Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 05.03.2026 – 22 K 6474/23.A
22. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0305.22K6474.23A.00
Tatbestand
Der am 00.00.0000 in B. in der Türkei geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit kurdischer Volks- und muslimischer Religionszugehörigkeit. Am 4. November 2022 verließ er die Türkei und reiste am 10. November 2022 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland (BRD) ein. Am 17. Januar 2023 stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) förmlich einen Asylantrag.
Am 31. März 2023 wurde der Kläger beim Bundesamt angehört. Er gab im Wesentlichen an, er stamme aus H. und habe die Schule abgeschlossen. Danach habe er als Z. gearbeitet. Er habe mit seinem Bruder zusammen in einer Mietwohnung gelebt, die dieser weiterhin bewohnen würde. Des Weiteren würden noch seine Eltern, weitere Geschwister und die Großfamilie in der Türkei leben.
2020 im Gymnasium habe er Kontakt zur HDP gehabt und sei zu Veranstaltungen gegangen. Er habe in der Menge stehend Sprüche skandiert. Auch sei er 2021-2022 Stellvertreter des Jugendparteichefs innerhalb der Jugendorganisation der HDP in H. gewesen. Er selbst habe bei internen Veranstaltungen in H. mehrere Reden gehalten, sei aber kein offizielles Mitglied der Partei gewesen. So habe er 2021 in I. bei einer parteiinternen Versammlung (4. Große interne Veranstaltung der Organisation) eine Rede gehalten. Der Parteichef habe W. J. geheißen und sei Abgeordneter in H. gewesen. Er habe im Parteihaus der HDP gearbeitet, in I.. Im Moment sei er aber nicht Abgeordneter, weil er verurteilt worden sei und die seinen Abgeordnetenstatus aufgehoben hätten.
Am 15. September 2022 sei er von der Polizei mitgenommen worden, da er Kurdisch gesprochen habe. Man habe ihn für zwei Tage festgehalten und auch geschlagen. Danach habe man ihn freigelassen. Es gebe keine Ermittlungen gegen ihn. Er sei nie angeklagt, länger in Haft, im Gefängnis oder verurteilt worden. Er sei aber auch zuvor schon häufiger von der Polizei mitgenommen worden, könne sich aber an genaue Daten nicht erinnern. Es sei alle zehn Tage gewesen. Zudem habe er bisher keinen Wehrdienst geleistet und wolle dies nicht, da seine Brüder dort keine guten Erfahrungen gemacht hätten. Der eine habe seine Männlichkeit verloren, der andere habe eine verletzte Wirbelsäule.
Sein Anwalt habe ihm ca. 10 Tage vor seiner Ausreise geraten, auszureisen, da er sonst verurteilt werde. Er habe ihm gesagt, dass wegen der Vielzahl der Vorfälle Anklage erhoben werden könnte. Im November sei er dann ausgereist. Bei einer Rückkehr in die Türkei würde er sich nicht mehr in Sicherheit fühlen.
Mit Bescheid vom 30. Oktober 2023 (Gesch.-Z.: N01) lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Zuerkennung des subsidiären Schutzes ab (Ziffern 1 bis 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Es drohte dem Kläger die Abschiebung in die Türkei unter Bestimmung einer Ausreisefrist von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides an und setzte zugleich den Lauf der Ausreisefrist bis zum Ablauf der zweiwöchigen Klagefrist aus (Ziffer 5). Es ordnete ferner ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, es sei vorliegend nicht ersichtlich, dass der Kläger aufgrund seiner Aktivitäten für die HDP verfolgt worden wäre. Dementsprechendes trage er auch nicht vor. Insofern sei auch nicht ersichtlich, dass ihm eine solche Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei drohen würde. Ebenso sei der Vortrag des Klägers dahingehend, dass er mehrmals von der Polizei mitgenommen worden und geschlagen worden sei, da er Kurde sei, ebenso nicht dazu geeignet die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Es fehle an der erforderlichen Verfolgungsintensität (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsyIG). Auch komme es in der Türkei nicht zu einer Gruppenverfolgung von Kurden. Schließlich würden die Wehrpflicht als solche und die Wehrpflichtpraxis der Türkei grundsätzlich keine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung darstellen.
Der Kläger hat am 22. November 2023 Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage bezieht sich der Kläger auf seinen Vortrag in der Anhörung.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Oktober 2023 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,
weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid.
Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sie mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Oktober 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Anerkennung als Asylberechtigter (dazu I.) sowie auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (dazu II.) nicht zu. Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor (dazu III.). Ferner hat der Kläger keinen Anspruch auf Aufhebung der Abschiebungsandrohung (dazu IV.) und des Einreise- und Aufenthaltsverbots (dazu V.).
Das Bundesamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger kein Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG (dazu 1.) und kein Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG ist (dazu 2.).
Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 - Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet.
