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Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 20.02.2026 – 8 K 530/24.A
8. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0220.8K530.24A.00
Tatbestand
Der Kläger ist nach eigenen Angaben am 00.00.1999 in A. geborener lediger russischer Staatsangehöriger. Er reiste am 13. Dezember 2022 über die Türkei, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Slowenien und Österreich in die Bundesrepublik ein und stellte am 18. Januar 2023 einen Asylantrag.
Der Kläger wurde am 9. Februar 2023 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) zu seinen Fluchtgründen angehört. Im Rahmen dessen gab er an, in A. gemeinsam mit seinen Eltern gelebt zu haben, die auch heute noch dort wohnhaft seien. Er habe dort die Schule bis zur zehnten Klasse besucht und verfüge über einen Abschluss als Informatiker und über Arbeitserfahrungen in einer Kfz-Werkstatt. Fünf Monate vor seiner Ausreise sei er nach C. gezogen und habe dort Lampen zusammengebaut. Wehrdienst habe er nicht geleistet. In der Bundesrepublik verfüge er über einen Onkel, Cousins und Cousinen. Zu seinen Fluchtgründen trug er im Wesentlichen vor, im Zuge der Teilmobilmachung im Rahmen des Ukraine-Krieges habe sich nach seiner Flucht nach C. ein Polizist bei seinen Eltern in Tschetschenien nach seinem Aufenthaltsort erkundigt. Sie seien aufgefordert worden, dem Kläger mitzuteilen, dass er nach Tschetschenien zurückkehren müsse. Daraufhin habe er aus Sorge, zum Kriegsdienst herangezogen zu werden, das Land verlassen. Im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation befürchte er, unmittelbar am Flughafen oder jedenfalls nach einer zwangsweisen Rückführung nach Tschetschenien in den Kriegseinsatz entsendet zu werden. Im Falle einer Verweigerung drohe ihm sowie auch seinen Eltern Folter.
Ein Informationsersuchen des Bundesamts an die kroatischen Behörden blieb unbeantwortet.
Nachdem die Frist zur Überstellung des Klägers nach Kroatien abgelaufen war, lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 16. Januar 2024 die die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), die Asylanerkennung (Ziffer 2) und die Anerkennung des subsidiären Schutzes (Ziffer 3) betreffende Anträge des Klägers jeweils ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 4), drohte dem Kläger die Abschiebung in die Russische Föderation an (Ziffer 5) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate nach einer Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, es sei nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger zum Grundwehrdienst eingezogen und in den Ukraine-Krieg entsendet werde. Zudem sei er gesund, gut ausgebildet, erwerbsfähig und verfüge in der Heimat über ein familiäres Netzwerk, so dass er dort sein Existenzminimum sichern könne.
Der Kläger hat am 30. Januar 2024 Klage erhoben.
Zur Begründung nimmt er Bezug auf sein Vorbringen beim Bundesamt und führt ergänzend aus, er werde im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation zum Grundwehrdienst einberufen und gegen seinen Willen im Ukraine-Krieg eingesetzt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16. Januar 2024 zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen,
hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Russischen Föderation vorliegen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen,
und nimmt zur Begründung Bezug auf den angefochtenen Bescheid.
Zur mündlichen Verhandlung ist für die Beklagte niemand erschienen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Bundesamts und der zuständigen Ausländerbehörde Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung über die Klage entscheiden, weil diese mit der ordnungsgemäßen Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war.
Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.
Der Bescheid des Bundesamts vom 16. Januar 2024 ist im angefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat nach der im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) Anspruch auf die mit dem Hauptantrag begehrte Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG (hierzu 1.). Die Ziffern 4 bis 6 des streitgegenständlichen Bescheides sind daher ebenfalls aufzuheben (hierzu 2.).
1.
Der Kläger hat Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) sowie eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Für die Gewährung subsidiären Schutzes gelten nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG die die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft betreffenden Bestimmungen über Verfolgungs- und Schutzakteure und internen Schutz (§§ 3c bis 3e AsylG) entsprechend.
Es besteht eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für einen drohenden ernsthaften Schaden in Form einer unmenschlichen Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG).
Eine unmenschliche Behandlung liegt vor, wenn einer Person vorsätzlich schwere psychische oder physische Qualen oder Leiden von außergewöhnlicher Intensität oder Dauer zugefügt werden, die mit den allgemeinen Geboten der Menschlichkeit schlechthin unvereinbar sind, ohne dass der Eingriff die Intensität erreicht, die die Folter kennzeichnet. Eine erniedrigende Behandlung liegt vor, wenn die Behandlung Gefühle der Angst, des Schmerzes oder der Minderwertigkeit erweckt, die geeignet sind, das Opfer zu demütigen bzw. zu entwürdigen und möglicherweise seinen psychischen oder moralischen Widerstand zu brechen.
Vgl. EGMR, Urteil vom 26. Oktober 2000 - 30210/96 -, NJW 2001, 2694, Rn. 92; VG Berlin, Urteil vom 20. Januar 2025 - 33 K 504/24 A -, juris, Rn. 56.
Bei der Prüfung, ob dem Schutzsuchenden ein ernsthafter Schaden in diesem Sinne droht, ist wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit („real risk“) anzulegen. Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für den Eintritt eines ernsthaften Schadens sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - juris, Rn. 32; OVG NRW, Urteil vom 5. November 2024 - 13 A 3164/19.A -, juris, Rn. 21 ff.
Bei der Abwägung aller Umstände ist die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in die Betrachtung einzubeziehen. Besteht bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für den Schadenseintritt, macht es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z. B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 31/18 -, juris, Rn. 16.
Für die gebotene realitätsnahe Rückkehrprognose zur Bewertung drohender Gefahren ist im vorliegenden Einzelfall abzustellen auf A. in Tschetschenien im Nordkaukasus als Ort, an dem der Kläger geboren und - abgesehen von einem fünfmonatigen Aufenthalt in C. unmittelbar vor der Ausreise - wohnhaft gewesen ist.
Zur Bestimmung des maßgeblichen Herkunftsortes vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris, Rn. 14.
