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Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 02.03.2026 – 22 K 1273/23.A

22. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0302.22K1273.23A.00

Tatbestand

Der Kläger besitzt die Staatsangehörigkeit der Republik Türkei. Er reiste nach eigenen Angaben am 4. November 2022 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 5. Dezember 2022 einen Asylantrag.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) hörte den Kläger am 10. Januar 2023 an. Hierbei trug er im Wesentlichen vor: Er sei in seinem Herkunftsland bis zur Ausreise für die HDP aktiv gewesen. Er habe an den Newroz-Feierlichkeiten teilgenommen, habe Zeitschriften verteilt und an Demonstrationen teilgenommen. Ein offizielles Mitglied sei er nicht gewesen. Der fluchtauslösende Moment habe sich im August 2022 abgespielt. Er sei von drei Personen, vermutlich Zivilpolizisten, bedroht worden. Einer dieser Männer habe gefragt, wie die HDP die PKK finanzieren würde. Er habe daraufhin geantwortet, dass er mit so etwas nichts zu tun habe. Die Männer hätten erwidert, dass er dafür ganz schön oft bei der HDP sei und er aufpassen müsse. Er könne sogar sterben. Er habe das als eine Morddrohung verstanden. Nachgefragt, ob er vor und nach diesem Vorfall noch einmal bedroht worden sei, trug er vor, dass er sich nicht mehr dort aufgehalten habe und er deshalb nicht mehr bedroht worden sei. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst, dass er getötet werde. Er könne auch inhaftiert werden. Als einen weiteren Ausreisegrund trug er vor, dass er als Kurde in der Türkei keine Rechte habe. Als Kurde könne man in der Türkei nichts erreichen. Er habe studiert und anschließend habe er auf dem Markt Obst und Gemüse verkauft.

Mit Bescheid vom 23. Februar 2023 (Gesch.-Z.: N01), dem Kläger am 6. März 2023 bekanntgegeben, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers ab (Ziffer 2). Es erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffern 1 und 3). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4) und drohte die Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 5). Abschließend befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Der Kläger habe eine begründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Trotz mehrfacher Nachfragen habe der Kläger nicht nachvollziehbar schildern können, aus welchem Grund er ins Visier der Polizei geraten sein solle. Insgesamt wirke der Vortrag asyltaktisch motiviert.

Der Kläger hat am 9. März 2023 Klage erhoben.

Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die Anhörung sei fehlerhaft gewesen, weil er nicht in seiner Muttersprache angehört worden sei. Im Übrigen bagatellisiere das Bundesamt die von ihm vorgetragenen Fluchtgründe.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23. Februar 2023 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23. Februar 2023 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,

weiter hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23. Februar 2023 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Bescheid.

Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der informatorischen Anhörung wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 2. März 2026 nicht erschienen ist, weil die Beklagte ordnungsgemäß geladen und auf diese Folge hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 VwGO.

Die Klage ist nur teilweise begründet.

Die Ziffern 5 und 6 des angefochtenen Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Februar 2023 (Gesch.-Z.: N01) sind im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, Die in Ziffer 5 enthaltene Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung ist rechtswidrig, weil die Voraussetzungen der § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt sind.

Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn die Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Nach der Neufassung des Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ist das Bundesamt vor Erlass einer Abschiebungsandrohung zu einer Prüfung dieser Belange, die den in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG genannten Gründen für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung entsprechen, verpflichtet. Der Gesetzgeber hat damit die Rechtsprechung des EuGH umgesetzt, wonach die Mitgliedstaaten in sämtlichen Stadien des Verfahrens, also auch vor Erlass der Rückkehrentscheidung, zur Prüfung von Art. 5 lit. a bis c Rückführungs-RL verpflichtet sind.

Vgl. BT-Drs. 20/9463, S. 58; EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 - C-484/22 - juris = NVwZ 2023, 743 zu Kindeswohl und familiären Bindungen des Ausländers; EuGH, Urteil vom 14. Januar 2021 - C-441/19 - juris = NVwZ 2021, 550 (551 f.) zu einem unbegleiteten Minderjährigen; EuGH, Urteil vom 11. März 2021 - C-112/20 - juris, Rn. 43: „[S]elbst wenn es sich bei dem Adressaten der Rückkehrentscheidung nicht um den Minderjährigen selbst, sondern um dessen Elternteil handelt.

Es darf also nicht - wie nach vormaliger Rechtslage -

vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 10 B 39/12 - juris, Rn. 4 m. w. N.; BVerwG, EuGH-Vorlage vom 8. Juni 2022 - 1 C 24/21 - juris = NVwZ-RR 2022, 835 (836) m. w. N.

der für die Vollziehung der Abschiebungsandrohung des Bundesamtes zuständigen Ausländerbehörde überlassen werden zu prüfen, ob sich unter den in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG genannten Gesichtspunkten ein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot ergibt.

Siehe aber auch BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2019 - 1 C 45/18 - juris, Rn. 21 = NVwZ 2020, 158 (159 f.), wonach das Bundesamt bereits bei der Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote im Rahmen der individuell für jedes Familienmitglied durchzuführenden Gefahrenprognose das aus Art. 6 GG/Art. 8 EMRK folgende Trennungsverbot zu berücksichtigen hat.

