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Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 23.02.2026 – 22 K 1360/25.A
22. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0223.22K1360.25A.00
Tatbestand
Die Klägerinnen besitzen die Staatsangehörigkeit der Republik Türkei. Die Klägerin zu 1 ist die Mutter der am 00.00.2015 in G./Türkei geborenen Klägerin zu 2. Sie reisten nach eigenen Angaben gemeinsam mit den Zwillingssöhnen der Klägerin zu 1, den Klägern des ebenfalls beim erkennenden Gericht anhängigen Verfahrens 22 K 8818/25.A, am 27. Oktober 2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 4. November 2023 Asylanträge.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) hörte die Klägerin zu 1 am 28. November 2023 an. Hierbei trug die Klägerin zu 1 im Wesentlichen vor: Sie hätten aufgrund ihres syrischen Nachnamens und ihres syrischen Ehemannes in der Türkei Diskriminierungserfahrungen gemacht. Deswegen sowie wegen des Erdbebens in der Türkei hätten sie das Land verlassen. Sie habe ab 2005 bis in das Jahr 2012 in Syrien gelebt und sei dann aufgrund des Krieges in die Türkei zurückgekehrt. Im Jahr 2016 sei ihr Kind bei einem Autounfall verstorben. Den anschließenden Gerichtsprozess gegen den Unfallfahrer habe sie im Jahr 2019 verloren. Der Mann, der den Autounfall verursacht habe, habe ihr während des Prozesses gedroht. Mit Abschluss des Prozesses sei ihr jedoch diesbezüglich nichts mehr geschehen. Nach dem Erdbeben in G. sei die Familie stark ausgegrenzt worden, da sie einen syrischen Ehemann habe und die Kinder ebenfalls die syrische Staatsangehörigkeit besäßen. Sie habe keine Arbeit finden können und auch ihr Ehemann habe nur gelegentlich arbeiten können, jedoch ohne versichert zu sein. Man habe ihr gesagt, dass dies an ihrem syrischen Nachnamen liege. Die Kinder seien in der Schule ebenfalls diskriminiert und beleidigt worden, da sie Syrer seien. Nach dem Erdbeben hätten sie für mehrere Monate in Zelten leben müssen. Es sei ihnen nicht erlaubt worden, umzuziehen. Bis heute lebten ihr Ehemann und ihr Vater in Zelten. Sie habe sich zur Ausreise entschlossen, damit ihre Kinder hier zur Schule gehen könnten und nicht mehr diskriminiert würden. Bei einer Rückkehr befürchte sie, dass das Leben ihrer Kinder wie das ihres Vaters werden würde. Sie würden dort erneut in Zelten leben müssen. Sie hätten dort keine Zukunft und keine Hoffnung.
Mit Bescheid vom 7. Februar 2025 (Gesch.-Z.: N01), den Klägerinnen am 13. Februar 2025 gegen Postzustellungsurkunde zugestellt, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Asylanträge der Klägerinnen ab (Ziffer 2). Es erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffern 1 und 3). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4) und drohte die Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 5). Abschließend befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Der Vortrag der Klägerin zu 1, wonach sie aufgrund ihres syrischen Ehemannes und ihres syrischen Nachnamens in der Türkei diskriminiert worden sei, führe nicht zu einer Schutzzuerkennung. Die Klägerin zu 1 habe nach eigenen Angaben elf Jahre mit ihrem syrischen Ehemann in der Türkei gelebt. Vor diesem Hintergrund könne eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgungshandlung nicht angenommen werden. Falls die von ihr vorgetragenen Diskriminierungen und Ausgrenzungen tatsächlich so schwerwiegend gewesen wären, habe sie nicht substantiiert dargelegen können, wie sie sich unter diesen Umständen elf Jahre in der Türkei habe aufhalten können. Dieser Umstand spreche eher für die Annahme, dass die Klägerinnen hauptsächlich im Zuge des Erdbebens, welches sich im Februar 2023 ereignet habe, und des daraus resultierenden Umstandes, in Zelten leben zu müssen, ausgereist seien, da sie sich in ihrem Sachvortrag hauptsächlich auf dieses Ereignis beziehe. Auch die Aussage, dass die massiven Ausgrenzungen nach dem Erdbeben zustande gekommen seien, könne nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Vielmehr sei anzunehmen, dass die Schwierigkeiten, eine Arbeit zu finden, nach dem Erdbeben für alle Bevölkerungsgruppen eine ähnliche Herausforderung gewesen sei. Außerdem habe die Klägerin zu 1 nicht überzeugend darlegen können, warum die Ausgrenzungen vor allem nach dem Erdbeben eine solche Intensität erreicht haben sollten. Erhärtend komme hinzu, dass dem Bundesamt keine Erkenntnisse darüber vorlägen, dass Personen in der Türkei, die tatsächlich die syrische Staatsangehörigkeit besäßen oder die aufgrund persönlicher Umstände als „syrisch“ betrachtet würden, generellen Verfolgungshandlungen ausgesetzt seien.