Im Einzelnen sind definiert die Verfolgungshandlungen in § 3a AsylG, die Verfolgungsgründe in § 3b AsylG und die Akteure, von denen eine Verfolgung ausgehen kann bzw. die Schutz bieten können, in den §§ 3c, 3d AsylG. Einem Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, der nicht den Ausschlusstatbeständen nach § 3 Abs. 2 AsylG oder nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG unterfällt oder der den in § 3 Abs. 3 AsylG bezeichneten anderweitigen Schutzumfang genießt, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (§ 3 Abs. 4 AsylG). Als Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i. V. m. § 3b AsylG) und den Verfolgungshandlungen - den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen, § 3a AsylG - muss für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG).
Eine Verfolgung i. S. d. § 3 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nicht-staatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten.
Die Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist begründet, wenn dem Ausländer diese aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) droht.
Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2019 - 1 B 79.19 -, juris, Rn. 15 mit Verweis auf Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 19.
Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.
Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2019 - 1 B 79.19 -, juris, Rn. 15 mit Verweis auf Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 32 m. w. N.
Eine Beweiserleichterung gilt für Vorverfolgte. Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (im Folgenden: RL) ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Art. 4 Abs. 4 normiert mit anderen Worten zur Privilegierung des Vorverfolgten eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris, Rn. 18 ff., und vom 5. September 2009 - 10 C 21.08 -, juris, Rn. 19, und vom 4. Juli 2019 - 1 C 37/18 -, juris, Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris, Rn. 37 ff.
Es ist dabei Sache des Ausländers, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung bzw. frühere (unmittelbar drohende) Verfolgungen schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatland Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, juris, Rn. 2; OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 - 1 A 1139/13.A -, juris, Rn. 35; BVerfG, Beschluss vom 3. April 2020 - 2 BvR 1838/15 -, juris, Rn. 36.
Gemessen an den oben zitierten Grundsätzen und unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles ist nach der freien und aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung der zur Entscheidung berufenen Einzelrichterin (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) weder mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger vorverfolgt ausgereist ist, noch, dass ihm im Falle seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht.
Dies gilt zunächst im Hinblick auf das Engagement des Klägers für die HDP. Die Erkenntnislage hinsichtlich der HDP stellt sich wie folgt dar:
Die HDP wurde am 7. Juni 2015 erstmals als Partei ins Parlament gewählt (zuvor war sie mit unabhängigen Kandidaten vertreten), am 1. November 2015 sowie am 24. Juni 2018 gelang ihr mit 10,8 % bzw. 11,7 % der Stimmen der Wiedereinzug ins Parlament. Die HDP steht jedoch im Zuge von Anklagen gegen 57 der 59 HDP-Abgeordneten nach Aufhebung ihrer Immunitäten im Juni 2016 (auch Abgeordnete anderer Parteien sind von der Immunitätsaufhebung betroffen) politisch unter Druck. Zahlreiche HDP-Abgeordnete der vorangegangenen Legislaturperiode befinden sich in Untersuchungshaft, darunter der ehemalige Ko-Vorsitzende Selahattin Demirtaş. Das Parlament hat neun Abgeordneten der HDP nach rechtskräftiger Verurteilung ihr Mandat entzogen (Stand 05.03.2018), darunter der ehemaligen Ko-Vorsitzenden Figen Yüksekdağ. Den HDP-Abgeordneten wird zu großen Teilen Terrorismus-Unterstützung (PKK) vorgeworfen. Damit drohen ihnen im Falle von Verurteilungen lange Haftstrafen sowie ein fünfjähriges Politikverbot und damit der Verlust ihrer Mandate. Auch auf lokaler Ebene versucht die Regierung, den Einfluss der HDP, bzw. ihrer Schwesterpartei DBP, zu verringern. Die DBP stellt 97 der Bürgermeister im Südosten der Türkei und ist dort die vorherrschende politische Kraft. Vielen der HDP-Abgeordneten und der DBP-Mitgliedern wird Unterstützung der PKK vorgeworfen. Im Zuge der Notstandsdekrete sind bis Ende 2017 insgesamt 93 gewählte Kommunalverwaltungen, überwiegend im kurdisch geprägten Südosten der Türkei, mit der Begründung einer Nähe zu terroristischen Organisationen (PKK, Gülen-Bewegung) abgesetzt und durch sog. staatliche Treuhänder ersetzt worden. Teilen der Basis der HDP/BDP wird nachgesagt, Verbindungen zur PKK zu pflegen. Strafverfolgung gegen die PKK betrifft insofern teilweise auch Mitglieder der HDP/BDP. In diesem Rahmen wurden seit April 2009 nach Schätzungen unabhängiger Beobachter (u.a. der