Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln

Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 24.02.2026 – 4 K 1019/26

4. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0224.4K1019.26.00

Gründe

Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist unzulässig, §§ 173 VwGO, 17a Abs. 2 Satz 1 GVG.

Der Verwaltungsrechtsweg ist nicht eröffnet. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.

Vorliegend macht der Kläger in der Sache Amtshaftungsansprüche nach Art. 34 Satz 1 GG geltend. Für diese ist eine Sonderzuweisung an die ordentlichen Gerichte gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO und Art. 34 Satz 3 GG, § 839 BGB, § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG gegeben.

Auch Klagen, die Nebenansprüche, welche nur einen Annex des Schadensersatzanspruchs bilden, zum Gegenstand haben, werden von der Rechtswegzuweisung zu den ordentlichen Gerichten erfasst. Dies gilt etwa für Ansprüche, die eine Klage auf Schadensersatz aus Amtshaftung vorbereiten sollen, und andere Hilfs- oder Nebenansprüche eines auf Geldersatz gerichteten Amtshaftungsanspruchs.

Vgl. BGH, Urteil vom 25. September 1980 - III ZR 74/78 -, juris, Rn. 12; OLG Hamm, Beschluss vom 26. März 2025 - I-11 W 26/24 -, Rn. 6; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. März 2025 - L 3 AL 1441/24 -, juris, Rn. 87; VG Bayreuth, Beschluss vom 12. September 2023 - B 3 K 23.631 -, juris, Rn. 20.

Einen solchen Annex zu einem Schadensersatzanspruch stellt auch die vom Kläger zuletzt mit Schreiben vom 18. Februar 2026 sinngemäß begehrte Bescheidung des nach seinem Vorbringen beim Beklagten angebrachten, auf Art. 14 GG und § 839 BGB gestützten Antrags auf Schadensersatz und Schmerzensgeld dar.

Nach § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG sind die Zivilkammern bei den Landgerichten ausdrücklich und unabhängig von der Höhe der geltend gemachten Forderung für die Ansprüche gegen Richter und Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen zuständig. Vorliegend erachtet es die Kammer als sachgerecht, für die örtliche Zuständigkeit gem. § 18 ZPO auf den Sitz des Bundesverwaltungsamts in Köln abzustellen. Sollte das Landgericht der Auffassung sein, dass ein anderes Gericht des Zivilrechtswegs zuständig ist, besteht die Möglichkeit, das Verfahren an dieses zu verweisen. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindet nur hinsichtlich des Rechtsweges.

Vgl. BAG, Beschluss vom 20. September 1995 - 5 AZB 1/95 -, juris, Rn. 6; Bay. VGH, Beschluss vom 28. Februar 2017 - 22 C 17.375 -, juris, Rn. 10 m. w. N.

Der Umstand, dass der Kläger derzeit nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, steht einer Verweisung nicht entgegen. Insbesondere kann er einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch ohne einen Rechtsanwalt stellen, §§ 117 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2, 78 Abs. 3 ZPO.

Die Kostenentscheidung bleibt gemäß § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG der Schluss­entscheidung vorbehalten.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zu­stellung bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich Be­schwer­de ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsge­richt für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Be­schwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­diikirchplatz 5, 48143 Münster oder Post­fach 6309, 48033 Münster.

Die Beschwerde ist einzulegen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Eu­ropäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäf­tigte mit Be­fähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffent­lichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Re­gelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.