Der Ehemann der Klägerin zu 1 und Vater der Klägerin zu 2 ist mittlerweile ebenfalls in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und stellte am 15. Januar 2026 einen Asylantrag, über den bislang nicht entschieden ist. Er besitzt nur die syrische Staatsangehörigkeit und nicht auch die türkische.
Die Klägerinnen haben am 21. Februar 2025 Klage erhoben.
Zur Begründung wiederholen und vertiefen die Klägerinnen ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend tragen sie im Wesentlichen vor: In der Türkei habe sich in den letzten Jahren eine feindselige Haltung gegenüber den syrischen Kriegsflüchtlingen entwickelt. Die Stimmung in der türkischen Bevölkerung gegenüber Syrern sei mehr als angespannt und führe immer wieder zu lebensbedrohlichen Auseinandersetzungen. Hinzu komme, dass ihre kurdische Volkszugehörigkeit. Als Kurden würden sie ebenfalls Diskriminierung und Ausgrenzung erfahren.
Die Klägerinnen beantragen,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7. Februar 2025 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7. Februar 2025 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, ihnen den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,
weiter hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7. Februar 2025 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Bescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 23. Februar 2026 nicht erschienen ist, weil die Beklagte ordnungsgemäß geladen und auf diese Folge hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 VwGO.
Die Klage ist teilweise begründet.
Die Ziffern 5 und 6 des angefochtenen Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Februar 2025 (Gesch.-Z.: N01) sind im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtswidrig und verletzen die Klägerinnen in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz1 VwGO.
Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ihnen steht ein Anspruch auf Anerkennung der Asylberechtigung, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nicht zu. Auch ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AsylG besteht für die Klägerinnen nicht, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
In Bezug auf die Asylberechtigung nach Art. 16a Abs. 1 GG, auf die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG und auf den subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG wird in Anwendung von § 77 Abs. 3 AsylG auf die weitere Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamts verwiesen. Der hier zur Entscheidung berufene Einzelrichter ist auch in Anbetracht der Ausführungen der Klägerinnen gerichtlichen Verfahren nicht davon überzeugt, dass ihnen im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne von § 3a AsylG droht. Die vorgetragenen diskriminierenden Handlungen stellen keine Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3a AsylG dar. Ihnen fehlt es jedenfalls an der hinreichenden Schwere, um als schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte angesehen werden zu können. Im Übrigen lassen sich dem Vortrag keine Handlungen entnehmen, die eine individuelle und konkret gegen die Klägerinnen gerichtete Verfolgung darstellen könnten. Der Vortrag beschreibt vielmehr die allgemeine Lage, wie sie sich aus Sicht der Klägerinnen derzeit in der Türkei darstellt. Auch die im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Dokumente beschreiben die allgemeine Lage in der Türkei und weisen keinen konkret-individuellen Bezug zu den Klägerinnen auf.
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Auch insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid Bezug genommen.
Die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 stellt sich im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als rechtswidrig dar. Die Voraussetzungen der § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylG sind nicht erfüllt. Denn der Abschiebungsandrohung stehen das Kindeswohl und familiäre Belange im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG entgegen.
Ob das Kindeswohl oder die familiären Bindungen der Abschiebung entgegenstehen, ist das Ergebnis einer wertenden Abwägung.
Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 10. Juli 2025 - 24 ZB 24.31074 -, juris, Rn. 10; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 16. Mai 2025 - 13 ME 32/25 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Januar 2025 - 22 K 6378/23.A -, juris, Rn. 89.
Diese wertende Abwägung fällt aufgrund der besonderen Umstände des hier zu entscheidenden Einzelfalls zugunsten der Klägerinnen aus.
Die in Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Grundgesetz enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach der der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet das Bundesamt, bei seiner Entscheidung die familiären Bindungen des den weiteren Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen zu berücksichtigen.
BVerfG, Beschluss vom 9. Januar 2009 - 2 BvR 1064/08 -, juris, Rn. 14; Beschluss vom 1. Dezember 2008 - 2 BvR 1830/08 -, juris, Rn. 26.
Allerdings beinhaltet Art. 6 GG keinen unbedingten Anspruch darauf, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen verschont zu bleiben.
BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - 2 BvR 1333/21 -, juris, Rn. 45; Beschluss vom 4. Dezember 2007 - 2 BvR 2341/06 -, juris, Rn. 6; Bayerischer VGH, Beschluss vom 8. November 2018 - 10 AE 18.1908 -, juris, Rn. 14.
Vielmehr ist das Schutzgebot für Ehe und Familie (lediglich) in verhältnismäßiger Weise mit den öffentlichen Interessen abzuwägen. Der Schutz von Ehe und Familie aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG (bzw. Art. 8 EMRK sowie Art. 7 Grundrechtecharta der EU) überwiegt im Rahmen einer solchen Abwägung dann, wenn durch eine Abschiebung schutzwürdige familiäre Bindungen im Bundesgebiet zerrissen werden und dies der ausreisepflichtigen Person nicht zuzumuten ist.
