Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Gerichtsbescheid vom 04.03.2026 – 26 K 4873/25
26. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0304.26K4873.25.00
Tatbestand
Die Klägerin begehrt den Erlass von Darlehensschulden aus einer Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in den Jahren 1986 und 1987 (BAföG).
Mit Schreiben vom 03.06.2024 wies das Bundesverwaltungsamt die Klägerin darauf hin, dass nach dem verlängerten, also insgesamt 30-jährigen Rückzahlungszeitraum die Restrate des Darlehens in Höhe von 8.749,22 Euro am 30.09.2024 fällig werde und auf Antrag eine Stundung gewährt werden könne, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten verbunden wäre.
Die Klägerin beantragte hierauf am 04.07.2024 unter Verweis auf ihre wirtschaftliche Lage den endgültigen Erlass der Darlehensschuld wegen eines Härtefalls. Diesen Antrag wiederholte sie mit am 06.01.2025 und am 03.04.2025 beim Bundesverwaltungsamt eingegangenen Schreiben, mit denen sie auch den Erlass von Kosten und Zinsen beantragte. Ihre wirtschaftliche Lage habe sich nicht verändert; sie beziehe zu ihrer Altersrente weiterhin Grundsicherung.
Mit Bescheid vom 09.04.2025 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Erlass auf der Grundlage von § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BHO ab. Zur Begründung führte es aus, dass der Erlass nach ständiger Verwaltungspraxis nicht gewährt werde, solange die Möglichkeit bestehe, der wirtschaftlichen Notlage durch eine Freistellung oder Stundung Rechnung zu tragen.
Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin vom 05.05.2025 wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 09.05.2025 als unbegründet zurück. Dazu führte es wiederholend aus, dass beim Bundesverwaltungsamt im Bereich des Darlehenseinzugs keine Verwaltungspraxis für den Erlass von Darlehensforderungen existiere, weil einer wirtschaftlichen Notlage regelmäßig mit einer Freistellung oder Stundung Rechnung getragen werden könne.
Die Klägerin hat am 10.06.2025 Klage erhoben.
Mit ihrer Klage macht sie erneut geltend, dass sie sich in einer wirtschaftlichen Situation befinde, die es ihr nicht ermögliche die Darlehensschulden zurückzuzahlen. Sie beziehe Altersrente und bekomme zudem Grundsicherung. Ihre wirtschaftliche Situation werde sich auch perspektivisch nicht ändern. Ihrer Notlage könne auch durch eine Stundung nicht begegnet werden, weil diese nach ihrem Zweck nur darauf gerichtet sei, die wirtschaftliche Belastung vorübergehend abzufedern und eine realistische Rückzahlungsperspektive zu eröffnen. Eine solche sei in ihrem Fall jedoch nicht gegeben. Die Rückzahlung stelle für sie eine unzumutbare Härte dar.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 09.04.2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.05.2025 zu verpflichten, ihr die Darlehensschuld einschließlich Kosten und Zinsen zu erlassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt die Ablehnungsentscheidung und führt abermals aus, dass die für einen Anspruch erforderliche Verwaltungspraxis nicht bestehe.
Die Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid erhalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage, über die nach Übertragung des Rechtsstreits die Einzelrichterin nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entscheidet (§§ 6 Abs. 1, 84 Abs. 1 VwGO), weil sie keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, ist unbegründet.
Der Ablehnungsbescheid des Bundesverwaltungsamts vom 09.04.2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.05.2025 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; sie hat keinen Anspruch auf Erlass ihrer Darlehensrestschuld einschließlich Nebenforderungen auf der Grundlage von § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BHO (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Als rechtliche Grundlage des geltend gemachten Erlassanspruchs käme insoweit nur das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit der ständigen Verwaltungspraxis des Bundesverwaltungsamts bei der Anwendung von § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BHO in Betracht.
St. Rspr., vgl. für viele: OVG NRW, Urteil vom 05.05.1992 - 16 A 1434/90 -, juris, Rn. 3, und Beschluss vom 15.04.2015 - 12 E 181/15 -, juris, Rn. 5; VG Köln, Urteil vom 25.01.2023 - 26 K 2063/20 -, juris, Rn. 18 ff.
Denn § 59 Abs. 1 BHO entfaltet Bindungswirkung lediglich im Verhältnis der Staatsorgane zueinander und regelt nicht das Verhältnis zum zahlungspflichtigen Bürger.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.08.1986 - 3 B 47.85 -, juris, Rn. 6; OVG NRW, Urteile vom 05.05.1992 - 16 A 1434/90 -, juris, Rn. 3, und vom 21.11.2018 - 4 A 2426/15 -, juris, Rn. 52 ff.
Ob und inwieweit nach der Schaffung der Regelungen in § 18 Abs. 12 und 13 BAföG überhaupt noch Raum für einen solchen Anspruch bleibt, bedarf hier keiner näheren Betrachtung.
Offen gelassen auch durch: OVG NRW, Beschluss vom 07.01.2025 - 12 E 524/24 -, juris, Rn. 10.
Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin sich auf die Gleichbehandlung im Rahmen einer im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt geübten Verwaltungspraxis berufen kann. Denn beim Bundesverwaltungsamt besteht im Bereich der Rückforderung von Förderungen nach dem BAföG (weiterhin) keine Praxis, nach der Darlehensnehmenden ihre verbleibende Darlehensschuld (einschließlich Nebenforderungen) erlassen wird. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsamt in ständiger Verwaltungspraxis in diesem Zuständigkeitsbereich von der innenrechtlichen Befugnis des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BHO keinen Gebrauch. Es gewährt generell keinen Erlass und trifft diesbezüglich auch keine Ermessensentscheidung.
Vgl. mit ausführlicher Begründung bereits VG Köln, Urteil vom 25.01.2023 - 26 K 2063/20 -, juris, Rn. 23, und zuletzt Urteil vom 09.10.2024 - 26 K 6360/20 - juris, Rn. 129 ff.; zur Dauer dieser Praxis schon: OVG NRW, Urteile vom 05.05.1992 - 16 A 1434/90 -, juris, Rn. 8, und vom 22.01.1997 - 16 A 4682/96 -, juris, Rn. 17.
Auf die von der Klägerin im Verfahren geltend gemachten wirtschaftlichen Verhältnisse und die Frage, ob diese eine besondere Härte begründen, kommt es demzufolge nicht an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 188 Satz 2 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Wahlweise kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden; hierfür besteht kein Vertretungszwang.