verfahrensfehler leide. Zu Beginn der Klausur habe eine erhebliche Lärmbelastung durch eine Veranstaltung, die in unmittelbarer Nähe zum Prüfungsraum stattgefunden habe, geherrscht. Mehrere Prüflinge hätten darauf hingewiesen, sodass die Fenster dann geschlossen worden seien. Am Prüfungstage sei es allerdings relativ warm gewesen, weshalb es bereits kurze Zeit später im Prüfungsraum sehr warm und stickig geworden sei. Auch dies sei gerügt und auch für die Klägerin nachvollziehbar als entsprechende Rüge aufgenommen worden. Es habe keiner expliziten Rüge der Klägerin (mehr) bedurft, da für die Prüflinge ja erkennbar gewesen sei, dass der entsprechende Aspekt in das Prüfungsprotokoll aufgenommen wurde. Dies habe darauf beruht, dass zuvor eine weitere der Prüfungsbehörde zuzurechnende Person - aus Sicht der Klägerin eine Lehrende - in den Raum gekommen sei und die Aufsicht darauf hingewiesen habe, die entsprechenden Temperaturbedingungen in das Protokoll aufzunehmen. Der Klägerin könne auch nicht vorgehalten werden, sie habe nicht vor Erhalt ihrer Prüfungsnote mitgeteilt, welche Konsequenzen sie aus dem Verfahrensmangel ziehen wolle. Der Beklagte habe den Verfahrensmangel ja ausweislich der Protokollniederschrift erkannt und aufgenommen. Insofern habe es an dem Beklagten gelegen, zunächst einmal mitzuteilen, was er beabsichtige, aus dem Verfahrensmangel abzuleiten.
Darüber hinaus sei in den Studienordnungen nicht rechtswirksam festgeschrieben, welche Leistungen überhaupt im Rahmen des Studiums zu erbringen seien. Eine entsprechende Regelung ergebe sich zwar aus dem Studienverlaufsplan, der Modulübersicht und insbesondere den Modulbeschreibungen, die als Anlagen zur Studienordnung Bachelor Teil B verabschiedet seien. Allerdings sei insoweit festzustellen, dass an keiner Stelle - weder in der Studienordnung Bachelor Teil A noch in der Studienordnung Bachelor Teil B - konkret geregelt sei, dass die Modulbeschreibungen maßgeblich für die Frage sind, welche Prüfungen in welchen Modulen zu absolvieren seien. Zudem sei unklar, wer die Studienordnung Bachelor Teil B überhaupt beschlossen habe. Neben dem wohl zuständigen Organ des Fachbereichsrats der Polizei habe zudem der Senat zustimmen müssen, woran es hier fehle.
Schließlich stehe der Klägerin ein weiterer Prüfungsversuch zu, da es sich bei dem Erstversuch um einen Freiversuch gehandelt habe.
Die Klägerin beantragt,
die beklagte Hochschule unter Aufhebung der Prüfungsbewertung vom 10.10.2022 im Modul GS 4 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2023 zu verpflichten, der Klägerin einen neuen Prüfungsversuch im Modul GS 4 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er tritt dem Vorbringen der Klägerin im Wesentlichen durch Bezugnahme auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid entgegen und trägt ergänzend vor, dass Bedenken gegen die Wirksamkeit der Studienordnung nicht bestünden. Die Studienordnung Bachelor Teil B sei vom Fachbereichsrat Polizei beschlossen worden. Der Senat habe dem anschließend zugestimmt. Am Ende stehe die Genehmigung durch das Innenministerium. Konkret gestalte sich der Ablauf zur Beschlussfassung und Genehmigung der Änderungen in den Studiengangsunterlagen (Modulhandbuch, Modulübersicht, Studienordnungen) wie folgt: Zum Zwecke Beschlussfassung in den Gremien (Fachbereichsräte AV/R und Polizei und Senat) würden die Studiengangsunterlagen den Mitgliedern der Gremien als vollständiges Dokument ungeachtet des Umfangs der Änderungen zur Beschlussfassung vorgelegt. Die Änderungen würden erläutert und die Mitglieder hätten Gelegenheit, die gesamten Unterlagen einzusehen und zur Kenntnis zu nehmen. Anschließend würden die Unterlagen ebenfalls als vollständige Dokumente den Mitgliedern des Senats vorgelegt. Als Anlage zu den Genehmigungsberichten an das Innenministerium würden ebenfalls die vollständigen Dokumente übersandt bzw. elektronisch vorgelegt, sodass auch dort alle Informationen zum Studiengang vollumfänglich vorlägen. Die Genehmigung erfolge für die konkrete Änderung, aber in Kenntnis der vollständigen Dokumente.