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Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 05.03.2026 – 9 M 37/25
9. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0305.9M37.25.00
Gründe
Der wörtlich gestellte Antrag,
„der Antragsgegnerin zur Ergreifung geeigneter Maßnahmen zum Schutz der Kläger vor Lärm, sodass in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr an ihrer Wohnung nach Maßgabe der Entscheidungsgründe unzumutbare Ruhestörungen unterbunden werden, eine Frist von zwei Wochen zu setzen und für den Fall des fruchtlosen Verstreichens der Frist die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000 Euro anzudrohen und in dem Fall, dass die gesetzte Frist erfolglos verstreicht, das Zwangsgeld in der beantragten Höhe sodann festzusetzen“,
hat im tenorierten Umfang Erfolg. Die Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor (dazu unter 1.). Hinsichtlich des beantragten Zwangsmittels hat der Antrag nur teilweise Erfolg. Soweit die Vollstreckungsgläubiger die Androhung eines höheren Zwangsgeldes, die Setzung einer kürzeren Frist und bereits jetzt die Festsetzung des Zwangsgeldes für den Fall der Nichterfüllung beantragen, war der Antrag abzulehnen (dazu unter 2.).
1. Vorliegend erfolgt die Zwangsvollstreckung aus dem Berufungsurteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. September 2023 - 8 A 2519/18 -.
Eine Vollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil erfolgt nur dann, wenn die Berufung in vollem Umfang zurückgewiesen wurde oder wenn keine wesentliche Änderung durch das Berufungsgericht erfolgt.
Vgl. BGH, Beschluss vom 23. September 2021 - I ZB 20/21 -, juris Rn. 29 f.
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Berufung im vorliegenden Fall nicht in vollem Umfang zurückgewiesen, sondern das erstinstanzliche Urteil abgeändert und teilweise aufgehoben. Diese Änderungen waren nicht nur unwesentlich, sondern der Tenor des verwaltungsgerichtlichen Urteils wurde - auf den im Berufungsverfahren geänderten Antrag - neu gefasst. Im Übrigen nimmt der Tenor des Urteils vom 28. September 2023 Bezug auf „Ruhestörungen, die nach Maßgabe der Entscheidungsgründe für die Kläger unzumutbar sind“, womit das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen erkennbar allein auf seine eigenen Entscheidungsgründe Bezug nimmt.
a) Die Vollstreckung des Urteils vom 28. September 2023 richtet sich nach §§ 167 ff. VwGO. Ferner findet vorliegend § 172 VwGO (entsprechend) Anwendung, auch wenn die Vollstreckung eines Leistungsurteils in Rede steht.
Nach § 172 VwGO kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluss androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken, wenn die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 VwGO der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt. Das Zwangsgeld kann gem. § 172 Satz 2 VwGO wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.
Auch wenn sich § 172 VwGO dem Wortlaut nach nur auf Verpflichtungsurteile und einstweilige Anordnungen bezieht, findet dieser grundsätzlich auch auf allgemeine Leistungsklagen (entsprechende) Anwendung.
Vgl. jeweils zur Vollstreckung von Urteilen mit einer Verurteilung zur Fortschreibung von Luftreinhalteplänen: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. Mai 2020 - 10 S 461/20 -, juris Rn. 22 f.; BayVGH, Beschluss vom 27. Februar 2017 - 22 C 16.1427 -, juris Rn. 67 ff.; HessVGH, Beschluss vom 11. Mai 2016 - 9 E 448/16 - juris Rn. 18, 25 f., 29 und 35; allgemein für sämtliche Leistungsurteile, deren Gegenstand keine Geldforderung ist, bejahend: OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2020 - 1 E 983/20 -, juris Rn. 4 m. w. N.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine gerichtliche Entscheidung zu vollstrecken ist, die die öffentliche Gewalt lediglich dazu verurteilt, ein bestimmtes Ziel zu erreichen, die jedoch keinen kalendermäßig bestimmten Zeitpunkt festsetzt, bis zu dem der geschuldete Erfolg herbeigeführt sein muss, und die darüber hinaus die Wahl der einzusetzenden Mittel vollständig dem Ermessen der zuständigen Behörde überlässt. In solchen Fällen kann es in deutlich höherem Maß als in anderen Vollstreckungsverfahren ungewiss sein, ob die öffentliche Verwaltung der ihr gerichtlich auferlegten Verpflichtung vollständig nachgekommen ist. Das gilt namentlich dann, wenn sie seit dem Erlass der zu vollstreckenden Entscheidung gewisse Handlungen vorgenommen hat, jedoch Streit darüber besteht, ob diese Maßnahmen ausreichen oder sie behauptet, weitergehende Schritte könnten von ihr deshalb nicht verlangt werden, weil das zur Verfügung stehende Handlungsinstrumentarium ausgeschöpft sei. In diesen Fällen zeigt sich aus vollstreckungsrechtlicher Sicht ein eher geringes Gewicht der Unterschiede zwischen den in § 172 VwGO erfassten Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Erlass eines Verwaltungsakts und der Verpflichtung zu einer sonstigen hoheitlichen Maßnahme, bei der der Staat (ebenfalls) eine spezifisch hoheitliche Regelungsbefugnis in Anspruch nimmt, bei der ihm planerische Gestaltungsfreiheit bzw. ein auszuübendes Ermessen eingeräumt ist.
Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. Mai 2020 -10 S 461/20 -, juris Rn. 22 aE f.; BayVGH, Beschluss vom 27. Februar 2017 - 22 C 16.1427 -, juris Rn. 67 ff.