Ausgehend davon ist es beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger bei einer etwaigen Rückkehr in die Russische Föderation zum Wehrdienst eingezogen (hierzu a)), in der Folge im Angriffskrieg gegen die Ukraine eingesetzt wird (hierzu b)) und hierbei an einem völkerrechtswidrigen Angriffskrieg und völkerrechts- und/oder menschenrechtswidrigen Handlungen teilnehmen muss bzw. selbst schwersten Schaden an Leib und Leben erleiden wird (hierzu c)). Er kann auch nicht auf internen Schutz innerhalb der Russischen Föderation verwiesen werden (hierzu d)).
a)
Es ist beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger zum Wehrdienst in der Russischen Föderation eingezogen wird.
Der Kläger, der russischer Staatsangehöriger ist, unterliegt mit einem Alter von 27 Jahren der Einberufung zum Grundwehrdienst in der Russischen Föderation, der derzeit zunächst unterschiedslos für alle Männer zwischen 18 und 30 Jahren gilt.
Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 2. August 2024 (AA, Lagebericht), S. 12 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformationen der Staatendokumentation, Russische Föderation - Version 17, vom 23. Dezember 2025 (BFA, Länderinformation), S. 40 f.; vgl. ebenso VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. August 2025 - 12a K 393/24.A -, juris, Rn. 43 f., m. w. N.
Vom zwölfmonatigen Wehrdienst ist befreit, wer wegen seines Gesundheitszustands untauglich oder in seiner Tauglichkeit eingeschränkt ist. Ferner sind Personen befreit, deren Söhne oder Brüder bei Ausübung ihrer militärischen Dienstpflichten verstarben sowie Personen, die einer Straftat verdächtigt werden oder einen Doktortitel erworben haben. Eine Befreiung aus Gesundheitsgründen zu erhalten, erweist sich hierbei zunehmend als schwierig. Aufschieben darf den Wehrdienst, wer aus gesundheitlichen Gründen als vorübergehend untauglich eingestuft wurde sowie pflegende Angehörige, Alleinerziehende, Familien mit mehreren Kindern, Parlamentsabgeordnete, Vollzeit-Studenten in anerkannten Studiengängen sowie bestimmte Staatsbedienstete und Angehörige bestimmter Berufsgruppen (z. B. IT-Spezialisten). Befreiungs- und Aufschiebetatbestände werden von den zuständigen Behörden zunehmend ignoriert.
Vgl. BFA, Länderinformation, S. 41 f.; EUAA, The Russian Federation: Country Focus, vom 2. Dezember 2025, S. 82 f. und 86; Österreichische Botschaft Moskau, Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2025, vom 6. November 2025, S. 21.
Dass der gesunde, ledige und kinderlose Kläger, der vor seiner Ausreise in Tschetschenien in einer Autowerkstatt tätig gewesen ist und in C. in einer Fabrik Lampen zusammengebaut hat, zu einer dieser Personengruppen gehört und dementsprechend (derzeit) vom Wehrdienst befreit wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Zwar ist allein die rechnerische Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger tatsächlich zum Grundwehrdienst eingezogen wird, eher gering.
Die Umstände im Zusammenhang mit der Einberufung zum Grundwehrdienst in der Russischen Föderation stellen sich nach den Erkenntnisquellen und unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Ereignisse derzeit wie folgt dar:
Für gewöhnlich findet zweimal jährlich (jeweils am 1. April und am 1. Oktober; Sonderregelungen gibt es für bestimmte Regionen und Berufsgruppen) eine Einberufungskampagne statt, wobei rund die Hälfte aller Männer im wehrpflichtigen Alter einen Einberufungsbefehl erhalten und jährlich nur rund ein Drittel tatsächlich eingezogen wird. Der Staatspräsident legt jeweils fest, wie viele der Stellungspflichtigen zum Wehrdienst eingezogen werden. Bei der am 1. Oktober 2025 begonnenen Herbstkampagne hat Staatspräsident Putin die Einberufung von 135.000 Wehrpflichtigen bis zum Ende des Jahres 2025 angeordnet. Unter Berücksichtigung der vorausgegangenen Frühjahrseinberufung steigt damit die Zahl der zum Wehrdienst Eingezogenen nach 254.500 Männern im Jahr 2022, 277.000 im Jahr 2023 und 283.000 im Jahr 2024 auf 295.000 im Jahr 2025 - die höchste Zahl in den letzten neun Jahren. Seit dem 1. Januar 2026 ist zusätzlich ein Gesetz in Kraft, das die ganzjährige Einberufung zulässt, um den Erfassungs- und Musterungsprozess effizienter zu gestalten. Die Zuweisung der Wehrpflichtigen zu den jeweiligen Einheiten erfolgt weiterhin zu den vorgenannten Terminen.
Vgl. EUAA, Country of Origin Information: The Russian Federation - Military Service, vom 15. Dezember 2022, S. 15; EUAA, The Russian Federation: Country Focus, vom 2. Dezember 2025, S. 78 f.; BFA, Länderinformation, S. 39 f.; BAMF, Briefing Notes vom 6. Oktober 2025, S. 7.
Demgegenüber steht die weitaus höhere Anzahl ungedienter wehrpflichtiger Männer. So gab es im Jahr 2019 nach Angaben russischer Behörden rund acht bis neun Millionen Männer im wehrfähigen Alter zwischen damals 18 und 27 Jahren. Mit der seit dem 1. Januar 2024 geltenden Erhöhung der Altersobergrenze von 27 auf 30 Jahre stieg die Zahl der für den Grundwehrdienst in Betracht kommenden Männer schätzungsweise um weitere zwei bis drei Millionen.
Vgl. OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 22. August 2024 - 12 B 18/23 -, juris, Rn. 48, m. w. N.
Für aus Tschetschenien stammende Männer erweist sich die rechnerische Gefahr der Einberufung als noch geringer. Dort, wo 2014 die Wehrpflicht wieder eingeführt wurde und woher der Kläger stammt, werden im Durchschnitt nur 500 Männer pro Einberufungskampagne einberufen, die über das ganze Land verteilt und verschiedenen Militäreinheiten zugewiesen werden. Dabei ist diese Quote auch seit Beginn des Ukraine-Kriegs bislang unverändert geblieben.
