Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 10.02.2026 – 6 K 7318/23
6. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0210.6K7318.23.00
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Neubewertung von drei Aufsichtsarbeiten der staatlichen Pflichtfachprüfung.
Sie wurde am 06.09.2018 nach 13 Fachsemestern im Studiengang Rechtswissenschaften vom beklagten Land zum Erstversuch der staatlichen Pflichtfachprüfung zugelassen.
Die im Oktober 2018 unter der Kennziffer N01 abgelegten schriftlichen Prüfungsleistungen der Klägerin wurden wie folgt bewertet:
Zivilrecht 1: „ausreichend“ (5 Punkte)
Zivilrecht 2: „mangelhaft“ (1 Punkte)
Zivilrecht 3: „ausreichend“ (4 Punkte)
Strafrecht: „befriedigend“ (7 Punkte)
Öffentliches Recht 1: „mangelhaft“ (1 Punkt)
Öffentliches Recht 2: „mangelhaft“ (1 Punkt)
Mit Bescheid vom 28.01.2019 erklärte das beklagte Land gegenüber der Klägerin die staatliche Pflichtfachprüfung für nicht bestanden, da sie im Gesamtdurchschnitt der Aufsichtsarbeiten mindestens 3,50 Punkte nicht erreicht habe.
Gegen die Bewertung erhob die Klägerin Widerspruch und machte Fehler bei der Bewertung der Klausuren Zivilrecht 1, Zivilrecht 2, Öffentliches Recht 1 und Öffentliches Recht 2 geltend. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 02.10.2019 zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene Klage (6 K 6551/19) wurde mit Beschluss vom 12.10.2021 nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten eingestellt. Der Hintergrund war eine Einigung der Beteiligten über eine Neubewertung der Klausuren Zivilrecht 1, Zivilrecht 2 und Öffentliches Recht 2, da diese Klausuren entgegen § 14 Abs. 2 JAG NRW a. F. im Ausgangspunkt nur von „Praktikern“ korrigiert worden waren.
Mit Bescheid vom 22.09.2021 hob der Beklagte den Prüfungsbescheid vom 28.01.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.10.2019 auf.
Nach Durchführung des Neubewertungsverfahrens erzielte die Klägerin in den Aufsichtsarbeiten (insgesamt) folgende Einzelergebnisse:
Zivilrecht 1: „ausreichend“ (5 Punkte)
Zivilrecht 2: „mangelhaft“ (2 Punkte)
Zivilrecht 3: „ausreichend“ (4 Punkte)
Strafrecht: „befriedigend“ (7 Punkte)
Öffentliches Recht 1: „mangelhaft“ (1 Punkt)
Öffentliches Recht 2: „mangelhaft“ (1 Punkt)
Mit Bescheid vom 04.11.2022 erklärte das beklagte Land die staatliche Pflichtfachprüfung der Klägerin erneut für nicht bestanden, da sie weiterhin im Gesamtdurchschnitt der Aufsichtsarbeiten nicht mindestens 3,50 Punkte erreicht habe.
Die Klägerin hat unter dem 15.11.2022 Widerspruch gegen die Bewertung der Klausuren Zivilrecht 1, Öffentliches Recht 1 und Öffentliches Recht 2 erhoben, und diesen unter dem 05.03.2023 begründet. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 05.03.2023 Bezug genommen.
Nach Einholung von Stellungnahmen der an den angefochtenen Prüfungsleistungen beteiligten Prüfer zu den erhobenen Einwendungen wies das beklagte Land den Widerspruch mit Bescheid vom 30.11.2023 zurück und erließ zugleich einen Gebührenbescheid unter dem gleichen Datum, in dem für erfolglose Widerspruchsverfahren Gebühren von insgesamt 175 Euro festgesetzt wurden.