So liegt der Fall hier. Mit dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. September 2023 wird der Vollstreckungsschuldnerin aufgegeben, geeignete Maßnahmen zum Schutz der Kläger (hier: Vollstreckungsgläubiger) vor Lärm zu ergreifen, sodass in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr an den Wohnungen der Kläger Ruhestörungen, die nach Maßgabe der Entscheidungsgründe für die Kläger unzumutbar sind, unterbunden werden. Dabei bleibt der Beklagten (hier: Vollstreckungsschuldnerin) hinsichtlich des Einschreitens gegen Ruhestörungen, die die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle von 60 dB(A) während der lautesten Nachtstunde überschreiben, zwar kein Entschließungsermessen, aber ein Auswahlermessen hinsichtlich der zu ergreifenden Maßnahmen.
Vgl. OVG NRW, 28. September 2023 - 8 A 2519/18 -, juris Rn. 342 ff., 348 ff.
Die Vollstreckungsschuldnerin hat auch seit Rechtskraft des Urteils eine Reihe an Maßnahmen getroffen, um die streitgegenständlichen Ruhestörungen zu unterbinden. Auch hat sie mit den Schriftsätzen vom 22. Dezember 2025 und 26. Januar 2026 gegen die Vollstreckung eingewendet, dass sie weitere Maßnahmen ergriffen habe bzw. zukünftig ergreifen werde. Dies hat sie mit der Prognose verbunden, dass diese Maßnahmen insgesamt dazu führen werden, dass der nach dem Urteil maßgebliche Immissionsrichtwert von 60 dB(A) zur Nachtzeit zukünftig eingehalten werde.
b) Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor.
Mit dem Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 28. September 2023 - 8 A 2519/18 - liegt ein zu vollstreckender Titel im Sinne des § 168 Abs. 1 Nr. 1 VwGO vor.
Der Vorlage einer Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung bedurfte es nicht. Dass die Vollstreckungsgläubiger keine mit einer Vollstreckungsklausel versehene Ausfertigung des Urteils vorgelegt haben, steht der Vollstreckung nicht entgegen. § 171 VwGO, wonach es in bestimmten Fällen einer Vollstreckungsklausel nicht bedarf, findet auf die Vollstreckung gegen eine Behörde aus den in § 172 VwGO genannten Titeln entsprechende Anwendung. Seinem Wortlaut nach erfasst § 171 VwGO zwar lediglich die Fälle der §§ 169, 170 Abs. 1 bis 3 VwGO. Diese Fallgestaltungen sind dadurch gekennzeichnet, dass das Gericht des ersten Rechtszugs oder dessen Vorsitzender Vollstreckungsbehörde sind. Da es nicht sinnvoll wäre, dem Gericht eine vollstreckbare Ausfertigung vorzulegen, die von ihm selbst oder allenfalls von der Rechtsmittelinstanz erteilt worden ist, hat die Verwaltungsgerichtsordnung für diese Fallgestaltungen auf das Erfordernis einer Vollstreckungsklausel verzichtet. Auch § 172 VwGO sieht das Gericht des ersten Rechtszugs als Vollstreckungsbehörde vor, sodass eine entsprechende Anwendung des § 171 VwGO geboten ist.
Vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 14. Februar 2017 - 1 So 63/16 -, juris Rn. 38; OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 8 E 555/10 -, juris Rn. 4, jeweils m. w. N.
So liegt der Fall hier. Vollstreckt wird aus einem Berufungsurteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen. Die Prozessakten liegen dem Gericht vor.
Das Urteil wurde von Amts wegen zugestellt.
c) Die im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. September 2023 - 8 A 2519/18 - rechtskräftig titulierte Verpflichtung ist bisher nicht erfüllt.
aa) Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. September 2023 hat hinsichtlich des zu erfüllenden Anspruchs einen vollstreckungsfähigen, hinreichend bestimmten Inhalt.
Ein Urteil ist dann als Vollstreckungstitel geeignet, wenn eindeutig klar ist, was vollstreckt werden soll und welche Kriterien für den geschuldeten Anspruch festgelegt sind. Dabei muss ein Titel aus sich heraus verständlich sein und klar erkennen lassen, was der Gläubiger vom Schuldner verlangen kann. Die Verpflichtung des Schuldners muss darin hinreichend bestimmt sein. Er muss zuverlässig erkennen können, welche Handlungen er vorzunehmen hat, zu denen er durch Zwangsgeld oder andere Zwangsmittel gezwungen werden kann. Ob dies der Fall ist, ist erforderlichenfalls durch Auslegung zu ermitteln. Maßgeblich ist der Tenor, dessen Inhalt und Grenzen eindeutig zu bezeichnen sind; ergänzend können aber die Entscheidungsgründe zur Auslegung herangezogen werden. Eine Auslegung kommt aber nur in Betracht, soweit Umstände zu berücksichtigen sind, die dem Vollstreckungstitel selbst zu entnehmen sind, wozu - bei einem Urteil - auch die Entscheidungsgründe gehören. In jedem Fall aber ist die Auslegung des Titels grundsätzlich auf urkundeninhärente Umstände beschränkt; die nötige Bestimmung muss aus dem Titel einschließlich etwaiger Entscheidungsgründe selbst möglich sein.
Nach diesen Maßgaben erweist sich der Tenor des Urteils vom 28. September 2023, mit dem die Antragsgegnerin verurteilt wurde,
geeignete Maßnahmen zum Schutz der Kläger vor Lärm zu ergreifen, sodass in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr an den Wohnungen der Kläger Ruhestörungen, die nach Maßgabe der Entscheidungsgründe für die Kläger unzumutbar sind, unterbunden werden,
hinsichtlich des Umfangs der umzusetzenden Verurteilung unter Heranziehung der Entscheidungsgründe als hinreichend bestimmt bzw. bestimmbar.