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch gegenüber dem Beklagten auf Einräumung eines weiteren Wiederholungsversuchs (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Prüfungsentscheidung vom 10.10.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2023 und die damit verbundene Ablehnung eines weiteren Wiederholungsversuchs sind insgesamt rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Der Klägerin steht zur Ableistung des Moduls GS 4 kein weiterer Prüfungsversuch zur Verfügung. Sie hat die ihr nach dem anzuwendenden Prüfungsrecht zustehenden Prüfungsversuche ausgeschöpft. Nach § 13 Abs. 2 der Studienordnung der Bachelorstudiengänge an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW (Studienordnung-Bachelor - StudO-BA Teil A -) kann eine nicht bestandene Studienleistung regulär einmal wiederholt werden. Die Klägerin hat die im Modul GS 4 zu erbringende Prüfungsleistung in zwei Versuchen nicht bestanden und damit die ihr nach § 13 Abs. 2 StudO-BA Teil A zustehenden Prüfungsversuche ausgeschöpft.
Die Klägerin kann zunächst nicht mit Erfolg eine fehlerhafte Durchführung des Prüfungsverfahrens im Wiederholungsversuch geltend machen.
Die Klägerin kann sich auf die von ihr geltend gemachte Lärm- und Hitzebelästigung während der Wiederholungsklausur nicht mit Erfolg berufen, weil sie einen etwaigen Verfahrensmangel nicht rechtzeitig gerügt hat. Der Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) verlangt, dass die Prüflinge ihre Prüfungsleistungen möglichst unter gleichen äußeren Prüfungsbedingungen erbringen können. Dieser Grundsatz verlangt aber nicht, die Sorge für einen ordnungsgemäßen Ablauf allein der Prüfungsbehörde und den Prüfern aufzuerlegen. Aus dem zwischen dem Prüfling und der Prüfungsbehörde begründeten Rechtsverhältnis ergibt sich für den Kandidaten nach dem auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Mitwirkungspflicht, die auch die Pflicht zur rechtzeitigen Geltendmachung von Mängeln des Prüfungsverfahrens beinhaltet. Denn es stellt ein widersprüchliches Verhalten dar, einerseits Rechte nicht voll in Anspruch zu nehmen und sich andererseits darauf zu berufen, sie seien nicht im erforderlichen Umfang gewährt worden. Der Prüfling ist daher nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gemäß § 242 BGB aufgrund seiner Mitwirkungsobliegenheit verpflichtet, Verfahrensmängel unverzüglich geltend zu machen, wenn er hieraus rechtliche Konsequenzen ziehen will. Diese Obliegenheit dient der Wahrung der Chancengleichheit in zweierlei Hinsicht: Sie soll zum einen verhindern, dass der Prüfling, indem er in Kenntnis des Verfahrensmangels zunächst die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, sich mit einer späteren Rüge eine zusätzliche - ihm nicht zustehende - Prüfungschance verschafft. Zum anderen soll der Prüfungsbehörde eine zeitnahe Überprüfung des gerügten Mangels mit dem Ziel einer noch rechtzeitigen Korrektur oder Kompensation ermöglicht werden.
Siehe zu dieser Herleitung prüfungsrechtlicher Rügeobliegenheiten nur OVG NRW, Beschluss vom 07.08.2017 - 19 A 1451/15 -, juris, Rn. 9 f. m. w. N.
Dabei sind bezüglich unvermittelt auftretender Störungen - um eine solche handelt es sich bei der von der Klägerin geschilderten Lärmbelästigung und Wärmeentwicklung im Prüfungsraum infolge geschlossener Fenster während der Wiederholungsklausur am 07.09.2022 - zwei verschiedene Rügeobliegenheiten des Prüflings zu unterscheiden.