Die Klägerin hat am 29.12.2023 Klage mit dem Ziel der Neubewertung beschränkt auf die Klausuren Zivilrecht 1, Öffentliches Recht 1 und Öffentliches Recht 2 erhoben. Zur Begründung der Klage wiederholt und vertieft sie im Wesentlichen die bereits im Widerspruchsverfahren erhobenen Bewertungsrügen. Wegen der Einzelheiten der jeweiligen Rügen wird auf die Klagebegründung Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 04.11.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2023 zu verpflichten, die Aufsichtsarbeiten Zivilrecht I, Öffentliches Recht I und Öffentliches Recht II unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten, sowie den Gebührenbescheid vom 30.11.2023 aufzuheben.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es führt im Wesentlichen aus, die angegriffenen Bewertungen der Aufsichtsarbeiten in der Fassung der im Überdenkungsverfahren eingeholten Stellungnahmen wiesen keine materiellen Bewertungsfehler auf. Wegen der weiteren Einzelheiten wird insoweit auf die Klageerwiderung des beklagten Landes Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt das Gericht Bezug auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Die zulässige Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Fall 2 VwGO) ist nicht begründet (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Hinsichtlich der angegriffenen Klausuren besteht kein Neubewertungsanspruch.
I. Bei der Anfechtung von Prüfungsentscheidungen verpflichten Art. 12 Abs. 1 GG bzw. Art. 19 Abs. 4 GG die Gerichte, Prüfungsentscheidungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Lediglich bei prüfungsspezifischen Wertungen verbleibt der Prüfungsbehörde ein die gerichtliche Kontrolle insoweit einschränkender Entscheidungsspielraum, dessen Überprüfung darauf beschränkt ist, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob der Prüfer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen, sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat. Zu den allgemeingültigen, aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Bewertungsgrundsätzen gehört, dass auch in juristischen Staatsprüfungen zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar ist, die Beurteilung vielmehr unterschiedlichen Ansichten Raum lässt, gebührt zwar dem Prüfer ein Beurteilungsspielraum, andererseits muss aber auch dem Prüfling ein angemessener Antwortspielraum zugestanden werden. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch gewertet werden. Im Übrigen ist bei der Willkürkontrolle davon auszugehen, dass eine willkürliche Fehleinschätzung der Prüfungsleistung schon dann anzunehmen ist, wenn die Einschätzung für einen Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss. Dabei setzt eine wirksame Kontrolle durch das Gericht voraus, dass der klagende Prüfling dem Gericht im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht wirkungsvolle Hinweise gibt.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 u.a. -, juris, Rn. 37 ff.; OVG NRW, Urteil vom 14.03.1994 - 22 A 201/93 -, juris, Rn. 5 ff. m. w. N.
Dies bedeutet, dass der Prüfling seine Einwände konkret und nachvollziehbar begründen muss, um dem Gericht die Prüfung zu ermöglichen, ob und in welcher Richtung für eine gerichtliche Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) der Sachverhalt (weiter) aufzuklären ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass alle Fragen, die fachwissenschaftlicher Erörterung zugänglich bzw. anhand objektiver fachwissenschaftlicher Kriterien zu beantworten sind, gerichtlich voll überprüfbar sind.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.04.1997 - 6 C 9.95 -, juris, Rn. 39, und Beschluss vom 17.12.1997 - 6 B 55.97 -, juris, Rn. 3 ff.
Um Fachfragen geht es dabei u. a., wenn bei einer Beurteilung juristischer Prüfungsleistungen Methodik sowie Art und Umfang der Darstellung in Bezug auf den Lösungsansatz und zur Prüfung gestellte Normen in Rede stehen. Prüfungsspezifische Bewertungen stehen dann in Frage, wenn für die Beurteilung der Vergleich mit Leistungen anderer Prüflinge erforderlich oder jedenfalls zulässig ist.
Hiervon ausgehend haben die Rügen hinsichtlich der Aufsichtsarbeiten Zivilrecht 1, Öffentliches Recht 1 und Öffentliches Recht 2 keinen Erfolg.