Dies gilt zunächst für die Bestimmung des Tenors, mit dem die Beklagte verurteilt wurde, Ruhestörungen, die nach Maßgabe der Entscheidungsgründe für die Kläger unzumutbar sind, zu unterbinden. Die im Umfang des in der mündlichen Verhandlung präzisierten Antrags, auf Maßnahmen zum Schutz vor gesundheitsgefährdendem und gesundheitsschädigendem Lärm, das heißt Beurteilungspegel von über 60 dB(A) während der lautesten Nachtstunde, und darüber hinaus, die ermessensfehlerfreie Entscheidung über weitere Maßnahmen bis zur Absenkung des Beurteilungspegels auf 45 dB(A) während der lautesten Nachtstunde,
vgl. zum so präzisierten Antrag OVG NRW, Urteil vom 28. September 2023 - 8 A 2519/18 -, juris Rn. 61,
voll stattgebende Entscheidung, gewährt damit zum einen den vollstreckenden Anspruch auf Einschreiten der Vollstreckungsschuldnerin gegen Ruhestörungen, soweit in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr an den Wohnungen der Vollstreckungsgläubiger in der lautesten Nachtstunde 60 dB(A) überschritten werden, und zum anderen wird die Vollstreckungsschuldnerin mit dem Urteil verpflichtet, nötigenfalls - wenn die zur Erfüllung der vorstehenden Verpflichtung ergriffenen Maßnahmen dazu nicht ohnehin schon ausreichen - ermessensfehlerfrei über weitere lärmschützende Maßnahmen bis zur Absenkung des Mittelungspegels auf 45 dB(A) während der lautesten Nachtstunde unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. September 2023 - 8 A 2519/18 -, juris Rn. 66.
bb) Für die Vollstreckungsfähigkeit eines Leistungsurteils ausreichend ist es, wenn darin die geschuldete Handlung lediglich in Gestalt des zu erzielenden, bestimmt bezeichneten Erfolgs umschrieben wird,
vgl. BayVGH, Beschluss vom 27. Februar 2017 - 22 C 16.1427 -, juris Rn. 80 ff. (insbesondere Rn. 83 ff.).
Diesen Maßgaben genügt das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen. Als geschuldeten Erfolg gibt der Tenor zum einen vor, dass Ruhestörungen, die nach Maßgabe der Entscheidungsgründe für die Kläger unzumutbar sind, unterbunden werden. Die Kläger haben insoweit einen gebundenen Anspruch auf Einschreiten,
vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. September 2023 - 8 A 2519/18 -, juris Rn. 334,
soweit die Geräuschimmissionen die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle von 60 dB(A) während der lautesten Nachtstunde überschreiten,
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. September 2023 - 8 A 2519/18 -, juris Rn. 342.
Die Beurteilung, ob solche unzumutbaren Ruhestörungen vorliegen oder nicht, hat nach Maßgabe des Mittelungspegels nebst Zuschlägen, etwa für Impulshaltigkeit, für die lauteste Nachtstunde zu erfolgen (vgl. Nr. 6.4 Abs. 3, Nr. 2.10 TA Lärm).
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. September 2023 - 8 A 2519/18 -, juris Rn. 352 f.
Damit liegt Erfüllung im vollstreckungsrechtlichen Sinne erst dann vor, wenn die Ruhestörungen, die einen Beurteilungspegel von über 60 dB(A) während der lautesten Nachtstunde übersteigen, unterbunden werden.
Erfüllung tritt jedoch nicht bereits durch das Ergreifen von grundsätzlich geeigneten Maßnahmen ein. Soweit in den Entscheidungsgründen,
vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. September 2023 - 8 A 2519/18 -, juris Rn. 228 ff.,
ordnungsbehördliche Maßnahmen gegenüber einzelnen Personen sowie die weiteren der Vollstreckungsschuldnerin rechtlich zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Reduzierung der Ruhestörungen aufzählt, handelt es sich hierbei zum einen um die Begründung, dass die Beklagte ihr Ermessen nicht hinreichend ausgeübt habe und ihr diese Maßnahmen zur Verfügung gestanden haben. Zum anderen wird damit aufgezeigt, welche - rechtlich möglichen - Maßnahmen die Vollstreckungsschuldnerin bei der Erstellung eines zukünftigen Gesamtkonzepts zur Unterbindung der Ruhestörungen zu erwägen haben wird. Soweit in den Entscheidungsgründen letztlich auch die Möglichkeit angesprochen wird, dass getroffene Maßnahmen zur Zielerreichung nicht ausreichen und in diesen Fällen dann evaluiert und nachgesteuert werden könne,
vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. September 2023 - 8 A 2519/18 -, juris Rn. 352,
bedeutet dies ebenfalls nicht, dass durch Ergreifen dieser Maßnahme in der Form der zeitnahen Vorlage eines Gesamtkonzeptes, welches der Komplexität und Dynamik des Geschehens auf dem S. Rechnung trägt,
vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. September 2023 - 8 A 2519/18 -, juris Rn. 350,
ein Erfolg bereits eingetreten ist.
Soweit die Vollstreckungsschuldnerin ferner unterhalb der Grenze der Gesundheitsgefahr verpflichtet ist, ermessensfehlerfrei darüber zu entscheiden, ob und bejahendenfalls, welche weiteren Maßnahmen sie zur weiteren Absenkung des Beurteilungspegels auf 45 dB(A) während der lautesten Nachtstunde ergreift,
vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. September 2023 - 8 A 2519/18 -, juris Rn. 357,
kann für das vorliegende Verfahren dahinstehen, wann hinsichtlich dieses ebenfalls tenorierten Anspruchs Erfüllung eingetreten ist. Denn wie sich aus Nachstehendem ergibt, liegt derzeit im Hinblick auf den zuvorderst zu erfüllenden Anspruch auf Unterbinden von Ruhestörungen oberhalb der Gesundheitsschädigung noch keine Erfüllung vor.
cc) Bezogen auf ein Einschreiten gegen Ruhestörungen umfasst der Anspruch zwar grundsätzlich nur ein Einschreiten hinsichtlich der von der Anlage „Partytreff“ ausgehenden Lärmbeiträge.
