Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 07.03.2026 – 22 L 395/26.A
22. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0307.22L395.26A.00
Gründe
Der Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 1340/26.A gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Januar 2026 (Gesch.-Z.: N01) unter Ziffer 5 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,
ist begründet. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheides.
Im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 36 Abs. 3 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ordnet das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der gemäß § 36 Abs. 3, § 75 Abs. 1 AsylG sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung an, wenn das persönliche Interesse der Asylsuchenden, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung übersteigt. Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf das Verwaltungsgericht die Aussetzung der Abschiebung dabei nur dann anordnen, wenn nach der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Der Begriff der „ernstlichen Zweifel“ i. S. v. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG entspricht dabei dem übereinstimmenden Begriff in Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG. Die Vollziehung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme darf danach nur dann ausgesetzt werden, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhält.
BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris, Rn. 99.
Bei der gerichtlichen Überprüfung der Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet ist für das Eilverfahren erschöpfend zu prüfen, ob die Antragsgegnerin aufgrund einer umfassenden Würdigung der ihr vorgetragenen oder sonst erkennbaren maßgeblichen Umstände unter Ausschöpfung aller ihr vorliegenden und zugänglichen Erkenntnismittel entschieden und in der Entscheidung klar zu erkennen gegeben hat, weshalb der Antrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, sowie, ob die Ablehnung als offensichtlich unbegründet auch weiterhin Bestand haben kann. Die schlichte Behauptung, der Asylantrag sei offensichtlich unbegründet, genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.
Vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 11. Dezember 1985 - 2 BvR 361/83 -, juris, Rn. 50, und Beschluss vom 22. Oktober 2008 - 2 BvR 1819/07 -, juris, Rn. 12 sowie BVerfG, Beschluss vom 25. April 2018 - 2 BvR 2435/17 -, juris, Rn. 20; stattgebender Kammerbeschluss vom 25. Februar 2019 - 2 BvR 1193/18 -, juris, Rn. 18, 21.
Mit Blick auf die gravierenden Folgen einer qualifizierten Ablehnung eines Asylantrages sind an die die Entscheidung des Bundesamtes tragende Begründung hohe Anforderungen zu stellen. Die hohen Begründungsanforderungen dienen der wirksamen Durchsetzung des materiellen Asylanspruchs in einem dafür geeigneten Verfahren und der Sicherung des von Art. 16a Abs. 1 GG grundsätzlich auch geschützten vorläufigen Bleiberechts des Asylbewerbers bzw. der Asylbewerberin. Sie sollen die Gewähr für die materielle Richtigkeit der Entscheidung verstärken.
Vgl Heusch in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 43. Edition, Stand: 1. Oktober 2024, § 30 AsylG Rn. 48, m. w. N.
Gegenstand des vorläufigen Rechtschutzes ist zunächst die Frage, ob einer der Tatbestände des § 30 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 AsylG (das Offensichtlichkeitsurteil) vorliegt. Das Verwaltungsgericht darf sich nicht mit einer bloßen Prognose zur voraussichtlichen Richtigkeit des Offensichtlichkeitsurteils begnügen, sondern muss die Frage - will es sie bejahen - erschöpfend, wenngleich mit Verbindlichkeit allein für das Eilverfahren klären und insoweit über eine lediglich summarische Prüfung hinausgehen.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2019 - 2 BvR 1193/18 -, juris, Rn. 20 f. (zum Offensichtlichkeitsurteil des früheren § 30 Abs. 1 AsylG); vgl. zum Maßstab vor dem Inkrafttreten von Art. 16a Abs. 4 GG für das Grundrecht auf Asyl auch: BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 1984 - 2 BvR 1413/83 -, juris, Rn. 40; einschränkend hingegen dann BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris, Rn. 98 ff.
Daneben ist Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle, ob erhebliche Gründe dafürsprechen, dass der Verwaltungsakt aus anderen Gründen rechtswidrig ist (§ 36 Abs. 4 AsylG: „Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts“). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass der Asylantrag nicht unbegründet ist (§ 30 Abs. 1 AsylG am Anfang).
Vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylG (Stand 20. Juni 2022), § 36 Rn. 112 ff.; Heusch, in: BeckOK, Ausländerrecht, 43. Edition (Stand 1. Oktober 2024), AsylG, § 30 Rn. 9.