1. Entgegen der Auffassung der Klägerin fehlt es nicht an einer Neubewertung der Aufsichtsarbeit Zivilrecht 1 durch den Erstprüfer. Vielmehr hat dieser wie folgt votiert:
„Mit der Bewertung der vorliegenden Klausur habe ich mich sowohl anlässlich der ursprünglichen Begutachtung als auch anlässlich des Widerspruchsverfahrens ausführlich befasst. Nachdem der vorläufige Erfolg im Klageverfahren offenbar primär auf einem formalen Aspekt beruht und erfolgreiche weitere inhaltliche Einwendungen nicht mitgeteilt wurden, sehe ich zu einer abweichenden (besseren) Bewertung der Arbeit keine Veranlassung. Ich erneuere daher mein ursprüngliches Erstvotum, welches ich anliegend beifüge.“
Diese Ausführungen sowie die inhaltliche Bezugnahme auf das Votum aus dem erstmaligen Bewertungsvorgang sind nicht zu beanstanden. Der Erstprüfer wiederholt in der Sache seine frühere Bewertung, in dem er darauf abstellt, dass er die Arbeit der Klägerin bereits bewertet hat und an dieser Bewertung festhält, und es seit der erstmaligen Bewertung keine inhaltlichen/sachlichen Veränderungen der Situation gegeben hat. In dieser Konstellation ist es legitim, auf das vorhandene eigene Erstgutachten Bezug zu nehmen bzw. dieses durch Verbindung mit dem neuen Votum zu erneuern. Die mögliche Vorstellung der Klägerin, der Erstprüfer müsse losgelöst von seiner früheren Bewertung die Klausur vollständig neu erstbewerten, erscheint der Kammer nicht nur lebensfremd, sondern auch künstlich. Von einem bereits mit der Erstkorrektur befassten Prüfer kann nicht verlangt werden, die bereits von ihm bewertete Prüfungsleistung nunmehr so zu bewerten, als handele es sich um die erstmalige Bewertung, nachdem weder Mängel, Fehler oder andere Unzulänglichkeiten seine Erstkorrektur betreffend Anlass für die Neubewertung waren.
Ebenso wenig liegt ein formaler Fehler des Zweitvotums vor. Die Klägerin rügt in diesem Zusammenhang, dass die Bewertung der Zweitprüferin weder Angaben zum Schwierigkeitsgrad und Erwartungshorizont der Klausur noch eine hinreichende Konkretisierung der der Klägerin vorgeworfenen Bearbeitungsfehler enthalte. Im Überdenkungsverfahren gehe die Zweitprüferin ebenfalls nicht auf die Leistung der Klägerin ein, sondern bewerte nur die Stellungnahme des Erstprüfers. Diesen Ausführungen kann sich die Kammer nicht anschließen. Die Zweitprüferin hat sich in der Sache der Bewertung des Erstprüfers angeschlossen und verweist im Kern auf dessen Ausführungen. Sie macht sich damit auch dessen detaillierte Auseinandersetzungen mit den Stärken und Schwächen der Aufsichtsarbeit der Klägerin zu eigen. Zusätzlich hebt sie die aus ihrer Sicht zentralen Schwächen der Arbeit (defizitäre Schwerpunktsetzung und zu breite Darstellung von Unproblematischem) hervor und fasst dies zusammen mit der Kritik, dass es noch am juristischen Handwerkszeug fehle. Mit dem Ergebnis des Erstprüfers erklärt sie sich ausdrücklich „einverstanden“. Hiergegen ist aus rechtlicher Sicht nichts zu erinnern. Schließt sich ein Zweitprüfer der Begründung des Erstgutachters an, so bedarf es keiner weiteren, umfangreichen Erläuterung der Gründe der gleichen Bewertung „mit anderen Worten“. In diesen Fällen ist es nicht zu beanstanden, wenn sich ein Prüfer der Beurteilung der Prüfungsleistung durch einen anderen Prüfer mit der kurzen Bemerkung „einverstanden“ anschließt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.1992 - 6 C 3.92 -, juris, Rn. 30 m. w. N.
