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Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 04.03.2026 – 3 K 2871/22.A

3.Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0304.3K2871.22A.00

Tatbestand

Der am 00.00.1994 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger arabischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit. Nach eigenen Angaben reiste er am 6. September 2021 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 22. Juli 2021 stellte er einen Asylantrag.

Im Rahmen seiner Anhörung bei der Beklagten am 6. Dezember 2021 trug er vor, dass er Angst habe, dass das syrische Regime ihn zum Wehrdienst ziehen würde, da er wehrpflichtig sei. Vor Verlassen seines Heimatlandes im Juli 2021 habe er sich sieben Jahre lang vor dem Wehrdienst versteckt. Eine schriftliche Einberufung habe es nicht gegeben. Die Lage in Syrien sei unsicher, man könne nicht zum Arzt gehen.

Das Bundesamt erkannte dem Kläger mit Bescheid vom 9. Februar 2022 - dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 7. Juli 2022 zugestellt - den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass der Kläger im Hinblick auf die geäußerte Verpflichtung zum Wehrdienst keine Verfolgungsgründe gemäß § 3b AsylG geltend gemacht habe. Er habe keine konkreten gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen gemäß § 3a AsylG vorgetragen. Der Kläger habe sich weder politisch betätigt, noch sei zu erwarten, dass ihm aufgrund seiner Herkunft oder anderen Tätigkeiten eine solche unterstellt werden könnte.

Am 10. Mai 2022 hat der Kläger Klage erhoben.

Zur Begründung seiner Klage macht er eine Einzelverfolgung aufgrund einer Gruppenzugehörigkeit geltend. Allein aufgrund der Asylantragstellung in Deutschland drohe ihm in Syrien asylerhebliche Verfolgung. Ferner drohe ihm politische Verfolgung wegen Wehrdienstentziehung.

Nachdem das Gericht den Kläger im November 2025 und Januar 2026 unter Hinweis auf den Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 dazu aufgefordert hat, zu begründen, warum weiterhin eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht gesehen werde, trägt der Kläger vor, dass ihm bei einer Rückkehr eine Zusammenarbeit mit dem IS durch die YPG unterstellt werden würde.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 9. Februar 2022 zu verpflichten, den Kläger als Flüchtling anzuerkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid.

Die Beteiligten sind mit Verfügung vom 12. Januar 2026 auf die Möglichkeit der Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 77 Abs. 2 AsylG hingewiesen worden. Ein Antrag auf mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wurde daraufhin nicht gestellt. Der Kläger hat auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Über die Klage kann das Gericht durch Urteil ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entscheiden. Die Beteiligten wurden mit gerichtlichem Schreiben vom 12. Januar 2026 darauf hingewiesen, dass nach § 77 Abs. 2 AsylG eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren durch Urteil ergehen kann. In diesem Zusammenhang wurde auch auf § 77 Abs. 2 Satz 2 AsylG hingewiesen, wonach auf Antrag eines Beteiligten mündlich verhandelt werden muss (§ 77 Abs. 2 Satz 3 AsylG). Die Beteiligten haben keine mündliche Verhandlung beantragt, der Kläger hat sogar auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 77 Abs. 2 Satz 1 AsylG sind gegeben, da es sich bei der vorliegenden Klage um keinen Fall des § 38 Abs. 1 AsylG bzw. des § 73b Abs. 7 AsylG handelt und der Kläger anwaltlich vertreten ist.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat nach der im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 2 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 AsylG. Denn er ist kein Flüchtling im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG. Der Bescheid des Bundesamtes ist im angegriffenen Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO.

Die Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass der Ausländer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner politischen Überzeugung oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - vgl. zur Definition dieser Begriffe § 3b Abs. 1 AsylG - außerhalb seines Herkunftslands befindet.

Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) - EMRK - keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG).

Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Januar 2023 - 1 C 35.21 - Rn. 19, juris, und vom 4. Juli 2019 - 1 C 33.18 - juris Rn. 10 f.