Europäischen Union) über 2.000 Personen in allen Landesteilen und insbesondere im kurdisch geprägten Südosten verhaftet und z.T. bereits verurteilt, darunter auch zahlreiche Bürgermeister und andere Mandatsträger der BDP. Den Beschuldigten wird vorgeworfen, Mitglieder einer terroristischen Vereinigung zu sein. Bei diversen Verhaftungswellen im Südosten des Landes sowie in den Ballungszentren Istanbul, Ankara und Izmir wurden seit Mitte 2011 auch Journalisten, Akademiker, Gewerkschafter und Rechtsanwälte inhaftiert. Bei den letzten Kommunalwahlen im März 2019 wurden einige abgesetzte Bürgermeister wiedergewählt. Allerdings verweigerten die lokalen Wahlräte einer Reihe von Wahlsiegern der HDP die Ernennung zum Bürgermeister und ernannten stattdessen die zweitplatzierten Kandidaten (meist: AKP). Es wurden schrittweise 48 HDP-Bürgermeister abgesetzt, zahlreiche von ihnen wurden im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen in U-Haft genommen. Die Venedig-Kommission des EuR kritisiert das Vorgehen der Regierung in einem Rechtsgutachten vom Juni 2020. Im Juni 2021 reichte die Oberstaatsanwaltschaft einen überarbeiteten Antrag auf Verbot der HDP beim Verfassungsgericht ein, nachdem der erste Antrag vom März desselben Jahres aus formellen Gründen zurückgewiesen worden war. Der Antrag fordert eine politische Betätigungssperre für 451 führende Parteifunktionäre. Eine Verbotsentscheidung bedarf einer Zweidrittelmehrheit des 15-köpfigen Verfassungsgerichtes. Im Erfolgsfall wäre dies das erste Parteiverbot seit dem Machtantritt der AKP 2002. Allgemein besteht die HDP nur noch symbolisch fort, da deren Mitglieder aufgrund des drohenden Verbotes zunächst in die Yeşil Sol Parti gewechselt sind. Daraufhin erfolgte die Umbenennung der Yeşil Sol Parti in HEDEP und schließlich von der HEDEP in die DEM-Parti. Die DEM-Parti ist damit de-facto die Nachfolgepartei der links-kurdischen HDP.
Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Türkei vom 14. Juni 2019 (Stand: Mai 2019), S. 10 f.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Türkei vom 20. Mai 2024 (Stand: Januar 2024), S. 7 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei, Version 10 vom 6. August 2025, Seite 15, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Übergriffe gegen weibliche HDP-Mitglieder, vom 25. Oktober 2018, Abdullah Irmak, Sachverständigengutachten an VG Leipzig, vom 6. Januar 2019, sowie Kamil Taylan, Sachverständigengutachten an VG Saarlouis, vom 31. Januar 2019.
Eine Mitgliedschaft in der HDP (DEM) allein ist kein Grund für die Einleitung strafrechtlicher Maßnahmen. Die Aufnahme von strafrechtlichen Ermittlungen ist immer einzelfallabhängig. Faktoren, die zu negativer Aufmerksamkeit seitens der türkischen Behörden führen können, haben sich nicht geändert und gelten dementsprechend nach der Umbenennung der HDP auch für die DEM-Parteimitglieder und -Unterstützer: Posten, Teilen und Liken von DEM-freundlichen Beiträgen in sozialen Medien; Teilnahme an Demonstrationen (z. B. gegen die Einsetzung von Treuhändern); Abgabe von oder Teilnahme an Presseerklärungen; das Senden von Geld an inhaftierte Familienmitglieder (Letzteres kann als finanzielle Unterstützung der PKK angesehen werden). Die Liste kann keineswegs als erschöpfend angesehen werden. Die Anti-Terror-Gesetzgebung ist weit gefasst und vage formuliert, sodass die Behörden eine Vielzahl von Umständen und Aktivitäten heranziehen können, um ein DEM-Mitglied oder einen Unterstützer ins Visier zu nehmen. Zum Vorgehen seitens der türkischen Behörden gehören auch nächtliche, mitunter gewaltsame Razzien am Wohnort.
Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei, Version 10 vom 6. August 2025, Seite 177 ff.
Ausgehend hiervon ist das Risiko eines Mitglieds oder Sympathisanten der HDP (DEM), der Unterstützung der PKK verdächtigt und deswegen staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein, abhängig vom individuellen Profil und den konkreten Betätigungen des Einzelnen. Normale Mitglieder stehen dabei im Allgemeinen nicht im besonderen Fokus der staatlichen Ermittlungsbehörden allein wegen ihrer politischen Überzeugung. Die Aufmerksamkeit der Behörden erlangen normale Mitglieder meist nur darüber, dass sie ungünstig aufgefallen sind oder weil gegen sie bereits ein Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist oder weil sie sich in besonders exponierter Weise exilpolitisch betätigt haben und deshalb in das Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten sind. Ein größeres Risiko besteht außerdem für höherrangige Partei- oder Vorstandsmitglieder. Der türkische Staat geht dabei insbesondere gegen diejenigen vor, die seiner Wertung nach in der HDP (DEM) oder der BDP eine herausgehobene Rolle einnehmen. Hinsichtlich eines einfachen HDP-Mitglieds hingegen dürfte das Verfolgungsinteresse des türkischen Staats, soweit es überhaupt besteht, räumlich und zeitlich beschränkt sein.