Aus Sicht der Kammer besteht auch kein Zweifel daran, dass die Zweitprüferin sich ein eigenes Bild über die Leistungen der Klägerin gemacht hat. So greift insbesondere ihre Ausgangsbewertung die Ausführungen der Klägerin zum Zustandekommen des Vertrages als konkreten Klausurinhalt heraus und macht diese zum Gegenstand der Prüferkritik. Auch die Stellungnahme der Zweitprüferin im Überdenkungsverfahren begegnet keinen Bedenken. Soweit die Zweitprüferin sich auch im Überdenkungsverfahren in Kenntnis der Stellungnahme des Erstprüfers ebenjener, aus Sicht der Zweitprüferin umfassenden Stellungnahme anschließt („Dem ist wirklich nichts mehr hinzuzufügen.“), ist dies zulässig.
Vgl. zur Zulässigkeit der „offenen Zweitkorrektur“ auch im Überdenkungsverfahren: BVerwG, Beschluss vom 18.12.1997 - 6 B 69.97 -, juris, Rn. 6.
Aus dem Umstand, dass die Zweitprüferin die Rügen der Klägerin durch die im Überdenkungsverfahren vorgelegte Stellungnahme des Erstprüfers als erschöpfend und inhaltlich zutreffend behandelt ansieht, kann daher nicht der Schluss gezogen werden, die Zweitprüferin bewerte nur die Stellungnahme des Erstprüfers.
Auch inhaltlich sind das Erstvotum - und das darauf Bezug nehmende Zweitvotum - nicht zu beanstanden. Die Klägerin rügt insoweit, dass die Begründung des Erstvotums insgesamt zu pauschal sei und der Klägerin die ihr vorgeworfenen Fehler nicht derart konkret aufzeige, dass sich die der Bewertung respektive die ihr zugrunde liegenden Gedankengänge des Korrektors nachvollziehen ließen. Dem Votum des Erstkorrektors lasse sich durchweg nicht entnehmen, welche juristischen Inhalte genau von der Klägerin erwartet worden seien und in welchem Maße sie diesen Erwartungen gerecht oder nicht gerecht geworden sei. Zudem fehle es auch an der Angabe eines Schwierigkeitsgrades. Damit dringt die Klägerin nicht durch. Das Erstvotum - und korrespondierend damit das Zweitvotum - leidet nicht an einem Begründungsmangel. Eine Begründung muss ihrem Inhalt nach so beschaffen sein, dass das Recht des Prüflings, Einwände gegen die Abschlussnote wirksam vorzubringen, ebenso gewährleistet ist wie das Recht auf gerichtliche Kontrolle des Prüfungsverfahrens unter Beachtung des Bewertungsspielraums der Prüfer. Entscheidend für die Bestimmung der Anforderungen, die an Inhalt und Umfang einer Begründung zu stellen sind, ist es, dass es an deren Hand für den Prüfling und die Gerichte möglich sein muss, die grundlegenden Gedankengänge nachzuvollziehen, die den Prüfer zu der abschließenden Bewertung veranlasst haben. Es muss daraus zwar nicht in den Einzelheiten, aber doch in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten erkennbar sein, welchen Sachverhalt sowie welche allgemeinen oder besonderen Bewertungsmaßstäbe der Prüfer zugrunde gelegt hat und auf welcher wissenschaftlich-fachlichen Annahme des Prüfers die Benotung beruht.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.1992 - 6 C 3.92 -, juris, Rn. 28
Die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsbewertung setzt insoweit nicht voraus, dass der Prüfer vorab einen Erwartungshorizont formuliert.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 05.11.2024 - 6 B 676/24 -, juris, Rn. 23 m. w. N.