Es muss eine Verknüpfung zwischen den Verfolgungsgründen und der Verfolgungshandlung oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen vorliegen.

Vgl. zu letzterem EuGH, Urteil vom 16. Januar 2024 - C-621/21 - juris Rn. 66.

Unerheblich ist gemäß § 3b Abs. 2 AsylG, ob der Ausländer tatsächlich ein persönliches Merkmal aufweist, das zur Verfolgung führt, sofern ihm ein solches von seinem Verfolger zugeschrieben wird.

Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 4. Juli 2019 - 1 C 37.18 - juris Rn. 13 f. und vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - juris Rn. 19, 32.

Gemessen daran hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

Dem Kläger droht keine Verfolgung wegen der von ihm - vor dem Sturz des Assad-Regimes - befürchteten Heranziehung zum Wehrdienst. Eine Verfolgung durch das Assad-Regime ist ausgeschlossen, weil dieses im Dezember 2024 gestürzt wurde und seitdem nicht mehr zu Verfolgungshandlungen in Syrien fähig ist.

Vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 11. Juli 2025 - A 10 K 1980/22 - juris Rn. 19 ff.; VG Aachen, Urteil vom 13. Mai 2025 - 5 K 2229/23.A - juris Rn. 64 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. August 2025 - 12a K 1742/24.A - juris Rn. 40 ff.; VG Berlin, Urteil vom 22. Mai 2025 - 3 K 58/24 A - juris Rn. 13; VG Bremen, Urteil vom 19. Januar 2026 - 3 K 1830/24 - juris Rn. 27.

Die Frage, ob bzw. unter welchen konkreten Umständen das Assad-Regime Wehrdienstentzieher als Regimegegner betrachtet, ist daher mit seinem Sturz obsolet geworden.

Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. Januar 2025 - 2 LA 2/24 -, juris Rn. 20.

Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger wegen einer etwaigen Desertion eine flüchtlingsrelevante Verfolgung seitens der Übergangsregierung oder eines sonstigen Akteurs zu befürchten hat, nachdem die Übergangsregierung eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, verkündet hat und in Zukunft auf freiwillige Rekrutierung statt Wehrpflicht setzen will.

Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Februar 2025 - A 4 S 1548/23 - juris Rn 51; VG Aachen, Urteil vom 13. Mai 2025 - 5 K 2229/23.A - juris; VG Bremen, Urteil vom 19. Januar 2026 - 3 K 1830/24 - juris Rn. 28.

Seitdem gibt es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen mehr. Zahlreiche ehemalige Wehrpflichtige, Deserteure und Exilanten profitierten von entsprechenden Amnestien und konnten ohne Verhängung einer Strafe nach Syrien zurückkehren, bzw. sich wieder in die Gesellschaft integrieren.

Vgl. AA, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 30. Mai 2025, Stand: Ende März 2025, S. 13; BFA Österreich, Länderinformationen der Staatendokumentation, Syrien, Version 12 vom 8. Mai 2025.

Es liegen keine Hinweise darauf vor, dass Personen, die sich der im Nordosten Syriens (bislang) für Männer im Alter von 18 bis 26 Jahren bestehenden „Selbstverteidigungspflicht“ entzogen haben, durch die Behörden oder militärische Strukturen der DAANES eine oppositionelle Haltung unterstellt werden würde und ihnen aus diesem Grund Verfolgung drohe.

Vgl. BAMF, Länderreport: Syrien nach Assad - Gegenwärtige Entwicklungen, Stand: März 2025, S. 37 (mit Bezug auf einen ACCORD-Bericht aus 2023).

Männer, die Syrien verlassen haben, aber nach Überschreiten des maximalen Dienstalters zurückkehren, erhalten in der Regel eine Amnestie. Allerdings kann ihnen eine Geldstrafe von bis zu 300 USD auferlegt werden.

Vgl. Danish Immigration Service, Syria, Military recruitment in North and East Syria, Juni 2024, S. 16, 22.