Vgl. BFA, Länderinformation, S. 40; Danish Immigration Service, Russia - Conscription, vom 5. März 2025, S. 59 f.
Neben der rechnerischen Prognose einer möglichen Einberufung im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation ist das Risiko des Klägers allerdings auch qualitativ zu bewerten.
Vgl. ebenso Sächs. OVG, Urteile vom 2. Dezember 2025 - 2 A 44/25.A -, juris, Rn. 28, und - 2 A 541/24.A -, juris, Rn. 27; OVG Berlin-Bbg., Urteile vom 22. August 2024 - 12 B 18/23 -, juris, Rn. 49, und - 12 B 17/23 -, juris, Rn. 37.
Insoweit fällt ins Gewicht, dass angesichts der aktuellen Entwicklungen in Bezug auf den Kriegsverlauf davon auszugehen ist, dass die Einberufungsquoten weiter steigen werden.
So auch etwa VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. August 2025 - 12a K 393/24.A -, juris, Rn. 76; VG Wiesbaden, Urteil vom 4. Juni 2025 - 2 K 202/24/WI.A -, juris, Rn. 39; VG Berlin, Urteile vom 28. Februar 2025 - 33 K 620/24 A -, juris, S. 11, und vom 20. Januar 2025 - 33 K 504/24 A -, juris, Rn. 71.
Denn die russische Armee hat - insbesondere in den Jahren 2024 und 2025 - extrem hohe personelle Verluste erlitten. Schätzungen westlicher Geheimdienste liegen für das Jahr 2024 bei ca. 500.000 Soldaten und beziehen dabei auch Verwundete und Gefangene mit ein. Damit wären die personellen Verluste bereits mehr als zweieinhalb Mal so hoch wie die Gesamtzahl der im Februar 2022 an der Vollinvasion beteiligten Soldaten von ca. 190.000.
Vgl. Stiftung Wissenschaft und Politik/Margarete Klein, Wie Russland für einen langen Krieg rekrutiert - SWP-Aktuell Nr. 26, von Juni 2024, S. 1.
Ein Nato-Beamter sprach im April 2025 von bis zu 250.000 getöteten und ca. 900.000 getöteten oder verletzten russischen Soldaten seit Kriegsbeginn.
Vgl. spiegel.de: Rund 900.000 russische Soldaten in der Ukraine getötet oder verletzt, vom 6. April 2025, abrufbar unter: https://www.spiegel.de/ausland/russland-ukraine-krieg-rund-900-000-russische-soldaten-getoetet-oder-verletzt-seit-kriegsbeginn-a-5655ee70-b449-46d8-86fc-3bb60734f168 (zuletzt abgerufen am 20. Februar 2026).
Für das Jahr 2025 gehen Schätzungen oppositioneller russischer Medienportale von mindestens 100.000 getöteten russischen Soldaten aus.
Vgl. taz.de: Russlands Überfall auf die Ukraine: 20 Tote pro Quadratkilometer, vom 12. Januar 2026, abrufbar unter: https://taz.de/Russlands-Ueberfall-auf-die-Ukraine/!6144640/ (zuletzt abgerufen am 20. Februar 2026).
Nach jüngsten Einschätzungen sind die personellen Verluste noch höher und es waren im September 2025 bereits beinahe sämtliche im aktiven Dienst stehenden Soldaten im Ukraine-Krieg eingesetzt.
Vgl. EUAA, The Russian Federation: Country Focus, vom 2. Dezember 2025, S. 72 f., m. w. N.
Der Personalbedarf ist daher stetig gewachsen und aktuell besonders hoch. Dies ergibt sich neben dem kriegsbedingt erhöhten Personalbedarf auch aus einem generellen Trend zur Militarisierung der russischen Außenpolitik. Staatspräsident Putin hat mit Wirkung vom 1. Dezember 2024 ein Dekret erlassen, das auf eine Aufstockung der russischen Streitkräfte von 1,32 auf 1,5 Millionen Soldaten bis Ende 2026 vorsieht.
Vgl. AA, Lagebericht, S. 14; EUAA, Coi Query: The Russian Federation - Major developments regarding human rights and military service, vom 21. November 2024, S. 23.
Dass die russischen Behörden versuchen werden, den enormen Personalbedarf jedenfalls zum Teil im Wege der Erhöhung der Zahl der jährlich einzuberufenden Wehrpflichtigen zu decken, gilt auch angesichts der Unpopularität der erfolgten Teilmobilmachung im Herbst 2022. Nunmehr vermeidet der Kreml die Anordnung einer erneuten Teil- oder gar Generalmobilmachung und ist zu einer verdeckten Mobilisierung übergegangen. Dabei schwindet die Anzahl an freiwilligen Soldaten. Insbesondere verfangen die eingesetzten finanziellen Anreize zur Gewinnung neuer Vertragssoldaten immer weniger. So konkurrieren die Regionen untereinander um potentielle Vertragssoldaten, um die von höheren Stellen vorgegebenen Quoten erfüllen zu können. Dabei dürfte bereits ein wesentlicher Teil der Männer aus ärmeren Regionen bzw. prekären Bevölkerungsschichten, die im Kriegsdienst einen Ausweg aus ihrer wirtschaftlichen Lage sehen, angeworben worden sein. Demotivierend wirkt sich dabei wohl aus, dass die versprochenen Leistungen oftmals nicht oder nur teilweise ausgezahlt werden. Die Einberufung Wehrpflichtiger stellt damit die einzige Möglichkeit dar, die Anzahl der Soldaten signifikant zu erhöhen, wenngleich die Erhöhung der Zahl der einberufenen Wehrpflichtigen ebenfalls politisch unpopulär ist.
Vgl. EUAA, Coi Query: The Russian Federation - Major developments regarding human rights and military service, vom 21. November 2024, S. 33 f.; Danish Immigration Service, Russia - Conscription, vom 1. März 2025, S. 15, 54; Stiftung Wissenschaft und Politik/Margarete Klein, Wie Russland für einen langen Krieg rekrutiert - SWP-Aktuell Nr. 26, von Juni 2024, S. 6.
