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Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 25.02.2026 – 28 K 8029/24

28. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0225.28K8029.24.00

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erteilung eines allgemeinen Wohnberechtigungsscheins unter Abweichung von der Wohnraumgröße.

Auf Antrag der Klägerin wurde ihr unter dem 16. September 2024 ein (abgeänderter) allgemeiner Wohnberechtigungsschein erteilt. Danach ist die Klägerin berechtigt, eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung der Einkommensgruppe A mit zwei Wohnräumen, einer Arbeitsküche (bis 15 m²) und Nebenräumen oder einer Wohnung bis zu 65 m² gemeinsam mit ihrem zum Haushalt gehörenden Sohn zu beziehen.

Hiergegen erhob die Klägerin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 25. September 2024 Widerspruch. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, ihr sei ein Wohnberechtigungsschein über drei Wohnräume mit einer Gesamtwohnfläche von 80 m² zu erteilen, weil ihr volljähriger Sohn schwerbehindert (GdB 50) und pflegebedürftig (Pflegegrad 2) sei. Sie sei zudem alleinerziehend und arbeite im Schichtdienst. Sie benötige dringend ein eigenes Schlafzimmer.

Mit Bescheid vom 13. November 2024 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Dieser wurde im Wesentlichen damit begründet, dass ein Wohnraum gemäß Ziffer 8.2 der Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB NRW) zu § 18 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) angemessen sei, wenn für einen Haushalt mit zwei haushaltsangehörigen Personen zwei Wohnräume oder 65 m² zur Verfügung ständen; eine Ausnahme komme im Hinblick auf den volljährigen Sohn nicht in Betracht. Zur Begründung stützte sie sich auf § 21 Abs. 3 SGB II, wonach ein Mehrbedarf nur bei Personen anzuerkennen sei, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen. Darüber hinaus kämen die in Ziffer 8.3.1 WNB NRW genannten Kriterien zur Vermeidung einer besonderen Härte im vorliegenden Fall nicht in Betracht.

Die Klägerin hat am 10. Dezember 2024 Klage erhoben.

Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend hierzu vor, im Sozialhilferecht sei allgemein anerkannt, dass eine Schwerbehinderung die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung für eine zusätzliche Wohnfläche rechtfertigen könne. Hinsichtlich des Wohnberechtigungsscheins könne nichts anderes gelten.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

die Beklagte unter Abänderung des Wohnberechtigungsscheins vom 16. September 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. November 2024 zu verpflichten, ihr einen Wohnberechtigungsschein für eine Gesamtwohnfläche von 80 m² zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf die Gründe in dem Widerspruchsbescheid.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Mit Beschluss vom 17. Februar 2026 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Bezirksregierung Köln ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Nachdem ihm die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch Beschluss zur Entscheidung übertragen hat, konnte der Berichterstatter als Einzelrichter und mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO.

Die so verstandene Verpflichtungsklage gegen die Versagung des beantragten Wohnberechtigungsscheins ist zulässig, aber unbegründet. Der streitige Wohnberechtigungsschein ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erlass des begehrten Wohnberechtigungsscheins.

Der Wohnberechtigungsschein wird der wohnungssuchenden Person gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 WFNG NRW auf schriftlichen oder elektronischen Antrag von der zuständigen Stelle für die Dauer eines Jahres schriftlich oder elektronisch erteilt. Nach Ziffer 8.1 WNB NRW hat die zuständige Stelle Wohnberechtigten zum Nachweis ihrer Wohnberechtigung auf Antrag einen Wohnberechtigungsschein als allgemeinen Wohnberechtigungsschein oder als gezielten Wohnberechtigungsschein zu erteilen. Der für keine näher bezeichnete Wohnung ausgestellte allgemeine Wohnberechtigungsschein berechtigt nur zum Bezug geförderten Wohnraums, sofern die in dem Wohnberechtigungsschein angegebene Wohnungsgröße nicht überschritten wird und die wohnungssuchende oder eine haushaltsangehörige Person laut Angabe im Wohnberechtigungsschein dem Personenkreis angehört, dem der geförderte Wohnraum vorbehalten ist.

Nach § 18 Absatz 3 WFNG NRW ist im Wohnberechtigungsschein die für die wohnberechtigte Person angemessene Wohnungsgröße nach der Raumzahl oder der Wohnfläche anzugeben. Die Wohnungsgröße ist in der Regel angemessen, wenn sie es ermöglicht, dass auf jedes Haushaltsmitglied ein Wohnraum ausreichender Größe entfällt. Darüber hinaus sind auch besondere persönliche und berufliche Bedürfnisse der wohnberechtigten Person und ihrer Haushaltsangehörigen sowie ein nach der Lebenserfahrung in absehbarer Zeit zu erwartender zusätzlicher Raumbedarf zu berücksichtigen. Der Wohnberechtigungsschein ist auch zulässig, wenn im Einzelfall die Wohnfläche die angemessene Wohnungsgröße nur geringfügig überschreitet.