Der Abwehranspruch der Vollstreckungsgläubiger folgt daraus, dass der „S.“ nach den Entscheidungsgründen des Urteils als eine durch die Antragsgegnerin schlicht-hoheitlich betriebene Anlage zu erachten ist, von der schädliche Umwelteinwirkungen für die Vollstreckungsgläubiger ausgehen, die der Vollstreckungsschuldnerin auch zuzurechnen sind.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. September 2023 - 8 A 2519/18 -juris Rn. 70 ff., 77, 81, 117, 127.
Dabei ist mit der Anlage „Partytreff“ allein die sonstige ortsfeste Einrichtung - außerhalb der Außengastronomieflächen - gemeint. „Während seiner Nutzung als Partyzone“ stellt sich der S. nach den Entscheidungsgründen als ein zum Verweilen in besonderer Weise gestalteter öffentlicher Straßenraum dar, der sich für eine Nutzung mit immissionsschutzrechtlicher Relevanz eignet und der die Partyszene zum Verweilen einlädt.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. September 2023 - 8 A 2519/18 -, juris Rn. 81 und 93.
Dementsprechend beschränkt sich der titulierte Abwehranspruch auf den vom Partygeschehen auf dem S. ausgehenden Lärm.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. September 2023 - 8 A 2519/18 -, juris Rn. 67.
Ein Einschreiten gegen Ruhestörungen, die von der Außengastronomie und den am S. ansässigen sonstigen Gewerbebetrieben ausgehen, ist daher grundsätzlich nicht vom tenorierten Einschreitensanspruch des Urteils umfasst und kann daher losgelöst auch nicht Vollstreckungsgegenstand sein. Die Vollstreckungsgläubiger haben ihre dem zu vollstreckenden Urteil zugrunde liegende Klage darauf beschränkt, „durch geeignete Maßnahmen auf dem S. und den Zuwegungen J.-straße und T.-straße umgehend eine geordnete Nachtruhe nach den gesetzlichen Lärmrichtwerten wiederherzustellen“ (Ziffer 1. ihres Antragsschreibens), während sie gegen die Ablehnung eines Einschreitens ihrer im Verwaltungsverfahren weiter gestellten Anträge gegen die von der Außengastronomie ausgehenden Lärmimmissionen nicht vorgegangen sind bzw. keine entsprechende Verpflichtung der Beklagten eingeklagt haben.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. September 2023 - 8 A 2519/18 -, juris Rn. 227.
Soweit nach den Entscheidungsgründen des Urteils die „streitbefangenen Geräuschimmissionen“ zum einen tatsächlich von den am S. angesiedelten außengastronomischen Angeboten ausgehen und - soweit der übrige Teil des S. zu betrachten ist - sie dieselben Lärmcharakteristika aufweisen, führt dies dazu, dass der maßgebliche Immissionsrichtwert nach der Freizeitlärm-Richtlinie zu beurteilen ist.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. September 2023 - 8 A 2519/18 -, Rn. 135 ff.
Insoweit ist hinsichtlich der von diesen nach der Freizeitlärm-Richtlinie zu beurteilenden Anlagen ausgehenden Immissionen ein Summenpegel zu bilden, weil es sich um gleichartige, durch dasselbe Regelwerk erfasste Anlagen handelt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2001 - 7 C 16.00 -, juris Rn. 16.
Dies hat zur Folge, dass die Vollstreckungsschuldnerin nur unter Berücksichtigung der Außengastronomie ermessensfehlerfrei einschätzen kann, mit welchen konkreten Maßnahmen sich der Lärm (insgesamt) auf ein zulässiges Maß begrenzen lässt.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. September 2023 - 8 A 2519/18 -, juris Rn. 227.
In der Folge ist der Lärmbeitrag der (Außen-)Gastronomie in die Bewertung, ob eine Erfüllung des Anspruchs vorliegt, einzubeziehen.
Ein Anspruch auf Einschreiten gegen Ruhestörungen von vorübergehenden Passanten, die sich lautstark verhalten, und den S. oder die umliegenden Straßen des S. es allein zum Zweck der Fortbewegung nutzen, ist hingegen nicht Gegenstand des Urteils.
Dieser Lärm ist als Teil des Umgebungslärms (vgl. § 47b BImSchG) dem verkehrsbezogenen Lärm und nicht dem anlagenbezogenen Immissionsschutz (vgl. auch § 3 Abs. 5 Nr. 3 aE BImSchG) zuzuordnen.
Vgl. zur Einordnung der Kommunikationsgeräusche von Fußgängern und Radfahrern als verkehrsbezogener Lärm: BayVGH, Beschluss vom 29. Juli 2021 - 8 CE 21.1102 -, juris Rn. 30 f.; in diesem Sinne wohl auch OVG NRW, Urteil vom 28. September 2023 - 8 A 2519/18 -, juris Rn. 81 und 93.
Verkehrslärm wird bei Anlagen nach der Freizeitlärmrichtlinie nicht berücksichtigt.
Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. November 2005 - 9 ME 301/05 -, juris Rn. 7.
dd) Der so zu verstehende titulierte Einschreitensanspruch ist bisher nicht erfüllt.
