Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 02.03.2026 – 22 K 829/23.A
22. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0302.22K829.23A.00
Tatbestand
Der Kläger besitzt die Staatsangehörigkeit der Republik Türkei. Er reiste nach eigenen Angaben am 9. August 2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 19. August 2022 einen Asylantrag.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) hörte den Kläger am 31. August 2022 an. Hierbei trug er im Wesentlichen vor: Sein Bruder H. und er seien auf der Flucht wegen einer Blutfehde, und deswegen könnten sie seit sechs Jahren nicht nach Hause. Sie hätten sich ständig im Westen der Türkei aufgehalten und dort auch gearbeitet. Sie hätten sich aber nicht an einer festen Anschrift anmelden können, weswegen sie immer noch in der Heimatstadt P., im Südosten der Türkei, gemeldet seien. Er trug ferner vor, dass er auf einer Kundgebung gegen die Verhaftung von Selahattin Demirtas in der Stadt J. gewesen sei. Die Polizei habe ihn dabei festgenommen und auf der Wache habe man sein Tattoo gesehen. Auf dem Tattoo stehe ein Text in der kurdischen Sprache („warum werde ich ausgegrenzt/unterdrückt“). Die Polizisten hätten ihn daraufhin gefoltert, nämlich mit Knüppeln geschlagen und getreten. Dann habe er Erdogan eine E-Mail geschickt, und ihn gefragt, warum sie unterdrückt und gefoltert würden und warum ihre Kultur und Sprache ausgegrenzt werde. Erdogan habe daraufhin einen Haftbefehl gegen ihn erlassen. Dies habe der Familienanwalt ihm gesagt. Daraufhin habe er das Land verlassen, weil er Angst gehabt habe. Unterlagen zum Haftbefehl habe er nicht einreichen können. In Bezug auf die Blutfehde habe er von seinem jüngeren Bruder H. erfahren, dass vor acht Monaten jemand von ihrer Seite umgebracht worden sei. Danach habe ein Angehöriger ihrer Familie jemanden von der gegnerischen Seite umgebracht. Als er dann auch noch erfahren habe, dass es einen Haftbefehl gegen ihm gäbe, seien die Brüder zusammen geflüchtet. Ein Cousin von ihnen sei umgebracht worden. Wegen dieser Blutfehde habe er an Erdogan geschrieben, mit der Frage, warum die Blutfehde nicht zu Ende gehe. Auf spätere Nachfrage erklärte er, dass er Erdogan keine E-Mail geschickt, sondern im Internet eine Nachricht bzw. einen Kommentar hinterlassen habe.
Mit Bescheid vom 7. Februar 2023 (Gesch.-Z.: N01), dem Kläger am 11. Februar 2023 gegen Postzustellungsurkunde zugestellt, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers ab (Ziffer 2). Es erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffern 1 und 3). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4) und drohte die Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 5). Abschließend befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Der Vortrag des Klägers in Bezug auf die Verhaftung und Folterung nach der Teilnahme an einer Demonstration sei insgesamt unglaubhaft. Hinsichtlich der vorgetragenen Blutfehde fehle es an einem relevanten Verfolgungsgrund. Im Übrigen sei auch dieser Vortrag unglaubhaft. Der Kläger habe schon nicht sagen können, welcher Cousin umgebracht worden sei. Dessen ungeachtet sei der Kläger auf innerstaatlichen Schutz zu verweisen.
Der Kläger hat am 16. Februar 2023 Klage erhoben.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7. Februar 2023 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7. Februar 2023 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,
weiter hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7. Februar 2023 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Bescheid.
Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der informatorischen Anhörung wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 2. März 2026 nicht erschienen ist, weil die Beklagte ordnungsgemäß geladen und auf diese Folge hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 VwGO.
Die Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Februar 2023 (Gesch.-Z.: N01) ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ihm steht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzstatus nicht zu. Auch ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AsylG besteht für den Kläger nicht, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
In Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG und des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG wird in Anwendung von § 77 Abs. 3 AsylG auf die weitere Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamts verwiesen. Der hier zur Entscheidung berufene Einzelrichter ist auch unter dem Eindruck der mündlichen Verhandlung nicht davon überzeugt, dass dem Kläger im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne von § 3a AsylG droht. Insbesondere erweist sich der Vortrag des Klägers in Bezug auf das vermeintlich gegen ihn geführte Strafverfahren und den in diesem Zusammenhang angeblich gegen ihn erlassenen Haftbefehl als unglaubhaft. Der Kläger konnte auf Befragen des Gerichts nicht einmal ansatzweise die tatsächlichen Umstände seiner Teilnahme an der Demonstration in J., bei der er verhaftet und gefoltert sein soll, schildern. Gleiches gilt für die Erdogan-kritischen Posts in den sozialen Medien, die der Kläger angeblich verbreitet haben will. Erweist sich das Kerngeschehen seines Vortrags bereits als unglaubhaft, kann auch der weitere Vortrag, wonach er von seinem Rechtsanwalt in der Türkei die Auskunft erhalten habe, dass er im Falle einer Rückkehr in die Türkei umgehend verhaftet werden würde, als unglaubhaft. Diesen Vortrag hat der Kläger im Übrigen durch nichts belegt. Hier wäre zu erwarten gewesen, dass der Kläger dem Gericht irgendetwas Schriftliches von seinem Rechtsanwalt vorlegt.
