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Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 25.02.2026 – 20 K 2971/23

20. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0225.20K2971.23.00

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Waffenbesitzkarte für Waffensammler (sog. rote Waffenbesitzkarte). In seinem Besitz befinden sich nach seinen eigenen Angaben 266 LEP-Waffen, neun Salutwaffen und 14 Dekorationswaffen. Bei den LEP-Waffen handelt es sich um Kurzwaffen, die für die Verwendung von Luftdruckenergiepatronen umgebaut worden sind.

Mit Schreiben vom 06.08.2008, bei dem Beklagten eingegangen am 11.08.2008, beantragte der Kläger für die in seinem Besitz befindlichen LEP-Waffen die Erteilung einer roten Waffenbesitzkarte für Waffensammler und gab dabei die folgenden Sammlungsgebiete an, ohne seine Waffen im Einzelnen den Gebieten zuzuordnen:

I. Umbauten behördlich abgenommener Kurzwaffen

II. Smith & Wesson und Colt-Kurzwaffen-Umbauten

III. Sonstige Kurzwaffen-Umbauten

Mit Schreiben vom 05.05.2009 übersandte der Kläger dem Beklagten eine aktualisierte Waffenliste. Eine Bescheidung des Antrags erfolgte trotz Nachfragen des Klägers in den Jahren 2010, 2013 und 2019 zunächst nicht.

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 06.01.2023 bat der Kläger den Beklagten erneut um Erteilung der bereits im Jahre 2008 beantragten Waffenbesitzkarte für Waffensammler und führte aus: Die Waffen gliederten sich im Großen und Ganzen in drei Bereiche, nämlich Waffen der Hersteller Colt und Smith & Wesson und polizeiliche abgenommene Dienstwaffen aus aller Welt. Das hohe Niveau des Sammlungsinteresses werde bereits durch die Anzahl der Waffen und (bei den allermeisten Stücken) die Beschränkung auf ein Sammlungsgebiet erkennbar. Zudem seien Fotos der Waffen auch schon in spezialisierter Fachliteratur abgebildet worden.

Mit Schreiben vom 12.01.2023 hörte der Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Ablehnung seines Antrags an und führte im Wesentlichen aus, dass er die Voraussetzung einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung im Sinne des § 17 Abs. 1 WaffG nicht als gegeben ansehe. Insbesondere sei die kulturhistorische Bedeutung von Waffen fraglich, die gegenüber den Originalen erhebliche Umbauten erfahren hätten.

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 01.03.2023 nahm der Kläger Stellung und führte aus, er beantrage nicht zwingend eine Waffenbesitzkarte für Sammler, sondern grundsätzlich eine Waffenbesitzkarte für die in seinem Besitz befindlichen Waffen. Er verwies darauf, dass Wettkämpfe und Sportschießen mit LEP-Waffen nach der Sportordnung des Deutschen Schützenbundes (DSB) nicht ausgeschlossen seien.

Mit Bescheid vom 21.04.2023 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers vom 06.08.2008 auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte für Sammler ab (Nr. 1) und forderte ihn auf, seine LEP- und Salutwaffen binnen vier Wochen nach Zugang dieses Schreibens nachweislich an eine oder mehrere berechtigte Person(en) zu überlassen oder nachweislich unbrauchbar machen zu lassen oder der Behörde kostenfrei zur Vernichtung zu überlassen (Nr. 2). Ferner setzte er eine Gebühr in Höhe von 187,50 Euro fest (Nr. 3). Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, es fehle dem Kläger an einem gemäß § 8 WaffG erforderlichen Bedürfnis. Da es sich bei den LEP-Waffen nicht um Jagd-, Sport- oder Brauchtumswaffen handele, scheide ein Bedürfnis nach den §§ 13 bis 16 WaffG von vornherein aus. Ferner bestehe kein Anspruch auf eine rote Waffenbesitzkarte, da der Kläger nicht gemäß § 17 WaffG glaubhaft gemacht habe, dass er die LEP- und Salutwaffen für eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung benötige. Hierfür seien die vom Kläger bezeichneten Sammelthemen nicht geeignet. In ihrer Zusammensetzung stellten die Waffen des Klägers eine kulturhistorisch unbedeutende Ansammlung von abgeänderten erlaubnispflichtigen Waffen dar. Ebenso sei ein Nachweis der Sachkunde nicht aktenkundig. Der Bescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 27.04.2023 zugestellt.