So betrachten die russischen Behörden den Grundwehrdienst nunmehr auch als primäre Quelle zur Rekrutierung künftiger Vertragssoldaten. Seit Ende 2022 herrscht eine Praxis vor, bei der Wehrpflichtige zur Unterzeichnung von Verträgen nach Beendigung des Grundwehrdienstes gezwungen werden. Dieses Vorgehen hat sich seit 2024 intensiviert und ist heute in allen russischen Militäreinheiten verbreitet. Dabei wird zahlreich berichtet, dass Wehrpflichtige zur Vertragsunterzeichnung etwa durch öffentliches Bloßstellen überredet, mit angedrohten Disziplinarstrafen unter Druck gesetzt, teilweise durch Folter genötigt oder getäuscht werden. Auch kommt es zu systematischen Fälschungen von Vertragsunterschriften.
Vgl. EUAA, COI, The Russian Federation: Country Focus, vom 2. Dezember 2025, S. 90 f.; vgl. ebenso VG Berlin, Beschluss vom 4. März 2025 - 33 L 614/24 A -, juris, Rn. 15.
Dass die Quote der einzuberufenden Männer notwendigerweise ansteigen muss, gilt umso mehr unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Zahl der zur Verfügung stehenden Männer im grundwehrpflichtigen Alter seit Verkündung der Teilmobilmachung im Herbst 2022 deutlich abgenommen hat. Seither hat eine große Zahl von Menschen, darunter auch viele junge wehrfähige Männer, das Land verlassen; insofern ist von ca. 700.000 Menschen nur in den ersten beiden Wochen nach Verkündung der Teilmobilmachung die Rede. Hinzu tritt die bereits dargelegte große Anzahl verstorbener, verwundeter oder selbstverstümmelter Männer, die ebenfalls nicht mehr für den Militärdienst zur Verfügung stehen.
Vgl. AA, Lagebericht, vom 2. August 2024, S. 13; BFA, Themenbericht: Russische Föderation - Militärdienst vor dem Hintergrund des Ukraine-Krieges - Version 1, vom 2. April 2024, S.12; BFA, Länderinformation, S. 44; EUAA, Country of Origin Information: The Russian Federation - Military Service, vom 15. Dezember 2022, S. 13.
Für den Kläger tritt erschwerend hinzu, dass gesundheitliche Einschränkungen bei ihm nicht ersichtlich sind und er damit voraussichtlich als tauglich gemustert wird. Er wird im Rückkehrfall auch nicht über die Geldmittel verfügen, die notwendig sind, um sich mangelnde Tauglichkeit durch Bestechung zu erkaufen, was in der Russischen Föderation einen üblichen und akzeptierten Weg darstellt, um der Heranziehung zum Wehrdienst zu entgehen.
Vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation: Informationen zum alternativen Zivildienst, vom 29. September 2023, S. 9.
Daneben dürfte der Kläger auch angesichts des Umstandes, dass er aufgrund seiner über dreijährigen Abwesenheit im Land im Falle seiner Rückkehr noch nicht wieder fest im Erwerbsleben verankert ist, voraussichtlich als verfügbar angesehen werden.
Der Kläger würde bei seinem Grenzübertritt im Rahmen der Wiedereinreise in die Russische Föderation zudem zwangsläufig von den russischen Behörden kontrolliert, was für ihn die Gefahr erhöht, dass er bei Feststellung seines wehrpflichtigen Alters unmittelbar zur Einberufung ausgewählt oder an tschetschenische Behörden übergeben würde, womit die reelle Gefahr einer willkürlichen Zwangsrekrutierung unter Verletzung jeglicher menschenrechtlicher Standards bestünde.
Die russischen Behörden verfügen nunmehr über ein elektronisches und zentrales „Einberufungsbefehlsregister“, wobei erklärtes Ziel der Einrichtung des Registers die Verhinderung von Wehrdienstentziehung ist. Mit Einführung dieses Registers müssen Einberufungsbefehle nicht mehr persönlich übergeben und der Empfang vom Adressaten nicht mehr bestätigt werden. Stattdessen können Einberufungsbefehle allein auf elektronischem Weg zugestellt werden. Sieben Tage nach Hochladung des Einberufungsbefehls in das Register gilt dieser als zugestellt; ab dem Tag der Einstellung des Einberufungsbefehls in das Register soll zudem ein Ausreiseverbot und eine Pflicht zur Abgabe des Reisepasses an die Behörden gelten. 20 Tage nach dem Hochladen des Einberufungsbefehls kommen weitere Beschränkungen - etwa ein Fahrverbot, ein Verbot, ein Fahrzeug anzumelden, einen Kredit aufzunehmen, Immobilien zu kaufen oder zu verkaufen oder sich als Einzelunternehmer zu registrieren - hinzu, sofern der Einberufene ohne Grund noch nicht beim Militärkommissariat vorstellig geworden ist. Dieses Register, das sämtliche bekannte relevante personenbezogenen Daten der Wehrpflichtigen enthält, soll seit Beginn des Jahres 2025 funktionsfähig sein.
Vgl. BFA, Länderinformation, S. 41 f., und Themenbericht: Russische Föderation - Militärdienst vor dem Hintergrund des Ukraine-Krieges - Version 1, vom 2. April 2024, S. 7; Danish Immigration Service, Russia - Conscription, vom 1. März 2025, S. 13 f.; EUAA, Coi Query: The Russian Federation - Major developments regarding human rights and military service, vom 21. November 2024, S. 24; EUAA, The Russian Federation: Country Focus, vom 2. Dezember 2025, S. 80 f.; Österreichische Botschaft Moskau, Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2025, vom 6 November 2025, S. 21.
So erfolgte im Rahmen der am 1. April 2025 begonnenen Frühjahrskampagne erstmals die Einberufung über das zentrale elektronische Register. Dabei verzichteten die Wehrkreisersatzämter nicht auf die Einberufungsbescheide in Papierform, die weiterhin an die Meldeadressen verschickt wurden, sondern luden zusätzlich die elektronischen Einberufungsbescheide auf den Accounts der Wehrpflichtigen auf der Webseite für staatliche Dienstleistungen „Gosuslugi“ hoch. Wegen der Vielzahl an Dienstleistungen, die über dieses Portal organisiert werden, haben inzwischen praktisch alle Erwachsenen in der Russischen Föderation dort ein Kundenkonto.