Dem wird das Erstvotum hier gerecht. Aus dem Votum des Erstprüfers geht hinreichend hervor, welche Anforderungen an den Prüfling gestellt wurden und wo die Klägerin diesen Anforderungen nicht gerecht wurde. Bereits das Erstvotum greift konkret die Ausführungen der Klägerin in der Aufsichtsarbeit auf und ordnet diese zur Bewertung ein (z. B. „erörtert sehr ausführlich“, „stellt zutreffend fest“, „undifferenziert und deshalb etwas zu oberflächlich“, „Ergebnis [wird] ... im Ergebnis zu Recht, aber aus nicht überzeugenden Gründen verneint“). Hinzukommen zahlreiche Randbemerkungen in der Prüfungsarbeit selbst, anhand derer sich u.a. nachvollziehen lässt, an welchen Stellen konkret weitere Ausführungen vermisst werden, welche Darstellungen aus Prüfersicht gelungen sind oder welche Ausführungen konkret Anlass zu Prüferkritik bieten. In der Gesamtschau mit den weiteren umfangreichen Stellungnahmen aus den (beiden) Überdenkungsverfahren kann keine Rede davon sein, dass die Klägerin nicht erkennen könne, welche Stärken ihre Arbeit aufweise und an welchen Schwächen die Prüfungsleistung leide. Soweit die Klägerin an Stellen, an denen der Erstprüfer die Argumentations- und Begründungstiefe kritisiert, die konkrete Angabe der seitens des Prüfers als fehlend beanstandeten Ausführungen rügt, kommt dies der Forderung nach Vorlage einer Art Musterlösung gleich. Hierbei verkennt die Klägerin, dass es nicht die Aufgabe der Prüfer im Rahmen einer Korrektur ist, im Stile eines Lehrbuchs im Detail darzulegen, welche Argumente für eine umfassende und überzeugende Lösung noch hätten genannt werden müssen.
Vgl. im Einzelnen auch Fischer, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Aufl. 2026, Rn. 709 f.
Vielmehr genügt es, wie bereits oben dargelegt, die aus Prüfersicht defizitäre Stelle aufzuzeigen und das Defizit zu benennen. Dass der Prüfer letzteren Maßstab nicht erfüllt hätte, wird von der Klägerin nicht substantiiert vorgetragen. Aus dem oben Gesagten folgt zugleich, dass keine Pflicht besteht, generell im Rahmen der Bewertung einen Schwierigkeitsgrad der Prüfung anzugeben.
Vgl. etwa BayVGH Beschluss vom 21.07.2021 - 7 ZB 20.922 -, juris, Rn. 41; VG Dresden, Urteil vom 24.11.2025 - 5 K 435/23 -, juris, Rn. 31, jeweils m. w. N.
Entgegen der Auffassung der Klägerin erweist sich die Prüferkritik zu den Ausführungen der Klägerin zu § 10 des Mietvertrages nicht als widersprüchlich. Die positive Kritik des Erstprüfers zu der Darstellung und Prüfung der Mietvertragsklauseln als Allgemeine Geschäftsbedingungen lässt sich durchaus in Einklang bringen mit der Beanstandung seitens des Prüfers, wonach das „relevante Problem in diesem Abschnitt, nämlich ob § 10 zwischen den Parteien individuell ausgehandelt wurde, (...) nicht thematisiert“ werde. Der Erstprüfer hat hierzu im Überdenkungsverfahren klarstellend ergänzt, dass sich die Klägerin in der Tat über mehrere Seiten hinweg mit der Wirksamkeit der Klausel in § 10 befasst hat und die Lösung in diesem Komplex auch zahlreiche richtige Feststellungen enthält. Aus Sicht des Erstprüfers ändere all dies jedoch nichts daran, dass mit der Frage, ob ein „Stellen“ der Klausel durch den Vermieter vorliege oder ob eine individuell ausgehandelte Vereinbarung anzunehmen sei, ein materiellrechtlicher Schwerpunkt der Aufgabenstellung überhaupt nicht erkannt und auch nicht gelöst oder diskutiert worden sei. Auch wenn das Geschriebene als solches nicht oder kaum zu beanstanden sei, führe das Fehlende zu einer herabgesetzten Benotung, wenn es sich dabei - wie hier - um einen inhaltlichen Schwerpunkt der Aufgabenstellung handele. Dies ist für die Kammer ohne weiteres nachvollziehbar. Soweit die Klägerin ihre diesbezügliche Rüge dahingehend ergänzt, dass der Erstprüfer jedenfalls die positiven Aspekte der vorgenannten Prüfung nicht hinreichend zu Gunsten der Klägerin gewürdigt habe, dringt sie damit nicht durch. Denn es zählt zum Kernbereich des prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraums, eine Gewichtung der Anforderungen und der Vorzüge im Vergleich zu den Schwächer der Arbeit vorzunehmen. Die Meinung der Klägerin, ihre gelungenen Ausführungen müssten mehr Gewicht erhalten, stellt daher eine prüfungsrechtlich unbeachtliche Eigenbewertung dar.
