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Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 05.03.2026 – 23 L 436/26.A

23. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0305.23L436.26A.00

Gründe

Der Antrag der Antragsteller,

den Beschluss vom 2. April 2025 im Verfahren 23 L 714/25.A aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage 23 K 2670/25.A gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. März 2025 anzuordnen,

hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder die Aufhebung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

Solche veränderten Umstände liegen für die Antragsteller nicht allein mit Blick auf die Geburt des Kindes Y. R. am 00. Februar 2026 in der Bundesrepublik Deutschland vor. Dabei handelt es sich zwar um einen veränderten Umstand. Die Geburt des Kindes beeinflusst die Rechtmäßigkeit der unter Ziffer 3) des Bescheides der Antragsgegnerin vom 19. März 2025 erlassene Abschiebungsandrohung jedoch nicht.

Inlandsbezogene Belange, so auch das Wohl des Kindes oder familiäre Bindungen i. S. v. Art. 5 Hs. 1 Buchst. a) oder b) der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatenangehöriger (RL 2008/115/EG) ermöglichen zwar nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Im Einklang mit § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG und § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG sind sie jedoch in dem von der Richtlinie geregelten Rückkehrverfahren zu berücksichtigen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2025 - 1 C 4.24 -, juris Rn. 8 ff.

Der Abschiebung der Antragsteller stehen weder das Kindeswohl des am 00. Februar 2026 geborenen Kindes Y. R. noch familiäre Bindungen entgegen, § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG.

Mit § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG werden die Anforderungen des Art. 5 Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) in das nationale Recht übernommen. Art. 5 Rückführungsricht-linie verlangt von den Mitgliedstaaten, dass sie das Wohl des Kindes, die familiären Bindungen und den Gesundheitszustand der betreffenden Drittstaatenangehörigen berücksichtigen und den Grundsatz der Nichtzurückweisung einhalten. Der jeweilige Mitgliedstaat muss diese Belange nicht nur vor Erlass einer Rückkehrentscheidung gegenüber einem unbegleiteten Kind und dabei insbesondere das Wohl des Kindes gebührend berücksichtigen.

Vgl. EuGH, Urteil vom 14. Januar 2021 - 4 C-441/19 -, juris Rn. 60.

Das Kindeswohl ist vielmehr auch zu berücksichtigen, wenn - wie hier - Adressat der Entscheidung nicht das minderjährige Kind, sondern seine Eltern sind.

Vgl. EuGH, Urteil vom 11. März 2021 - C-112/20 -, juris Rn. 33.

Diese Verpflichtung trifft nicht nur das Bundesamt als die für die Abschiebungsandrohung gemäß § 34 AsylG zuständige Behörde. Auch die Verwaltungsgerichte haben die in Art. 5 Rückführungsrichtlinie genannten Belange zu berücksichtigen und eine eigene Abwägung vorzunehmen. Maßgebend bleibt dabei der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung beziehungsweise der Zeitpunkt, in dem die Entscheidung gefällt wird (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG), sodass auch entgegenstehende Belange zu prüfen sind, die erst nach Erlass der Androhung entstanden sind.

Im Rahmen der Prüfung des Wohls des Kindes und der familiären Bindungen gemäß Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 GG ist die darin enthaltene Grundsatzentscheidung zu berücksichtigen, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat.

Dabei ist maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu prüfen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechter-haltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Aber auch die Belange der Elternteile sind umfassend zu berücksichtigen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu beiden Eltern und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes förderlich ist und damit dem Kindeswohl dient.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 1001/04 -, juris Rn. 17 und Rn. 25 f.