Vgl. deutschlandfunk.de: Putin beruft Rekordzahl an Wehrpflichtigen ein, vom 1. April 2025, abrufbar unter: https://www.deutschlandfunk.de/putin-beruft-rekordzahl-an-wehrpflichtigen-ein-106.html (zuletzt abgerufen am 20. Februar 2026).
Es spricht daher Vieles dafür, dass die russischen Behörden unmittelbar nachvollziehen können, welche Personen potentiell wehrdienstpflichtig sind, auch wenn diese nicht erst neu in das wehrdienstfähige Alter eintreten. Insofern ist auch ohne Belang, dass der Kläger weder vor seiner Ausreise noch danach einen Einberufungsbefehl erhalten hat.
Vgl. ebenso VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. August 2025 - 12a K 393/24.A -, juris, Rn. 92; VG Berlin, Urteil vom 20. Januar 2025 - 33 K 504/24 A -, juris, Rn. 83.
Dass dieses Register nicht auch die personenbezogenen Daten tschetschenischer wehrdienstpflichtiger Männer enthält, lässt sich den Erkenntnisquellen nicht entnehmen. Zudem wurden in Tschetschenien Listen aller ins Ausland ausgereisten Männer erstellt. Dabei sind tschetschenische Sicherheitsbehörden in der Lage, durch sie gesuchte Tschetschenen in der restlichen Russischen Föderation ausfindig zu machen.
Vgl. BFA, Länderinformation, S. 126 f.
Der Kläger läuft bereits durch den zwangsläufigen Behördenkontakt im Rahmen seiner Wiedereinreise Gefahr, Opfer von Rekrutierungsmethoden zu werden, die sich in der gesamten Russischen Föderation, aber auch gerade seitens tschetschenischer Behörden, durch eine besondere Härte auszeichnen.
In Tschetschenien finden Rekrutierungen von Kämpfern in einer allgemeinen Atmosphäre des Zwanges und unter Verletzung von Menschenrechtsstandards statt. Seit Februar 2022 erfolgen Zwangsrekrutierungen, wobei das genaue Ausmaß schwierig zu beurteilen ist. Der Umfang und die Intensität sind Schwankungen unterworfen. Ihren Höhepunkt erreichten sie nach der Teilmobilmachung in der übrigen Russischen Föderation im Herbst 2022. Tschetschenen, die zwangsrekrutiert werden, müssen Verträge mit dem Verteidigungsministerium zu unterzeichnen, die den Anschein erwecken, die Soldaten hätten sich freiwillig gemeldet. Die meisten bestätigten Fälle stammen aus A.. Dabei zielen die Zwangsrekrutierungen regelmäßig auf bestimmte Gruppen innerhalb der lokalen Bevölkerung ab. Die tschetschenischen Behörden nutzen die Zwangsrekrutierungen als Mittel, um unerwünschte Personen aus Tschetschenien zu entfernen und auch als Bestrafung. Kritiker der Behörden sowie deren Angehörige sind insofern dem größten Risiko ausgesetzt, wobei es unter Umständen bereits genügt, Mitglied eines „falschen“ Telegramm-Kanals zu sein, um als Gegner betrachtet zu werden. Auch Aktivisten, Mitglieder zivilgesellschaftlicher Organisationen, Mitglieder der LGBTIQ-Community oder Drogenabhängige laufen Gefahr, zwangsweise rekrutiert zu werden. Obwohl bestimmte Gruppen stärker gefährdet sind als andere, ist zu beachten, dass das Vorgehen der tschetschenischen Behörden von einem hohen Maß an Unvorhersehbarkeit und Willkür geprägt ist. Quellen haben darauf hingewiesen, dass insofern jeder Kontakt eines Mannes im wehrfähigen Alter mit tschetschenischen Behörden (z. B. im Rahmen eines Verkehrsunfalls oder bei der Beantragung eines ausländischen Passes) das Risiko einer Rekrutierung bergen kann. Hinsichtlich des Umfanges der Zwangsrekrutierungen wird zum Teil angegeben, die meisten in der Ukraine eingesetzten Tschetschenen hätten freiwillig Verträge mit dem russischen Verteidigungsministerium unterzeichnet. Andere schätzen, dass rund die Hälfte der Tschetschenen gegen ihren Willen in der Ukraine kämpfen. Wieder andere gehen davon aus, dass monatlich zehn bis 15 tschetschenische Soldaten zwangsweise in die Ukraine entsendet werden.
Vgl. BFA, Länderinformation, S. 57; Danish Immigration Service, Russia - Recruitment of Chechens to the war in Ukraine, vom 1. April 2024, S. 18, 20 ff.; EUAA, The Russian Federation: Country Focus, vom 2. Dezember 2025, S. 96 f.
Im August 2025 erklärte die tschetschenische Regierung, dass insgesamt mehr als 61.000 tschetschenische Kämpfer, darunter 22.000 Freiwillige, seit dem Beginn der Kampfhandlungen an die Front gegangen seien. Diese Angaben werden allerdings von Experten in Frage gestellt.
Vgl. Österreichische Botschaft Moskau, Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2025, vom 6 November 2025, S. 24.
Auch die grundsätzlich gegebene Möglichkeit der Ableistung eines alternativen Zivildienstes lässt die Gefahr der Einberufung in die russische Armee nicht entfallen.