BVerfG, Beschluss vom 5. Juni 2013 - 2 BvR 586/13 -, juris, Rn. 12; Bayerischer VGH, Beschluss vom 8. November 2018 - 10 AE 18.1908 -, juris, Rn. 14 f.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 30. Mai 2018 - OVG 8 ME 3/18 - juris, Rn. 47.
Um ein rechtliches Abschiebungshindernis annehmen zu können, genügt allein der Umstand der Eheschließung nicht. Der Bestand einer schützenswerten Ehegemeinschaft entfaltet für sich genommen kein solches Gewicht, dass grundsätzlich vom Erlass einer Abschiebungsandrohung abzusehen wäre. Es kommt maßgeblich darauf an, ob es dem Ausländer zuzumuten ist, die eheliche Gemeinschaft zu unterbrechen.
VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18. Juli 2024 - 11 B 44/24 -, juris, Rn. 18 ff.; VG Cottbus, Beschluss vom 26. September 2017 - 4 L 556/17 -, juris, Rn. 11.
Es ist mit dem Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG (bzw. Art. 8 EMRK und Art. 7 GrCh) dabei grundsätzlich vereinbar, den Ausländer auf die Einholung eines erforderlichen Visums zu verweisen.
BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2007 - 2 BvR 2341/06 -, juris, Rn. 6; Bayerischer VGH, Urteil vom 7. Dezember 2021 - 10 BV 21.1821 -, juris, Rn. 37.
Das Visumverfahren ist von elementarer Bedeutung als Steuerungsinstrument für die Zuwanderung in das Bundesgebiet.
BVerwG, Urteil vom 16. November 2010 - BVerwG 1 C 17.09 -, juris, Rn. 19, 25.
Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen.
BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - 2 BvR 1333/21 -, juris, Rn. 47; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 20. November 2023 - 13 ME 195/23 -, juris, Rn. 6; zur Vereinbarkeit des Erfordernisses der Einreise mit Visum mit den deutsch-türkischen Assoziierungsregelungen BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2019 - BVerwG 1 C 40.18 -, juris, Rn. 21 ff.
Hiervon ausgehend wäre es der Klägerin zu 1 zwar grundsätzlich zumutbar, ein Visumsverfahren von der Türkei aus durchzuführen, um die eheliche Gemeinschaft mit ihrem Ehemann im Bundesgebiet herzustellen. Abzustellen ist hier aber nicht nur auf die Belange der Klägerin zu 1, sondern auch auf diejenigen der Klägerin zu 2. Auch die heute zehn Jahre alte Klägerin zu 2 müsste (weiterhin) getrennt von ihrem Vater aufwachsen, wenn sie jetzt mit der Klägerin zu 1 in die Türkei zurückkehren müsste, während sich ihr Vater jedenfalls für die Dauer der Durchführung seines Asylverfahrens im Bundesgebiet aufhält. Eine Rückkehr der Klägerin zu 1 in die Türkei ohne die Klägerin zu 2 käme aus Gründen des Kindeswohls ebenso wenig in Betracht. Eine Trennung der zehn Jahre alten Klägerin zu 2 entweder von ihrer Mutter oder von ihrem Vater stellt in beiden Fällen eine Gefährdung des Kindeswohls dar. Hiervon ist bei einem Kind in diesem Alter regelmäßig auszugehen. Gründe, die im konkreten Fall ausnahmsweise gegen eine Kindeswohlgefährdung sprechen würden, sind für das Gericht nicht ersichtlich. Dass die Klägerin zu 2 bereits seit einiger Zeit getrennt von ihrem Vater aufgewachsen ist, stellt ausdrücklich keinen solchen Grund dar. Dass die Klägerinnen im Oktober 2023 ohne den Ehemann bzw. Vater aus der Türkei ausgereist sind, geschah nach dem Vortrag der Klägerin zu 1 nicht unbedingt freiwillig, sondern dürfte den besonderen Umständen nach dem Erdbeben geschuldet gewesen sein. Die Gesamtumstände (Erdbeben; Leben im Zelt; Entbehrungen) deuten eher darauf hin, dass die Klägerin zu 2 in den vergangenen Jahren das Kindeswohl gefährdenden Umständen ausgesetzt war, so dass es unzumutbar erscheint, die Bindung zu ihrem Vater zum jetzigen Zeitpunkt durch den Vollzug der Rückkehrentscheidung erneut zu kappen.
Erweist sich die Ziffer 5 des angefochtenen Bescheids als rechtswidrig, unterliegt auch das in Ziffer 6 enthaltene Einreise- und Aufenthaltsverbot der Aufhebung.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.