Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 23.02.2026 – 22 K 4263/25.A
22. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0223.22K4263.25A.00
Tatbestand
Der Kläger besitzt die Staatsangehörigkeit der Republik Türkei. Er reiste nach eigenen Angaben am 2. Juli 2023 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 11. Juli 2023 einen Asylantrag.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) hörte den Kläger am 18. Juli 2023 an. Hierbei trug der Kläger im Wesentlichen vor: Er sei aufgrund von Diskriminierungen wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden aus der Türkei ausgereist. In der Schule sei er immer sehr stark diskriminiert worden. Die Lehrer dort hätten ihn stark unter Druck gesetzt und hätten damit gedroht, ihn bei den Kursen durchfallen zu lassen. Er habe kein Kurdisch reden dürfen; und auch sein Praktikum sei ihm verwehrt worden. Er habe nicht in Gewalttaten verwickelt werden oder einen Schaden erleiden wollen. In Antalya habe man ihn wegen seiner Volkszugehörigkeit auch nicht arbeiten lassen. Er sei illegal auf dem Landweg ausgereist. Die Werbung für die Schlepper habe er auf Tiktok gefunden. Die Reisekosten in Höhe von 6.500 Euro habe er durch seine Erwerbstätigkeit aufgebracht. Er habe Personalausweis und einen Pass besessen, aber beide Dokumente seien ihm durch die Schlepper weggenommen worden. Auf Vorhalt, dass sein mit ihm gereister Bruder vorgetragen habe, dass sie die Dokumente auf Anweisung der Schlepper selbst entsorgt hätten, erklärte er, die Schlepper hätten die Dokumente genommen und weggeworfen. Auf die Frage, was ihm persönlich vor der Ausreise zugestoßen sei, berichtete er, man habe ihn nicht studieren und nicht arbeiten lassen. Beim Newroz-Fest sei ein Video von ihnen gemacht und sie seien alle von der Polizei verprügelt worden, wobei sein Kopf verletzt worden sei. Dies sei im März 2023 passiert. Zwei Freunde, die als Unterstützer der HDP politisch aktiv seien, seien inhaftiert worden. Deshalb habe auch er Probleme bekommen, da er mit ihnen gesehen worden sei. Er sei gefragt worden, ob er zur PKK gehöre oder ob er andere Verbindungen habe. Auf weitere Nachfrage erklärte er, die Freunde seien zu den PKK-Guerilla in die Berge gegangen. Als Freund habe er auch unter Beobachtung gestanden, obwohl er nicht beteiligt gewesen sei. Von ihren Plänen hätten die Freunde ihm irgendwann erzählt. Genaues sei ihm aber nicht bekannt gewesen. Es habe sich um Kindheitsfreunde gehandelt, von denen er gewusst habe, dass sie etwas problematisch seien und die er nicht oft gesehen habe. Es sei aber nicht lange her gewesen. Auf die Entscheidung der Freunde habe er normal reagiert, da er nichts damit zu tun gehabt habe und es ihn nichts angegangen sei. Zudem könne er auch nichts daran ändern. Mit der PKK habe er selbst nichts zu tun. Er wisse, dass diese problematisch sei, da sie gegen den Staat sei, finde aber die HDP gut. Auch sei dies nur passiert, da sie nicht frei seien und ihre Sprache nicht sprechen dürften. Befragt zu der Gewaltanwendung durch die Polizei beim Newroz-Fest berichtete er, es gehe schon seit 2016 so, dass den Kurden das Feiern dieses Festes nicht erlaubt werde. Es sei auch zu Bombenexplosionen bei den Feierlichkeiten gekommen. Zu der genannten Beobachtung berichtete er, man sei immer wieder zu ihnen ins Haus gekommen, um dieses zu durchsuchen. Unregelmäßig sei er auch mit zivilen Fahrzeugen verfolgt worden, wenn er in die Stadt gegangen sei. Bei jeder Kleinigkeit habe man versucht, sie zu verhaften. Einmal sei auch sein Freund geschlagen worden. Die Hausdurchsuchungen hätten wöchentlich zwei bis drei Mal stattgefunden. Er habe nicht nachgezählt, aber es sei sehr oft gewesen. Die Begründung sei jedes Mal gewesen, dass man bei ihnen nach Waffen oder Rauschgift gesucht habe. Gefunden worden sei jedoch nie etwas. Ein Strafverfahren gegen ihn sei ebenfalls nicht anhängig. Ausschlaggebend für seine Ausreise sei die Vermutung der Familien seiner Freunde gewesen, dass diese tot seien. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, wie seine Freunde entweder zu sterben oder spurlos zu verschwinden.
Mit Schreiben vom 2. August 2023, beim Bundesamt am 2. August 2023 per E-Mail eingegangen, bestellte sich Rechtsanwältin R. X. unter Vorlage einer vom Kläger unterzeichneten Vollmacht als Verfahrensbevollmächtigte für den Kläger.
Mit Bescheid vom 14. April 2025 (Gesch.-Z.: N01) lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers und die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus als offensichtlich unbegründet ab (Ziffern 1 bis 3). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4) und drohte die Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 5). Abschließend befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Das Bundesamt gab den Bescheid am 2. Mai 2025 per Einschreiben bei der Post auf. Am 8. Mai 2025 wurde der angefochtene Bescheid einer Mitarbeiterin der vom Kläger im Verwaltungsverfahren bevollmächtigten Rechtsanwältin übergeben.
Der Kläger sandte am 18. Mai 2025 eine einfache E-Mail an das E-Mail-Postfach (Poststelle@vg-koeln.nrw.de) des Verwaltungsgerichts Köln. Die E-Mail wies weder eine qualifizierte Signatur auf noch wurde sie auf einem sicheren Übermittlungsweg versandt. In der an das Verwaltungsgericht gerichteten E-Mail teilt der Kläger mit, dass er gegen den Bescheid des Bundesamts vom 14. April 2025 Klage erheben und einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz stellen wolle.
Mit Beschluss vom 24. Juni 2025 lehnte das erkennende Gericht den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz im Verfahren 22 L 1246/25.A als unzulässig ab.
Zur Begründung seiner Klage beruft sich der Kläger Wesentlichen auf seine Angaben im Verwaltungsverfahren.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 14. April 2025 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 14. April 2025 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,
weiter hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 14. April 2025 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Bescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 22 L 1246/25.A sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 23. Februar 2026 nicht erschienen ist, weil die Beklagte ordnungsgemäß geladen und auf diese Folge hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 VwGO.
Die Klage hat keinen Erfolg, weil sie unzulässig ist.
Der Kläger hat die Klage am 18. Mai 2025 per E-Mail an das erkennende Gericht gesandt, und zwar an die Adresse „Poststelle@vg-koeln.nrw.de“. Damit erfüllt die Klageerhebung nicht die in § 55a VwGO niedergelegten Formerfordernisse, die an den elektronischen Rechtsverkehr gestellt werden.
Die Klage ist darüber hinaus nicht innerhalb der einwöchigen Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG eingegangen. Ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Empfangsbestätigung wurde der angefochtene Bescheid am 8. Mai 2025 einer Mitarbeiterin der vom Kläger im Verwaltungsverfahren bevollmächtigten Rechtsanwältin übergeben. Damit endete die einwöchige Klagefrist am Donnerstag, dem 15. Mai 2025. Die Klage ist jedoch erst am Sonntag, dem 18. Mai 2025, im E-Mail-Postfach des erkennenden Gerichts und damit verspätet eingegangen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.