Soweit sich der Kläger auf Bedrohungen aufgrund von „Blutrache“ beruft, fehlt es für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bereits daran, dass die geltend gemachten Verfolgungshandlungen durch Mitglieder der verfeindeten Familie nicht an ein Merkmal i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG anknüpfen. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass eine Person, die in ihrem Herkunftsland Blutrache droht, weil sie einer Familie angehört, die in einen Streit vermögensrechtlicher Natur verwickelt ist, nicht allein aus diesem Grund als einer „bestimmten sozialen Gruppe“ im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU betrachtet werden kann.
EuGH, Urteil vom 27. März 2025 - Rechtssache C-217/23 - juris.
Zwar geht es hier - bei Wahrunterstellung des klägerischen Vortrags - ursprünglich nicht um einen Streit „vermögensrechtlicher Natur“. Die Rechtsprechung des EuGH kann auf den vorliegenden Fall aber übertragen werden. Denn der EuGH hat sich nur deshalb auf einen Streit „vermögensrechtlicher Natur“ bezogen, weil dieser Sachverhalt dem Ausgangsverfahren zugrunde lag. Die Ausführungen des EuGH, insbesondere in den juris-Randnummern 29 ff., beziehen sich sodann aber allgemein auf (in der Regel männliche) Personen, die Mitglied einer Familie sind und die von einer „Blutfehde“ betroffen sind. Das entscheidende und auf den vorliegenden Fall übertragbare Argument des EuGH lautet, dass diese Personen zwar ein gemeinsames bzw. ein angeborenes Merkmal aufweisen, das nicht verändert werden kann, weil sie Mitglied der von einer „Blutfehde“ betroffenen Familie sind. Es sei aber nicht erkennbar, dass diese Personen von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet würden; vielmehr treffe dies nur auf die verfeindete Familie zu, denn nur von den Mitgliedern der verfeindeten Familie würden sie als andersartig angesehen (vgl. juris-Rn. 37 f.).
Die Zuerkennung subsidiären Schutzes scheitert jedenfalls daran, dass es an einem Akteur i. S. v. § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylG fehlt, von dem ein ernsthafter Schaden i. S. v. § 4 Abs. 1 AsylG ausgehen könnte. Mit Blick auf die als Akteur angeführte verfeindete Familie käme insofern nur § 3c Nr. 3 AsylG in Betracht. Von einem nichtstaatlichen Akteur kann danach aber nur ein zur Zuerkennung subsidiären Schutzes führender ernsthafter Schaden ausgehen, sofern die in der Nr. 1 (Staat) und Nr. 2 (Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets Beherrschen) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. An dieser Voraussetzung fehlt es.
Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen über die Verhältnisse in der Türkei lässt sich nicht feststellen, dass der türkische Staat erwiesenermaßen nicht willens oder in der Lage wäre, in Fällen von Blutrache mit rechtsstaatlichen Mitteln vorzugehen und die - männlichen - Betroffenen wirksam vor Bedrohungen durch eine verfeindete Familie zu schützen. Gemäß Art. 82 Abs. 1 Buchstabe j) des geltenden türkischen Strafgesetzbuches stellt das Motiv der „Blutrache“ im Falle der vorsätzlichen Tötung einen „qualifizierenden Umstand“ („Nitelikli haller“) dar, der eine „schwere lebenslange Freiheitsstrafe“ zur Folge hat. Dass der türkische Staat diese Norm missachten und Totschlagsdelikte, denen das Motiv der „Blutrache“ zugrunde liegen, regelmäßig nicht verfolgen würde, lässt sich den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln nicht entnehmen. Dass die bei „Blutrache“-Taten geltende hohe Strafandrohung offenbar häufig bzw. in bestimmten Teilen der türkischen Gesellschaft keine abschreckende Wirkung entfaltet, weil die Familienehre oder sonstige Interessen, denen die „Blutrache“-Taten dienen sollen, als höherwertig angesehen werden als ein Menschenleben, führt indes nicht dazu, dass man dem türkischen Staat an dieser Stelle seine grundsätzliche Schutzwillig- und -fähigkeit absprechen müsste. Mehr als die Schaffung einer Strafnorm sowie die Gewährleistung einer funktionierenden Strafverfolgung kann jedenfalls von einem rechtsstaatlich strukturierten Staat nicht verlangt werden.
Dessen ungeachtet ist der hier zur Entscheidung berufene Einzelrichter auch insoweit nicht von der Glaubhaftigkeit des klägerischen Vortrags überzeugt. Auf die teilweise erheblichen Darlegungsmängel hat bereits das Bundesamt im angefochtenen Bescheid zutreffend abgestellt. Auch in der mündlichen Verhandlung konnte der Kläger die bestehenden Widersprüche und Substantiierungsmängel nicht ausräumen.
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Hierzu ist weder etwas vorgetragen noch sonst für das Gericht ersichtlich.
Nicht zu beanstanden ist schließlich die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung, da die Voraussetzungen der § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylG erfüllt sind. Das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 11 Abs. 1 und 2, 75 Nr. 12 AufenthG. Ermessensfehler hinsichtlich der Bemessung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung sind nicht zu erkennen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleich gestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.