Zunächst besteht die Obliegenheit des Prüflings zur auf Abhilfe gerichteten und der Verlagerung der Handlungspflicht auf die Prüfungsbehörde dienenden Rüge. Diese hat der Prüfling nur dann unverzüglich zu erheben, wenn nicht die bekannt gewordene Störung nach Art und Ausmaß „ohne jeden Zweifel“ die Chancengleichheit der Prüflinge verletzt. Die so charakterisierte Rügeobliegenheit gilt also nur für Fälle, in denen es zweifelhaft ist, ob die fragliche Störung vom Durchschnittsprüfling als derart erheblich empfunden oder ein angeordneter Ausgleich als unzureichend erachtet wird, dass er deshalb in seiner Chancengleichheit verletzt ist, und in denen deshalb die Prüfungsbehörde zur Behebung dieser Zweifel auf die Mitwirkung der Prüflinge in Form von förmlichen Rügen angewiesen ist. Andernfalls hat die Prüfungsbehörde von Amts wegen die erforderlichen Maßnahmen der Abhilfe oder des Ausgleichs der Störung zu treffen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.08.1993 - 6 C 2.93 -, juris, Rn. 54.
Von der Rüge einer Störung oder eines mangelhaften Störungsausgleichs zu unterscheiden ist aber nach der zu den juristischen Staatsprüfungen entwickelten Rechtsprechung des 14. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen die ebenfalls auf der Mitwirkungspflicht des Prüflings beruhende Pflicht zu erklären, ob er Konsequenzen aus der Störung ziehen oder die Prüfung trotz der Beeinträchtigung gelten lassen will. Diese Obliegenheit besteht unabhängig davon, ob die Störung ihre Relevanz von Amts wegen oder erst durch Rüge während der Prüfung erhalten hat. Auch kommt es nicht darauf an, ob die einschlägige Studienordnung diesbezügliche Ausschlussfristen ausdrücklich normiert. Vielmehr entspricht es dem verfassungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit im Prüfungsrecht, dass ein Prüfling mit der Berufung auf einen Verfahrensmangel nicht so lange warten darf, bis ihm das Ergebnis der Bewertung bekannt geworden ist. Denn dadurch, dass er von dem Ergebnis abhängig machen kann, ob er sich auf einen Verfahrensfehler - nachträglich - beruft oder nicht, verschafft er sich unter Umständen eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21.08.2015 - 14 A 2119/14 -, juris, Rn. 22 ff.; Beschluss vom 03.06.2009 - 14 B 594/09 -, juris, Rn. 12 ff., 16 ff.; Beschluss vom 20.06.2003 - 14 E 203/02 -, juris, Rn. 13; VG Köln, Urteil vom 09.09.2010 - 6 K 3829/09 -, juris, Rn. 32; für das Laufbahnprüfungsrecht unter Stützung auf eine spezielle Norm der dort einschlägigen Prüfungsvorschriften und Heranziehung der Grundsätze über den Prüfungsrücktritt auch: OVG NRW, Beschluss vom 10.06.2012 - 1 A 1540/11 -, juris, Rn. 7 ff.; mit Blick auf eine spezielle Vorschrift des Arztprüfungsrecht zudem BVerwG, Urteil vom 06.09.1995 - 6 C 16.93 -, juris, Rn. 24, 46 ff; anderer Ansicht: BVerwG, Beschluss vom 10.08.1994 - 6 B 60.93 -, juris, Rn. 6 f.
Diese für die juristischen Staatsprüfungen entwickelte Rechtsprechung ist auf die streitgegenständliche Bachelorprüfung übertragbar.
Der demnach bestehenden Obliegenheit zur Geltendmachung des Verfahrensmangels vor Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse ist die Klägerin nicht rechtzeitig nachgekommen. Sie hat den Verfahrensmangel erstmals nach Bekanntgabe des negativen Prüfungsergebnisses im Rahmen der Widerspruchsbegründung geltend gemacht, mit der sie sich gegen den das Prüfungsergebnis und das endgültige Nichtbestehen mitteilenden Bescheid gerichtet hat. Dementsprechend kommt es nicht darauf an, ob sie auch die abhilfebezügliche Rüge nicht rechtzeitig erhoben hat oder ob sie diese - wegen der Offensichtlichkeit des Mangels - gar nicht zu erheben brauchte.