Der Erfüllungseinwand greift in einem Vollstreckungsverfahren durch, wenn mit den begrenzten Möglichkeiten des Vollstreckungsverfahrens zur Überzeugung des Gerichts die Erfüllung der titulierten Forderung feststeht. Dabei obliegt es grundsätzlich dem Vollstreckungsschuldner die geltend gemachte Erfüllung darzulegen und ggf. zu beweisen. Unklarheiten gehen zu seinen Lasten.
Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. Mai 2020 - 10 S 461/20 -, juris Rn. 9.
Dies zugrunde gelegt kann derzeit durch die Kammer nicht festgestellt werden, dass der titulierte und im oben dargelegten Sinne verstandene Einschreitensanspruch gegen die Anlage „Partytreff“ durch von der Vollstreckungsschuldnerin getroffene geeignete Maßnahmen erfüllt und in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr von dieser ausgehende Ruhestörungen oberhalb von 60 dB(A) in der lautesten Nachtstunde an den Wohnungen der Vollstreckungsschuldner unterbunden werden.
Es lässt sich zunächst nicht feststellen, dass diese Ruhestörungen allein auf Emissionen von Außengastronomie, Gaststätten oder sonstigen Gewerbebetrieben zurückzuführen wären und auf dem „S.“ nach 22 Uhr kein Partytreff im Sinne einer „ortsfesten Einrichtung“ gem. § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG mehr betrieben wird.
Ausweislich der von der Vollstreckungsschuldnerin in Form einer Excel-Tabelle aufgezeichneten Daten über auf dem S. vorhandene Personen befanden sich am 23. Mai 2025 um 22:00 Uhr noch 300 Personen auf dem S.. Zwar hatte sich um 23:00 Uhr die Personenanzahl auf 50 Personen reduziert und um 24:00 Uhr befanden sich dann keine Personen mehr auf dem S.. Am 11. Juli 2025 befanden sich um 22:00 Uhr noch 100 Personen auf dem S., um 23:00 Uhr 70 Personen und um 24:00 Uhr 20 Personen, davon konsumierte niemand Alkohol. Am 12. Juli 2025 befanden sich um 22:00 Uhr noch 150 Personen auf dem S., davon 70 mit Alkohol, um 23:00 Uhr waren noch 50 Personen und um 24:00 Uhr 20 Personen anwesend. Am 18. Juli 2025 befanden sich um 22:00 Uhr noch 293 Personen auf dem S., davon 193 mit Alkohol, um 23 Uhr hatte sich die Besucherzahl auf 103 Personen reduziert, um 24:00 Uhr auf 63 Personen und am 19. Juli 2025 um 1:00 Uhr befanden sich 34 Personen auf dem S..
Ab welcher (niedrigen) Anzahl von Personen auf dem S. nicht mehr davon auszugehen ist, dass der S. als immissionsschutzrechtlich einzuordnende Anlage „Partytreff“ genutzt wird, kann derzeit offen bleiben. Dieser Zustand ist nach den oben aufgeführten Feststellungen des Ordnungsdienstes der Vollstreckungsschuldnerin jedenfalls noch nicht erreicht, weil sich bei der Kontrolle am 23. Mai 2025 und sämtlichen Kontrollen im Juli 2025 um 22:00 Uhr noch jeweils mindestens 100 Personen auf dem S. befanden und am 12. und 18. Juli 2025 auch eine große Anzahl von Personen dort noch Alkohol konsumierte.
Nach dem von der Vollstreckungsschuldnerin beigebrachten Gutachten der H. aus September 2025 kam es nach dem Ergebnis der Messungen, die am 21., 22. und 23. Mai sowie am 11. und 12. Juli 2025 jeweils zwischen 20:00 Uhr und 24:00 Uhr sowie am 18. Juli 2025 von 20:00 Uhr bis zum 19. Juli 2025 um 1:00 Uhr stattfanden, an der Wohnung der Vollstreckungsgläubiger auch immer noch zu Mittelungspegeln über 60 dB(A) nach 22:00 Uhr:
12. Juli 2025 (Samstag) zwischen 22:00 und 23:00 Uhr zu einem Mittelungspegel LAFeq von 60,3 dB(A)
18. Juli 2025 (Freitag) zwischen 22:00 und 23:00 Uhr zu einem Mittelungspegel LAFeq von 61,3 dB(A)
Aufgrund des nach Auffassung des Gutachters wegen der Pegeldifferenz zwischen dem Taktmaximalpegel (LAFTeq) und dem Mittelungspegel (LAFeq) sowie des vor Ort während der Messungen gewonnenen subjektiven Eindrucks zum Mittelungspegel hinzuzurechnenden Impulszuschlags KI von 6 dB für den Zeitraum von 22:00 Uhr bis 1:00 Uhr kam es zu Pegelüberschreitungen zwischen 1 und 8 dB des Beurteilungspegels 60 dB(A) bei sämtlichen Messungen am 23. Mai 2025, 11. und 12. Juli 2025 sowie bei der Messung am 18. Juli 2025 ab 20:00 Uhr bis am 19. Juli 2025, 1:00 Uhr.
Ausweislich der „Bemerkungen“ zu den Messergebnissen sind die Messwerte auslösenden Geräusche im wesentlichen folgenden Quellen zuzuordnen:
Hintergrundgeräusche durch Kommunikation der Besucher
Kommunikationsgeräusche durch Personengruppe vor Gaststätte „D.“
Aufräumarbeiten im Bereich der sonstigen Außengastronomie
Kommunikationsgeräusche durch Personengruppe vor dem Kiosk „M.“
Kommunikationsgeräusche durch Personengruppe auf der Freifläche unter den Platanen
Verkehrsgeräusche.