Nichts anderes (Eigenbewertung) gilt in Bezug auf die Einschätzung der Klägerin zu der Lösung der Aufgabe 2 und der dortigen Prüfung des Bereicherungsrechts. Auch insoweit bewegt sich der Erstprüfer innerhalb seines Beurteilungsspielraums, wenn er die in der Bearbeitung zu Tage getretenen Defizite der klägerischen Klausurlösung zum Teil als „grundsätzliche Schwierigkeiten“ ansieht, die „im Examensstadium nicht mehr auftreten“ sollten, und konstatiert, dass die Ausführungen zur Höhe eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs „jedenfalls nicht die Tiefe erreich[en], die zu einer besseren Bewertung der Arbeit führen“ könne.
Soweit die Klägerin schließlich in Bezug auf ihre Bearbeitung der Aufgabe 3 meint, sie komme bei der Prüfung der in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen durchweg zu jedenfalls vertretbaren und damit praktikablen Ergebnissen, beinhalte einen stringenten und nach den einzelnen Anspruchsgrundlagen differenzierten Prüfungsausbau, und es lägen keine gravierenden, die Bearbeitungsleistung unbrauchbar werden lassenden, Fehler vor, vermag dies die Prüferkritik nicht in Zweifel zu ziehen. Vielmehr hat der Erstprüfer im Überdenkungsverfahren im Einzelnen dargelegt, woran es den klägerischen Ausführungen in diesem Zusammenhang mangelt. Hierauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden, zumal die Klägerin auf diese Prüferkritik nicht konkret eingeht, sondern lediglich ihre Ausführungen selbst für gelungener hält, als dies der Prüfer getan hat.
2. Die Rüge der Klägerin betreffend die Klausur Öffentliches Recht 1 in Bezug auf formale Aspekte des Erst- und Zweitvotums verfängt nicht. So fehlt es dem Votum des Erstprüfers nicht an der Voranstellung eines Erwartungshorizontes. Ausgehend davon, dass es eines solchen nicht bedarf (s.o.) liefert auch hier die Gesamtschau aus dem allgemeinen und dem speziellen Teil des Votums sowie den Randbemerkungen in der Klausur hinreichend Klarheit darüber, welche Anforderungen seitens des Erstprüfers an die Klausurlösung gestellt wurden. Auch fehlt es beiden Prüfervoten nicht an der erforderlichen Begründung. Anhand des jeweiligen Votums ist es für den Prüfling und das Gericht möglich, die grundlegenden Gedankengänge nachzuvollziehen, die den jeweiligen Prüfer zu der abschließenden Bewertung veranlasst haben. Soweit die Klägerin auch in diesem Zusammenhang eine noch detaillierte Beschreibung der erwarteten Ausführungen verlangt, überspannt sie die Anforderungen an eine rechtlich nicht zu beanstandende Prüferkritik, welche eben nicht im Einzelnen den aufgezeigten Defiziten eine Art „Musterlösung“ gegenüber stellen muss. Soweit die Klägerin mit Blick auf das Votum des Zweitprüfers noch rügt, es fehle an einer eigenständigen Bewertung des Zweitprüfers, kann dem nicht gefolgt werden. Die Formulierung des Zweitprüfers im Überdenkungsverfahren, wonach „das Zweitgutachten die Wertungen des Erstgutachters“ übernehme ist nicht dahingehend zu verstehen, dass eine eigenständige Bewertung der klägerischen Leistung durch den Zweitprüfer nicht stattgefunden habe. Vielmehr bringt der Zweitprüfer damit zum Ausdruck, dass er sich den Bewertungen des Erstprüfers auch anschließe, soweit es um die Gewichtung der einzelnen Fehler gehe. Dies ergibt sich daraus, dass der Zweitprüfer im selben Satz seine Aussage konkretisiert, indem er darauf verweist, dass „einzelne Fehler als besonders erheblich“ herausgestellt werden. Soweit sich die Bewertung des Zweitprüfers auch in diesem Aspekt mit jener des Erstprüfers deckt, bedarf es - wie bereits dargelegt - keiner Wiederholung der Bewertung „mit anderen Worten“.
Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, ihre Leistung müsste unter Berücksichtigung des sehr hohen Schwierigkeitsgrades besonders gewürdigt werden. Die Klägerin meint, ihre umfangreichen Ausführungen belegten insgesamt, dass sie auch mit einem komplexen Sachverhalt im Wesentlichen umgehen und diesen in einem strukturierten Gutachten verarbeiten könne. In Ansehung des außerordentlich hohen Schwierigkeitsgrades erscheine eine Bewertung der Klausurleistung mit lediglich einem Punkt als deutlich zu streng. Auch insoweit setzt die Klägerin ihre eigene Bewertung ihrer Prüfungsleistung an die Stelle der Prüferbewertung. Anhaltspunkte dafür, dass die Prüfer ihre Leistung nicht zur Kenntnis genommen hätten, liegen nicht vor. Auch der Schwierigkeitsgrad wird seitens der Prüfer nicht etwa verkannt, sondern - ähnlich der Klägerin - als durchaus hoch („sehr anspruchsvolle Klausur mit hohem Schwierigkeitsgrad, die aufgrund der Vielzahl von Problemen auch sehr umfangreich war“ bzw. „Klausur, die einen wohl gehobenen Schwierigkeitsgrad aufweist“) eingeordnet. Schließlich ist auch die Rüge der Klägerin, die Prüferkritik zur Darstellung des Meinungsstreits bei der Frage der Erforderlichkeit eines vorherigen Aussetzungsantrags bei der Behörde (vgl. § 80 Abs. 6 VwGO) sei unzutreffend, nicht begründet. Insoweit führt die Klägerin in der schriftlichen Aufsichtsarbeit aus, dass nach einer „Ansicht (...) ein Antrag bei der Behörde nie erforderlich“ sei. Der Erstprüfer geht darauf in seinem Votum ein und stellt dar, dass eine solche Ansicht schon dem ausdrücklichen Wortlaut in § 80 Abs. 6 VwGO widerspreche und daher auch von niemandem vertreten werden dürfte. Dies ist aus Sicht der Kammer ohne weiteres nachvollziehbar. Die Klägerin vermochte es auch weder im Widerspruchs- noch im Klageverfahren Belege für die von ihr erwähnte „Ansicht“ vorzulegen.
3. Hinsichtlich der Aufsichtsarbeit Öffentliches Recht 2 kann die Klägerin nicht mit Erfolg rügen, die Erstprüferin habe keine Neubewertung vorgenommen. Die Auffassung der Klägerin, das Gutachten sei aus sich heraus nicht verständlich, teilt die Kammer nicht. Die Erstprüferin, die bereits in der ursprünglichen Bewertungsrunde das Erstvotum verfasst hatte, führt als Ergebnis der Neubewertung aus:
„Nach nochmaliger Durchsicht und Prüfung meiner erstgutachterlichen Bewertung o.a. Aufsichtsarbeit besteht keine Veranlassung, von meiner damaligen Beurteilung abzurücken. An der seinerzeitigen Bewertung halte ich vollumfänglich fest.“
Dagegen ist nichts zu erinnern. Insoweit gilt das zur Rüge der fehlenden Neubewertung der Aufsichtsarbeit Zivilrecht 1 Gesagte entsprechend, weshalb auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen wird. Die Erstprüferin war aus Rechtsgründen nicht gehindert, auf das vorhandene eigene Erstgutachten Bezug zu nehmen und daran festzuhalten. Dass die Erstprüferin ihr damaliges Votum dem Votum der Neubewertung nicht beigefügt hat, mag allenfalls redaktionelle Bedeutung haben. Inhaltlich soll unzweifelhaft das ursprüngliche Erstvotum vom 10.09.2018 als Bewertung der klägerischen Prüfungsleistung gelten. Auf die obigen Ausführungen kann ebenfalls verwiesen werden, soweit die Klägerin auch bei den Voten der Prüfer der Aufsichtsarbeit Öffentliches Recht 2 eine Einordnung des Schwierigkeitsgrades und die Darlegung eines Erwartungshorizontes vermisst. Die Rüge der