Zwar wird das Recht auf einen zivilen Ersatzdienst aus Gewissens-, religiösen oder anderen Gründen durch die russische Verfassung - weiterhin - garantiert. Ein alternativer Zivildienst kann abgeleistet werden, falls der Wehrdienst gegen die persönliche (politische, pazifistische) Überzeugung bzw. Glaubensvorschriften einer Person spricht oder diese Person zu einem indigenen Volk gehört, dessen traditionelle Lebensweise dem Wehrdienst widerspricht. Jährlich wird eine Liste von Tätigkeiten, Berufen und Organisationen erstellt, in welchen die Ableistung eines alternativen Zivildiensts möglich ist. Anträge auf Zivildienstableistung sind beim örtlichen Militärkommissariat spätestens sechs Monate vor den jährlichen Einberufungsterminen zu stellen und müssen eine Begründung enthalten. Faktisch ist es - insbesondere seit Kriegsbeginn - schwierig, auf den Ersatzdienst auszuweichen. Dies gilt insbesondere für eine Verweigerung des Militärdienstes aus Gründen der persönlichen Überzeugung. So ist die Zahl der Ersatzdienstleistenden vergleichsweise niedrig: Im Jahresschnitt 2020 und 2021 lag sie jeweils weit unter 2.000. Mit Stand August 2025 absolvierten 2.722 russische Staatsbürger einen alternativen Zivildienst. Dem gegenüber stehen pro Halbjahr rund 130.000 zum Wehrdienst eingezogene Soldaten und mehr als 3.000 potentielle Stellen, die für Wehrersatzdienstleistende in den vergangenen Jahren zur Verfügung standen. In Tschetschenien, woher der Kläger stammt, absolviert niemand den alternativen Ersatzdienst.
Vgl. BFA, Länderinformation, S. 69 f.; AA, Lagebericht, S. 13; EUAA, The Russian Federation: Country Focus, vom 2. Dezember 2025, S. 84 f.; SFH, Auskunft der SFH-Länderanalyse - Russland/Tschetschenien: Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung, vom 31 August 2023, S. 7.
Nach aktuellen Erkenntnissen versuchen die zuständigen Behörden zunehmend, Wehrdienstverweigerer von der Ausübung ihres Rechts abzuhalten, auch durch falsche Informationen, Unterdrückung von Anträgen und Einleitung rechtlicher Schritte. Auch erweist es sich vielfach als schwierig, eine Organisation zu finden, bei welcher der Zivildienst abgeleistet werden kann.
Vgl. EUAA, The Russian Federation: Country Focus, vom 2. Dezember 2025, S. 85.
Für den Kläger kommt für die nächste Kampagne - beginnend ab dem 1. April 2026 - ein Zivildienst bereits deshalb nicht in Betracht, weil die sechsmonatige Frist zur persönlichen Antragstellung abgelaufen ist. Gegen die beachtliche Möglichkeit des Klägers, nach Rückkehr einen erfolgreichen Antrag auf Ableistung von Zivildienst zu stellen, spricht zudem, dass wie erörtert in Tschetschenien faktisch der alternative Ersatzdienst nicht in Anspruch genommen wird bzw. werden kann.
Personen, die einen alternativen Zivildienst abgeleistet haben, bilden zudem keine gesetzliche Ausnahme und unterliegen somit den allgemeinen Vorschriften über die Mobilisierung; das Verteidigungsministerium entscheidet über deren Mobilisierung. Eine Einberufung kann unter bestimmten Gründen aufgeschoben werden.
Vgl. Österreichische Botschaft Moskau, Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2025, vom 6. November 2025, S. 21.
b)
Bei einer Einberufung des Klägers zum Wehrdienst besteht zudem die beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass er gegen seinen Willen in den Ukraine-Krieg entsandt wird. Dabei bewertet das Gericht die Gefahr noch als mit der Rückkehr im Zusammenhang stehend, auch wenn eine Entsendung in den Ukraine-Krieg gegebenenfalls nicht sofort, sondern je nach Entwicklung der allgemeinen und individuellen Situation auch erst nach Ableistung einer (teilweisen) Grundausbildung für Grundwehrdienstleistende erfolgt.
Vgl. ebenso VG Berlin, Urteile vom 28. Februar 2025 - VG 33 K 620/24 A -, juris, S. 23, und vom 20. Januar 2025 - 33 K 504/24 A -, juris, Rn. 96.
Der Auffassung, es sei nicht beachtlich wahrscheinlich, dass zum Grundwehrdienst einberufene Männer im Rahmen des andauernden Angriffskrieges in der Ukraine eingesetzt würden,
so etwa Sächs. OVG, Urteile vom 2. Dezember 2025 - 2 A 44/25.A -, juris, Rn. 31 ff., und - 2 A 541/24.A -, juris, Rn. 32 ff.; OVG Berlin-Bbg., Urteile vom 22. August 2024 - 12 B 17/23 -, juris, Rn. 41 ff., und - 12 B 18/23 -, juris, Rn. 53 ff.,
kann das Gericht auf Grundlage der sich aus den Erkenntnismitteln ergebenden derzeitigen Entwicklungen in Bezug auf den Kriegsverlauf nicht folgen.
Demnach können Wehrpflichtige nach dem Recht der Russischen Föderation zwar nur innerhalb des russischen Hoheitsgebiets und nicht in regulären Kampfeinheiten eingesetzt werden.
Zur offiziellen Position der russischen Regierung vgl. EUAA, The Russian Federation: Country Focus, vom 2. Dezember 2025, S. 80.
Allerdings besteht nach aktueller Erkenntnislage keine Gewissheit darüber, dass Wehrpflichtige nicht in den ukrainischen Regionen Luhansk, Donezk, Cherson und Saporischschja eingesetzt werden, welche die Russische Föderation als Teil ihres Staatsgebietes betrachtet. Insofern finden sich Berichte, die angeben, russische Wehrpflichtige würden in diesen Regionen stationiert werden als auch Berichte, die dies bestreiten. Jedenfalls gibt es Hinweise, dass Grundwehrdienstleistenden - trotz gegenteiliger Zusicherungen der russischen Regierung - zu Beginn des Krieges in der Ukraine eingesetzt worden sind. Im Juni 2022 sprach der Militärstaatsanwalt des Militärbezirks West, der Moskau und St. Petersburg umfasst, von rund 600 ihm bekannten Fällen aus seinem Militärbezirk, in denen Wehrpflichtige in der Ukraine zum Einsatz gekommen seien. Zudem gab es Medienberichte über die Nötigung von Grundwehrdienstleistenden zum Abschluss eines Vertrags über die „freiwillige“ Teilnahme am russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine, auf dessen Grundlage die Grundwehrdienstleistenden nach Ableistung von mindestens drei Monaten Grundwehrdienst in die Ukraine entsandt werden konnten. Auch mittels Täuschung und Gewalt werden Grundwehrdienende oft zur Unterzeichnung eines solchen Vertrags gebracht. Es wird zudem von Vertragsfälschungen berichtet. Ferner gibt es mehrere Berichte über die Stationierung von Wehrpflichtigen im Kampfgebiet in der russischen Grenzregion Kursk im August 2024, wobei die Angaben über die Anzahl der dabei getöteten russischen Soldaten variieren. Auch wenn Wehrpflichtige nach russischem Recht nur für Kampfeinsätze im Rahmen von Friedenssicherungseinsätzen oder Antiterroroperationen eingesetzt werden dürfen, wurde die ukrainische Präsenz in Kursk von russischen Behörden als terroristischer Übergriff eingestuft, so dass Wehrpflichtige dort im Rahmen von Kämpfen eingesetzt werden dürfen. Die Weigerung, in Kursk zu kämpfen, stellt eine Straftat dar. Von einer weiterhin stattfindenden Entsendung von Grundwehrdienenden in an die Ukraine angrenzende Regionen in der Russischen Föderation kann ausgegangen werden. Dabei sind Wehrpflichtige auch unterstützend im Ukraine-Krieg tätig, indem sie etwa logistische Aufgaben wahrnehmen oder in FPV-Drohnen-Teams, beim Bau von Verteidigungsanlagen und dem Ausheben von Schützengräben oder im Bereich der rückwärtigen Artillerie eingesetzt werden. Obwohl sie nicht im aktiven Kampf eingesetzt werden, sind Wehrpflichtige, die in der Nähe der Front dienen, der Gefahr ukrainischer Drohnen- oder Raketenangriffe ausgesetzt.