Vgl. VG Saarland, Urteil vom 30. Oktober 2023 - 6 K 161/22 - juris; VG Bremen, Urteil vom 17. März 2023 - 2 K 1724/21 - juris, Rn. 26; VG Köln, Urteile vom 7. Dezember 2022 - 22 K 2556/20.A -, juris, Rn. 38 ff. und vom 12. Februar 2020 - 22 K 16250/17.A - juris, Rn. 36 m. w. N.; VG Aachen, Urteil vom 11. Februar 2022 - 10 K 1852/19.A -, juris Rn. 53 m.w.N.; vgl. dazu auch Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei, Version 10 vom 6. August 2025, Seiten 176 ff.
Gemessen daran liegen im hier vorliegenden Einzelfall weder ausreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger aufgrund seines lediglich als niederschwellig anzusehenden Engagements für die HDP bereits ins Visier der türkischen Sicherheitskräfte geraten ist, noch, dass ihm aufgrund dessen bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht.
Zur Begründung kann zunächst auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes in dem angefochtenen Bescheid verwiesen werden, § 77 Abs. 3 AsylG. Auch unter dem Eindruck der mündlichen Verhandlung ergibt sich keine abweichende Beurteilung.
Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich - wenn überhaupt - nur ein niederschwelliges Engagement für die HDP als Nicht-Mitglied; eine herausgehobene Stellung, die das Verfolgungsinteresse des türkischen Staates begründen könnte, ist nicht anzunehmen. Der Kläger wich den konkreten Fragen des Gerichts zu seinem Engagement bei der HDP mehrfach aus und äußerte lediglich Allgemeines zur Lage der Kurden in der Türkei (z.B. „Ein menschliches Leben zu führen, steht uns als Kurde zu.“; Reden „für ein menschliches Leben. Auch uns Kurden steht das zu.“). Die Schilderungen zu seinen Aktivitäten bei der HDP waren zudem insgesamt nicht nachvollziehbar und widersprüchlich und stimmen teilweise auch nicht mit der Erkenntnislage überein. Einerseits gab der Kläger an, er sei nur ehrenamtlich tätig gewesen, auch hätten sie weniger politische Aktivitäten, sondern eher menschliche Aktivitäten durchgeführt, z.B. hätten sie sich für die Natur eingesetzt. Andererseits will er Stellvertreter des Parteichefs der Jugendorganisation gewesen sein und Reden gehalten haben, wobei er außer einer Rede auf dem 4. Parteitag keine konkreteren Anlässe nennen und sich auch auf die Fragen nach Themen der Reden wieder auf die Aussage „Für ein menschliches Leben. Auch uns Kurden steht das zu.“ zurückzog. Ferner konnte er - abgesehen von Fotos, die er beim Bundesamt vorgelegt hat - selbst keinerlei konkrete Angaben zu dem Abgeordneten J. machen, so dass ein intensiver Kontakt bzw. ein Näheverhältnis zu diesem, durch das der Kläger ins Visier der türkischen Sicherheitskräfte geraten könnte, nicht ersichtlich ist. Zudem gab der Kläger in seiner Anhörung 2023 auch fälschlicherweise an, Herr J. sei Abgeordneter in H. gewesen; dies war/ist er jedoch in R.. Auch sei er aktuell kein Abgeordneter. Jedoch erhielt Herr J. nach seiner Amtsenthebung im März 2021 schon im Juli 2021 wieder seinen Abgeordnetenstatus zurück.
Vgl. https:// „von der Darstellung der Bezugsquelle wird abgesehen“, zuletzt abgerufen am 9. März 2026.
Auf den entsprechenden Vorhalt hin in der mündlichen Verhandlung wich der Kläger aus, indem er nur darauf hinwies, dass man dies bei einer Recherche herausfinden könnte. Ferner gab der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf den Vorhalt hin, Herr J. sei nicht Chef der Jugendorganisation gewesen, nur ausweichend an, der Dolmetscher habe in der Anhörung gemeint, der Name P. X. (der eigentliche Vorsitzende der Jugendorganisation) sei nicht so wichtig.
Das Gericht ist ferner nicht davon überzeugt, dass der Kläger aufgrund seiner Aktivitäten für die HDP bereits ins Visier der türkischen Sicherheitskräfte geraten ist oder dies bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat.
Die Ausführungen des Klägers zu seinen angeblichen Mitnahmen durch die Polizei sowie zu dem gegen ihn laufenden Ermittlungsverfahren sind widersprüchlich, weisen asyltaktische Steigerungen zur Anhörung auf und sind insgesamt unglaubhaft.
Der Kläger wich auch hier jeweils auf die konkret gestellten Fragen des Gerichts aus und zog sich auf pauschale Ausführungen zur Lage der Kurden und der Vorgehensweise der Türkei zurück. So antwortete er auf die Fragen nach einem laufenden Ermittlungsverfahren ausweichend damit, die „alten Ermittlungen“ würden fortgeführt, und wegen dem vierten Parteitag sei eine Haftstrafe gegen ihn verhängt worden, schwenkte dann jedoch direkt wieder auf allgemeine Aussagen ohne konkreten Bezug zur Frage über, wie: „Es gibt viele politische Gefangene, z.B. Demirtas. Die gehen gegen Kurden vor“, oder „Allein, dass du ein Kurde bis reicht aus, dass du als Mensch zweiter oder dritter Klasse behandelt wirst.“ sowie: „Die Menschen werden ohne Beweise verhaftet.“ Gefragt nach Unterlagen seines Anwalts zu dem Ermittlungsverfahren gab der Kläger ausweichend an, er sei während „der Festnahme“ misshandelt worden und könnte attestieren lassen, welche Brüche er habe.
