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Verwaltungsgericht Köln Gerichtsbescheid vom 04.03.2026 – 26 K 4873/25

26. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0304.26K4873.25.00

Tatbestand

Die Klägerin begehrt den Erlass von Darlehensschulden aus einer Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in den Jahren 1986 und 1987 (BAföG).

Mit Schreiben vom 03.06.2024 wies das Bundesverwaltungsamt die Klägerin darauf hin, dass nach dem verlängerten, also insgesamt 30-jährigen Rückzahlungszeitraum die Restrate des Darlehens in Höhe von 8.749,22 Euro am 30.09.2024 fällig werde und auf Antrag eine Stundung gewährt werden könne, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten verbunden wäre.

Die Klägerin beantragte hierauf am 04.07.2024 unter Verweis auf ihre wirtschaftliche Lage den endgültigen Erlass der Darlehensschuld wegen eines Härtefalls. Diesen Antrag wiederholte sie mit am 06.01.2025 und am 03.04.2025 beim Bundesver­waltungsamt eingegangenen Schreiben, mit denen sie auch den Erlass von Kosten und Zinsen beantragte. Ihre wirtschaftliche Lage habe sich nicht verändert; sie beziehe zu ihrer Altersrente weiterhin Grundsicherung.

Mit Bescheid vom 09.04.2025 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Erlass auf der Grundlage von § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BHO ab. Zur Begründung führte es aus, dass der Erlass nach ständiger Verwaltungspraxis nicht gewährt werde, solange die Mög­lichkeit bestehe, der wirtschaftlichen Notlage durch eine Freistellung oder Stundung Rechnung zu tragen.

Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin vom 05.05.2025 wies das Bundes­verwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 09.05.2025 als unbegründet zurück. Dazu führte es wiederholend aus, dass beim Bundesverwaltungsamt im Bereich des Darlehenseinzugs keine Verwaltungspraxis für den Erlass von Darlehens­forderungen existiere, weil einer wirtschaftlichen Notlage regelmäßig mit einer Freistellung oder Stundung Rechnung getragen werden könne.

Die Klägerin hat am 10.06.2025 Klage erhoben.

Mit ihrer Klage macht sie erneut geltend, dass sie sich in einer wirtschaftlichen Situation befinde, die es ihr nicht ermögliche die Darlehensschulden zurückzuzahlen. Sie beziehe Altersrente und bekomme zudem Grundsicherung. Ihre wirtschaftliche Situation werde sich auch perspektivisch nicht ändern. Ihrer Notlage könne auch durch eine Stundung nicht begegnet werden, weil diese nach ihrem Zweck nur darauf gerichtet sei, die wirtschaftliche Belastung vorüber­gehend abzufedern und eine realistische Rückzahlungsperspektive zu eröffnen. Eine solche sei in ihrem Fall jedoch nicht gegeben. Die Rückzahlung stelle für sie eine unzumutbare Härte dar.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesver­waltungsamts vom 09.04.2025 in Gestalt des Widerspruchs­bescheids vom 09.05.2025 zu verpflichten, ihr die Darlehens­schuld einschließlich Kosten und Zinsen zu erlassen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verteidigt die Ablehnungsentscheidung und führt abermals aus, dass die für einen Anspruch erforderliche Verwaltungspraxis nicht bestehe.

Die Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme zur Entscheidung ohne münd­liche Verhandlung durch Gerichtsbescheid erhalten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genom­men.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage, über die nach Übertragung des Rechtsstreits die Einzelrichterin nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entscheidet (§§ 6 Abs. 1, 84 Abs. 1 VwGO), weil sie keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder recht­licher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, ist unbegründet.

Der Ablehnungsbescheid des Bundesverwaltungsamts vom 09.04.2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.05.2025 ist recht­mäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; sie hat keinen Anspruch auf Erlass ihrer Darlehens­restschuld einschließlich Nebenforderungen auf der Grundlage von § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BHO (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Als rechtliche Grundlage des geltend gemachten Erlassanspruchs käme insoweit nur das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit der ständigen Verwaltungspraxis des Bundesverwaltungsamts bei der Anwendung von § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BHO in Betracht.

St. Rspr., vgl. für viele: OVG NRW, Urteil vom 05.05.1992 - 16 A 1434/90 -, juris, Rn. 3, und Be­schluss vom 15.04.2015 - 12 E 181/15 -, juris, Rn. 5; VG Köln, Urteil vom 25.01.2023 - 26 K 2063/20 -, juris, Rn. 18 ff.

Denn § 59 Abs. 1 BHO entfaltet Bindungswirkung lediglich im Verhältnis der Staatsorgane zueinander und regelt nicht das Verhältnis zum zahlungspflichtigen Bürger.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.08.1986 - 3 B 47.85 -, juris, Rn. 6; OVG NRW, Urteile vom 05.05.1992 - 16 A 1434/90 -, juris, Rn. 3, und vom 21.11.2018 - 4 A 2426/15 -, juris, Rn. 52 ff.

Ob und inwieweit nach der Schaffung der Regelungen in § 18 Abs. 12 und 13 BAföG überhaupt noch Raum für einen solchen Anspruch bleibt, bedarf hier keiner näheren Betrachtung.

Offen gelassen auch durch: OVG NRW, Beschluss vom 07.01.2025 - 12 E 524/24 -, juris, Rn. 10.

Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin sich auf die Gleichbehandlung im Rahmen einer im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt geübten Verwaltungspraxis berufen kann. Denn beim Bundesverwaltungsamt besteht im Bereich der Rückfor­derung von Förderungen nach dem BAföG (weiterhin) keine Praxis, nach der Darlehens­nehmenden ihre verbleibende Darlehensschuld (einschließlich Neben­forderungen) erlassen wird. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsamt in ständiger Verwaltungs­praxis in diesem Zuständigkeitsbereich von der innenrechtlichen Befugnis des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BHO keinen Gebrauch. Es gewährt generell keinen Erlass und trifft diesbezüglich auch keine Ermessensentscheidung.

Vgl. mit ausführlicher Begründung bereits VG Köln, Urteil vom 25.01.2023 - 26 K 2063/20 -, juris, Rn. 23, und zuletzt Urteil vom 09.10.2024 - 26 K 6360/20 - juris, Rn. 129 ff.; zur Dauer dieser Praxis schon: OVG NRW, Urteile vom 05.05.1992 - 16 A 1434/90 -, juris, Rn. 8, und vom 22.01.1997 - 16 A 4682/96 -, juris, Rn. 17.

Auf die von der Klägerin im Verfahren geltend gemachten wirt­schaftlichen Verhältnisse und die Frage, ob diese eine besondere Härte begründen, kommt es demzufolge nicht an.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 188 Satz 2 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbe­scheides kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den ange­fochtenen Gerichtsbescheid be­zeich­nen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbeschei­des sind die Grün­de darzulegen, aus denen die Berufung zuzu­lassen ist. Die Begründung ist, so­weit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Wahlweise kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbeschei­des bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle An­trag auf mündliche Verhandlung gestellt wer­den; hierfür be­steht kein Vertretungszwang.