Vgl. AA, Lagebericht, S. 13 f.; Danish Immigration Service, Russia - Conscription, vom 1. März 2025, S. 50 ff.; BFA, Länderinformation, S. 54; EUAA, Country of Origin Information: The Russian Federation - Military Service, vom 15. Dezember 2022, S. 38 f.
Daneben werden Grundwehrdienende auch bei dem Kampfeinsatz auf der von Russland besetzten ukrainischen Halbinsel Krim eingesetzt,
vgl. BFA, Länderinformation, S. 54,
der ebenfalls dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine zuzuordnen ist. Denn dabei handelt es sich um die russische Verteidigung völkerrechtswidrig besetzten ukrainischen Territoriums, die nicht unter das Recht auf Selbstverteidigung der Russischen Föderation, wie es Art. 51 UN-Charta voraussetzt, subsumiert werden kann.
Vgl. ebenso VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. August 2025 - 12a K 393/24.A -, juris, Rn. 119 ff.; VG Würzburg, Beschluss vom 9. Januar 2025 - W 7 S 24.32669 -, juris, Rn. 53.
Dabei kämpfen auch tschetschenische Soldaten seit Kriegsbeginn in eigenen Einheiten in der Ukraine. Zwar wurde die von Staatspräsident Putin im Herbst 2022 verkündete Teilmobilmachung in Tschetschenien nicht umgesetzt. Das tschetschenische Staatsoberhaupt Kadyrow begründete dies damit, dass Tschetschenien bereits überproportional viele Kämpfer in die Ukraine entsandt und somit die Quote übererfüllt hatte. Nach Verkündung der Teilmobilmachung wandte sich Kadyrow jedoch an Kampfunwillige und nannte diese Feiglinge, Verräter und Menschen zweiter Klasse und befahl, Einberufungsbefehle an diejenigen Bevölkerungsteile zu versenden, die sich der Einberufung zu entziehen versuchen. Zu Beginn des Angriffskrieges hat er seine Absicht angekündigt, 200 tschetschenische Freiwillige pro Woche in die Ukraine zu entsenden. Bis Ende August 2022 wurden fast 5.000 „Freiwillige“ rekrutiert, deren Rechtsstatus unklar ist, da einige von ihnen ohne Verträge eingesetzt werden. Ab Juni 2022 wurden die auf diese Weise rekrutierten „Freiwilligen“ Militäreinheiten, dem Privatunternehmen Wagner oder der Nationalgarde zugeordnet; häufig auf der Grundlage von Kurzzeitverträgen, die manchmal rückwirkend in ihrer Abwesenheit unterzeichnet wurden. Nach Angaben der tschetschenischen Behörden im Januar 2023 wurden seit Beginn des Krieges über 20.000 tschetschenische Männer in der Ukraine eingesetzt. Im August 2024 sprach Kadyrow von über 47.000 entsandten Soldaten seit Kriegsbeginn, darunter 19.000 Freiwillige. Während sich Kadyrow zunächst bemüht hatte, die Tschetschenen nicht zum „Kanonenfutter“ werden zu lassen und für seine Kämpfer ein relativ sicheres Umfeld inmitten der Kriegshandlungen schaffen konnte, gelingt es ihm seit dem Jahr 2023 nicht mehr, seine Kämpfer von der Front fernzuhalten. Seither ist er immer wieder gezwungen, der Verwendung seiner Truppen für Kampfhandlungen an der Frontlinie zuzustimmen. Dabei verschweigt er die Anzahl der in der Ukraine getöteten Tschetschenen.
Vgl. BFA, Länderinformation, S. 58 und Themenbericht: Russische Föderation - Militärdienst vor dem Hintergrund des Ukraine-Krieges - Version 1, vom 2. April 2024, S.19 ff.; Danish Immigration Service, Russia - Recruitment of Chechens to the war in Ukraine, vom 1. April 2024, S. 18; SFH, Auskunft der SFH-Länderanalyse - Russland/Tschetschenien: Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung, vom 31. August 2023, S. 7; tagesspiegel.de: Erster Besuch seit 13 Jahren - Putin inspiziert tschetschenische Truppen für Ukraine-Einsatz, vom 21. August 2024, abrufbar unter: https://www.tagesspiegel.de/internationales/erster-besuch-seit-13-jahren-putin-inspiziert-tschetschenische-truppen-fur-ukraine-einsatz-12230819.html (zuletzt abgerufen am 20. Februar 2026). Vgl. hierzu auch im Einzelnen OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 22. August 2024 - 12 B 17/23 -, juris, Rn. 26.