Darüber hinaus weist der Vortrag in der mündlichen Verhandlung Widersprüche zu dem Vortrag in der Anhörung auf, die der Kläger auf Vorhalt hin nicht nachvollziehbar auflösen konnte. So gab er in der Anhörung an, er sei nie angeklagt, länger in Haft, im Gefängnis oder verurteilt worden, und es gebe lediglich eine Ingewahrsamnahme vom 15. September 2022 bis zum 17. September 2022, an die er sich konkret erinnern könne. Ansonsten sei er „alle zehn Tage“ mitgenommen worden. In der mündlichen Verhandlung hingegen trug er vor, es seien wegen des vierten Parteitages in H. gegen ihn Ermittlungen geführt und auch eine Haftstrafe verhängt worden. Er sei deswegen ca. eine Woche in Gewahrsam gewesen. Auf den Vorhalt des Gerichts hin gab der Kläger dann an, der Dolmetscher habe nicht alles übersetzt. Dies erweist sich nach der Überzeugung der Einzelrichterin als reine asyltaktische Schutzbehauptung. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst verstrickte sich der Kläger in Widersprüche. Während er erst angab, er sei zu einer Haftstrafe verurteilt worden, wich er später aus und antwortete auf die Frage nach einem Urteil erst, dass er daran wegen eines fehlenden e-Devlet Zugangs nicht komme, später, dass sein Anwalt ihm gesagt habe, dass er eine Strafe zu erwarten habe. Ferner konnte er auch nicht erklären, was zwischen dem Parteitag 2021 und seiner Ausreise Ende 2022 in dem Verfahren passiert ist. Zum aktuellen Stand des Verfahrens behauptete der Kläger lediglich pauschal, das Verfahren werde fortgeführt.
Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass der türkische Staat aktuell ein Interesse an der Verfolgung des Klägers hätte. Sein Vortrag zu Besuchen der Polizei bei seiner Familie und deren Ingewahrsamnahmen erweist sich ebenfalls als unglaubhaft. So gab er auf die Frage, ob nach seiner Ausreise mal jemand bei seiner Familie nach ihm gefragt hat an, „auf jeden Fall“, und später „sie machen das ständig“ und „alle 10 Tage gehen sie hin“. Diese pauschalen Aussagen erweisen sich als Schutzbehauptungen, zumal der Kläger trotz Nachfrage kein konkretes Ereignis benennen konnte und wieder ausweichend auf die Situation der Kurden überleitete („Ich bin hier um als Mensch wahrgenommen zu werden. Dort wird unsere Identität geleugnet. Unsere kurdische Identität, unsere Sprache wird geleugnet.“).
Soweit sich der Kläger im Rahmen seines Vortrags auf eine allgemeine Diskriminierung von Kurden bezieht, ist auszuführen, dass eine sogenannte "Gruppenverfolgung" von Kurdinnen und Kurden in der Türkei von der Rechtsprechung, der sich auch die hier zur Entscheidung berufene Einzelrichterin auf der Grundlage der derzeit vorliegenden Erkenntnisse anschließt, einhellig verneint wird.
Vgl. hierzu Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 6. März 2024 - 5 A 3/20.A -, juris, m. w. N.; vgl. auch die Nachweise aus der obergerichtlichen Rechtsprechung im Urteil des VG Aachen vom 8. September 2023 - 8 K 2588/21.A -, juris, Rn. 68; vgl. auch VG Hamburg, Urteil vom 16. November 2023 - 1 A 4849/21 -, juris, Rn. 69 ff. m. w. N. und VG Köln, Beschluss vom 9. Januar 2024 - 22 L 2642/23.A -, juris, Rn. 10 f.