Der Kläger hat am 26.05.2023 Klage erhoben.

Ursprünglich hat er sinngemäß beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 21.04.2023 zu verpflichten, ihm entsprechend seinem Antrag vom 06.08.2008 eine Waffenbesitzkarte für Waffensammler zu erteilen. Mit Schriftsatz vom 13.06.2023 hat er hilfsweise sinngemäß beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 21.04.2023 zu verpflichten, ihm eine grüne Waffenbesitzkarte zu erteilen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger den Hilfsantrag zurückgenommen.

Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger unter anderem in Form eines Gutachtens seines Prozessbevollmächtigten im Wesentlichen vor: Die kulturhistorische Bedeutsamkeit der Sammlung liege in der möglichst umfassenden Dokumentation von Dienstwaffen staatlicher Institutionen. Es handele sich um Behördenwaffen nahezu ausschließlich des zwanzigsten Jahrhunderts. Die Sammlung umfasse behördliche Dienstwaffen, typengleiche Waffen und Modelle, die Teil der Entwicklungsschritte zu typischen Behördenmodellen gewesen seien. Sie erstrecke sich von Waffen deutscher Königreiche und des deutschen Kaiserreiches über die Weimarer Republik und den Nationalsozialismus bis hin zu den deutschen Polizeien der Nachkriegszeit in den jeweiligen Besatzungszonen, nahezu allen westdeutschen Bundesländern und der DDR. Ferner verfolge die Sammlung einen internationalen Ansatz, der sich u. a. daraus ergebe, dass es den deutschen Behörden während der alliierten Besatzung zum Teil ausdrücklich untersagt gewesen sei, Waffen aus deutscher Produktion zu verwenden. Auch habe die junge Bundesrepublik nach der Aufhebung des Besatzungsstatutes durch die Pariser Verträge 1954/55 weiterhin auch ausländische Waffen beschafft. Zum Teil ergebe sich durch die mehrfache Bestempelung der Waffen auch der Beweis für die Kontinuität der Bewaffnung über Gesellschaftssysteme und Herrschaftsformen hinweg. Die wissenschaftliche Aussagekraft der Sammlung sei dadurch erhöht, dass Dienstwaffen von Ländern aller Kontinente vorhanden seien. Auch speziell für die Nutzung als Polizeiwaffe genutzte Technik und deren Weiterentwicklung werde belegt.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landrats des B. vom 21.04.2023 zu verpflichten, ihm entsprechend seinem Antrag vom 06.08.2008 für die in der aktualisierten Liste vom 05.05.2009 aufgeführten LEP-Waffen eine Waffenbesitzkarte für Waffensammler zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist auf die Begründung des angegriffenen Bescheides sowie des Anhörungsschreibens vom 12.01.2023 und führt ergänzend im Wesentlichen aus: Umbauten von schussfähigen Waffen in Waffen, die mit Druckluft betrieben würden, hätten keinerlei geschichtlich-kulturelle Aussagekraft. Die Originalschusswaffen seien umgebaut worden, damit sie (nach damaliger Rechtslage) von jedermann frei erworben werden könnten. Ferner erfüllten die Waffen des Klägers in ihrer Zusammenstellung nicht die erforderliche nähere Eingrenzung eines Sammelthemas.

Mit Beschluss vom 26.01.2026 hat die Kammer das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte den Beginn der Frist in Nr. 2 des Bescheides vom 21.04.2023 auf den Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheides geändert.

Entscheidungsgründe

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg.

Sie ist allerdings zulässig. Soweit der Kläger die Erteilung einer Waffenbesitzkarte begehrt, ist sie als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft. Der Kläger begehrt insoweit den Erlass eines abgelehnten Verwaltungsakts. Soweit er sich daneben gegen die Nr. 2 und 3 des Bescheids vom 21.04.2023 wendet, ist die Klage als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft, da es sich hierbei um belastende Verwaltungsakte handelt, deren Aufhebung der Kläger begehrt.

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Die Ablehnung des Antrags des Klägers vom 06.08.2008 in Nr. 1 des Bescheides vom 21.04.2023 ist rechtmäßig, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer roten Waffenbesitzkarte für Waffensammler, denn es fehlt an einem besonders anzuerkennenden Sammlerbedürfnis im Sinne der §§ 8, 17 Abs. 1 WaffG.

Nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG setzt die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis voraus, dass der Antragsteller ein Bedürfnis nachgewiesen hat. Gemäß § 8 WaffG ist der Nachweis eines Bedürfnisses erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht sind.

Der Kläger hat kein besonderes anzuerkennendes Interesse als Waffensammler. Das in § 8 Nr. 1 WaffG erwähnte Bedürfnis als Waffensammler wird durch § 17 Abs. 1 WaffG konkretisiert. Nach dieser Vorschrift wird ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen bei Personen anerkannt, die glaubhaft machen, dass sie Schusswaffen für eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung benötigen, wobei kulturhistorisch bedeutsam auch eine wissenschaftlich-technische Sammlung ist.

Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass er eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung im Sinne des § 17 Abs. 1 WaffG anzulegen oder zu erweitern beabsichtigt.

Unter einer Sammlung ist eine Mehrzahl oder Vielzahl von Gegenständen gleicher Art zu verstehen, die nicht zum Gebrauch bestimmt und die aus künstlerischen, wissenschaftlichen oder reinen Liebhaberinteressen zusammengebracht worden sind. Eine Sammlung stellt in der Regel mehr als nur die Summe ihrer einzelnen Bestandteile dar. Die der Sammlung zugrundeliegende Idee sowie ihr Ziel und Zweck halten die einzelnen Gegenstände, aus denen sie besteht, zusammen und geben ihr ihren besonderen Wert. Bereits die Anwendung des Tatbestandsmerkmals Sammlung führt dazu, dass nicht jedes Zusammentragen von Gegenständen gleicher Art, etwa von Waffen, den Sammlungsbegriff erfüllt. Das bloße Anhäufen gleichartiger Gegenstände lässt sich nicht als Sammlung qualifizieren. Dem Sammlungsbegriff wohnt mithin eine gewisse Thematisierung und Systematisierung des Sammlungsguts inne, durch die der Inbegriff der zusammengetragenen Gegenstände als Sammlung gekennzeichnet wird. Kulturhistorisch bedeutsam ist eine Sammlung, wenn sie einen nicht ganz unerheblichen Beitrag zu der Dokumentation menschlichen Schaffens in einer historischen Dimension zu leisten vermag.

Vgl. BVerwG, Urt. v. 10.07.1984 - 1 C 108/79 -, juris Rn. 20 f.

Eine private Liebhaberei am Besitz von Waffen bzw. ein privates Sammelinteresse reichen hierfür nicht. Der Tatbestand des § 17 Abs. 1 WaffG weist dagegen Bezüge zu objektiven Interessen der Allgemeinheit auf. Es geht um den (zukünftigen) (Erkenntnis-)Wert der Sammlung für die Gemeinschaft unter dem Aspekt der Dokumentation bedeutsamer Kulturentwicklungen und Bewahrung von bedeutsamem Kulturgut.

OVG NRW, Urt. v. 31.08.2006 - 20 A 3994/04 -, juris, Rn. 27.

Die für eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung möglichen Sammlungszwecke sind vielfältig. So kann der Sammlungszweck darin bestehen, die Bedeutung bestimmter Waffen oder Munition für die technische Entwicklung darzustellen oder ein exemplarischer Ausweis einer bestimmten Epoche oder Zeugnis historischer Ereignisse oder Persönlichkeiten sein.

Vgl. Gade, WaffG, 3. Aufl. 2022, § 17 Rn. 5.

Nach diesem Maßstab erfüllt die vom Kläger zusammengetragene Gesamtheit seiner 266 umgebauten LEP-Waffen bereits nicht den Sammlungsbegriff. Nach den Ausführungen des Klägers liegt die kulturhistorische Bedeutsamkeit der Sammlung in der möglichst umfassenden Dokumentation von Dienstwaffen staatlicher Institutionen. Dieser Ansatz lässt jedoch, da er darüber hinaus nicht weiter eingegrenzt wird, eine hinreichende Thematisierung und Systematisierung des Sammlungsguts vermissen. Vielmehr erscheinen die klägerischen Waffen als Anhäufung einer Vielzahl gleichartiger Gegenstände ohne systematisches Auswahlkriterium. Sie weisen lediglich einen privaten Liebhaberwert auf, der für ein Bedürfnis im Sinne des § 17 Abs. 1 WaffG nicht ausreichend ist. Selbst wenn, wie der Kläger vorträgt, jede Waffe für sich betrachtet einen sammlerischen Reiz bzw. historischen Wert habe, ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Gesamtheit der Ansammlung mehr darstellt als die Summe der einzelnen Waffen.