„Angemessen" im Sinne des § 18 Absatz 2 WFNG NRW sind gemäß Ziffer 8.2 WNB NRW in der Regel für einen Haushalt mit zwei haushaltsangehörigen Personen zwei Wohnräume oder 65 m² Wohnfläche. Für jede weitere haushaltsangehörige Person erhöht sich die Wohnfläche um einen Raum oder 15 m² Wohnfläche. Die angegebene Zahl der Wohnräume ist zuzüglich Arbeitsküche (bis zu 15 m²) und Nebenräume zu verstehen. Als geringfügig kann in der Regel eine Überschreitung der angemessenen Wohnungsgröße um bis zu 5 m² Wohnfläche angesehen werden.

Ferner ist nach Ziffer 8.2 WNB NRW ein zusätzlicher Raum oder eine zusätzliche Wohnfläche von 15 m² wegen besonderer persönlicher oder beruflicher Bedürfnisse einer haushaltsangehörigen Person oder eines nach der Lebenserfahrung in absehbarer Zeit zu erwartenden zusätzlichen Raumbedarfs zuzubilligen: z. B. kinderlosen jungen Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften im Hinblick auf das erste Kind, ferner Blinden, rollstuhlfahrenden Schwerbehinderten, Alleinerziehenden mit einem oder mehreren Kindern, wenn innerhalb der Gültigkeitsdauer eines Wohnberechtigungsscheins das sechste Lebensjahr mindestens eines der Kinder vollendet wird, sowie Eltern für den besuchsweisen Aufenthalt von einem oder mehreren außerhalb des Haushalts lebenden nicht volljährigen Kindern.

Gemessen hieran ist die von der Beklagten vorgenommene Beurteilung der angemessenen Wohnungsgröße rechtlich nicht zu beanstanden.

Bei der Beurteilung der angemessenen Wohnungsgröße ist es als unbedenklich anzusehen, wenn die Behörde die Angemessenheit der Wohnungsgröße unter Hinweis auf normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften (hier die WNB NRW) weisungsgemäß festsetzt und sich damit die Erwägungen zu eigen macht, die den Verwaltungsvorschriften zugrunde liegen. Verwaltungsvorschriften können naturgemäß nicht jedem Einzelfall gerecht werden. Ein auf sie gestützter Bescheid hält einer rechtlichen Nachprüfung jedoch insbesondere stand, wenn die Behörde den Sachverhalt zutreffend ermittelt hat und alle ihr vorgetragenen und sonst bekannten relevanten Umstände berücksichtigt, nicht zuletzt soweit sie das Vorliegen eines atypischen Falls begründen können.

Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 2015 - 14 B 1364/14 -, juris, Rn. 24 ff. m.w.N.

Es begegnet zunächst keinen rechtlichen Bedenken, dass die Beklagte bei der Beurteilung der angemessenen Wohnungsgröße davon ausgegangen ist, dass die Klägerin nicht als „Alleinerziehende“ im Sinne der Ziffer 8.2 WNB NRW anzusehen sei, weil ihr Sohn bereits volljährig ist. Ob der Verweis der Beklagten auf § 21 Abs. 3 SGB II trägt, kann dahinstehen. Ziffer 8.2 WNB NRW ist nach Auffassung des erkennenden Einzelrichters im Gesamtzusammenhang dahingehend zu verstehen, dass ein zusätzlicher Raumbedarf nur durch minderjährige Kinder begründet werden kann. Hierfür spricht insbesondere, dass sämtliche in der Vorschrift genannten kinderbezogenen Fallgruppen - die Erwartung des ersten Kindes, das Erreichen des Schulalters sowie der besuchsweise Aufenthalt - durchgehend auf Minderjährigkeit abstellen. Dem dürfte auch der Gedanke des Erlassgebers zugrunde liegen, dass Kinder nach der allgemeinen Lebenserfahrung den elterlichen Haushalt mit Erreichen der Volljährigkeit in absehbarer Zeit verlassen und ein kinderbezogener Raummehrbedarf ab diesem Zeitpunkt typischerweise nicht mehr anzunehmen ist.