Ausgehend von diesen Grundsätzen fällt die vorzunehmende Interessenabwägung hier zugunsten des Antragstellers aus. Denn unter Würdigung des vorliegenden Akteninhalts und der sonstigen Erkenntnisse bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung. Zwar ist die Entscheidung der Antragsgegnerin hinsichtlich der Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet nicht zu beanstanden (dazu 1.). Die Abschiebungsandrohung erweist sich aber aus anderen Gründen als rechtswidrig (dazu 2.).
1.
Es bestehen auf der Grundlage einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keine Zweifel daran, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) den Asylantrag des Antragstellers zu Recht auf der Grundlage von § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG in der Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 54), in Kraft getreten am 27. Februar 2024, als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat. Danach ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer einen Folgeantrag (§ 71 Abs. 1 AsylG) gestellt hat und ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wurde. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Es bestehen auch keine erheblichen Zweifel daran, dass die Ablehnung des Asylantrags des Antragstellers rechtmäßig war. Das Bundesamt führt zur Begründung zu Recht aus, dass der Antragsteller zur Begründung seines Asylantrags im Wesentlichen die Erkrankung seines Kindes geltend macht. Sein Sohn sei in der Türkei nicht ausreichend behandelt worden. Eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung hat der Antragsteller somit nicht geltend gemacht.
2.
Die auf § 34 Abs. 1 AsylG gestützte Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des angefochtenen Bescheids erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) als rechtswidrig. Nach Nr. 4 dieser Vorschrift erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Nach der Neufassung des Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ist das Bundesamt vor Erlass einer Abschiebungsandrohung zu einer Prüfung dieser Belange, die den in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG genannten Gründen für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung entsprechen, verpflichtet. Der Gesetzgeber hat damit die Rechtsprechung des EuGH umgesetzt, wonach die Mitgliedstaaten in sämtlichen Stadien des Verfahrens, also auch vor Erlass der Rückkehrentscheidung, zur Prüfung von Art. 5 lit. a bis c Rückführungs-RL verpflichtet sind.
Vgl. BT-Drs. 20/9463, S. 58; EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 - C-484/22 - juris = NVwZ 2023, 743 zu Kindeswohl und familiären Bindungen des Ausländers; EuGH, Urteil vom 14. Januar 2021 - C-441/19 - juris = NVwZ 2021, 550 (551 f.) zu einem unbegleiteten Minderjährigen; EuGH, Urteil vom 11. März 2021 - C-112/20 - juris, Rn. 43: „[S]elbst wenn es sich bei dem Adressaten der Rückkehrentscheidung nicht um den Minderjährigen selbst, sondern um dessen Elternteil handelt.
Es darf also nicht - wie nach vormaliger Rechtslage -
vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 10 B 39/12 - juris, Rn. 4 m. w. N.; BVerwG, EuGH-Vorlage vom 8. Juni 2022 - 1 C 24/21 - juris = NVwZ-RR 2022, 835 (836) m. w. N.
der für die Vollziehung der Abschiebungsandrohung des Bundesamtes zuständigen Ausländerbehörde überlassen werden zu prüfen, ob sich unter den in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG genannten Gesichtspunkten ein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot ergibt.
Siehe aber auch BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2019 - 1 C 45/18 - juris, Rn. 21 = NVwZ 2020, 158 (159 f.), wonach das Bundesamt bereits bei der Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote im Rahmen der individuell für jedes Familienmitglied durchzuführenden Gefahrenprognose das aus Art. 6 GG/Art. 8 EMRK folgende Trennungsverbot zu berücksichtigen hat.
Damit können der Abschiebungsandrohung also auch familiäre und gesundheitliche Belange entgegenstehen, die sich nicht wegen der spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung, sondern allein als Folge der Abschiebung bzw. des Abschiebungsvorgangs ergeben.
Vgl. Pietzsch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 47. Edition, Stand: 01.10.2024, § 34 AsylG, Rn. 24a m. w. N.
Hat das Bundesamt bei Erlass seiner Abschiebungsandrohung die in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG genannten Belange nicht hinreichend berücksichtigt oder ergeben sich derartige Gesichtspunkte erst nachträglich, hat das Verwaltungsgericht diese (materiell-rechtliche) Prüfung im gerichtlichen Verfahren nachzuholen oder bei geänderten Verhältnissen erstmalig durchzuführen. Es kommt für das Verwaltungsgericht also nicht in Betracht, die Abschiebungsandrohung allein mit der Begründung aufzuheben, das Bundesamt habe diese Belange nicht geprüft.
Vgl. Pietzsch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 47. Edition, Stand: 01.10.2024, § 34 AsylG, Rn. 24b m. w. N.