Zudem fehlt es den vom Kläger in seinem Antrag vom 06.08.2008 bezeichneten Sammelthemen an einer sinnvollen systematischen Eingrenzung, welche der Sammlungsbegriff des § 17 Abs. 1 WaffG voraussetzt. Eine solche wäre erforderlich gewesen, um der Sammlung eine eigene geschichtliche, wissenschaftliche oder technische Aussagekraft zu geben, welche über die Summe ihrer Teile hinausgeht. Die Sammelthemen lassen jedoch eine strukturierte Zusammenstellung des Sammlungsguts vermissen, denn sie sind nicht durch systematische Sammelkriterien begrenzt, weder in zeitlicher oder geografischer, noch in technischer Hinsicht.

In zeitlicher Hinsicht umfasst die Sammlung mehr als ein Jahrhundert. Zwischen dem „Mle 1873 Revolver französische Armee mit der Seriennummer N01 von 1875“ und der „Llama Minimax jordanische Luftwaffe, ca. 1999 mit der Seriennummer N02“ liegen beispielsweise 124 Jahre. Die Sammlung des Klägers reicht von Waffen deutscher Königreiche und des deutschen Kaiserreiches über die Weimarer Republik und den Nationalsozialismus bis hin zu den deutschen Polizeien der Nachkriegszeit in den jeweiligen Besatzungszonen, nahezu allen westdeutschen Bundesländern und der DDR. Es bleibt indes unklar, welche besonderen technischen Entwicklungen und welche zeitgeschichtlichen Zusammenhänge konkret dokumentiert werden sollen.

Der Kläger grenzt seine Themen auch geografisch nicht nachvollziehbar ein. Vielmehr trägt er vor, seine Sammlung verfolge einen „internationalen Ansatz“. Sie umfasst dementsprechend Waffen aus Norwegen, Schweden, Dänemark, Österreich, Italien, Russland, Rumänien, Frankreich, Großbritannien, Spanien, Israel, Jordanien, Persien (Iran), China (Stadtpolizeien Shanghai und Hong Kong), Ägypten, Simbabwe (Rhodesien), Südafrika, USA, Kolumbien, Brasilien, Chile, Argentinien. Diese geographische Streubreite verstärkt allerdings nur die bereits erhebliche Unschärfe des Sammelthemas, die sich aus der Umfassung der gesamten deutschen Geschichte seit dem Kaiserreich ergibt. Das Klägervorbringen, diese Internationalität sei für das Sammelthema notwendig, da deutsche Behörden nach 1945 in erheblichem Maß ausländische Waffen beschafft hätten bzw. bis 1954/55 zum Teil beschaffen müssten, überzeugt nicht. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Kläger sein Sammelthema gerade nicht auf von deutschen Behörden genutzte ausländische Waffen begrenzt. Auch ist nicht ersichtlich, inwieweit die wissenschaftliche Aussagekraft der Sammlung, wie der Kläger meint, durch die weltweite Provenienz des Sammelgutes erhöht wird. Zur Begründung dieser Aussage trägt er nicht weiter vor. Das Gericht vermag sich ihr auch nicht anzuschließen. Allerdings kann eine Sammlung im Sinne des § 17 Abs. 1 WaffG im Einzelfall Waffen aus aller Welt umfassen und hieraus auch einen besonderen Mehrwert gewinnen. Jedoch muss dies im Rahmen eines anhand anderer Kriterien klar bestimmten Sammelthemas geschehen, in welches das internationale Sammlungsgut sich einfügt und in Relation zu welchem es zu einer besonderen Geltung kommt, aus der sich ein Allgemeininteresse am Fortbestand der Sammlung ergibt. Nicht hingegen verleiht Internationalität dem vorliegenden unzureichend systematischen Sammelthema die erforderliche Kontur.

Auch in technischer Hinsicht fehlt es an einer Eingrenzung. Der Kläger trägt zwar vor, dass speziell für die Nutzung als Polizeiwaffe genutzte Technik (und deren Weiterentwicklung) durch seine Sammlung belegt werde; welche Technik dies im Einzelnen sei und inwieweit diese in seinen Waffen zu erkennen sei, ist aber weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

Eine Begrenzung auf bestimmte Hersteller nimmt der Kläger ebenfalls nicht vor. Die Beschränkung auf „Smith & Wesson und Colt-Kurzwaffen-Umbauten“ im zweiten Sammelthema wird durch das dritte Sammelthema „Sonstige Kurzwaffen-Umbauten“ umgehend nivelliert. Dieses dritte Sammelthema illustriert die fehlende Eingrenzung in besonderer Weise, denn es würde eine unbeschränkte Vielfalt von Waffen umfassen, die in irgendeiner Weise umgebaut sind.