Soweit die Klägerin eine Gleichstellung ihres volljährigen Sohnes mit einem minderjährigen Kind aus dessen Schwerbehinderung und Pflegebedürftigkeit ableiten will, vermag dieses pauschale Vorbringen nicht zu überzeugen. Anerkannt ist lediglich, dass eine Schwerbehinderung und/oder Pflegebedürftigkeit im Einzelfall einen behinderungsbedingten Wohnflächenmehrbedarf begründen kann; ein solcher folgt jedoch nicht schon aus dem bloßen Vorliegen einer Schwerbehinderung bzw. Pflegebedürftigkeit. Dies ergibt sich bereits daraus, dass Ziffer 8.2 WNB NRW eine schwerbehinderungsbedingte Zusatzfläche nur für rollstuhlfahrende Schwerbehinderte vorsieht und damit deutlich macht, dass nicht jede Schwerbehinderung, sondern nur eine mit einem spezifischen räumlichen Mehrbedarf verbundene Behinderung einen Anspruch auf zusätzliche Wohnfläche begründen kann. Einen solchen spezifischen räumlichen Mehrbedarf hat die Klägerin indes nicht substantiiert vorgetragen. Der bloße Hinweis auf einen Pflegegrad 2 sowie einen GdB von 50 des Sohnes genügt hierfür nicht. Es fehlt an jeglichen Angaben dazu, ob der Sohn tatsächlich auf fremde Hilfe im Alltag angewiesen ist, in welcher Form eine solche Unterstützung gegebenenfalls geleistet wird und ob sich hieraus ein konkreter räumlicher Mehrbedarf ergibt, der über den allgemeinen Wohnbedarf hinausgeht. Darüber hinaus wurde nicht vorgetragen, ob der Sohn der Klägerin grundsätzlich in der Lage ist, selbständig zu wohnen, und - sofern dies nicht der Fall sein sollte - wie lange er voraussichtlich noch im gemeinsamen Haushalt der Klägerin leben wird. Ebenso fehlen jegliche Angaben zu der Erkrankung des Sohnes, die seiner Schwerbehinderung und Pflegebedürftigkeit zugrunde liegt. Für das Fehlen eines räumlichen Mehrbedarfs spricht auch der Umstand, dass der Sohn der Klägerin, geboren am 00.00.2001, bereits seit mehreren Jahren volljährig ist, ein behinderungsbedingter Raummehrbedarf indes erst jetzt geltend gemacht wird. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang zudem geltend macht, sie sei im Schichtdienst tätig, ist weder vorgetragen, seit wann sie diesen Schichtdienst verrichtet, noch welche konkreten Arbeitszeiten anfallen und inwiefern sich hieraus ein räumlicher Mehrbedarf für den Sohn ergeben soll. Auch der pauschale Hinweis, dass hierfür ein eigenes Schlafzimmer benötigt werde, genügt nicht; denn der Bedarf nach einem eigenen Schlafzimmer ist ein allgemeines Wohnbedürfnis, das für sich genommen keinen behinderungs- oder pflegebedingten Raummehrbedarf im Sinne der Vorschrift begründet.