Angesichts dessen lässt sich auch nicht feststellen, dass von der als Anlage „Partytreff“ eingeordneten „ortsfesten Einrichtung“ auf dem S. keine Emissionen ausgehen, die - gemeinsam mit Immissionen der Außengastronomie - die unzumutbaren Immissionen an der Wohnung der Antragsteller auslösen. Denn jedenfalls die aufgeführten „Hintergrundgeräusche durch Kommunikation der Besucher“ sowie die „Kommunikationsgeräusche durch Personengruppe auf der Freifläche unter den Platanen“ können der Anlage „Partytreff“ zugeordnet werden.
Dass zwischenzeitlich - seit September 2025 - von der Freifläche am S. kein 60 dB(A) übersteigender anlagenbezogener Lärm mehr ausgeht, hat die Vollstreckungsschuldnerin weder vorgetragen noch ansonsten dargelegt.
d) Die Vollstreckungsschuldnerin ist auch grundlos säumig. Die Androhung eines Zwangsgeldes setzt „stets eine grundlose Säumnis in der Erfüllung der vom Gericht auferlegten Pflichten“ voraus. Auf ein Verschulden kommt es nicht an. Damit hat sich das Vollstreckungsgericht vor der Einleitung von Zwangsmaßnahmen nicht nur der Nichterfüllung zu vergewissern, sondern auch zu prüfen, ob die Erfüllung ohne zureichenden Grund unterblieben ist.
Vgl. BVerwG, vom 12. September 2022 - 1 WB 37.22 -, juris Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 1. Dezember 2023 - 12 E 832/23 -, juris Rn. 10 f. jeweils m. w. N.; Heckmann/Rachut, in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), VwGO, 6. Aufl. 2025, § 172 Rn. 58.
Eine solche „grundlose Säumnis“ liegt vor, wenn es dem Vollstreckungsschuldner billigerweise zugemutet werden konnte, in der seit Ergehen der Entscheidung verstrichenen Zeit die Verpflichtung zu erfüllen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Dezember 2023 - 12 E 832/23 -, juris Rn. 11 f. m. w. N.
Den Nachweis, dass ihm die Vollstreckung bisher nicht möglich war, hat der Vollstreckungsschuldner durch substantiiertes und nachprüfbares Vorbringen zu führen.
Vorliegend liegt eine solche „grundlose Säumnis“ vor, weil die Vollstreckungsschuldnerin ihre Verpflichtung bisher nicht hinreichend zeitnah und nur unzureichend nachgekommen ist.
Zwar ist der Vollstreckungsschuldnerin zugute zu halten, dass es sich bei der zuvorderst zu erfüllenden Verpflichtung, Ruhestörungen zu unterbinden, soweit die Lärmimmissionen in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr an den Wohnungen der Vollstreckungsgläubiger in der lautesten Nachtstunde 60 dB(A) überschreiten, um eine durchaus komplexe Aufgabe handelt. Sie muss dabei neben den Maßnahmen betreffend die Anlage „Partytreff“ auf dem S. auch die Immissionen aus anderen maßgeblichen Lärmquellen (Außengastronomie, Gaststätten, Gewerbebetriebe wie Kiosk u.a.) in den Blick nehmen. Durch die rechtskräftig auferlegte Verpflichtung obliegt es ihr aber, zeitnah und mit einem dem Gewicht der gefährdeten Rechtsgüter angemessenen Nachdruck, ein Gesamtkonzept ggf. unterschiedlicher Maßnahmen zu erstellen, welches der Komplexität und Dynamik des Geschehens auf dem „S.“ Rechnung trägt. Auch obliegt es ihr, dieses Konzept zu evaluieren, an Veränderungen anzupassen und die weitere Entwicklung unter Kontrolle zu behalten.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. September 2023 - 8 A 2519/18 -, juris Rn. 350 ff.
Im Rahmen des ihr zustehenden Auswahlermessens muss sie daher ein geeignetes Maßnahmenpaket schnüren, wofür sie in Rechte Dritter eingreifende und für diese belastende Regelungen schaffen muss. Dies stellt hohe Anforderungen an Sachverhaltsermittlung und rechtliche Prüfung an die Vollstreckungsschuldnerin. Diese Verpflichtung ist der Vollstreckungsschuldnerin jedoch rechtskräftig auferlegt worden, so dass sie für eine „grundlose Säumnis“ nachweisen bzw. substantiiert darlegen müsste, dass sie diesen Anforderungen bisher gerecht geworden ist und eine Erfüllung aus nachvollziehbaren, ihr nicht anzulastenden Gründen bisher noch nicht erreicht werden konnte.
Dass die Vollstreckungsschuldnerin diesen Maßgaben vorliegend genügt hat, ist nicht erkennbar. Hierbei kann offenbleiben, ob die Erfüllungsfrist bereits mit Titulierung, mit Zustellung der Entscheidungsgründe oder erst mit der Rechtskraft der Entscheidung beginnt.
Vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. September 2024 - 1 F 13/24 -, juris Rn. 6.
Selbst wenn erst auf die Rechtskraft des titulierten Anspruchs abzustellen wäre, sind seit dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2024 - 7 B 3.24 -, mit dem die Rechtskraft des Urteils eingetreten ist, mehr als ein Jahr und fünf Monate vergangen, in denen es der Vollstreckungsschuldnerin nicht gelungen ist, die im Urteil ausgesprochene Verpflichtung zu erfüllen.
Auch hat sie nicht substantiiert dargelegt, dass es ihr zwar noch nicht gelungen ist, die Erfüllung der titulierten Verpflichtung zu erreichen, sie aber in der vergangenen Zeit mit angemessenem Nachdruck ein tragfähiges, auf sorgfältiger Sachverhaltsermittlung beruhendes Gesamtkonzept verfolgt hat, um die Ruhestörungen zu unterbinden, sie dieses evaluiert und angepasst hat bzw. anpasst und die weitere Entwicklung unter Kontrolle behält.