Der Auffassung der Klägerin, zunächst müsse der Beklagte erklären, was er infolge des Verfahrensfehlers zu tun gedenke, ist nicht zu folgen. Die Klägerin verkennt, dass mit der Erklärung zur Konsequenz des Verfahrensmangels vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses von ihr nichts Unzumutbares verlangt wird. Wird später der gerügte Prüfungsmangel als triftiger Rücktrittsgrund anerkannt, ist der Klägerin eine weitere Prüfungsmöglichkeit zu gewähren; ist das nicht der Fall, verbleibt es beim Ergebnis der abgelegten Prüfung.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.07.2023 - 6 B 454/23 -, juris, Rn. 10.
Entgegen der Auffassung leidet die Wiederholungsprüfung auch nicht an einer fehlenden normativen Vorgabe der Prüfungsform. § 12 Abs. 6 Satz 1 StudO-BA Teil A a. F. (inzwischen § 12 Abs. 5 Satz 1 StudO-BA Teil A) bestimmt, dass sich die Antwort auf die Frage, welche Prüfungsformen zugelassen sind und welche Form von Leistungsnachweisen jeweils erbracht werden müssen, aus den Regelungen für den jeweiligen Studiengang als Bestandteil dieser Studienordnung ergibt. Die Studienordnung Bachelor besteht aus dem Teil A, der allgemeine Regelungen für sämtliche Bachelorstudiengänge an der beklagten Hochschule enthält, und den Teilen B bis G, in denen sich ergänzende Vorschriften für den jeweiligen Bachelorstudiengang finden. Zu jedem der die einzelnen Bachelorstudiengänge speziell betreffenden Teil gehören neben den ergänzenden Regelungen auch jeweils drei Anlagen bestehend aus Studienverlaufsplan, Modulverteilungsplan und Modulbeschreibungen. Im Falle des hier einschlägigen Bachelorstudiengangs Polizeivollzugsdienst ergibt sich aus der zur StudO-BA Teil B gehörenden Anlage B3 (Modulhandbuch), dass im Modul GS 4 eine 3-stündige Klausur als Leistungsnachweis vorgesehen ist. Angesichts der Verweisung in § 12 Abs. 6 Satz 1 StudO-BA Teil A a. F. auf die speziellen, studiengangspezifischen Regelungen und damit auch auf die hierzu zählenden Modulbeschreibungen, kann von einer unzureichenden normativen Vorgabe des zu erbringenden Leistungsnachweises keine Rede sein.
Ferner besteht aus Sicht des erkennenden Einzelrichters kein Zweifel daran, dass die hier maßgebliche StudO-BA Teil B durch Beschluss des Fachbereichsrates Polizei und anschließender Zustimmung des Senates wirksam zustande gekommen ist. Hierbei ist im Ausgangspunkt zu berücksichtigen, dass die StudO-BA Teil B seit ihrer erstmaligen Abfassung im Laufe der Zeit zahlreiche Änderungen erfahren hat, worüber der Fachbereichsrat Polizei jeweils einen entsprechenden Beschluss gefasst hat. Soweit die Wirksamkeit einzelner Vorschriften der StudO-BA Teil B im Zweifel gezogen wird, müsste anhand der Änderungshistorie der Studienordnung nachvollzogen werden, welche Beschlüsse des Fachbereichsrates zu der für den jeweiligen Rechtsstreit maßgeblichen Fassung der Norm geführt haben. Vorliegend beruft sich die Klägerin im Zusammenhang mit der Festlegung der Prüfungsform auf die Unwirksamkeit der Studienordnung mangels Beschlussfassung durch das zuständige Organ. Zuständig für den Beschluss über die Studienordnung ist gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 FHGöD, § 15 Abs. 1 Nr. 1 GrundO HSPV NRW der jeweilige Fachbereichsrat, hier also der Fachbereichsrat des Fachbereichs Polizei. Der so beschlossenen Studienordnung muss gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 FHGöD, § 11 Abs. 1 Nr. 3 GrundO HSPV NRW der Senat zustimmen. Die hier in Rede stehende Festlegung des Leistungsnachweises