Soweit im Übrigen besondere Härtefälle in Betracht kommen, sieht § 18 Abs. 4 Satz 1 WFNG NRW hierfür eine Härtefallklausel vor, die es der Behörde ermöglicht, atypischen Ausnahmesituationen angemessen Rechnung zu tragen. Auch insoweit fehlt es jedoch an einem substantiierten Vorbringen der Klägerin, das die Annahme eines solchen Härtefalls rechtfertigen könnte; die Bezirksregierung Köln hat hierauf in ihrem Widerspruchsbescheid vom 13. November 2024 zutreffend hingewiesen. Die Beklagte stützt ihre Entscheidung, der Klägerin einen Ausnahme-Wohnberechtigungsschein zu versagen, überdies auf Ziffer 8.3.1 WNB NRW. Danach kann zur Vermeidung einer besonderen Härte eine Abweichung von allen Kriterien der Wohnberechtigung zugelassen werden. Die Härtegründe müssen sich aus einem sachlich gerechtfertigten Interesse des nichtwohnberechtigten Haushalts an der gewünschten Wohnung herleiten lassen. Dieses Interesse muss in einer Weise überwiegen, die die Ablehnung des Antrages auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines unbillig erscheinen ließe. Insofern entsprechen die Voraussetzungen für den Ausnahme-Wohnberechtigungsschein zur Vermeidung einer besonderen Härte partiell denjenigen der Freistellung aus überwiegendem Interesse eines Dritten (§ 19 Absatz 2 Nr. 3 WFNG NRW). Ob im Einzelfall der Ausnahme-Wohnberechtigungsschein erteilt oder auf eine Freistellung nach § 19 Absatz 2 Nr. 3 WFNG NRW abgestellt wird, ist vom Grad der Überschreitung der Einkommensgrenze und von dem Erfordernis eines Förderausgleichs (§ 19 Absatz 3 WFNG NRW) abhängig. Liegen im Übrigen die Voraussetzungen für den Ausnahme-Wohnberechtigungsschein vor, so kann eine Überschreitung der maßgebenden Einkommensgrenze um bis zu 5 v. H. als unwesentlich hingenommen werden (vgl. § 19 Absatz 3 Satz 2 WFNG NRW). Eine besondere Härte ist insbesondere anzuerkennen, wenn der nichtwohnberechtigte wohnungssuchende Haushalt gerade an einer bestimmten Wohnung wegen ihrer Ausstattung (z. B. wegen ihrer Eignung zur Benutzung mit Rollstuhl für Schwerbehinderte) ein berechtigtes Interesse hat und die Versorgung mit einer anderen, nicht geförderten Wohnung in absehbarer Zeit nicht möglich ist. Beruht der Versagungsgrund für einen Wohnberechtigungsschein auf einer Überschreitung der angemessenen Wohnungsgröße (§ 18 Absatz 2 WFNG NRW), so kann hiervon zur Vermeidung einer besonderen Härte mehr als nur geringfügig (vgl. Ziffer 8.2 WNB NRW) abgewichen werden. Die Zubilligung eines zusätzlichen Raumes oder einer Wohnfläche von 15 m² ist z. B. zulässig, wenn der Wohnungswechsel zur besseren Verteilung von Sozialwohnungen im öffentlichen Interesse liegt; ältere, gebrechliche oder behinderte Menschen innerhalb desselben Hauses umziehen wollen; ältere Menschen eine Wohnung in der Nähe ihrer Kinder beziehen möchten oder die bisherige Wohnung im Sinne des § 8 Absatz 4 oder 5 WFNG NRW geändert, erweitert oder modernisiert wird und der wohnungssuchende Haushalt eine Wohnung innerhalb des so geschaffenen oder an geänderte Wohnbedürfnisse angepassten Wohnraums beziehen möchte.

Gemessen daran kann die Klägerin aus den genannten Fallgruppen nichts für sich herleiten. In diesen geht es stets um Situationen, in denen entweder persönliche Umstände der Haushaltsmitglieder - wie Alter, Gebrechlichkeit oder Behinderung - oder wohnungspolitische Interessen einen Umzug in eine eigentlich zu große Wohnung als vernünftig und förderungswürdig erscheinen lassen. Allen Fallgruppen ist gemein, dass der Mehrbedarf nicht auf einem bloßen Komfortwunsch beruht, sondern durch objektive, nachvollziehbare Umstände gerechtfertigt wird, denen sich der Haushalt nicht ohne Weiteres entziehen kann. Solche außergewöhnlichen Umstände des hier vorliegenden Einzelfalles, deren Nichtberücksichtigung ermessensfehlerhaft sein könnte, hat die Klägerin weder substantiiert geltend gemacht noch sind sie unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen ersichtlich. Anhaltspunkte dafür, dass das der Beklagten eingeräumte Ermessen auf Null reduziert sein könnte, liegen ebenfalls nicht vor. Dies würde voraussetzen, dass trotz der rechtlich gegebenen Ermessensfreiheit der Behörde praktisch nur eine einzige ermessensfehlerfreie Entschließung in Betracht kommen würde. Eine solche Reduzierung der denkbaren Entscheidungsalternativen der Beklagten auf nur eine einzige zulässige liegt im hier vorliegenden Fall nicht vor.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Nach § 188 Satz 2 VwGO werden Gerichtskosten in Angelegenheiten der Fürsorge nicht erhoben. Der Begriff der „Angelegenheiten der Fürsorge“ bezieht sich auf Fürsorgemaßnahmen in einem weiteren Sinne und erfasst Sachgebiete, in denen soziale Leistungen mit primär fürsorgerischer Zwecksetzung vorgesehen sind.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2019 - 5 C 2.18 -, juris, Rn. 36 m. w. N.

Hierzu zählt auch die Erteilung von Wohnberechtigungsscheinen. Diese ist trotz ihrer Regelung im Wohnraumförderungsrecht nicht bloß Teil der öffentlichen Wohnungsbaufinanzierung mit entsprechender wohnungsbaupolitischer Zielsetzung. Vielmehr verfolgt sie einen fürsorgerischen Zweck, nämlich die Versorgung sozial bedürftiger Wohnungssuchender mit Wohnraum. Ein diese fürsorgerische Zwecksetzung erheblich überlagernder und die Erteilung von Wohnberechtigungsscheinen von anderen Sozialleistungen kategorial abgrenzender Zweck der Wohnraumförderung ist demgegenüber nicht gegeben.

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.