Da bereits keine Sammlung im Sinne des § 17 Abs. 1 WaffG vorliegt und keine geeigneten Sammelthemen bezeichnet sind, bedarf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob einer Sammlung von umgebauten Waffen, die den Charakter einer Originalwaffe verloren haben, überhaupt jemals kulturhistorische Bedeutung zukommen kann, vorliegend keiner Entscheidung.

Schließlich hatte das Gericht keine Veranlassung, der Beweisanregung des Klägers im Schriftsatz vom 02.02.2026 zu folgen und ein Sachverständigengutachten zur Frage der kulturhistorischen Bedeutsamkeit der Sammlung des Klägers einzuholen. Denn die Subsumtion des Sachverhalts unter den gesetzlichen Tatbestand der „kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung“ im Sinne des § 17 Abs. 1 WaffG ist Rechtsanwendung und dem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich.

OVG SH, Beschl. v. 01.08.2023 - 4 LA 38/21 -, juris Rn. 5.

Die Anfechtungsklage gegen die Nr. 2 des Bescheids des Beklagten vom 21.04.2023 ist unbegründet, da die Anordnung rechtmäßig ist, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Rechtsgrundlage hierfür ist hinsichtlich der LEP-Waffen § 46 Abs. 3 Satz 1 WaffG in der bis zum 30.10.2024 geltenden Fassung. Hiernach kann die zuständige Behörde anordnen, dass jemand, der ohne die erforderliche Erlaubnis eine Waffe oder Munition besitzt, binnen angemessener Frist diese dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger besitzt seine LEP-Waffen ohne die seit dem 01.10.2008 erforderliche Erlaubnis (vgl. § 58 Abs. 10 WaffG). Ermessensfehler sind nicht ersichtlich, insbesondere ist die gesetzte Frist von vier Wochen unter Zugrundelegung des in der mündlichen Verhandlung geänderten Fristbeginns (ab Bestandskraft des angefochtenen Bescheides) angemessen.

Hinsichtlich der Salutwaffen beruht die Nr. 2 des angefochtenen Bescheides auf § 58 Abs. 15 Satz 1 WaffG. Hiernach hat jemand, der am 01.09.2020 eine erlaubnispflichtige Salutwaffe im Sinne von Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.5 der Anlage 1 zum WaffG besessen hat, die er vor diesem Tag erworben hat, spätestens am 01.09.2021 eine Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG oder eine gleichgestellte andere Erlaubnis zum Besitz zu beantragen oder die Waffe einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle zu überlassen.

Diese Voraussetzungen liegen vor. Die neun Salutwaffen des Klägers befinden sich seit einem Zeitpunkt vor dem 01.09.2020 im Besitz des Klägers und dieser hat es versäumt, bis zum 01.09.2021 eine Erlaubnis zum Besitz dieser Waffen zu beantragen.

Die Anfechtungsklage gegen Nr. 3 des Bescheides des Beklagten vom 21.04.2023 ist ebenfalls unbegründet, da die Gebührenerhebung rechtmäßig ist, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Insoweit folgt das Gericht der Begründung des angefochtenen Verwaltungsakts und sieht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Die Kostenentscheidung folgt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist, aus § 155 Abs. 2 VwGO und im Übrigen aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 und § 709 Satz 2 ZPO.

Eine Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO erfolgt nicht, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

25.187,50 Euro

festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, 2 und 3 GKG.

Das in Streit stehende Interesse des Klägers an der Erteilung einer Waffenbesitzkarte für Waffensammler und am Erhalt seiner bestehenden Sammlung ist mit dem fünffachen Betrag des Auffangwerts aus § 52 Abs. 2 GKG zu bemessen.

Vgl. OVG NRW, Beschl. v. 22.09.2005 - 20 A 3321/04 -, juris, Rn. 18.

Hinzu kommt gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG die in Nr. 3 des angegriffenen Bescheids festgesetzte Gebühr von 187,50 Euro.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.