Damit können der Abschiebungsandrohung also auch familiäre und gesundheitliche Belange entgegenstehen, die sich nicht wegen der spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung, sondern allein als Folge der Abschiebung bzw. des Abschiebungsvorgangs ergeben.

Vgl. Pietzsch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 47. Edition, Stand: 01.10.2024, § 34 AsylG, Rn. 24a m. w. N.

Hat das Bundesamt bei Erlass seiner Abschiebungsandrohung die in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG genannten Belange nicht hinreichend berücksichtigt oder ergeben sich derartige Gesichtspunkte erst nachträglich, hat das Verwaltungsgericht diese (materiell-rechtliche) Prüfung im gerichtlichen Verfahren nachzuholen oder bei geänderten Verhältnissen erstmalig durchzuführen. Es kommt für das Verwaltungsgericht also nicht in Betracht, die Abschiebungsandrohung allein mit der Begründung aufzuheben, das Bundesamt habe diese Belange nicht geprüft.

Vgl. Pietzsch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 47. Edition, Stand: 01.10.2024, § 34 AsylG, Rn. 24b m. w. N.

Allerdings dürfen die Belange i. S. v. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG nicht nur vorübergehender Art sein, sondern müssen der Abschiebung auf unabsehbare Zeit entgegenstehen. Lediglich vorübergehenden Abschiebungshindernissen, wie z. B. einer nur kurzfristigen Erkrankung oder einer Schwangerschaft, ist hingegen nach Art. 9 Abs. 2 Rückführungs-RL - es sei denn, die Abschiebungsandrohung unterfällt wie im Fall der Ablehnung des Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht der Rückführungs-RL - dadurch Rechnung zu tragen, dass die Abschiebung - so wie bislang durch Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG - um einen angemessenen Zeitraum aufgeschoben wird. Für die Entscheidung, ob dem Erlass der Abschiebungsandrohung das Kindeswohl und/oder familiäre Bindungen entgegenstehen, ist es nicht erheblich, ob der Aufenthalt des betreffenden Kindes bzw. Familienmitglieds dauerhaft rechtmäßig oder - jedenfalls zunächst - gemäß § 55 AsylG nur zur Durchführung des Asylverfahrens gestattet ist. Denn hier ist es gerade nicht ausgeschlossen, dass auch der unterschiedliche Verlauf der Asylverfahren der Familienmitglieder zu einer Trennung auf unabsehbare Zeit führen kann.

Vgl. Pietzsch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 47. Edition, Stand: 01.10.2024, § 34 AsylG, Rn. 24a m. w. N.

Nach den vorstehenden Maßstäben ist im vorliegenden Fall im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung festzustellen, dass das Kindeswohl der knapp zwei Jahre alten Tochter des Klägers eine Trennung von ihrem Vater nicht zulässt. Dieser Belang des Kindeswohls ist auch nicht nur vorübergehender Natur. Ausweislich des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Ausländerbehörde der Stadt H. hat diese gegenüber der Ehefrau des Klägers unter dem 10. September 2025 eine Ordnungsverfügung erlassen und deren Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG bzw. nach § 31 Abs. 2 AufenthG abgelehnt. Diese Ordnungsverfügung enthält ferner eine Ausreiseaufforderung und eine Abschiebungsandrohung. Gegen diese Ordnungsverfügung hat die Ehefrau des Klägers Klage beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (das dortige Aktenzeichen lautet 11 K 5804/25) erhoben, über die bislang nicht entschieden worden ist. Da Dauer und Ausgang dieses Verfahrens nicht feststehen, würde die gegen den Kläger ergangene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung zu einer den Familienmitgliedern nicht zumutbaren Trennung auf unabsehbare Zeit führen.

Wegen der Rechtswidrigkeit der Ziffer 5 des angefochtenen Bescheids erweist sich auch das in Ziffer 6 angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot als rechtswidrig und unterliegt der Aufhebung.

Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

Die Ziffern 1 bis 4 des angefochtenen Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Februar 2023 (Gesch.-Z.: N01) sind im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ihm steht ein Anspruch auf Anerkennung der Asylberechtigung bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus nicht zu. Auch ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AsylG besteht für den Kläger nicht, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

In Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG und des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG wird in Anwendung von § 77 Abs. 3 AsylG auf die weitere Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamts verwiesen. Der hier zur Entscheidung berufene Einzelrichter ist auch unter dem Eindruck der mündlichen Verhandlung nicht davon überzeugt, dass ihm im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne von § 3a AsylG droht. Es lässt sich dem Vortrag des Klägers schon nicht entnehmen, dass die Drohungen tatsächlich von türkischen Polizisten stammten. Dass es sich um Zivilpolizisten gehandelt habe, stellt lediglich eine Vermutung des Klägers dar. Im Übrigen handelt es sich um einen einzigen Vorfall, der keine weiteren Folgen nach sich gezogen hat. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass er davon ausgehe, dass er im Falle einer Rückkehr mit denselben Sachen konfrontiert werde, so stellt auch dies lediglich eine Vermutung des Klägers dar. Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger tatsächlich eine politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen könnte, sind für das Gericht nicht ersichtlich.

Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Hierzu ist weder etwas vorgetragen noch sonst für das Gericht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 83b AsylG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsge­richt Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das ange­foch­tene Urteil be­zeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.

Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatli­chen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirt­schaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behör­den und juristi­sche Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf­gaben gebil­deten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Re­gelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.