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Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 23.02.2026 – 22 K 8818/25.A
22. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0223.22K8818.25A.00
Tatbestand
Die am 00.00.2012 in C./Syrien geborenen Kläger besitzen die Staatsangehörigkeit der Republik Türkei und der Republik Syrien. Sie werden gesetzlich vertreten von ihrer Mutter, der Klägerin zu 1 des ebenfalls beim erkennenden Gericht anhängigen Verfahrens 22 K 1360/25.A. Sie reisten gemeinsam mit ihrer Mutter und der jüngeren Schwester, der Klägerin zu 2 des vorgenannten Verfahrens, am 27. Oktober 2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 24. November 2023 Asylanträge.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) hörte die Mutter der Kläger am 28. November 2023 an. Hierbei trug sie im Wesentlichen vor: Ihre Familie sei ausgegrenzt worden, da ihr Ehemann und ihre Kinder syrische Staatsangehörige seien. Ihr Ehemann habe wegen seines syrischen Nachnamens keine sozialversicherungspflichte Beschäftigung finden können. Zudem seien ihre Kinder in der Schule diskriminiert und beleidigt worden. Nach dem Erdbeben hätten sie in Zelten leben müssen. Ein weiteres Kind sei im Jahr 2016 bei einem Unfall ums Leben gekommen. Während des anschließenden Gerichtsprozesses sei sie von dem Fahrer bedroht worden. Sie habe den Prozess im Jahr 2019 verloren. Im Falle der Rückkehr befürchte sie, dass ihre Kinder, wie der Vater, der weiterhin in der Türkei lebe, in Zelten leben müssten und keine Hoffnung für die Zukunft hätten. Sie wünsche sich, dass ihre Kinder zu Schule gingen.
Mit Bescheid vom 16. Oktober 2025 (Gesch.-Z.: N01), der Mutter der Kläger am 3. November 2025 gegen Postzustellungsurkunde zugestellt, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Asylanträge der Kläger ab (Ziffer 2). Es erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffern 1 und 3). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4) und drohte die Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 5). Abschließend befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Soweit die Mutter der Kläger keine eigenen Gründe für diese geltend gemacht und auf ihr eigenes Vorbringen verwiesen habe, habe dem weder eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung in der Türkei entnommen werden können, noch sei eine solche bei einer Rückkehr in die Türkei zu befürchten. Es sei festzustellen, dass allein der pauschale Verweis auf Diskriminierungen im Herkunftsland nicht ausreichten, um einen Schutzbedarf zu belegen. Es müsse im Einzelfall dargelegt werden, mit welchen konkreten Maßnahmen die Kläger persönlich konfrontiert gewesen seien. Danach sei das Vorbringen der Mutter, die Kläger seien in der Schule diskriminiert und beleidigt worden, ungenügend und erreiche auch nicht den Schweregrad einer Verfolgungshandlung i. S. d. § 3a AsylG. Hinzu komme, dass die Familie nach Angaben der Mutter bereits im Jahr 2012 aus Syrien in die Türkei übergesiedelt sei und sich dort bis zur Ausreise im Jahr 2023 aufgehalten habe. Folglich hätten auch die Kläger etwa zehn Jahre in der Türkei gelebt. Der Vater der Kläger lebe weiterhin dort. Da es der Familie trotz auch syrischer Staatsangehörigkeit möglich gewesen sei, über einen Zeitraum von zehn Jahren in der Türkei zu leben, und der Vater sich in der Türkei weiter aufhalte, könne nicht von einer Verfolgung ausgegangen werden. Ferner lägen dem Bundesamt keine Erkenntnisse darüber vor, dass Personen mit der türkischen und syrischen Staatsangehörigkeit und Personen, die als syrische Staatsangehörige betrachtet würden, per se einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Sofern sich die gesetzliche Vertreterin wünsche, dass die Kläger die Schule besuchten, so sei sie darauf hinzuweisen, dass keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass Kindern mit doppelter Staatsangehörigkeit oder auch Kindern mit ausschließlich der syrischen Staatsangehörigkeit der Zugang zu Bildung im Herkunftsland verwehrt würde. Das türkische Recht sehe eine kostenlose Primär- und Sekundarbildung für alle Kinder - einschließlich ausländischer Kinder - vor.