für das Modul GS 4 ist in den Modulbeschreibungen im Modulhandbuch in der Anlage B3 zur StudO-BA Teil B für den Einstellungsjahrgang der Klägerin (2021) erfolgt. Die beklagte Hochschule hat in diesem Zusammenhang ein Schreiben an das Innenministerium (ohne Datum) (Bl. 81 ff. der Gerichtsakte) vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass der Fachbereichsrat in seinen Sitzungen vom 09.02.2021 und 11.05.2021 über Änderungen an der Anlage B3 entschieden und der Senat in seiner Sitzung am 01.06.2021 der geänderten Anlage B3 zugestimmt hat. Auch wenn die Änderungen an dem Modulhandbuch gegenüber der Vorgängerfassung nach eigenem Bekunden kleinere, eher redaktionelle Anpassungen (Literaturhinweise, Berücksichtigung innerfachlicher Entwicklungen aus Forschung, Gesetzesänderungen oder Gerichtsurteilen etc.) betrafen, ist mit dem Beschluss zugleich verbindlich die für den Einstellungsjahrgang 2021 (und spätere Jahrgänge vorbehaltlich späterer Änderungen) geltende Fassung des Modulhandbuchs und damit der darin enthaltenen Modulbeschreibungen (Anlage B3) einschließlich jener zu Modul GS 4 verabschiedet worden. Eben dieser Fassung hat sodann der Senat am 01.06.2021 zugestimmt. Dass der Beklagte zum Nachweis nicht die jeweiligen Sitzungsprotokolle der Fachbereichs- bzw. Senatssitzungen vorgelegt hat, sondern (lediglich) das Schreiben der beklagten Hochschule an das Innenministerium, in dem unter Auflistung und Beifügung der vorgenannten Beschlussfassungen des Fachbereichsrates und des Senates über die jeweiligen Änderungen an der Studienordnung informiert und um diesbezügliche Genehmigung gebeten wurde, und das entsprechende Genehmigungsschreiben des Innenministeriums vom 04.08.2021 zur Gerichtsakte gereicht hat, begründet keine Zweifel an der Existenz der hier maßgeblichen Beschlüsse. Anhaltspunkte dafür, dass der Fachbereichsrat Polizei nicht die für den Einstellungsjahrgang 2021 maßgebliche Fassung der Anlage B3 beschlossen und der Senat dieser Version nicht zugestimmt hätte, sind weder ersichtlich noch von der Klägerin substantiiert vorgetragen.
Die Klägerin hat schließlich keinen Anspruch auf Einräumung eines weiteren Wiederholungsversuchs nach § 27a Abs. 1 Satz 1 FHGöD i. V. m. § 93 Abs. 1 Satz 1 HG 2004. § 93 Abs. 1 Satz 1 HG 2004 gewährt den Prüflingen einen Freiversuch, indem er bestimmt, dass eine Prüfung als nicht unternommen gilt, wenn sich ein Prüfling innerhalb der Regelstudienzeit zu dem in der Prüfungsordnung vorgesehenen Zeitpunkt und nach ununterbrochenem Studium zu einer Fachprüfung des Hauptstudiums anmeldet und diese Prüfung nicht besteht. Vorliegend kann offen bleiben, ob die Vorschrift auf den in Rede stehenden Bachelorstudiengang des Polizeivollzugsdienstes Anwendung findet.
Bejahend VG Köln, Beschluss vom 11.07.2025 - 6 L 1738/24 -, juris, Rn. 9; verneinend etwa VG Aachen, Urteil vom 25.09.2025 - 6 K 853/24 -, juris, Rn. 35 ff.
Denn bei der hier in Rede stehenden Prüfung im Modul GS 4 handelt es sich jedenfalls nicht um eine solche des „Hauptstudiums“. Die Gliederung des Bachelorstudiengangs Polizeivollzugsdienst in Grundstudium und Hauptstudium 1-3 ergibt sich insbesondere aus dem maßgeblichen Modulhandbuch mit Modulbeschreibungen (StudO-BA Teil B Anlage B3) und dem Studienverlaufsplan (StudO-BA Teil B Anlage B1). Demnach ist das Modul GS 4 dem ersten Studienjahr und damit dem Grundstudium zuzuordnen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
5.000,- Euro
festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.