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Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 05.03.2026 – 22 K 8456/25.A
22. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0305.22K8456.25A.00
Tatbestand
Der am 00.00.2000 in X. in der Türkei geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit kurdischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit. Er reiste am 10. September 2025 gemeinsam mit seinem damals minderjährigen Cousin W. T. H., geboren am 00.00.2008, Kläger des Verfahrens 22 K 8455/25.A, in die Bundesrepublik Deutschland (BRD) ein und stellte am 29. September 2025 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) förmlich einen Asylantrag.
Am 1. Oktober 2025 wurde der Kläger beim Bundesamt angehört. Er gab im Wesentlichen an, er habe eine Ausbildung als Maschinenbauer abgeschlossen und lange in dem Bereich gearbeitet, bis er aufgrund der Einmischung seines Vaters von seiner Arbeitsstelle gekündigt worden sei. Mit den Ersparnissen aus der Arbeit habe er die Ausreise finanziert. Seine Mutter und Geschwister seien auch in Deutschland, während sein Vater und seine Großfamilie noch in der Türkei lebten. Er sei aufgrund der Bedrohungen durch seinen Vater ausgereist. In der Vergangenheit habe es einen Streit um Ländereien gegeben, in den seine Familie involviert gewesen sei. Infolgedessen sei sein Onkel umgebracht worden. Es habe sich daraus eine Feindschaft zwischen den Familien entwickelt. Die Gendarmerie habe von beiden Familien viele Mitglieder festgenommen. Auch sein Vater sei festgenommen worden. Als sein Vater freigelassen worden sei, ca. 2017/2018, habe er angefangen, ihn aufzufordern, jemanden aus der gegnerischen Familie umzubringen. Sein Vater sei der älteste Sohn seines Großvaters und er selbst sei der älteste Sohn seines Vaters. Das bedeute, dass er jemanden aus der gegnerischen Familie ermorden müsse. Sein Vater habe deswegen ständig Druck auf ihn ausgeübt. Er habe gesagt: „Mach es“, „Es reicht“. Als er es nicht akzeptiert habe, hätten sie angefangen ihn bloßzustellen. So sei seine Familie bei ihm auf der Arbeit gewesen und hätte verlangt, dass man ihn kündigt. Dann sei ihm auch am 15. Juli 2025 gekündigt worden. Als Ergebnis der Arbeitslosigkeit, sei er finanziell abhängig von meinem Vater gewesen. Er habe gesagt, wenn du nicht ermordest, wirst du sehen. Für ihn habe dies bedeutet, entweder müsse er jemanden töten oder er werde selbst getötet. Er habe sich bisher aber nicht an die Polizei gewandt. Einmal sei sein Bruder in eine andere Stadt geflohen, sei aber gefunden und wieder zurückgeholt worden.
Mit Bescheid vom 7. Oktober 2025 (Gesch.-Z.: N01) lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Zuerkennung des subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Es drohte dem Kläger die Abschiebung in die Türkei unter Bestimmung einer Ausreisefrist von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides an und setzte zugleich die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und den Lauf der Ausreisefrist bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und, im Falle der fristgerechten Stellung eines Eilantrages, bis zur Bekanntgabe des ablehnenden Eilbeschlusses des Gerichts aus. Es ordnete ferner ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung.
Der Kläger hat am 28. Oktober 2025 Klage erhoben und zugleich um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht. Das Gericht hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 27. November 2025, 22 L 2905/25.A, abgelehnt.