Eine begründete Furcht vor Verfolgung ergibt sich schließlich nicht aus einer möglichen Heranziehung des Klägers zum Wehrdienst oder den diesem im Fall einer Wehrdienstentziehung drohenden Sanktionen. Die Situation hinsichtlich des Wehrdienstes in der Türkei stellt sich wie folgt dar:
In den Artikeln 2, 25 und 26 des türkischen Wehrdienstgesetzes heißt es, dass jeder Mann in der Türkei zur Einberufung verpflichtet ist und sich ab dem 1. Jänner des Jahres, in dem er zwanzig Jahre alt wird, melden muss. Der Militärdienst gilt nicht für Frauen. Wehrpflichtiger bleibt man bis zum 1. Jänner des Jahres, in dem man 41 wird. Im Falle einer Mobilmachung können Männer bis zu ihrem 65. Lebensjahr zum Militärdienst einberufen werden. Mit dem Gesetz Nr. 7179 vom Juni 2019 wurde der Wehrdienst auf sechs Monate verkürzt. Dem Staatspräsidenten obliegt es, die Dauer festzulegen. Allerdings dürfen die sechs Monate nicht unterschritten werden. Die Möglichkeit einer Entbindung von der Wehrpflicht aus Gewissensgründen besteht nicht. Der Einsatzort für den Wehrdienst wird durch das Los bestimmt. Die Armee hat vor einigen Jahren den Einsatz von Wehrpflichtigen im Kampf eingestellt. Eine Einberufung hat keinen Einfluss auf eine beantragte Passausstellung, etwa im Sinne einer Verweigerung des Passes. Selbiges Gesetz sieht nun die Möglichkeit des Freikaufs vom Wehrdienst für alle Wehrpflichtigen vor. Nach dem Freikauf aus dem Wehrdienst muss lediglich eine Grundausbildung von 21 Tagen abgeleistet werden. Die Höhe der im Hinblick auf den Freikauf zu bezahlenden Summe wird jedes Jahr im Januar und Juli entsprechend dem monatlichen Koeffizienten für Beamte neu festgelegt. Die Höchstzahl der diesbezüglichen Genehmigungen ist bislang auf 145.000 Wehrpflichtige jährlich beschränkt, kann jedoch durch Beschluss des Verteidigungsministeriums abgeändert werden. Die Höhe der zu bezahlenden Freikaufsumme belief sich mit Stand Januar 2025 auf 243.013 Lira (rund 6.670 Euro).
Die Ableistung eines Grundwehrdienstes oder Wehrersatzdienstes außerhalb der Türkei wird nicht anerkannt. Im Ausland lebende türkische oder doppelte Staatsangehörige sind vom 20. bis zum Ende des 35. Lebensjahres verpflichtet, den Wehrdienst abzuleisten oder diesen mittels Antrags beim zuständigen türkischen Konsulat bis zum Ende des 35. Lebensjahres aufschieben zu lassen (Artikel 38). Die Aufschiebung wird bei denjenigen annulliert, von denen angenommen wird, dass sie die Bedingungen nicht erfüllen, z. B. mehr als die Hälfte eines Kalenderjahres in der Türkei verbracht haben und eine Begründung für eine Aufschiebung nicht mehr besteht, sowie bei denjenigen, die auf ihr Freikaufrecht verzichten. Sie haben wie die in der Türkei Wohnhaften die Möglichkeit, sich gegen Bezahlung von der Wehrpflicht freizukaufen. Sie müssen dann lediglich eine Fernausbildung absolvieren. Für im Ausland lebende türkische Staatsbürger gilt als Voraussetzung, dass sie seit mindestens drei Jahren im Ausland arbeiten, exklusive der Zeit, die sie im Inland verbracht haben. Dies gilt auch für Doppelstaatsbürger - für sie gilt ebenfalls die türkische Wehrpflicht - jedoch auch ohne Arbeitsverhältnis als Bedingung. Die türkischen Gesetze und Verordnungen sehen nur für Kranke bzw. für Personen, welche geistig oder körperlich nicht in der Lage sind, den Militärdienst zu absolvieren, sowie für Wehrpflichtige, deren Bruder oder Vater während des Militärdienstes im Kampf gestorben ist, eine Ausnahme vom Militärdienst vor.
Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei, Version 10 vom 6. August 2025, Seiten 123 ff.
Eine Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen ist nicht möglich und wird strafrechtlich geahndet. Anschließend muss der Wehrdienst nachgeholt werden. Das Gesetz unterscheidet zwischen drei Arten der Umgehung des Militärdienstes: Umgehung der Registrierung/Sichtung (yoklama kaçağ|), das heißt die Wehrpflichtigen haben sich nicht zum Wehrdienst angemeldet und der ärztlichen Untersuchung unterzogen, Nichtmeldung für den tatsächlichen Dienst (bakaya), das heißt die Wehrpflichtigen sind nicht zum Termin am Dienstort erschienen, und Desertion (firar). Seit der Änderung des türkischen Militärstrafgesetzbuchs ist nunmehr bei unentschuldigtem Nichtantritt oder Fernbleiben vom Wehrdienst statt einer Freiheitsstrafe zunächst eine Verwaltungsgeldstrafe zu verhängen. Subsidiär bleiben aber Haftstrafen von bis zu sechs Monaten möglich. Anderen Quellen zufolge beträgt die Strafe zwischen 6 Monaten und drei Jahren. Wer seinen Wehrdienst trotz Vorladung nicht ableistet, gilt als Deserteur. Appellflüchtige werden mit Ordnungsgeldern bestraft. Werden die Deserteure zur Erfüllung ihres Wehrdienstes aufgegriffen, werden sie unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden, zur nächsten Militärdienststelle gebracht. Aber selbst wenn Deserteure ausfindig gemacht werden, können sie nicht zum Militärdienst gezwungen werden. In der Praxis sieht es so aus, dass Deserteure einen Bericht unterschreiben und freigelassen werden.
Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei, Version 10 vom 6. August 2025, Seiten 130 ff.