Vorliegend bestehen für das Gericht keine Zweifel, dass eine tatsächliche Verbundenheit innerhalb der Familie und insbesondere auch des zwischenzeitlich geborenen Kin-des mit den Eltern besteht und dass das Kindeswohl ein Zusammenleben mit den Eltern erfordert. Die Antragsteller haben - nicht zuletzt durch die Abgabe der entsprechenden Erklärungen im Dublin-Verfahren - zum Ausdruck gebracht, dass sie eine Verwirklichung der Familieneinheit wünschen. Die Annahme des Wunsches der Verwirklichung der Familieneinheit entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach für die Prognose der bei einer Rückkehr drohenden Gefahren aufgrund der im Bundesgebiet „gelebten“ Familiengemeinschaft bei realitätsnaher Betrachtung von einer gemeinsamen Rückkehr der gesamten Familie auszugehen ist, selbst wenn einem Familienmitglied bestandskräftig Abschiebungsschutz oder sonst ein gesichertes Bleiberecht zuerkannt worden ist.

Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45/18 -, juris Rn. 15 ff.

Diese Rechtsprechung bezieht sich zwar auf eine Rückkehr in den Herkunftsstaat. Die Prognose, dass die Mitglieder eines Familienverbandes im Regelfall tatsächlich bestrebt sein werden, ihr grundrechtlich geschütztes familiäres Zusammenleben in einem Schutz- und Beistandsverband gemeinsam fortzusetzen, ist jedoch auf den hier vor-liegenden Fall übertragbar. Daher ist auch bei einer Abschiebung nach Bulgarien von einer gemeinsamen Ausreise der gesamten Familie mit dem in Deutschland nachgeborenen Kind auszugehen.

Maßgeblich ist vorliegend, dass nach der Auffassung des Gerichts die Familieneinheit in Bulgarien hergestellt werden kann und eine gemeinsame Einreise nach Bulgarien mit dem nachgeborenen Kind möglich ist.

Dem steht die Zuständigkeit der Beklagten für die Durchführung des Asylverfahrens des nachgeborenen Kindes nicht entgegen. Die Zuständigkeit der Beklagten folgt aus Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO. Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO ist vorliegend nämlich nicht anwendbar, weil die Vorschrift voraussetzt, dass die Familienangehörigen noch Antragsteller sind und eine analoge Anwendung auf die Situation, in der den Familienangehörigen internationaler Schutz zuerkannt wurde, nicht in Betracht kommt.

Vgl. EuGH, Urteil vom 1. August 2022 - C-720/20 -, juris Rn. 32 ff.

In der hier zur Entscheidung stehenden Konstellation kann die Zuständigkeit Bulgariens jedoch noch begründet werden. Gemäß Art. 9 Dublin III-VO können die Antragsteller zu 1) und 2) nämlich (schriftlich) den Wunsch kundtun, dass Bulgarien auch für den Asylantrag ihres in Deutschland nachgeborenen, minderjährigen Kindes zuständig sein soll. Der grundsätzlichen Anwendbarkeit der Norm steht nicht entgegen, dass die Antragsteller diesen Wunsch noch nicht geäußert haben. Denn Sinn und Zweck der Regelung in Art. 9 Dublin III-VO ist gerade nicht, dass die Familie sich den für sie zuständigen Mitgliedstaat aussuchen kann und sich durch die Verweigerung der Kundgabe des Wunsches gewissermaßen selbst ein Abschiebungshindernis schafft. Vielmehr sollen durch das Tatbestandsmerkmal der Äußerung des Wunsches Situationen vermieden werden, in denen die Betroffenen aus persönlichen Gründen nicht „zusammengeführt“ werden wollen. Art. 9 Dublin III-VO ist hingegen nicht für die Anwendung auf eine Situation gedacht, in der die Familie bereits zusammenlebt.

Vgl. die Schlussanträge des Generalanwalts Jean Richard de la Tour vom 24. März 2022 in der Rechtssache C-720/20 (https://curia.europa.eu/ju-ris/document/document.jsf?text=&docid=256482&pageIn-dex=0&do-clang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=142589; Rn.60).

Das Bundesamt kann und muss Bulgarien vor Erlass der gegen die Eltern gerichteten Abschiebungsandrohung auch nicht um die Aufnahme des Kindes ersuchen.