Zur Begründung seiner Klage bezieht sich der Kläger im Wesentlichen auf seinen Vortrag in der Anhörung. Ergänzend führt er aus, er habe sich nicht an die Polizei oder andere Behörden gewandt, da er davon überzeugt sei, dass staatliche Institutionen überfordert seien und keinen Schutz bieten könnten. Auch gehöre er zu einer bestimmten sozialen Gruppe nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG, nämlich der Gruppe derjenigen Männer, die innerhalb traditioneller Stammesstrukturen aufgrund von Blutfache und Ehrenkonflikten zur Begehung schwerer Straftaten gezwungen werden. Der Kläger legt ferner einen Zeitungsartikel vom 00. Juni 2012 mit dem Titel: „[...]" über den die Blutfehde auslösenden Konflikt zwischen den Familien K. und I. vor, in welchem über von der Polizei eingeleitete Ermittlungen nach dem Tod zweier Personen berichtet wird.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Oktober 2025 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,
weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen,
äußerst hilfsweise, das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid.
Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 22 L 2905/25.A sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sie mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Oktober 2025 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Anerkennung als Asylberechtigter, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nicht zu. Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Ferner hat der Kläger keinen Anspruch auf Aufhebung der Abschiebungsandrohung und des Einreise- und Aufenthaltsverbots.
In Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG, die Asylberechtigung nach Art. 16a GG und des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG wird in Anwendung von § 77 Abs. 3 AsylG auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamts verwiesen. Ergänzend wird auf die Ausführungen des Gerichts im ablehnenden Eilbeschluss vom 27. November 2025 (22 L 2905/25.A) Bezug genommen, denen der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die hier zur Entscheidung berufene Einzelrichterin ist auch unter dem Eindruck der mündlichen Verhandlung nicht davon überzeugt, dass dem Kläger im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung droht.
Insbesondere geht das Gericht auch nach den Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung weiterhin davon aus, dass sich der Kläger auf internen Schutz verweisen lassen muss (§ 3e AsylG), da die Türkei im Hinblick auf Blutrachetaten grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig ist. Seine Ausführungen geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. So gab er an, er habe nicht einmal bei der Polizei wegen den Bedrohungen seines Vaters ihm gegenüber vorgesprochen, da er keine Beweise habe und man dem in der Türkei keinen Glauben schenke. Allerdings hat der Kläger selbst einen Zeitungsartikel über den die Blutfehde auslösenden Streit im Jahr 2012 vorgelegt, in dem auch ausgeführt wird, dass die Polizei Ermittlungen aufgenommen hat. Ferner erklärte er, dass es sich bei der gegnerischen Familie um eine Großfamilie handeln soll, die wie eine Mafia sei. Konkrete Angaben zum behaupteten Einfluss auf staatliche Strukturen, die die Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit des türkischen Staates in Zweifel ziehen könnten, machte er jedoch nicht. Zudem belegt der von ihm eingereichte Zeitungsartikel sowie sein Vortrag zu den Verhaftungen in beiden Familien vielmehr, dass die Türkei in der Angelegenheit tätig geworden ist. Auch dass sein Bruder einmal in eine andere Stadt geflohen, dann aber gefunden und wieder zurückgeholt worden sei, lässt noch nicht den Schluss zu, dass sein Vater ihn überall finden könnte - abgesehen davon, dass ihm auch bei einem Auffinden staatlicher Schutz zur Verfügung stehen würde.
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Die vom Kläger geltend gemachten familiären Belange sind im Rahmen der hier maßgeblichen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote nicht zu prüfen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2025 - 1 C 4.24 -, juris, Rn. 8 ff.
Nicht zu beanstanden ist schließlich die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung, da die Voraussetzungen der § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylG erfüllt sind. Die familiären Belange des Klägers sind bereits im Eilbeschluss ausführlich gewürdigt worden. Den dortigen Ausführungen ist der Kläger nicht entgegengetreten.
Schließlich ist die Anordnung eines auf 30 Monate befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG nicht zu beanstanden. Fehler bei der Ermessensentscheidung über die Länge der Frist (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) sind nicht zu erkennen. Namentlich begegnet es in einem Fall wie dem vorliegenden, der keine erkennbaren Besonderheiten aufweist, keinen Bedenken, das abschiebungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot auf die Dauer von 30 Monaten zu befristen und damit den durch § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorgegebenen Rahmen zur Hälfte auszuschöpfen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 47.20 -, juris, Rn. 18.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.