Klägerin, das Zweitvotum lasse keine eigene Bewertung der Prüfungsleistung erkennen, und es sei nicht erkennbar, welche Fehler die Klägerin genau gemacht haben solle und wie gewichtig diese seien, dringt nicht durch. Der Zweitprüfer hat sich in seinem Votum vom 30.09.2022 ausdrücklich den Ausführungen im Erstvotum umfassend angeschlossen und darüber hinaus ergänzend weitere Kritikpunkte erwähnt. Dieses Anschließen an die Ausführungen der Erstkorrektur ist - wie bereits erwähnt - zulässig. Inhaltlich besteht die Bewertung des Zweitprüfers daher in dem Ausgangsvotum der Erstprüferin vom 10.09.2018, ergänzt durch eigene Anmerkungen vom 30.09.2022. Unter Zuhilfenahme dieser prüferseitigen Stellungnahmen ist es der Klägerin möglich zu erkennen, welche Vorzüge die Prüfungsleistung hat und an welchen Defiziten sie leidet. Soweit die Klägerin selbst den Schwierigkeitsgrad der Klausur einordnet (eine Klausur „mit höherem Schwierigkeitsgrad“), handelt es sich ebenso um eine prüfungsrechtlich irrelevante Eigenbewertung wie ihre Einschätzungen zur Qualität der eigenen schriftlichen Ausführungen zur Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit bei Frage 1. Erfolglos wendet die Klägerin schließlich ein, dass die Prüfung der Voraussetzungen einer Klage nach Art. 258 Abs. 2 AEUV vom Bearbeitervermerk gedeckt sei, welcher anweise, auf alle aufgeworfenen Fragen einzugehen. Die Prüfer, insbesondere der Zweitprüfer, kritisieren demgegenüber nachvollziehbar, dass eine Prüfung der Voraussetzungen nicht von der Aufgabenstellung veranlasst gewesen sei. Vielmehr sei im Sachverhalt ausdrücklich nur nach der Rechtsgrundlage gefragt worden. Mit Blick darauf war für eine Prüfung der Voraussetzungen einer Klage der Kommission gegen den Mitgliedstaat vor dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 258 Abs. 2 AEUV kein Raum.
II. Die nach § 44 VwGO in zulässiger Weise zugleich mit der Verpflichtungsklage auf Neubewertung erhobene Anfechtungsklage gegen den Gebührenbescheid vom 30.11.2023 hat ebenfalls keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Der Gebührenbescheid vom 30.11.2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Der auf § 65 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 JAG NRW a.F. i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) und lit. b) JAGebO gestützte Bescheid, der neben der Gebühr für das Widerspruchsverfahren im Allgemeinen (25 Euro) für jede angegriffene Aufsichtsarbeit eine weitere Gebühr (jeweils 50 Euro) festsetzt, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Nachdem die Klägerin keine spezifischen Gründe für eine Rechtswidrigkeit des Gebührenbescheides anführt, sondern sich lediglich mit der Rechtmäßigkeit des zugrundeliegenden Widerspruchsbescheides und der dort streitgegenständlichen Prüfungsentscheidung befasst, kann zur weiteren Begründung auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
7.675,- Euro
festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 39, 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG. Der für den prüfungsrechtlichen Teil festgesetzte Wert (7.500 Euro) entspricht der Bedeutung der Sache in Anlehnung an den im Zeitpunkt der Klageerhebung gültigen Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der zusätzlich angegriffene Gebührenbescheid war diesem Wert hinzuzurechnen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.