Sie hat zur Umsetzung der Verpflichtung Anfang Februar 2025 - über drei Monate nach Rechtskraft des Urteils - zunächst ein Verweilverbot in Form einer Allgemeinverfügung angeordnet. Ein solches Verweilverbot ist als Maßnahme zwar grundsätzlich geeignet, um der der Vollstreckungsschuldnerin auferlegten Verpflichtung nachzukommen.
Vgl. den diesbezüglichen Beschluss der Kammer vom 23. April 2025 - 9 L 686/25 -, juris Rn. 57 f. sowie die Ausführungen des OVG NRW, Urteil vom 28. September 2023 - 8 A 2519/18 -, juris Rn. 313 ff.
Die Kammer hat dieses Verweilverbot im Eilverfahren jedoch als voraussichtlich rechtswidrig, da ermessensfehlerhaft bewertet, weil es an einer plausiblen Grundlage für die Abwägung der widerstreitenden Interessen und an ausreichenden Ermittlungen der Lärmbeiträge fehlte, um die von der Vollstreckungsschuldnerin getroffene Prognose zu erlauben, dass das bloße Verweilen und Kommunizieren von Person ausnahmslos zum Verursachen unzumutbarer Geräuschimmissionen führte.
Vgl. VG Köln, Beschluss vom 23. April 2025 - 9 L 686/25 -, juris Rn. 50 ff., 90.
Gegen diese Einschätzung hat die Vollstreckungsschuldnerin sich nicht gewandt, sondern sie hat das Verweilverbot dann mit der Allgemeinverfügung vom 14. Mai 2025 aufgehoben und mit dieser neuen Allgemeinverfügung ein Alkoholkonsum und -mitführverbot täglich von 22 Uhr bis 6 Uhr angeordnet. Mit der weiteren Allgemeinverfügung vom 29. Oktober 2025 hat die Vollstreckungsschuldnerin schließlich das Alkoholkonsum und -mitführverbot auf die Zeit von 21 bis 6 Uhr ausgedehnt.
Letztlich bleibt bei diesen in Form der Allgemeinverfügung getroffenen Maßnahmen eine rechtliche Unsicherheit dadurch, dass die Vollstreckungsschuldnerin diese bisher auf die Grundlage des § 15 Abs. 1 LImSchG in Form der Allgemeinverfügung gestützt hat, wobei nicht abschließend geklärt ist, ob dies eine taugliche Rechtsgrundlage für Maßnahmen ist. Grundsätzlich sind diese Maßnahmen auf der Grundlage einer ordnungsbehördlichen Verordnung nach § 5 LImSchG zu treffen.
Vgl. VG Köln, Beschluss vom 23. April 2025 - 9 L 686/25 -, Rn. juris 13 ff., OVG NRW, Urteil vom 28. September 2023 - 8 A 2519/18 -, Rn. 229.
Erstmals in seiner Sitzung am 19. März 2026 soll jedoch der Rat der Vollstreckungsschuldnerin über eine ordnungsbehördliche Verordnung betreffend das Alkoholverbot entscheiden.
Im Hinblick auf die ebenfalls in den Blick zu nehmenden streitbefangenen Immissionen der Außengastronomie hat die Vollstreckungsschuldnerin ebenfalls nicht substantiiert dargelegt, dass sie diese sachgerecht und mit angemessenem Nachdruck bei einem Gesamtkonzept berücksichtigt hat, wozu sie zur Erfüllung des titulierten Anspruchs verpflichtet wäre. Die gerichtliche Entscheidung, die zur Folge hatte, dass die Außengastronomie am S. nicht früher schließen musste (straßenverkehrsrechtliche Ausnahmeregelung; Festsetzung der Sperrzeit der Außengastronomie auf 22 Uhr bis 6 Uhr), auf das von der Vollstreckungsschuldnerin hinsichtlich eines Vorgehens gegenüber der Außengastronomie in diesem Verfahren Bezug genommen wurde, beruhte darauf, dass es an einer vollständigen und zutreffenden Tatsachengrundlage mangelte.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. September 2025 - 11 B 892/25 -, juris, insbesondere Rn. 19 und 35.
Der Vollstreckungsschuldnerin ist spätestens seit dem 15. September 2025 bekannt (Datum des Gutachtens der H. mit den Messergebnissen aus Mai und Juli 2025), dass es weiterhin zu Überschreitungen des Immissionsrichtwerts kommt. Aus diesen Messungen ist ihr nunmehr auch bekannt, aus welchen Quellen maßgeblich die Störungen, insbesondere die Maximalpegel, hervorgerufen werden. Gleichwohl sind seither über fünf weitere Monate vergangen, ohne dass die Vollstreckungsschuldnerin die Erfüllung der titulierten Verpflichtung nachgewiesen hätte. Die Vollstreckungsschuldnerin verweist nunmehr darauf, dass sie den zeitlichen Beginn des Alkoholkonsum- und Alkoholmitführverbots auf 21 Uhr - zunächst erneut in Form einer Allgemeinverfügung - vorgezogen habe und dies zeitnah als Ordnungsbehördliche Verordnung umsetzen werde,
vgl. hierzu das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit: https:// „Bezugsquelle wurde entfernt“, zuletzt abgerufen am 4. März 2026 sowie den Schriftsatz der Vollstreckungsschuldnerin vom 4. März 2026,
sowie Maßnahmen gegenüber dem aus dem Gutachten als Störquellen ebenfalls ersichtlichen Kiosk und einer Gaststätte getroffen habe bzw. diese einleiten werde. Sie verbinde dieses „Gesamtkonzept“ mit der Prognose, dass diese Maßnahmen insgesamt dazu führen werden, dass der Lärmpegel von 60 db(A) zur Nachtzeit eingehalten werde. Dies genügt jedoch - angesichts des bereits aufgezeigten Zeitablaufs seit Rechtskraft des Urteils und insbesondere des Fehlens eines klaren und zügigen Zeitplans sowie konkreter Maßnahmen für die Überprüfung dieser Prognose - ersichtlich nicht, um darzulegen, dass die Vollstreckungsschuldnerin nicht grundlos säumig sei. Insbesondere ist eine unmittelbare Evaluierung der neuerlich getroffenen Maßnahmen durch Lärmmessungen nicht erfolgt. Nur dies würde es der Vollstreckungsschuldnerin ermöglichen, den Erfolg ihrer Maßnahmen festzustellen oder eine ggf. erforderliche kurzfristige Anpassung ihres Konzeptes vorzunehmen.