Das Gesetz in der Türkei macht dabei keinen Unterschied zwischen Menschen unterschiedlicher ethnischer Herkunft. Dies gilt auch für die Vorschriften über den Militärdienst und die Rekrutierung. Die Wehrpflichtigen haben keine Wahl, wo sie stationiert werden. Wehrpflichtige Kurden können daher im Südosten der Türkei stationiert werden, wo sich die türkischen Streitkräfte im Konflikt mit der PKK befinden. Allerdings werden Wehrpflichtige derzeit grundsätzlich nicht zu Kampfeinsätzen herangezogen. Nach vorliegenden Informationen besteht keine Systematik in der Diskriminierung von Minderheiten wie der kurdischen im Militär. Es gibt aber Einzelfälle.
Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei, Version 10 vom 6. August 2025, Seiten 128 f.
Dies zugrunde gelegt, stellt die Heranziehung zum Wehrdienst in der Türkei keine Form politischer Verfolgung dar, da sie allgemein gegenüber allen männlichen Staatsangehörigen ausgeübt wird.
BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 2018 - 1 VR 12.17 - juris, Rn. 86; OVG Berlin-Bbg, Urteil vom 7. Oktober 2022 - OVG 2 B 16.19 - juris, Rn. 43.
Ebenso wenig ist insoweit von einer Benachteiligung des Klägers aufgrund seiner kurdischen Volkszugehörigkeit auszugehen. Zwar kann - ebenso wie bei allen anderen wehrdienstpflichtigen türkischen Staatsangehörigen - mangels Einflussmöglichkeit auf den Ort der Stationierung während des Wehrdienstes nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger diesen im Südosten der Türkei ableisten muss. Den Erkenntnismitteln sind indes keine Anhaltspunkte für einen systematischen Einsatz von wehrdienstpflichtigen Kurden in diesen Gebieten zu entnehmen. Da Wehrdienstpflichtige derzeit grundsätzlich nicht zu Kampfeinsätzen herangezogen werden, erscheint es ebenfalls nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der sich Kläger an Kampfhandlungen gegen die PKK beteiligen müsste.
Auch eine ggf. drohende Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung ist nicht schon für sich genommen eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung.
BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 2018 - 1 VR 12.17 - juris, Rn. 86; Urteil vom 6. Februar 2019 - 1 A 3.18 - juris, Rn. 98.
Die an eine Wehrdienstentziehung geknüpften Sanktionen stellen vielmehr, selbst wenn sie von totalitären Staaten ausgehen, nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung dar, wenn sie nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht dienen, sondern darüber hinaus den Betroffenen auch wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Merkmals treffen sollen.
BVerwG, Beschluss vom 2. Juni 2017 - 1 B 108.17 u.a. -, juris Rn. 10; Urteil vom 6. Februar 2019 - 1 A 3.18 - juris, Rn. 98.
Hierfür bestehen im Fall des Klägers keine Anhaltspunkte. Insbesondere ist vorliegend nicht zu ersehen, dass der Kläger in einem etwaigen Strafverfahren wegen Wehrdienstentziehung aufgrund der geltend gemachten Bezüge zur HDP oder seiner kurdischen Volkszugehörigkeit eine härtere Bestrafung zu erwarten hätte als andere Wehrdienstverweigerer. Er selbst macht dazu lediglich geltend, er wolle keinen Wehrdienst leisten, da seine Brüder dort keine guten Erfahrungen gemacht hätten.
Der Kläger ist ferner nicht als Asylberechtigter gemäß Art. 16a GG anzuerkennen. Es greift hier schon der Ausschlussgrund des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG ein. Der Kläger reiste nach eigenen Angaben über den Landweg in die Bundesrepublik ein.
Zudem ist das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG hat. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid (§ 77 Abs. 3 AsylG) sowie auf die Ausführungen unter I. Bezug genommen.
Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes in dem angefochtenen Bescheid (§ 77 Abs. 3 AsylG) verwiesen. Dem Kläger steht insbesondere weder wegen der wirtschaftlichen Situation noch aus Gewissensgründen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 und 9 EMRK zu.
Im Hinblick auf den Kläger liegt kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK vor, weil dem Kläger bei Rückkehr in die Türkei und einer anschließenden potentiellen Einziehung zum Wehrdienst keine Folter und auch keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. v. Art. 3 EMRK droht.
Soweit der Kläger mit einer Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung rechnen muss,
knüpft diese an die Verletzung einer staatsbürgerlichen Pflicht an und stellt deshalb bereits im Ansatz keine für die Feststellung eines Abschiebungsverbots erhebliche Gefahr dar. Die Situation ist nur dann anders zu bewerten, wenn die entsprechenden Strafvorschriften unverhältnismäßig sind oder in unverhältnismäßiger oder diskriminierender Weise angewandt werden. Die türkischen Strafvorschriften wegen Wehrdienstentziehung stellen jedoch keine unverhältnismäßige Bestrafung dar. Das Wehrpflichtgesetz (Gesetz Nr.7179) vom 25. Juni 2019 stipuliert im Artikel 24 die Geldstrafen für Wehrdienstverweigerer, versteckte und flüchtige Wehrdienstleistende, die in der Höhe abhängig sind von der Anzahl der Tage der Flucht. Das Militärstrafgesetzbuch aus dem Jahr 1930 mit den aktuellen Abänderungen mit Stand 2024 zählt im Artikel 63 ergänzend die unterschiedlichen Strafen für Wehrdienstverweigerung auf, die ebenfalls abhängig sind von der Dauer der Flucht und bis zu 3 Jahren Haft bedeuten können. Die Bestrafung folge zusammen mit der Geldstrafe nach Ableistung des Wehrdienstes.
Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation TÜRKEI: Strafen bei Wehrdienstverweigerung, vom 21. Mai 2025, Seite 14 ff.
Dass es sich hierbei nicht um unverhältnismäßige Bestrafungen handelt, zeigt bereits der Umstand, dass bei Straftaten gegen die Pflicht zur militärischen Dienstleistung (vgl. §§ 15 ff. WStG) und bei Wehrpflichtentziehung (vgl. §§ 109 f. StGB) auch in Deutschland mehr- bzw. langjährige Haftstrafen drohen.
Auch besteht keine Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 3 EMRK aufgrund der wirtschaftlichen Situation des Klägers. Er ist jung und arbeitsfähig und kann neben der Unterstützung durch seine Großfamilie auch Rückkehrhilfen in Anspruch nehmen,
siehe Übersicht unter https://iom-p-we-webapp-ger-rfg-002.azurewebsites.net/countries/turkey/.
so dass davon auszugehen ist, dass er in der Lage sein wird, das erforderliche Existenzminimum zu erwirtschaften.
Im Übrigen liegt in Bezug auf den Kläger auch kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 9 EMRK vor, weil ihm trotz des in der Türkei derzeit noch nicht gewährleisteten Rechts auf Kriegsdienstverweigerung keine Verletzung seines durch Art. 9 EMRK garantierten Rechts auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit droht. Zwar hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte für das türkische System, das keinen Ersatzdienst und kein Verfahren vorsieht, in dem dargelegt werden kann, ob die Voraussetzungen einer Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen vorliegen, eine Verletzung der von Art. 9 EMRK garantierten Gewissensfreiheit angenommen, weil es keinen gerechten Ausgleich zwischen dem allgemeinen Interesse der Gesellschaft und jenem von Wehrdienstverweigerern trifft.
EGMR, Urteil vom 12. Juni 2012 - Nr. 42730/05 - NLMR 2012, 183.
Jedoch kommt eine Verletzung von Art. 9 EMRK nur dann in Betracht, wenn der Betroffene glaubhaft machen kann, dass er den Wehrdienst aus Gewissensgründen verweigert. Eine Gewissensentscheidung in diesem Sinn ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine sittliche Entscheidung, die der Kriegsdienstverweigerer innerlich als für sich bindend erfährt und gegen die er nicht handeln kann, ohne in schwere Gewissensnot zu geraten. Erforderlich ist insoweit eine Gewissensentscheidung gegen das Töten von Menschen im Krieg und damit die eigene Beteiligung an jeder Waffenanwendung. Sie muss absolut sein und darf nicht situationsbezogen ausfallen.
BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 2018 - 1 VR 12.17 -, juris, Rn. 87; OVG Berlin-Bbg, Urteil vom 7. Oktober 2022 - OVG 2 B 16.19 -, juris, Rn. 45; Hess. VGH, Beschluss vom 5. Februar 2016 - 9 B 16/16 -, juris, Rn. 30; Bay. VGH, Beschluss vom 15. Februar 2016 - 11 ZB 16.30012 -, juris, Rn. 13.
Gemessen an den vorstehenden Anforderungen lassen die Ausführungen des Klägers zur Überzeugung der Einzelrichterin keine Rückschlüsse auf eine ernsthafte Gewissensentscheidung und einen Gewissensnotstand des Klägers im Falle einer Wehrdienstleistung zu. So gab der Kläger lediglich an, er wolle keinen Wehrdienst leisten, da seine Brüder dort keine guten Erfahrungen gemacht hätten. Der eine habe seine Männlichkeit verloren, der andere habe eine verletzte Wirbelsäule.
Ferner ist die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes rechtmäßig. Sie erfüllt die Anforderungen aus § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG. Der Abschiebung stehen weder das Kindeswohl noch sonstige familiäre Bindungen oder der Gesundheitszustand des Klägers entgegen, § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG, § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG.
Schließlich ist die Anordnung eines auf 30 Monate befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG nicht zu beanstanden. Fehler bei der Ermessensentscheidung über die Länge der Frist (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) sind nicht zu erkennen. Namentlich begegnet es in einem Fall wie dem vorliegenden, der keine erkennbaren Besonderheiten aufweist, keinen Bedenken, das abschiebungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot auf die Dauer von 30 Monaten zu befristen und damit den durch § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorgegebenen Rahmen zur Hälfte auszuschöpfen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 47.20 -, juris, Rn. 18.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylDemirtaş
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.