Die den inzwischen 32-jährigen Kläger im Fall der Rückkehr nach Überschreiten des Dienstalters ggf. zu erwartende Geldstrafe erreicht nicht die für eine Verfolgungshandlung notwendige Schwere.

Vgl. VG Köln, Urteil vom 3. September 2025 - 27 K 4231/25.A - juris Rn. 43.

Es fehlt zudem bezüglich einer Verpflichtung zum Wehrdienst bereits an einem Verfolgungsgrund. Denn bei der Heranziehung zum Militärdienst im Allgemeinen handelt es sich um eine staatsbürgerliche Pflicht, die nicht schon für sich allein eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung darstellt.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. März 2021 - 14 A 3439/18.A - juris Rn. 37 (zum Reservewehrdienst in der damaligen syrischen Armee).

Nicht anders ist es im Fall der „Selbstverteidigungspflicht“. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im Rahmen der Erfüllung der Selbstverteidigungspflicht Kriegsverbrechen (vgl. dazu § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG) oder vergleichbare Handlungen begehen müsste, liegen nicht vor.

Vgl. auch VG Köln, Urteil vom 3. September 2025 - 27 K 4231/25.A - juris Rn. 40 ff.

Im Übrigen fehlt es bei einer etwaigen Bestrafung auch an einem Verfolgungsgrund. Denn die Bestrafung würde den Kläger nicht wegen eines der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Merkmale treffen.

Vgl. ständige Rspr. zur Bestrafung bei Wehrdienstentzug: BVerwG, Beschluss vom 24. April 2017 - 1 B 22/17 - juris Rn. 14 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 2. September 1991 - 2 BvR 939/89 - juris Rn. 11; vgl. zur bisherigen Rspr. nach dem Sturz des Assad Regimes: VG Meiningen, Urteil vom 20. März 2025 - 1 K 1022/24 ME - juris Urteilsabdruck S. 8 ff.; VG Braunschweig, Urteil vom 17. April 2022 - 1 A 38/24 - juris Urteilsabdruck S. 9 f.; VG Karlsruhe, Urteil vom 22. April 2025 - A 8 K 7034/24 - juris Rn. 46 ff.

Auch droht dem Kläger keine Verfolgung durch die YPG in seinem Herkunftsort P.. Der Vortrag des Klägers, bei einer Rückkehr in seine Heimat einer möglichen Verfolgung durch die YPG ausgesetzt zu sein, da diese ihm eine Unterstützung des IS unterstellen würde, ist in dieser Pauschalität ohne Begründung nicht nachvollziehbar. Vor dem Hintergrund, dass sich der Kläger nach eigenem Vortrag nach seinem einjährigen Studium über sieben Jahre zuhause versteckt gehalten haben und nur selten in der Öffentlichkeit unterwegs gewesen sein will, erschließt sich die klägerische Schlussfolgerung der Einzelrichterin nicht.

Schließlich ist die vom Kläger pauschal behauptete Verfolgung wegen der Asylantragstellung bzw. Anerkennung im Ausland nicht zu erwarten. Schon bisher - vor dem Sturz des Assad-Regimes - führte eine illegale Ausreise, die Stellung eines Asylantrages sowie ein mehrjähriger Auslandsaufenthalt nicht zu der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A - juris; Hessischer VGH, Urteil vom 25. September 2019 - 8 A 638/17.A - juris m.w.N.

Vor dem Hintergrund, dass die Assad-Regierung entmachtet wurde, ist eine Verfolgung des Klägers wegen unterstellter oppositioneller Gesinnung durch das bisherige Regime ausgeschlossen. Für eine entsprechende Verfolgung durch die neuen Machthaber bestehen keinerlei Anhaltspunkte.

Vgl. VG Frankfurt, Gerichtsbescheid vom 23. April 2025 - 12 K 2449/24.F.A - juris UA S. 6.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO sowie § 83b AsylG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsge­richt Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das ange­foch­tene Urteil be­zeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.

Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatli­chen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirt­schaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behör­den und juristi­sche Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf­gaben gebil­deten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Re­gelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.