A.A. VG Bayreuth, Urteil vom 4. Dezember 2024 - B 7 K 24.32848 -, juris Rn. 52.

Da aktuell weder die Voraussetzungen nach Art. 8 bis 11 oder 20 Dublin III-VO vorliegen, besteht für das Bundesamt schon keine Rechtsgrundlage für ein solches Aufnahmeersuchen. Dies gilt jedenfalls solange, wie die Antragsteller zu 1) und 2) nicht ihre Zustimmung zu einer entsprechenden Anfrage durch das Bundesamt erklärt haben.

Auch ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht einschlägig, wonach das Bundesamt die Ab-schiebung erst anordnen darf, wenn feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Denn § 34a Abs. 1 Satz 1 1 AsylG ist ausweislich seines Wortlauts nur in der hier nicht einschlägigen Fallkonstellation des § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG anwendbar.

Die hier streitgegenständliche Abschiebungsandrohung betrifft auch nicht das nach-geborene Kind Y. R., da sie in den streitigen Bescheid nicht einbezogen wurde. Zwar vermittelt die Durchführung eines eigenen Asylverfahrens einem in der Bundesrepublik Deutschland geborenen Kind nach § 55 AsylG ein Aufenthaltsrecht für die Dauer dieses Verfahrens. Dies bedeutet gleichwohl nicht, dass die nach obigen Maßstäben vorzunehmende Abwägungsentscheidung stets zur Rechtswidrigkeit einer Abschiebungsandrohung in Bezug auf die Eltern führen würde.

Vgl. aber VG Bayreuth, Urteil vom 4. Dezember 2024 - B 7 K 24.32848 -, juris Rn. 46 ff.

Es liegt also allein in der Sphäre der Antragsteller zu 1) und 2), durch die Äußerung des Wunsches nach Art. 9 Dublin III-VO die gewünschte Familieneinheit in Bulgarien - also in dem Mitgliedstaat, in dem ihnen ein gesichertes Aufenthaltsrecht zuerkannt wurde - fortzusetzen.

Auch nach der Geburt des dritten gemeinsamen Kindes besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass es den Antragstellern zu 1) und 2) nicht möglich sein wird, den Lebensunterhalt für die Familie i. S. d. nach Art. 4 GRCh gebotenen Existenzminimums in Bulgarien selbständig zu bestreiten. Nach Ablauf der Mutterschutzfrist ist es auch der Antragstellerin zu 2) zuzumuten, durch die Aufnahme einer Arbeit einen Teil zur Sicherung des Lebensunterhalts ihrer Familie beizutragen, wobei zur Gewährleistung der Kinder eine Teilzeitbeschäftigung für einen Elternteil in Betracht gezogen werden kann. Das Gericht hält insoweit an seiner bereits in dem Eilbeschluss vom 2. April 2025 im Verfahren 23 L 714/25.A geäußerten Auffassung fest.

Veränderte Umstände i. S. d. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO liegen jedoch mit Blick auf die zu Gunsten der Antragstellerin zu 2) nunmehr greifende Schutzfrist nach der Entbindung (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 MuSchG) bis zum Ablauf des 31. März 2026 vor. Es handelt sich hierbei allerdings um ein lediglich temporäres Abschiebungshindernis, sodass dem Antrag nur teilweise stattzugeben war.

Hinsichtlich der Antragsteller zu 1), 3) und 4) überwiegt insoweit der Belang der familiären Einheit (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG). Zur Wahrung der familiären Einheit ist es derzeit geboten, dass sie gleichfalls im Bundesgebiet verbleiben. Eine Herstellung und Fortführung der familiären Einheit in Bulgarien scheidet schon deshalb als, weil - wie zuvor ausgeführt - für die Antragstellerin zu 2) derzeit ein Abschiebungshindernis besteht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 83b AsylG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).