Allerdings dürfen die Belange i. S. v. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG nicht nur vorübergehender Art sein, sondern müssen der Abschiebung auf unabsehbare Zeit entgegenstehen. Lediglich vorübergehenden Abschiebungshindernissen, wie z. B. einer nur kurzfristigen Erkrankung oder einer Schwangerschaft, ist hingegen nach Art. 9 Abs. 2 Rückführungs-RL - es sei denn, die Abschiebungsandrohung unterfällt wie im Fall der Ablehnung des Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht der Rückführungs-RL - dadurch Rechnung zu tragen, dass die Abschiebung - so wie bislang durch Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG - um einen angemessenen Zeitraum aufgeschoben wird. Für die Entscheidung, ob dem Erlass der Abschiebungsandrohung das Kindeswohl und/oder familiäre Bindungen entgegenstehen, ist es nicht erheblich, ob der Aufenthalt des betreffenden Kindes bzw. Familienmitglieds dauerhaft rechtmäßig oder - jedenfalls zunächst - gemäß § 55 AsylG nur zur Durchführung des Asylverfahrens gestattet ist. Denn hier ist es gerade nicht ausgeschlossen, dass auch der unterschiedliche Verlauf der Asylverfahren der Familienmitglieder zu einer Trennung auf unabsehbare Zeit führen kann.
Vgl. Pietzsch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 47. Edition, Stand: 01.10.2024, § 34 AsylG, Rn. 24a m. w. N.
Nach den vorstehenden Maßstäben ist offensichtlich, dass das Kindeswohl des zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung fünfjährigen Sohnes des Antragstellers eine Trennung von seinem Vater nicht zulässt. Dieser Belang des Kindeswohls ist auch nicht nur vorübergehender Natur. Soweit das Bundesamt im angefochtenen Bescheid hierzu ausführt, dass der Asylantrag der Ehefrau und des Sohnes des Antragstellers mit Bescheid vom 27. November 2025 als unzulässig abgelehnt und eine Abschiebung nach Kroatien angedroht worden sei, gibt dies den maßgeblichen Sachverhalt nur teilweise richtig wieder. Zum einen gegen den am 22. Dezember 2025 zugestellten Bescheid am 29. Dezember 2025 und damit noch vor Erlass des hier streitgegenständlichen Bescheids Klage erhoben und ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt worden. Der gegen die Ehefrau und den Sohn des Antragstellers ergangene Bescheid ist also zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig. Auch hat die hierfür zuständige 19. Kammer des erkennenden Gerichts zum jetzigen Zeitpunkt weder über den Eilantrag noch über die Klage entschieden. Es wäre geboten gewesen, dass sich das Bundesamt im angefochtenen Bescheid zu diesem Umstand verhält. Die Nichtberücksichtigung dieses Umstands stellt einen erheblichen Mangel dar.
Doch selbst wenn der Eilantrag der Ehefrau und des Sohnes des Antragstellers erfolglos sein sollte, so wären sie verpflichtet, nach Kroatien zurückzukehren, um dort das Asylverfahren durchzuführen; eine Abschiebungsandrohung mit dem Zielstaat Türkei ist gegen die Ehefrau und den Sohn des Antragstellers gerade nicht ergangen. Die Annahme des Bundesamts im streitgegenständlichen Bescheid, wonach von einer gemeinsamen Rückkehr des Antragstellers und seiner Familie in die Türkei auszugehen sei, teilt das Gericht daher nicht. Vielmehr droht aufgrund des Umstands, dass der Kläger in die Türkei und seine Ehefrau und sein Sohn nach Kroatien zurückkehren müssen, zum jetzigen Zeitpunkt eine Trennung des Antragstellers von seiner Ehefrau und seinem Sohn auf unabsehbare Zeit. Das Bundesamt hat sich im angefochtenen Bescheid mit dieser Situation nicht hinreichend auseinandergesetzt.
In diesem Zusammenhang erschließt sich dem Gericht ohnehin nicht, weshalb im Falle des Antragstellers, der in seiner Anhörung gesagt hat, dass er gemeinsam mit seinem Sohn in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei, nicht ebenfalls ein Dublin-Verfahren mit dem Zielland Kroatien durchgeführt worden ist. Denn offenbar war auch der Antragsteller gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinem Sohn zuvor in Kroatien. Soweit ersichtlich hat das Bundesamt im Falle des Antragstellers jedoch keine Anfrage an Kroatien gestellt. Alternativ wäre im Falle der Ehefrau und des Sohnes des Antragstellers ein Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu prüfen gewesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.