Der zeitnahe Einsatz des Klägers im Angriffskrieg gegen die Ukraine ist auch deshalb beachtlich wahrscheinlich, weil die Entsendung Wehrpflichtiger in Kampfeinsätze im Ausland nach russischem Recht bereits nach einer viermonatigen Ausbildung möglich ist. Bei Ausrufung des Kriegsrechts - wie in den besetzten ukrainischen Gebieten - wird dieser Zeitpunkt noch weiter vorverlagert. Gemäß dem föderalen Gesetz über die Wehrpflicht und den Wehrdienst dürfen Militärbedienstete ab Ableistung des Militäreids, die spätestens zwei Monate nach Beginn der militärischen Ausbildung erfolgt, an Kampfhandlungen teilnehmen.
Vgl. BFA, Länderinformation, S. 53 f.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Kläger nach Ableistung des Wehrdienstes automatisch zum Teil der Reserve würde, wodurch sich die Wahrscheinlichkeit einer Entsendung in die Ukraine - insbesondere im Rahmen einer (Teil-)Mobilisierung - nochmals erhöhte. Es ist davon auszugehen, dass Soldaten, die ihren Grundwehrdienst gerade abgeschlossen haben, bevorzugt mobilisiert werden.
Vgl. AA, Amtliche Auskunft: Teilmobilmachung/Wehrpflicht in der Russischen Föderation, vom 10. Februar 2023, S. 2; EUAA, Coi Query: The Russian Federation - Major developments in the Russian Federation in relation to political opposition and military service, vom 17. Februar 2023, S. 16. Vgl. auch VG Würzburg, Beschluss vom 9. Januar 2025 - 7 S 24.32669 -, juris, Rn. 56, m. w. N.
Nach dem Vorstehenden gilt dies auch für den Kläger mit tschetschenischer Herkunft.
c)
Es besteht auch eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger im Falle seiner Einberufung und seines Einsatzes im Ukraine-Krieg an einem völkerrechtswidrigen Angriffskrieg und völkerrechts- und/oder menschenrechtswidrigen Handlungen teilnehmen muss bzw. selbst schwersten Schaden an Leib und Leben erleiden wird.
Die Einberufung zur Teilnahme an Kampfhandlungen im Rahmen eines völkerrechtswidrigen Angriffskrieges, wie er derzeit von der Russischen Föderation gegen die Ukraine geführt wird, stellt einen drohenden ernsthaften Schaden i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG i. V. m. Art. 3 EMRK in Form einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung dar.
Einerseits besteht dabei für den Kläger die reale Gefahr, selbst schwer verwundet oder getötet zu werden und damit schwerste Schäden an besonders gewichtigen Rechtsgütern zu erleiden. Andererseits besteht für ihn die ebenfalls reale Gefahr, sich unmittelbar oder mittelbar an Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit beteiligen zu müssen, was ebenfalls einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung gleichkommt. Diese Auslegung der § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG und Art. 3 EMRK wird durch die Wertung des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG unterstrichen. Denn der Militärdienst im Ukraine-Krieg würde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verbrechen oder Handlungen umfassen, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen und deren Ächtung und Verhinderung wiederum eines der Ziele von Art. 3 EMRK ist. Hinter dieser Interpretation des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG steht der Gedanke, dass ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK auch daraus resultieren kann, dass eine Person bei Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine Situation geraten wird, in der sie andere Menschen in ihren durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzen muss. Davon ist hier auszugehen.
Vgl. ebenso VG Wiesbaden, Urteil vom 4. Juni 2025 - 2 K 202/24.WI.A - juris, Rn. 74 ff.; VG Weimar, Urteil vom 15. Januar 2025 - 7 K 364/20 -, juris, Rn. S. 15 f.
Es erscheint hinreichend plausibel, dass sich der Kläger bei einem Kriegseinsatz sowohl in der Ukraine als auch in russisch-ukrainischen Grenzregionen, insbesondere in der Region Kursk, gezwungenermaßen unmittelbar oder mittelbar an Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit beteiligen müsste, welche die russischen Streitkräfte zahlreich und fortdauernd - insbesondere gegenüber der ukrainischen Zivilbevölkerung - begehen,
vgl. BFA, Länderinformation, S. 6. Vgl. hierzu im Einzelnen auch VG Berlin, Urteil vom 28. Februar 2025 - VG 33 K 620/24.A - juris, S. 35 ff.,
und sei es auch im Rahmen einer indirekten Beteiligung etwa durch die Festnahme, Bewachung oder Begleitung von ukrainischen Gefangenen in Zusammenhang mit Folterungen, Exekutionen oder der Ausübung von sexueller, physischer oder psychischer Gewalt.
Vgl. hierzu auch EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 - C-472/13 - juris, Rn. 37.
Es besteht angesichts des Ausmaßes der seit Kriegsbeginn begangenen menschen- und völkerrechtswidrigen Handlungen die reale Möglichkeit, dass derartige Verbrechen in allen Einheiten und an allen potentiellen Einsatzorten im Rahmen des russischen Angriffskriegs vorkommen und sich der Kläger - auch nach erst kurzer militärischer Ausbildung - im Fall seiner Entsendung gegen seinen Willen an ihrer Begehung wird beteiligen müssen. Dabei wird das Sich-Entziehen eines Militärdienstleistenden von der Erfüllung der Militärdienstpflichten - etwa die Verweigerung der Ausführung von Befehlen eines Vorgesetzten - in §§ 332 ff. des Strafgesetzbuchs der Russischen Föderation strafrechtlich sanktioniert.
Vgl. BFA, Länderinformation, S. 65.
d)
Der Kläger ist auch nicht gemäß § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3e AsylG auf internen Schutz innerhalb der Russischen Föderation zu verweisen. Ihm droht - insbesondere angesichts der dargelegten fortgeschrittenen Zentralisierung und Digitalisierung der Datenerhebung sowie der anzunehmenden Personenkontrolle bei einer Wiedereinreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Einberufung zum Wehrdienst unabhängig von seinem Wohnsitz innerhalb der gesamten Russischen Föderation.
Vgl. hierzu auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Januar 2025 - 10 L 54/25.A -, juris, Rn. 49 ff.
2.
Da dem Kläger subsidiärer Schutz zu gewähren ist, sind auch die Ziffern 4 bis 6 des streitgegenständlichen Bescheides aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.