Auch Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in der Türkei führten nicht zu der Annahme, dass bei einer Abschiebung der Kläger eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände der Kläger sei die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung nicht beachtlich. Es sei zu unterstellen, dass die minderjährigen Kläger im Rahmen des Familienverbandes gemeinsam mit ihrer Mutter in die Türkei zurückkehrten, wo sich auch der Vater der Kläger befinde. Somit sei über diese auch das Existenzminimum gesichert. Ferner ergäben sich aus dem Vortrag der Mutter der Kläger keine Hinweise, aus denen sich individuelle gefahrenerhöhende Umstände für die Kläger erkennen ließen.
Der Vater der Kläger ist mittlerweile ebenfalls in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und stellte am 15. Januar 2026 einen Asylantrag, über den bislang nicht entschieden ist. Er besitzt nur die syrische Staatsangehörigkeit und nicht auch die türkische.
Die Kläger haben am 11. November 2025 Klage erhoben.
Zur Begründung wiederholen und vertiefen die Kläger ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend tragen sie im Wesentlichen vor: Sie seien bereits in der Vergangenheit aufgrund fehlender Krankenversicherung, prekärer Arbeitsverhältnisse ihrer Eltern und fehlender Schulintegration dauerhaft schutzlos gestellt gewesen. Ein erneuter Verweis auf dieselben Verhältnisse bringe sie in eine existenzielle Notlage. Eine interne Schutzalternative bestehe nicht.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16. Oktober 2025 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16. Oktober 2025 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, ihnen den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,
weiter hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16. Oktober 2025 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Bescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 23. Februar 2026 nicht erschienen ist, weil die Beklagte ordnungsgemäß geladen und auf diese Folge hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 VwGO.
Die Klage ist teilweise begründet.
Die Ziffern 5 und 6 des angefochtenen Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Oktober 2025 (Gesch.-Z.: N01) sind im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz1 VwGO.
Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ihnen steht ein Anspruch auf Anerkennung der Asylberechtigung, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nicht zu. Auch ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AsylG besteht für die Kläger nicht, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
In Bezug auf die Asylberechtigung nach Art. 16a Abs. 1 GG, auf die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG und auf den subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG wird in Anwendung von § 77 Abs. 3 AsylG auf die weitere Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamts verwiesen. Der hier zur Entscheidung berufene Einzelrichter ist auch in Anbetracht der Ausführungen der Kläger gerichtlichen Verfahren nicht davon überzeugt, dass ihnen im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne von § 3a AsylG droht. Die vorgetragenen diskriminierenden Handlungen stellen keine Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3a AsylG dar. Ihnen fehlt es jedenfalls an der hinreichenden Schwere, um als schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte angesehen werden zu können. Im Übrigen lassen sich dem Vortrag der Mutter der Kläger keine Handlungen entnehmen, die eine individuelle und konkret gegen die Kläger gerichtete Verfolgung darstellen könnten. Der Vortrag beschreibt vielmehr die allgemeine Lage, wie sie sich aus Sicht der Kläger derzeit in der Türkei darstellt.
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Auch insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid Bezug genommen.
Die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 stellt sich im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als rechtswidrig dar. Die Voraussetzungen der § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylG sind nicht erfüllt. Denn der Abschiebungsandrohung stehen das Kindeswohl und familiäre Belange im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG entgegen.
Ob das Kindeswohl oder die familiären Bindungen der Abschiebung entgegenstehen, ist das Ergebnis einer wertenden Abwägung.
Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 10. Juli 2025 - 24 ZB 24.31074 -, juris, Rn. 10; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 16. Mai 2025 - 13 ME 32/25 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Januar 2025 - 22 K 6378/23.A -, juris, Rn. 89.
Diese wertende Abwägung fällt aufgrund der besonderen Umstände des hier zu entscheidenden Einzelfalls zugunsten der Kläger aus.
Die in Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Grundgesetz enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach der der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet das Bundesamt, bei seiner Entscheidung die familiären Bindungen des den weiteren Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen zu berücksichtigen.
BVerfG, Beschluss vom 9. Januar 2009 - 2 BvR 1064/08 -, juris, Rn. 14; Beschluss vom 1. Dezember 2008 - 2 BvR 1830/08 -, juris, Rn. 26.
Allerdings beinhaltet Art. 6 GG keinen unbedingten Anspruch darauf, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen verschont zu bleiben.
BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - 2 BvR 1333/21 -, juris, Rn. 45; Beschluss vom 4. Dezember 2007 - 2 BvR 2341/06 -, juris, Rn. 6; Bayerischer VGH, Beschluss vom 8. November 2018 - 10 AE 18.1908 -, juris, Rn. 14.
Vielmehr ist das Schutzgebot für Ehe und Familie (lediglich) in verhältnismäßiger Weise mit den öffentlichen Interessen abzuwägen. Der Schutz von Ehe und Familie aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG (bzw. Art. 8 EMRK sowie Art. 7 Grundrechtecharta der EU) überwiegt im Rahmen einer solchen Abwägung dann, wenn durch eine Abschiebung schutzwürdige familiäre Bindungen im Bundesgebiet zerrissen werden und dies der ausreisepflichtigen Person nicht zuzumuten ist.
BVerfG, Beschluss vom 5. Juni 2013 - 2 BvR 586/13 -, juris, Rn. 12; Bayerischer VGH, Beschluss vom 8. November 2018 - 10 AE 18.1908 -, juris, Rn. 14 f.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 30. Mai 2018 - OVG 8 ME 3/18 - juris, Rn. 47.
Hiervon ausgehend ist es den Klägern jedenfalls im Moment nicht zumutbar, in die Türkei zurückzukehren. Die heute vierzehn Jahre alten Kläger müssten (weiterhin) getrennt von ihrem Vater aufwachsen, wenn sie jetzt in die Türkei zurückkehren müssten, während sich ihr Vater jedenfalls für die Dauer der Durchführung seines Asylverfahrens im Bundesgebiet aufhält. Eine Trennung der vierzehn Jahre alten Kläger von ihrem Vater stellt eine Gefährdung des Kindeswohls dar. Hiervon ist bei einem Kind in diesem Alter regelmäßig auszugehen. Gründe, die im konkreten Fall ausnahmsweise gegen eine Kindeswohlgefährdung sprechen würden, sind für das Gericht nicht ersichtlich. Dass die Kläger bereits seit einiger Zeit getrennt von ihrem Vater aufgewachsen sind, stellt ausdrücklich keinen solchen Grund dar. Dass die Kläger im Oktober 2023 ohne ihren Vater aus der Türkei ausgereist sind, geschah nach dem Vortrag der Mutter der Kläger nicht unbedingt freiwillig, sondern dürfte den besonderen Umständen nach dem Erdbeben geschuldet gewesen sein. Die Gesamtumstände (Erdbeben; Leben im Zelt; Entbehrungen) deuten eher darauf hin, dass die Kläger in den vergangenen Jahren das Kindeswohl gefährdenden Umständen ausgesetzt waren, so dass es unzumutbar erscheint, die Bindung zu ihrem Vater zum jetzigen Zeitpunkt durch den Vollzug der Rückkehrentscheidung erneut zu kappen.
Erweist sich die Ziffer 5 des angefochtenen Bescheids als rechtswidrig, unterliegt auch das in Ziffer 6 enthaltene Einreise- und Aufenthaltsverbot der Aufhebung.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.