2. Liegen damit die Voraussetzungen für eine Vollstreckung vor, weil die Vollstreckungsschuldnerin der ihr auferlegten Verpflichtung nicht nachgekommen ist, kann das Gericht des ersten Rechtszugs unter Fristsetzung ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.
Das Gericht ist an den Vollstreckungsantrag gebunden. „Kann“ bedeutet in § 172 Satz 1 VwGO lediglich Vollstreckungsermächtigung, nicht aber Vollstreckungsermessen. Im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts stehen dagegen die Bestimmung der Höhe des Zwangsgeldes und der Länge der Vollziehungsfrist.
a) Im Hinblick auf die Höhe des Zwangsgeldes muss der Betrag so gewählt werden, dass er dazu geeignet ist, den Schuldner zur Erfüllung zu bewegen, andererseits darf er die dazu erforderliche Summe auch nicht übersteigen. Die sofortige Androhung des Höchstbetrages erscheint angezeigt, wenn ein Vollstreckungsschuldner sich seit geraumer Zeit beharrlich weigert, einer gerichtlichen Verpflichtung nachzukommen.
Die Höhe des - erstmals - angedrohten Zwangsgelds von 5.000,00 Euro erscheint der Kammer angemessen, um der Vollstreckungsschuldnerin deutlich vor Augen zu führen, dass sie mit den bisher getroffenen Maßnahmen ihrer Verpflichtung aus dem rechtskräftigen Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 28. September 2023 - 8 A 2519/18 - nicht hinreichend nachgekommen ist und sie sich dessen Erfüllung sehr zeitnah und mit angemessenem Nachdruck widmen muss. Zwar kann die Kammer nicht erkennen, dass die Vollstreckungsschuldnerin sich weigert, die gerichtliche Erfüllung umzusetzen. Sie hat eine Reihe an Maßnahmen getroffen, um ihrer Verpflichtung nachzukommen. Gleichwohl fehlt es aus den oben dargelegten Gründen an der Verfolgung eines zeitnahen und mit angemessenem Nachdruck verfolgten Gesamtkonzepts wie es das zugrunde liegende Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen fordert, das schließlich in einem zeitlich angemessenen Rahmen zur Erfüllung der titulierten Verpflichtung führt. Die Vollstreckungsschuldnerin hat offenbar bisher nicht erkannt, dass die rechtskräftige Verurteilung sie - im Verhältnis der gegenüber allen Bürgern bestehenden Handlungsverpflichtungen zum Vorgehen gegen gesundheitsschädigende Ruhestörungen - zu deutlich schnellerem und tatkräftigerem Handeln verpflichtet, was überobligatorische Anstrengungen ihrerseits einschließt. Um ihr dies vor Augen zu führen und schnelleres und sorgfältigeres Handeln anzumahnen, genügt - derzeit - ein Betrag von 5.000,00 Euro.
b) Die festzulegende Erfüllungsfrist muss einhaltbar sein.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 8 E 555/10 -, juris Rn. 37.
Das Gericht hat insoweit berücksichtigt, dass für den Nachweis der Erfüllung die Vorlage von neuen Messergebnissen erforderlich ist. Die in dem Antrag der Vollstreckungsgläubiger vorgeschlagene Frist von zwei Wochen wäre kaum einzuhalten. Eine Frist von etwas über zwei Monaten erscheint dem Gericht jedoch ausreichend und angemessen, um der Vollstreckungsschuldnerin die Evaluation zu ermöglichen, ob die von ihr getroffenen Maßnahmen für die Erfüllung ihrer Verpflichtung nunmehr ausreichend sind oder ob sie weitere Maßnahmen treffen muss. Dieser Zeitrahmen ermöglicht es ihr auch, etwaige weitere Maßnahmen zu erwägen und in die Wege zu leiten.
c) Soweit die Vollstreckungsgläubiger zugleich die (anschließende) Festsetzung des Zwangsgeldes begehren, ist dieser Antrag unzulässig. Bei der Vollstreckung handelt es sich grundsätzlich um ein dreistufiges Verfahren. § 172 VwGO erfordert zunächst die Androhung eines Zwangsgeldes unter Fristsetzung durch das Gericht. Erst nach fruchtlosem Fristablauf kommt die Festsetzung in Betracht.
Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. März 2024 - OVG 6 I 1/24 -, juris Rn. 17; VG Köln, Beschluss vom 18. Oktober 2024 - 18 M 41/24 -, n. v.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, 159 Satz 2 VwGO. Die Festsetzung eines Streitwerts ist entbehrlich, da eine streitwertunabhängige Festgebühr nach Nr. 5301 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfällt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster.
Die Beschwerde ist einzulegen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.